Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Abb. 43. Tötungen - unverschuldet durch Zugunfälle - auf 1 Mill. Reisende. Auf den deutschen Bahnen fallen auf 1 Million Zugkm: Literatur: Arch. f. Ebw.; Statistische Nachrichten des VDEV.; Statistik der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. - M. M. Freiherr v. Weber, Die Praxis der Sicherung des Eisenbahnbetriebes. Wien, Pest, Leipzig 1876; Die Gefährdung des Personals beim Maschinen- und Fahrdienst der Eisenbahnen. Eine Denkschrift. Leipzig 1862. - J. Rigler, Die im Eisenbahndienst vorkommende Berufskrankheit und Mittel zu ihrer Abhilfe. Berlin 1880; Über das Eisenbahnrettungswesen. Berlin 1881. - L. A. Schmidt, Rettung der Eisenbahnpassagiere bei Unglücksfällen. Ratschläge in bezug auf das Verhalten der Passagiere während der Fahrt, beim Anhalten des Zuges und bei vorkommenden Unglücksfällen. St. Petersburg 1885. - Statistics of railways in the United States; Accident Bulletin, railroad accidents in the United States; Annual Report of the Interstate Commerce Commission. C. F. Adams jr., Notes on railroad accidents. New York 1879. - C. W. Doten, Recent railway accidents in the United States. Boston 1905. - Canada: Report of the Select Committee on bills nos. 2 and 3 in reference to the safety on railways. Session 1897. Ottawa. - Statistique des chemins de fer francais. - E. With, Les accidents sur les chemins de fer, leurs causes, les regles a suivre pour les eviter. Augmente d'une preface par A. Perdonnet. Paris 1854. - Ministere des Travaux publics. Enquete sur les moyens de prevenir les accidents de chemin de fer 1879-1880. Paris 1882. - J. Arago, Systeme Latour-Dumoulin pour prevenir tous les accidents sur les chemins de fer. Paris 1844. - England: Returns of accidents and casualties; General-Report to the Board of Trade upon the accidents; Report from the select Committee on railways belonging prevention of accidents. London 1841-1842. Royal Commission on railway accidents Report of the Commissioners. - Italien: Statistica dell' esercizio (Ferrovie dello stato). - Stockert, Eisenbahnunfälle. Leipzig 1913. - Ztg. d. VDEV. Bode. Unfallfürsorge, als solche bezeichnet man in der Gesetzessprache im Deutschen Reich die besondere Fürsorge des Dienstherrn für die öffentlichen Beamten und ihre Hinterbliebenen in jenen Fällen, in denen der Beamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wird oder mit Tod abgeht. Das Recht der U. hat seinen Ausgang genommen von der im Deutschen Reich erstmals durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 und das sog. Ausdehnungsgesetz hierzu vom 28. Mai 1885 eingeführten Unfallversicherung, indem man eine ähnliche Fürsorge, wie sie bei Betriebsunfällen durch die genannten Unfallversicherungsgesetze für die Arbeiter geschaffen wurde, auch den von der Unfallversicherung ausgenommenen Beamten angedeihen lassen wollte. So entstand zunächst das sog. Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 15. März 1886, an dessen Stelle dann das derzeit noch in Geltung stehende Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 getreten ist. Dieses Gesetz bezieht sich aber nur auf die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten, nicht auch auf Staats- und Kommunalbeamte. Um auch für die letzteren die Schaffung einer gleichen Fürsorge zu begünstigen, hat das Reichs-Unfallfürsorgegesetz die Grundlage gesetzt für die Einrichtung einer der reichsrechtlichen gleichkommenden U. zu gunsten der Staats- und Kommunalbeamten auf dienstpragmatischem Wege (durch die Landesgesetzgebung oder statutarische Vorschriften der Kommunen). In der Folge haben denn auch die einzelnen deutschen Bundesstaaten solche Fürsorgebestimmungen erlassen, so insbesondere Preußen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 2. Juni 1902, Bayern durch das Beamtengesetz vom 16. August 1908, Sachsen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902, Württemberg durch das Unfallfürsorgegesetz vom 23. Dezember 1902, Baden durch das Unfallfürsorgegesetz vom 27. Juli 1902, Hessen durch das Unfallfürsorgegesetz Abb. 43. Tötungen – unverschuldet durch Zugunfälle – auf 1 Mill. Reisende. Auf den deutschen Bahnen fallen auf 1 Million Zugkm: Literatur: Arch. f. Ebw.; Statistische Nachrichten des VDEV.; Statistik der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. – M. M. Freiherr v. Weber, Die Praxis der Sicherung des Eisenbahnbetriebes. Wien, Pest, Leipzig 1876; Die Gefährdung des Personals beim Maschinen- und Fahrdienst der Eisenbahnen. Eine Denkschrift. Leipzig 1862. – J. Rigler, Die im Eisenbahndienst vorkommende Berufskrankheit und Mittel