Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.liegengebliebenen Züge gegeben werden, bleibt die Gefahr des Auffahrens des einen Zugs auf den anderen bestehen. Diese wird umso größer, je mehr die Fahrgeschwindigkeit der Züge sich steigert und je verschiedenartiger die auf derselben Strecke verkehrenden Züge sind. Man ist daher fast allgemein zu einer anderen Betriebsweise, dem Fahren in Raumabstand, übergegangen. Hierbei darf ein Zug an bestimmten Betriebsstellen erst dann ab- oder durchgelassen werden, wenn der ihm voraufgefahrene Zug die Strecke bis zu einer folgenden Betriebsstelle durchfahren hat und hierüber eine Meldung (Rückmeldung) von dieser Stelle vorliegt. Die Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor der vorausgefahrene Zug ihn verlassen hat, heißen Zugfolgestellen. Die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (BO.) schreibt die Z. in Raumabstand in § 65 (1) durch folgende Bestimmung vor: "Kein Zug darf, abgesehen von Störungen, von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgefahrene Zug sich unter Deckung der nächstfolgenden Zugfolgestelle befindet". Diese Bestimmung gilt für Hauptbahnen allgemein, für Nebenbahnen, wenn sie mit mehr als 15 km Geschwindigkeit befahren werden. Die Forderung, wonach der Zug sich unter Deckung einer Zugfolgestelle befinden soll, ist dahin zu verstehen, daß er soweit in den Bereich dieser Stelle gelangt sein muß, als nötig ist, um ihn erforderlichenfalls gegen einen nachfolgenden Zug sichern zu können. Eine solche Sicherung ist durch Wärtersignale (s. d.) oder durch Hauptsignale (s. Signalwesen) möglich. Es ist also nicht erforderlich, daß an jeder Zugfolgestelle der Streckenabschnitt, den sie begrenzt, durch ein Hauptsignal abgeschlossen ist. Auf Nebenbahnen sind Hauptsignale für diesen Zweck in vielen Fällen nicht vorhanden. In erster Linie wird man die Stationen, auf denen Züge aus Verkehrsrücksichten regelmäßig halten, zu Zugfolgestellen machen. Vielfach liegen diese Stationen aber so weit auseinander, daß bei den dabei einzuhaltenden Zugabständen die nötige Zahl der Züge nicht durchgebracht werden kann. Eine dichtere Z. läßt sich dann dadurch erreichen, daß zwischen zwei durch Stationen des öffentlichen Verkehrs gebildete Zugfolgestellen eine oder mehrere Zugfolgestellen eingeschoben werden, die lediglich den Zweck haben, den Raumabstand zwischen den Zügen zu verkleinern. Durch Einschaltung solcher Zugfolgestellen (Blockstellen) kann die Zugdichte gesteigert werden. Auf stark belasteten Hauptbahnen findet man vielfach Zugfolgestellen in weniger als 1·5 km Abstand voneinander. Es empfiehlt sich im allgemeinen aber nicht, in der Verkürzung des Abstands der Zugfolgestellen zu weit zu gehen. Das Maß von 2 km sollte ohne wichtige Gründe bei Hauptbahnen mit Dampfbetrieb nicht unterschritten werden. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km in der Stunde kann dabei ein Zug dem andern im Abstand von 2-3 Minuten folgen. Bei Stadtbahnen mit elektrischem Betrieb und selbsttätiger Signalgebung läßt sich die Zugdichte ohne besondere Schwierigkeiten bis auf 40 Züge in der Stunde bringen. Die Zugfolgestellen, auf denen es möglich ist, Züge beginnen, endigen, wenden, kreuzen, überholen von einem Hauptgleis auf das andere gelangen, oder auf eine abzweigende Bahnstrecke übergehen zu lassen, sind nach den auf den deutschen Bahnen geltenden Fahrdienstvorschriften Zugmeldestellen. Die BO. regelt auch das Zugmeldeverfahren, wonach die Feststellungen und Meldungen gehandhabt werden, die vor dem Ab- und Durchlassen eines Zuges zur Sicherung der Z. erforderlich sind. Zu diesen Zugmeldeverfahren gehören: Das Anbieten und Annehmen Das Abmelden Das Rückmelden. Auf den