Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876.
sculis die Belehnung zu ertheilen. Mit diesem Beschluß war 1) "-- -- mit der Einwilligung aller Stände haben wir (in Betreff
Kurlands) folgendes bestimmt, daß wir nämlich post decessum moderni principis Ferdinandi und in ihm stirpis Ketlerianae, welchen wir ad vitae tempora circa feudum et jura ejusdem in Besitz lassen wollen, einem andern cum successoribus ejus masculis de lumbis procedentibus investituram des Herzogthums Kurland diplomate nostro nach der in simili Falle gebrauchten Form ertheilen werden. Volum. legum (alte Ausgabe) VI, 664.
sculis die Belehnung zu ertheilen. Mit dieſem Beſchluß war 1) „— — mit der Einwilligung aller Stände haben wir (in Betreff
Kurlands) folgendes beſtimmt, daß wir nämlich post decessum moderni principis Ferdinandi und in ihm stirpis Ketlerianae, welchen wir ad vitae tempora circa feudum et jura ejusdem in Beſitz laſſen wollen, einem andern cum successoribus ejus masculis de lumbis procedentibus investituram des Herzogthums Kurland diplomate nostro nach der in simili Falle gebrauchten Form ertheilen werden. Volum. legum (alte Ausgabe) VI, 664. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0147" n="133"/> sculis</hi> die Belehnung zu ertheilen. Mit dieſem Beſchluß war<lb/> allerdings die frühere Abſicht der Polen, Kurland nach dem<lb/> Ausſterben des Kettlerſchen Mannesſtammes ihrem Reich völlig<lb/> zu incorporiren, in eine unbeſtimmte Ferne gerückt worden, und<lb/> Auguſt hatte ſein bei ſeiner Wahl Biron gegebenes Verſprechen,<lb/> ihn mit Kurland zu beleihen, ausführen können. Aus der<lb/> gegenwärtigen Lage der Sache entſprang aber die doppelte<lb/> Frage, einmal ob Biron und deſſen Nachkommenſchaft in der<lb/> That das Lehn verwirkt hätten, und zum andern, ob, ſelbſt<lb/> wenn dies der Fall wäre, der König nach der Conſtitution<lb/> von 1736 das Recht habe, allein ohne den Reichstag das<lb/> Herzogthum zu vergeben. Die Czartoryski verneinten beide<lb/> Fragen. In Betreff der erſten führten ſie aus, daß das Ver-<lb/> brechen Birons, für welches er in Rußland durch ſeine Ver-<lb/> bannung beſtraft worden ſei, auf ſein Verhältniß zu Polen,<lb/> gegen welches er ſich nie vergangen, keine Rückwirkung, am<lb/> wenigſten auf ſeine Nachkommen, haben könne, und außerdem<lb/> die Erfahrung zeige, daß dergleichen Strafen in Rußland, bei<lb/> den häufig dort eintretenden Wechſeln wieder zurückgenommen<lb/> würden, alſo auch Biron noch einmal in alle ſeine Ehren und<lb/> Würden wieder eingeſetzt werden könnte. In Bezug auf die<lb/> zweite Frage aber vertraten ſie die Anſicht, daß die Conſtitution<lb/> von 1736 nur den einen Fall des Ausſterbens des Kettler-<lb/> ſchen Stammes im Auge gehabt, und nur für dieſen Fall und<lb/> nicht für alle Ewigkeit dem Könige ausſchließlich das Recht der<lb/> Belehnung überlaſſen habe. Der Wortlaut der Conſtitution <note place="foot" n="1)">„— — mit der Einwilligung aller Stände haben wir (in Betreff<lb/> Kurlands) folgendes beſtimmt, daß wir nämlich <hi rendition="#aq">post decessum moderni<lb/> principis Ferdinandi</hi> und in ihm <hi rendition="#aq">stirpis Ketlerianae</hi>, welchen wir <hi rendition="#aq">ad<lb/> vitae tempora circa feudum et jura ejusdem</hi> in Beſitz laſſen wollen,<lb/> einem andern <hi rendition="#aq">cum successoribus ejus masculis de lumbis procedentibus<lb/> investituram</hi> des Herzogthums Kurland <hi rendition="#aq">diplomate nostro</hi> nach der <hi rendition="#aq">in<lb/> simili</hi> Falle gebrauchten Form ertheilen werden. <hi rendition="#aq">Volum. legum</hi> (alte<lb/> Ausgabe) <hi rendition="#aq">VI</hi>, 664.</note><lb/> ſpricht allerdings für dieſe letztere Auffaſſung; ob aber die<lb/> Czartoryski in der That das Verfahren des Königs für „mit<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [133/0147]
sculis die Belehnung zu ertheilen. Mit dieſem Beſchluß war
allerdings die frühere Abſicht der Polen, Kurland nach dem
Ausſterben des Kettlerſchen Mannesſtammes ihrem Reich völlig
zu incorporiren, in eine unbeſtimmte Ferne gerückt worden, und
Auguſt hatte ſein bei ſeiner Wahl Biron gegebenes Verſprechen,
ihn mit Kurland zu beleihen, ausführen können. Aus der
gegenwärtigen Lage der Sache entſprang aber die doppelte
Frage, einmal ob Biron und deſſen Nachkommenſchaft in der
That das Lehn verwirkt hätten, und zum andern, ob, ſelbſt
wenn dies der Fall wäre, der König nach der Conſtitution
von 1736 das Recht habe, allein ohne den Reichstag das
Herzogthum zu vergeben. Die Czartoryski verneinten beide
Fragen. In Betreff der erſten führten ſie aus, daß das Ver-
brechen Birons, für welches er in Rußland durch ſeine Ver-
bannung beſtraft worden ſei, auf ſein Verhältniß zu Polen,
gegen welches er ſich nie vergangen, keine Rückwirkung, am
wenigſten auf ſeine Nachkommen, haben könne, und außerdem
die Erfahrung zeige, daß dergleichen Strafen in Rußland, bei
den häufig dort eintretenden Wechſeln wieder zurückgenommen
würden, alſo auch Biron noch einmal in alle ſeine Ehren und
Würden wieder eingeſetzt werden könnte. In Bezug auf die
zweite Frage aber vertraten ſie die Anſicht, daß die Conſtitution
von 1736 nur den einen Fall des Ausſterbens des Kettler-
ſchen Stammes im Auge gehabt, und nur für dieſen Fall und
nicht für alle Ewigkeit dem Könige ausſchließlich das Recht der
Belehnung überlaſſen habe. Der Wortlaut der Conſtitution 1)
ſpricht allerdings für dieſe letztere Auffaſſung; ob aber die
Czartoryski in der That das Verfahren des Königs für „mit
1) „— — mit der Einwilligung aller Stände haben wir (in Betreff
Kurlands) folgendes beſtimmt, daß wir nämlich post decessum moderni
principis Ferdinandi und in ihm stirpis Ketlerianae, welchen wir ad
vitae tempora circa feudum et jura ejusdem in Beſitz laſſen wollen,
einem andern cum successoribus ejus masculis de lumbis procedentibus
investituram des Herzogthums Kurland diplomate nostro nach der in
simili Falle gebrauchten Form ertheilen werden. Volum. legum (alte
Ausgabe) VI, 664.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |