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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern ihr nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.

Eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere liegt der Eisenbahn nicht ob.

Übereinstimmende Vorschriften über die Verpflichtung des Absenders, dem Frachtbriefe alle die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften erforderlich sind, soweit über die Haftung des Absenders für die Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen, sind in den für den inneren Verkehr der meisten Länder geltenden Reglementen vorgesehen. (In der Schweiz hat die Eisenbahn die ausdrückliche Verpflichtung, den Absender, sofern er sich bei ihr nach der Notwendigkeit und der Einrichtung der zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften nötigen Begleitpapiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzuteilen und ihn unaufgefordert auf leicht erkennbare Irrtümer in bezug auf die Notwendigkeit und Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen.)

Wenn die vom Absender gemachten Angaben in den Begleitpapieren unrichtig oder ungenau befunden werden, so wird die zollamtliche Abfertigung der Güter entweder von der Eisenbahn bestmöglichst für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, besorgt, oder es werden die Waren bis zum Eintreffen der vom Absender zu liefernden Vervollständigung der Angaben zurückgehalten.

Die Zolldokumente dürfen nach den Bestimmungen der meisten Tarife nur je eine Frachtbriefsendung umfassen.

2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn. Zollzahlung. Über die Durchführung der Verzollung bei den mittels der Eisenbahn zur Beförderung gelangenden Gütern bestimmt das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 im Art. 10 folgendes:

Die Zoll- und Steuervorschriften werden, solange sich das Gut auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Die Eisenbahn kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nötigen Aufklärungen über die Zolltarifierung des Gutes zu erteilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese dem Verfügungsberechtigten erteilte Befugnis begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.

Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. Wenn diese Behandlung weder durch den Empfänger noch nach anderweitiger Festsetzung im Frachtbriefe durch einen Dritten erfolgt, ist die Eisenbahn verpflichtet, sie zu besorgen.

Güter, deren zollamtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft ist, werden zur Beförderung nicht angenommen.

Will der Absender der unterwegs vorzunehmenden Zollabfertigung selbst oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen, so hat er dies im Frachtbriefe in der Spalte: "Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen oder polizeilichen Behandlung u. s. w." unter Angabe der Station, wo die Verzollung stattfinden soll, zu vermerken.

An der gleichen Stelle ist auch der Vermerk einzutragen, wonach die zoll- und steueramtliche Behandlung des Gutes am Bestimmungsorte nicht durch den Empfänger, sondern durch eine dritte Person zu erfolgen hat.

Wenn die Eisenbahn die Verzollung der Sendung vornimmt, so verauslagt sie den Zoll und nimmt den Betrag unter Beifügung der Zollquittung vom Empfänger oder Absender je nach der Vorschrift im Frachtbriefe nach. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verauslagung des Zolles eine Provision zu erheben.

Die Verzollung von leicht verderblichen oder geringwertigen Gütern - wobei auch die Fracht- und sonstigen Auslagen, mit denen die Güter etwa bereits belastet sind, in Rechnung gezogen werden - wird von der Eisenbahn nur gegen vorherige Hinterlegung eines genügenden Barbetrages oder gegen Bürgschaft übernommen.

3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn. Beim Eingange der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäck gehören, sich nur in Güter- oder Gepäckwagen befinden.

Auf den Lokomotiven und in den dazugehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem

erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern ihr nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.

Eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere liegt der Eisenbahn nicht ob.

Übereinstimmende Vorschriften über die Verpflichtung des Absenders, dem Frachtbriefe alle die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften erforderlich sind, soweit über die Haftung des Absenders für die Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen, sind in den für den inneren Verkehr der meisten Länder geltenden Reglementen vorgesehen. (In der Schweiz hat die Eisenbahn die ausdrückliche Verpflichtung, den Absender, sofern er sich bei ihr nach der Notwendigkeit und der Einrichtung der zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften nötigen Begleitpapiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzuteilen und ihn unaufgefordert auf leicht erkennbare Irrtümer in bezug auf die Notwendigkeit und Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen.)

Wenn die vom Absender gemachten Angaben in den Begleitpapieren unrichtig oder ungenau befunden werden, so wird die zollamtliche Abfertigung der Güter entweder von der Eisenbahn bestmöglichst für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, besorgt, oder es werden die Waren bis zum Eintreffen der vom Absender zu liefernden Vervollständigung der Angaben zurückgehalten.

Die Zolldokumente dürfen nach den Bestimmungen der meisten Tarife nur je eine Frachtbriefsendung umfassen.

2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn. Zollzahlung. Über die Durchführung der Verzollung bei den mittels der Eisenbahn zur Beförderung gelangenden Gütern bestimmt das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 im Art. 10 folgendes:

Die Zoll- und Steuervorschriften werden, solange sich das Gut auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Die Eisenbahn kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nötigen Aufklärungen über die Zolltarifierung des Gutes zu erteilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese dem Verfügungsberechtigten erteilte Befugnis begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.

Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. Wenn diese Behandlung weder durch den Empfänger noch nach anderweitiger Festsetzung im Frachtbriefe durch einen Dritten erfolgt, ist die Eisenbahn verpflichtet, sie zu besorgen.

Güter, deren zollamtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft ist, werden zur Beförderung nicht angenommen.

Will der Absender der unterwegs vorzunehmenden Zollabfertigung selbst oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen, so hat er dies im Frachtbriefe in der Spalte: „Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen oder polizeilichen Behandlung u. s. w.“ unter Angabe der Station, wo die Verzollung stattfinden soll, zu vermerken.

An der gleichen Stelle ist auch der Vermerk einzutragen, wonach die zoll- und steueramtliche Behandlung des Gutes am Bestimmungsorte nicht durch den Empfänger, sondern durch eine dritte Person zu erfolgen hat.

Wenn die Eisenbahn die Verzollung der Sendung vornimmt, so verauslagt sie den Zoll und nimmt den Betrag unter Beifügung der Zollquittung vom Empfänger oder Absender je nach der Vorschrift im Frachtbriefe nach. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verauslagung des Zolles eine Provision zu erheben.

Die Verzollung von leicht verderblichen oder geringwertigen Gütern – wobei auch die Fracht- und sonstigen Auslagen, mit denen die Güter etwa bereits belastet sind, in Rechnung gezogen werden – wird von der Eisenbahn nur gegen vorherige Hinterlegung eines genügenden Barbetrages oder gegen Bürgschaft übernommen.

3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn. Beim Eingange der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäck gehören, sich nur in Güter- oder Gepäckwagen befinden.

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[482/0515] erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern ihr nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen. Eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere liegt der Eisenbahn nicht ob. Übereinstimmende Vorschriften über die Verpflichtung des Absenders, dem Frachtbriefe alle die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften erforderlich sind, soweit über die Haftung des Absenders für die Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen, sind in den für den inneren Verkehr der meisten Länder geltenden Reglementen vorgesehen. (In der Schweiz hat die Eisenbahn die ausdrückliche Verpflichtung, den Absender, sofern er sich bei ihr nach der Notwendigkeit und der Einrichtung der zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften nötigen Begleitpapiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzuteilen und ihn unaufgefordert auf leicht erkennbare Irrtümer in bezug auf die Notwendigkeit und Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen.) Wenn die vom Absender gemachten Angaben in den Begleitpapieren unrichtig oder ungenau befunden werden, so wird die zollamtliche Abfertigung der Güter entweder von der Eisenbahn bestmöglichst für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, besorgt, oder es werden die Waren bis zum Eintreffen der vom Absender zu liefernden Vervollständigung der Angaben zurückgehalten. Die Zolldokumente dürfen nach den Bestimmungen der meisten Tarife nur je eine Frachtbriefsendung umfassen. 2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn. Zollzahlung. Über die Durchführung der Verzollung bei den mittels der Eisenbahn zur Beförderung gelangenden Gütern bestimmt das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 im Art. 10 folgendes: Die Zoll- und Steuervorschriften werden, solange sich das Gut auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Die Eisenbahn kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nötigen Aufklärungen über die Zolltarifierung des Gutes zu erteilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese dem Verfügungsberechtigten erteilte Befugnis begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. Wenn diese Behandlung weder durch den Empfänger noch nach anderweitiger Festsetzung im Frachtbriefe durch einen Dritten erfolgt, ist die Eisenbahn verpflichtet, sie zu besorgen. Güter, deren zollamtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft ist, werden zur Beförderung nicht angenommen. Will der Absender der unterwegs vorzunehmenden Zollabfertigung selbst oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen, so hat er dies im Frachtbriefe in der Spalte: „Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen oder polizeilichen Behandlung u. s. w.“ unter Angabe der Station, wo die Verzollung stattfinden soll, zu vermerken. An der gleichen Stelle ist auch der Vermerk einzutragen, wonach die zoll- und steueramtliche Behandlung des Gutes am Bestimmungsorte nicht durch den Empfänger, sondern durch eine dritte Person zu erfolgen hat. Wenn die Eisenbahn die Verzollung der Sendung vornimmt, so verauslagt sie den Zoll und nimmt den Betrag unter Beifügung der Zollquittung vom Empfänger oder Absender je nach der Vorschrift im Frachtbriefe nach. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verauslagung des Zolles eine Provision zu erheben. Die Verzollung von leicht verderblichen oder geringwertigen Gütern – wobei auch die Fracht- und sonstigen Auslagen, mit denen die Güter etwa bereits belastet sind, in Rechnung gezogen werden – wird von der Eisenbahn nur gegen vorherige Hinterlegung eines genügenden Barbetrages oder gegen Bürgschaft übernommen. 3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn. Beim Eingange der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäck gehören, sich nur in Güter- oder Gepäckwagen befinden. Auf den Lokomotiven und in den dazugehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/515>, abgerufen am 25.11.2024.