zu ihrer Abhilfe. Berlin 1880; Über das Eisenbahnrettungswesen. Berlin 1881. – L. A. Schmidt, Rettung der Eisenbahnpassagiere bei Unglücksfällen. Ratschläge in bezug auf das Verhalten der Passagiere während der Fahrt, beim Anhalten des Zuges und bei vorkommenden Unglücksfällen. St. Petersburg 1885. – Statistics of railways in the United States; Accident Bulletin, railroad accidents in the United States; Annual Report of the Interstate Commerce Commission. C. F. Adams jr., Notes on railroad accidents. New York 1879. – C. W. Doten, Recent railway accidents in the United States. Boston 1905. – Canada: Report of the Select Committee on bills nos. 2 and 3 in reference to the safety on railways. Session 1897. Ottawa. – Statistique des chemins de fer français. – E. With, Les accidents sur les chemins de fer, leurs causes, les règlès à suivre pour les éviter. Augmenté d'une préface par A. Perdonnet. Paris 1854. – Ministère des Travaux publics. Enquête sur les moyens de prévenir les accidents de chemin de fer 1879–1880. Paris 1882. – J. Arago, Système Latour-Dumoulin pour prévenir tous les accidents sur les chemins de fer. Paris 1844. – England: Returns of accidents and casualties; General-Report to the Board of Trade upon the accidents; Report from the select Committee on railways belonging prevention of accidents. London 1841–1842. Royal Commission on railway accidents Report of the Commissioners. – Italien: Statistica dell' esercizio (Ferrovie dello stato). – Stockert, Eisenbahnunfälle. Leipzig 1913. – Ztg. d. VDEV. Bode. Unfallfürsorge, als solche bezeichnet man in der Gesetzessprache im Deutschen Reich die besondere Fürsorge des Dienstherrn für die öffentlichen Beamten und ihre Hinterbliebenen in jenen Fällen, in denen der Beamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wird oder mit Tod abgeht. Das Recht der U. hat seinen Ausgang genommen von der im Deutschen Reich erstmals durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 und das sog. Ausdehnungsgesetz hierzu vom 28. Mai 1885 eingeführten Unfallversicherung, indem man eine ähnliche Fürsorge, wie sie bei Betriebsunfällen durch die genannten Unfallversicherungsgesetze für die Arbeiter geschaffen wurde, auch den von der Unfallversicherung ausgenommenen Beamten angedeihen lassen wollte. So entstand zunächst das sog. Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 15. März 1886, an dessen Stelle dann das derzeit noch in Geltung stehende Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 getreten ist. Dieses Gesetz bezieht sich aber nur auf die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten, nicht auch auf Staats- und Kommunalbeamte. Um auch für die letzteren die Schaffung einer gleichen Fürsorge zu begünstigen, hat das Reichs-Unfallfürsorgegesetz die Grundlage gesetzt für die Einrichtung einer der reichsrechtlichen gleichkommenden U. zu gunsten der Staats- und Kommunalbeamten auf dienstpragmatischem Wege (durch die Landesgesetzgebung oder statutarische Vorschriften der Kommunen). In der Folge haben denn auch die einzelnen deutschen Bundesstaaten solche Fürsorgebestimmungen erlassen, so insbesondere Preußen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 2. Juni 1902, Bayern durch das Beamtengesetz vom 16. August 1908, Sachsen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902, Württemberg durch das Unfallfürsorgegesetz vom 23. Dezember 1902, Baden durch das Unfallfürsorgegesetz vom 27. 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März 1886, an dessen Stelle dann das derzeit noch in Geltung stehende Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 getreten ist. Dieses Gesetz bezieht sich aber nur auf die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten, nicht auch auf Staats- und Kommunalbeamte. Um auch für die letzteren die Schaffung einer gleichen Fürsorge zu begünstigen, hat das Reichs-Unfallfürsorgegesetz die Grundlage gesetzt für die Einrichtung einer der reichsrechtlichen gleichkommenden U. zu gunsten der Staats- und Kommunalbeamten auf dienstpragmatischem Wege (durch die Landesgesetzgebung oder statutarische Vorschriften der Kommunen). In der Folge haben denn auch die einzelnen deutschen Bundesstaaten solche Fürsorgebestimmungen erlassen, so insbesondere Preußen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 2. Juni 1902, Bayern durch das Beamtengesetz vom 16. August 1908, Sachsen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902, Württemberg durch das Unfallfürsorgegesetz vom 23. 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[Abbildung Abb. 43. Tötungen – unverschuldet durch Zugunfälle – auf 1 Mill. Reisende.