mit Läutewerken ausgerüsteten Linien wird mit dem Zugmeldefahren noch das Abläuten verbunden. Angeboten und angenommen werden die Züge im allgemeinen nur auf eingleisigen Strecken und bei eingleisigem Betrieb auf zweigleisigen Strecken. Das Anbieten und Annehmen vollzieht sich von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle. Die Form der im Zugmeldeverfahren zu wechselnden Gespräche ist genau vorgeschrieben. Das Anbieten und Annehmen geht hiernach auf den deutschen Bahnen in folgender Weise vor sich. Wenn die Station, der ein Zug angeboten werden soll, auf Anruf sich gemeldet hat, gibt die anrufende Stelle das Zeichen "Verstanden" und bietet dann den Zug an mit der Frage Ist die gefragte Stelle damit einverstanden, so antwortet sie liegengebliebenen Züge gegeben werden, bleibt die Gefahr des Auffahrens des einen Zugs auf den anderen bestehen. Diese wird umso größer, je mehr die Fahrgeschwindigkeit der Züge sich steigert und je verschiedenartiger die auf derselben Strecke verkehrenden Züge sind. Man ist daher fast allgemein zu einer anderen Betriebsweise, dem Fahren in Raumabstand, übergegangen. Hierbei darf ein Zug an bestimmten Betriebsstellen erst dann ab- oder durchgelassen werden, wenn der ihm voraufgefahrene Zug die Strecke bis zu einer folgenden Betriebsstelle durchfahren hat und hierüber eine Meldung (Rückmeldung) von dieser Stelle vorliegt. Die Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor der vorausgefahrene Zug ihn verlassen hat, heißen Zugfolgestellen. Die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (BO.) schreibt die Z. in Raumabstand in § 65 (1) durch folgende Bestimmung vor: „Kein Zug darf, abgesehen von Störungen, von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgefahrene Zug sich unter Deckung der nächstfolgenden Zugfolgestelle befindet“. Diese Bestimmung gilt für Hauptbahnen allgemein, für Nebenbahnen, wenn sie mit mehr als 15 km Geschwindigkeit befahren werden. Die Forderung, wonach der Zug sich unter Deckung einer Zugfolgestelle befinden soll, ist dahin zu verstehen, daß er soweit in den Bereich dieser Stelle gelangt sein muß, als nötig ist, um ihn erforderlichenfalls gegen einen nachfolgenden Zug sichern zu können. Eine solche Sicherung ist durch Wärtersignale (s. d.) oder durch Hauptsignale (s. Signalwesen) möglich. Es ist also nicht erforderlich, daß an jeder Zugfolgestelle der Streckenabschnitt, den sie begrenzt, durch ein Hauptsignal abgeschlossen ist. Auf Nebenbahnen sind Hauptsignale für diesen Zweck in vielen Fällen nicht vorhanden. In erster Linie wird man die Stationen, auf denen Züge aus Verkehrsrücksichten regelmäßig halten, zu Zugfolgestellen machen. Vielfach liegen diese Stationen aber so weit auseinander, daß bei den dabei einzuhaltenden Zugabständen die nötige Zahl der Züge nicht durchgebracht werden kann. Eine dichtere Z. läßt sich dann dadurch erreichen, daß zwischen zwei durch Stationen des öffentlichen Verkehrs gebildete Zugfolgestellen eine oder mehrere Zugfolgestellen eingeschoben werden, die lediglich den Zweck haben, den Raumabstand zwischen den Zügen zu verkleinern. Durch Einschaltung solcher Zugfolgestellen (Blockstellen) kann die Zugdichte gesteigert werden. Auf stark belasteten Hauptbahnen findet man vielfach Zugfolgestellen in weniger als 1·5 km Abstand voneinander. Es empfiehlt sich im allgemeinen aber nicht, in der Verkürzung des Abstands der Zugfolgestellen zu weit zu gehen. Das Maß von 2 km sollte ohne wichtige Gründe bei Hauptbahnen mit Dampfbetrieb nicht unterschritten werden. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km in der Stunde kann dabei ein Zug dem andern im Abstand von 2–3 Minuten folgen. Bei Stadtbahnen mit elektrischem Betrieb und selbsttätiger Signalgebung läßt sich die Zugdichte ohne besondere Schwierigkeiten bis auf 40 Züge in der Stunde bringen. Die Zugfolgestellen, auf denen es möglich ist, Züge beginnen, endigen, wenden, kreuzen, überholen von einem Hauptgleis auf das andere gelangen, oder auf eine abzweigende Bahnstrecke übergehen zu lassen, sind nach den auf den deutschen Bahnen geltenden Fahrdienstvorschriften Zugmeldestellen. Die BO. regelt auch das Zugmeldeverfahren, wonach die Feststellungen und Meldungen gehandhabt werden, die vor dem Ab- und Durchlassen eines Zuges zur Sicherung der Z. erforderlich sind. Zu diesen Zugmeldeverfahren gehören: Das Anbieten und Annehmen Das Abmelden Das Rückmelden. Auf den mit Läutewerken ausgerüsteten Linien wird mit dem Zugmeldefahren noch das Abläuten verbunden. Angeboten und angenommen werden die Züge im allgemeinen nur auf eingleisigen Strecken und bei eingleisigem Betrieb auf zweigleisigen Strecken. Das Anbieten und Annehmen vollzieht sich von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle. Die Form der im Zugmeldeverfahren zu wechselnden Gespräche ist genau vorgeschrieben. Das Anbieten und Annehmen geht hiernach auf den deutschen Bahnen in folgender Weise vor sich. Wenn die Station, der ein Zug angeboten werden soll, auf Anruf sich gemeldet hat, gibt die anrufende Stelle das Zeichen „Verstanden“ und bietet dann den Zug an mit der Frage Ist die gefragte Stelle damit einverstanden, so antwortet sie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0537" n="504"/> liegengebliebenen Züge gegeben werden, bleibt die Gefahr des Auffahrens des einen Zugs auf den anderen bestehen. Diese wird umso größer, je mehr die Fahrgeschwindigkeit der Züge sich steigert und je verschiedenartiger die auf derselben Strecke verkehrenden Züge sind. Man ist daher fast allgemein zu einer anderen Betriebsweise, dem <hi rendition="#g">Fahren in Raumabstand</hi>, übergegangen. Hierbei darf ein Zug an bestimmten Betriebsstellen erst dann ab- oder durchgelassen werden, wenn der ihm voraufgefahrene Zug die Strecke bis zu einer folgenden Betriebsstelle durchfahren hat und hierüber eine Meldung (Rückmeldung) von dieser Stelle vorliegt. Die Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor der vorausgefahrene Zug ihn verlassen hat, heißen <hi rendition="#g">Zugfolgestellen</hi>.</p><lb/> <p>Die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (BO.) schreibt die Z. in Raumabstand in § 65 (1) durch folgende Bestimmung vor: „Kein Zug darf, abgesehen von Störungen, von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgefahrene Zug sich unter Deckung der nächstfolgenden Zugfolgestelle befindet“. Diese Bestimmung gilt für Hauptbahnen allgemein, für Nebenbahnen, wenn sie mit mehr als 15 <hi rendition="#i">km</hi> Geschwindigkeit befahren werden.</p><lb/> <p>Die Forderung, wonach der Zug sich unter Deckung einer Zugfolgestelle befinden soll, ist dahin zu verstehen, daß er soweit in den Bereich dieser Stelle gelangt sein muß, als nötig ist, um ihn erforderlichenfalls gegen einen nachfolgenden Zug sichern zu können. Eine solche Sicherung ist durch Wärtersignale (s. d.) oder durch Hauptsignale (s. Signalwesen) möglich. Es ist also nicht erforderlich, daß an jeder Zugfolgestelle der Streckenabschnitt, den sie begrenzt, durch ein Hauptsignal abgeschlossen ist. Auf Nebenbahnen sind Hauptsignale für diesen Zweck in vielen Fällen nicht vorhanden.