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Auf den deutschen Bahnen fallen auf 1 Million Zugkm:
Literatur: Arch. f. Ebw.; Statistische Nachrichten des VDEV.; Statistik der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. – M. M. Freiherr v. Weber, Die Praxis der Sicherung des Eisenbahnbetriebes. Wien, Pest, Leipzig 1876; Die Gefährdung des Personals beim Maschinen- und Fahrdienst der Eisenbahnen. Eine Denkschrift. Leipzig 1862. – J. Rigler, Die im Eisenbahndienst vorkommende Berufskrankheit und Mittel zu ihrer Abhilfe. Berlin 1880; Über das Eisenbahnrettungswesen. Berlin 1881. – L. A. Schmidt, Rettung der Eisenbahnpassagiere bei Unglücksfällen. Ratschläge in bezug auf das Verhalten der Passagiere während der Fahrt, beim Anhalten des Zuges und bei vorkommenden Unglücksfällen. St. Petersburg 1885. – Statistics of railways in the United States; Accident Bulletin, railroad accidents in the United States; Annual Report of the Interstate Commerce Commission. C. F. Adams jr., Notes on railroad accidents. New York 1879. – C. W. Doten, Recent railway accidents in the United States. Boston 1905. – Canada: Report of the Select Committee on bills nos. 2 and 3 in reference to the safety on railways. Session 1897. Ottawa. – Statistique des chemins de fer français. – E. With, Les accidents sur les chemins de fer, leurs causes, les règlès à suivre pour les éviter. Augmenté d'une préface par A. Perdonnet. Paris 1854. – Ministère des Travaux publics. Enquête sur les moyens de prévenir les accidents de chemin de fer 1879–1880. Paris 1882. – J. Arago, Système Latour-Dumoulin pour prévenir tous les accidents sur les chemins de fer. Paris 1844. – England: Returns of accidents and casualties; General-Report to the Board of Trade upon the accidents; Report from the select Committee on railways belonging prevention of accidents. London 1841–1842. Royal Commission on railway accidents Report of the Commissioners. – Italien: Statistica dell' esercizio (Ferrovie dello stato). – Stockert, Eisenbahnunfälle. Leipzig 1913. – Ztg. d. VDEV.
Bode.
Unfallfürsorge, als solche bezeichnet man in der Gesetzessprache im Deutschen Reich die besondere Fürsorge des Dienstherrn für die öffentlichen Beamten und ihre Hinterbliebenen in jenen Fällen, in denen der Beamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wird oder mit Tod abgeht. Das Recht der U. hat seinen Ausgang genommen von der im Deutschen Reich erstmals durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 und das sog. Ausdehnungsgesetz hierzu vom 28. Mai 1885 eingeführten Unfallversicherung, indem man eine ähnliche Fürsorge, wie sie bei Betriebsunfällen durch die genannten Unfallversicherungsgesetze für die Arbeiter geschaffen wurde, auch den von der Unfallversicherung ausgenommenen Beamten angedeihen lassen wollte. So entstand zunächst das sog. Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 15. März 1886, an dessen Stelle dann das derzeit noch in Geltung stehende Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 getreten ist. Dieses Gesetz bezieht sich aber nur auf die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten, nicht auch auf Staats- und Kommunalbeamte. Um auch für die letzteren die Schaffung einer gleichen Fürsorge zu begünstigen, hat das Reichs-Unfallfürsorgegesetz die Grundlage gesetzt für die Einrichtung einer der reichsrechtlichen gleichkommenden U. zu gunsten der Staats- und Kommunalbeamten auf dienstpragmatischem Wege (durch die Landesgesetzgebung oder statutarische Vorschriften der Kommunen). In der Folge haben denn auch die einzelnen deutschen Bundesstaaten solche Fürsorgebestimmungen erlassen, so insbesondere Preußen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 2. Juni 1902, Bayern durch das Beamtengesetz vom 16. August 1908, Sachsen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902, Württemberg durch das Unfallfürsorgegesetz vom 23. Dezember 1902, Baden durch das Unfallfürsorgegesetz vom 27. Juli 1902, Hessen durch das Unfallfürsorgegesetz
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