</p><lb/> <p>In erster Linie wird man die Stationen, auf denen Züge aus Verkehrsrücksichten regelmäßig halten, zu Zugfolgestellen machen. Vielfach liegen diese Stationen aber so weit auseinander, daß bei den dabei einzuhaltenden Zugabständen die nötige Zahl der Züge nicht durchgebracht werden kann. Eine dichtere Z. läßt sich dann dadurch erreichen, daß zwischen zwei durch Stationen des öffentlichen Verkehrs gebildete Zugfolgestellen eine oder mehrere Zugfolgestellen eingeschoben werden, die lediglich den Zweck haben, den Raumabstand zwischen den Zügen zu verkleinern. Durch Einschaltung solcher Zugfolgestellen (Blockstellen) kann die Zugdichte gesteigert werden.</p><lb/> <p>Auf stark belasteten Hauptbahnen findet man vielfach Zugfolgestellen in weniger als 1·5 <hi rendition="#i">km</hi> Abstand voneinander. Es empfiehlt sich im allgemeinen aber nicht, in der Verkürzung des Abstands der Zugfolgestellen zu weit zu gehen. Das Maß von 2 <hi rendition="#i">km</hi> sollte ohne wichtige Gründe bei Hauptbahnen mit Dampfbetrieb nicht unterschritten werden. Bei einer Geschwindigkeit von 80 <hi rendition="#i">km</hi> in der Stunde kann dabei ein Zug dem andern im Abstand von 2–3 Minuten folgen. Bei Stadtbahnen mit elektrischem Betrieb und selbsttätiger Signalgebung läßt sich die Zugdichte ohne besondere Schwierigkeiten bis auf 40 Züge in der Stunde bringen. Die Zugfolgestellen, auf denen es möglich ist, Züge beginnen, endigen, wenden, kreuzen, überholen von einem Hauptgleis auf das andere gelangen, oder auf eine abzweigende Bahnstrecke übergehen zu lassen, sind nach den auf den deutschen Bahnen geltenden Fahrdienstvorschriften <hi rendition="#g">Zugmeldestellen</hi>.</p><lb/> <p>Die BO. regelt auch das <hi rendition="#g">Zugmeldeverfahren</hi>, wonach die Feststellungen und Meldungen gehandhabt werden, die vor dem Ab- und Durchlassen eines Zuges zur Sicherung der Z. erforderlich sind.</p><lb/> <p>Zu diesen Zugmeldeverfahren gehören:</p><lb/> <p>Das Anbieten und Annehmen</p><lb/> <p>Das Abmelden</p><lb/> <p>Das Rückmelden.</p><lb/> <p>Auf den mit Läutewerken ausgerüsteten Linien wird mit dem Zugmeldefahren noch das Abläuten verbunden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Angeboten und angenommen</hi> werden die Züge im allgemeinen nur auf eingleisigen Strecken und bei eingleisigem Betrieb auf zweigleisigen Strecken. Das Anbieten und Annehmen vollzieht sich von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle. Die Form der im Zugmeldeverfahren zu wechselnden Gespräche ist genau vorgeschrieben.</p><lb/> <p>Das Anbieten und Annehmen geht hiernach auf den deutschen Bahnen in folgender Weise vor sich.</p><lb/> <p>Wenn die Station, der ein Zug angeboten werden soll, auf Anruf sich gemeldet hat, gibt die anrufende Stelle das Zeichen „Verstanden“ und bietet dann den Zug an mit der Frage<lb/><hi rendition="#c">Wird Zug (Nummer) angenommen?</hi><lb/> in telegraphischer Abkürzung: Z. (Nummer) ag?<lb/><hi rendition="#et">z. B. <space dim="horizontal"/> Z 7 ag?</hi></p><lb/> <p>Ist die gefragte Stelle damit einverstanden, so antwortet sie<lb/><hi rendition="#c">Zug (Nummer) ja.</hi><lb/><hi rendition="#et">z. B. <space dim="horizontal"/> Z 7 ja.</hi> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [504/0537]
liegengebliebenen Züge gegeben werden, bleibt die Gefahr des Auffahrens des einen Zugs auf den anderen bestehen. Diese wird umso größer, je mehr die Fahrgeschwindigkeit der Züge sich steigert und je verschiedenartiger die auf derselben Strecke verkehrenden Züge sind. Man ist daher fast allgemein zu einer anderen Betriebsweise, dem Fahren in Raumabstand, übergegangen. Hierbei darf ein Zug an bestimmten Betriebsstellen erst dann ab- oder durchgelassen werden, wenn der ihm voraufgefahrene Zug die Strecke bis zu einer folgenden Betriebsstelle durchfahren hat und hierüber eine Meldung (Rückmeldung) von dieser Stelle vorliegt. Die Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor der vorausgefahrene Zug ihn verlassen hat, heißen Zugfolgestellen.
Die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (BO.) schreibt die Z. in Raumabstand in § 65 (1) durch folgende Bestimmung vor: „Kein Zug darf, abgesehen von Störungen, von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgefahrene Zug sich unter Deckung der nächstfolgenden Zugfolgestelle befindet“. Diese Bestimmung gilt für Hauptbahnen allgemein, für Nebenbahnen, wenn sie mit mehr als 15 km Geschwindigkeit befahren werden.
Die Forderung, wonach der Zug sich unter Deckung einer Zugfolgestelle befinden soll, ist dahin zu verstehen, daß er soweit in den Bereich dieser Stelle gelangt sein muß, als nötig ist, um ihn erforderlichenfalls gegen einen nachfolgenden Zug sichern zu können. Eine solche Sicherung ist durch Wärtersignale (s. d.) oder durch Hauptsignale (s. Signalwesen) möglich. Es ist also nicht erforderlich, daß an jeder Zugfolgestelle der Streckenabschnitt, den sie begrenzt, durch ein Hauptsignal abgeschlossen ist. Auf Nebenbahnen sind Hauptsignale für diesen Zweck in vielen Fällen nicht vorhanden.
In erster Linie wird man die Stationen, auf denen Züge aus Verkehrsrücksichten regelmäßig halten, zu Zugfolgestellen machen. Vielfach liegen diese Stationen aber so weit auseinander, daß bei den dabei einzuhaltenden Zugabständen die nötige Zahl der Züge nicht durchgebracht werden kann. Eine dichtere Z. läßt sich dann dadurch erreichen, daß zwischen zwei durch Stationen des öffentlichen Verkehrs gebildete Zugfolgestellen eine oder mehrere Zugfolgestellen eingeschoben werden, die lediglich den Zweck haben, den Raumabstand zwischen den Zügen zu verkleinern. Durch Einschaltung solcher Zugfolgestellen (Blockstellen) kann die Zugdichte gesteigert werden.
Auf stark belasteten Hauptbahnen findet man vielfach Zugfolgestellen in weniger als 1·5 km Abstand voneinander. Es empfiehlt sich im allgemeinen aber nicht, in der Verkürzung des Abstands der Zugfolgestellen zu weit zu gehen. Das Maß von 2 km sollte ohne wichtige Gründe bei Hauptbahnen mit Dampfbetrieb nicht unterschritten werden. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km in der Stunde kann dabei ein Zug dem andern im Abstand von 2–3 Minuten folgen. Bei Stadtbahnen mit elektrischem Betrieb und selbsttätiger Signalgebung läßt sich die Zugdichte ohne besondere Schwierigkeiten bis auf 40 Züge in der Stunde bringen. Die Zugfolgestellen, auf denen es möglich ist, Züge beginnen, endigen, wenden, kreuzen, überholen von einem Hauptgleis auf das andere gelangen, oder auf eine abzweigende Bahnstrecke übergehen zu lassen, sind nach den auf den deutschen Bahnen geltenden Fahrdienstvorschriften Zugmeldestellen.
Die BO. regelt auch das Zugmeldeverfahren, wonach die Feststellungen und Meldungen gehandhabt werden, die vor dem Ab- und Durchlassen eines Zuges zur Sicherung der Z. erforderlich sind.
Zu diesen Zugmeldeverfahren gehören:
Das Anbieten und Annehmen
Das Abmelden
Das Rückmelden.
Auf den mit Läutewerken ausgerüsteten Linien wird mit dem Zugmeldefahren noch das Abläuten verbunden.
Angeboten und angenommen werden die Züge im allgemeinen nur auf eingleisigen Strecken und bei eingleisigem Betrieb auf zweigleisigen Strecken. Das Anbieten und Annehmen vollzieht sich von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle. Die Form der im Zugmeldeverfahren zu wechselnden Gespräche ist genau vorgeschrieben.
Das Anbieten und Annehmen geht hiernach auf den deutschen Bahnen in folgender Weise vor sich.
Wenn die Station, der ein Zug angeboten werden soll, auf Anruf sich gemeldet hat, gibt die anrufende Stelle das Zeichen „Verstanden“ und bietet dann den Zug an mit der Frage
Wird Zug (Nummer) angenommen?
in telegraphischer Abkürzung: Z. (Nummer) ag?
z. B. Z 7 ag?
Ist die gefragte Stelle damit einverstanden, so antwortet sie
Zug (Nummer) ja.
z. B. Z 7 ja.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |