Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Demgegenüber haben die Einnahmen von 1913 mit 94,295.658 M. bis 1919 mit 250,205.639 M. nur um 165% zugenommen. Zur Deckung dieser gewaltigen Mehrausgaben mußten neben möglichster Einschränkung der Ausgaben die Einnahmen vermehrt werden, indem vor allem die Personen- und Gütertarife vom Jahr 1918 an wiederholt erhöht wurden. Die Erhöhung betrug einschließlich der auf 1. März 1920 durchgeführten 100%igen Erhöhung der Personen-, Güter- und Tiertarife bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1919 bei den Personentarifen im Durchschnitt etwa 350%, bei den Güter- und Tiertarifen 492%, je einschließlich der Reichsverkehrssteuer. Wegen der äußerst schlechten Finanzlage der Eisenbahnverwaltung sind die Tarife später nochmals erhöht worden, u. zw. die Personentarife auf 1. Juni 1921, die Güter- und Tiertarife auf 1. April 1921. Die Gesamterhöhung beträgt damit bei den Personentarifen für die IV. und III. Klasse 550%, für die II. Klasse 622% und für die I. Klasse 735%, bei den Güter- und Tiertarifen durchschnittlich 900-1200%. Weitere Tariferhöhungen sind durchgeführt worden und stehen noch bevor. Die Betriebsleistungen für den öffentlichen Verkehr mußten während des Krieges soweit möglich eingeschränkt werden. Etwa von Ende 1916 an zwang auch der Mangel an guten Kohlen und der schlechte Zustand der Lokomotiven (Fehlen guter Ersatzstoffe, Verwendung eiserner Feuerbüchsen an Stelle von kupfernen u. s. w.) zu einer möglichsten Drosselung des Verkehrs. Die Entwicklung der Betriebsleistungen geht aus folgender Übersicht hervor: Von den wichtigeren die W. berührenden Neuerungen seit Kriegsbeginn sind hervorzuheben: 1. Gesetze u. s. w. a) Das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. b) Das Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917. c) Die Verfügung des württembergischen Arbeitsministeriums vom 15. November 1918, betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Gewerbebetrieben. Der hierdurch angeordnete Achtstundentag ist allmählich auch bei der Eisenbahnverwaltung eingeführt worden. d) Die Verfügung betreffend Schaffung des Beirats der württembergischen Verkehrsbeamten vom 17. Januar 1919, zum Zweck der Vertretung der Interessen der Verkehrsangestellten in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und dienstlichen Angelegenheiten gegenüber der Verwaltung. e) Der Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. f) Die Reichsverfassung vom 1. August 1919. g) Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke. h) Der Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich und die vorläufige Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 31. März 1920. 2. Organisation, Personalwesen. a) Zu den 3 Abteilungen der Generaldirektion (Bau-, Betriebs- und Verwaltungsabteilung [jetzt Verkehrs- und Finanzabteilung]) trat am 30. Januar 1920 als 4. Abteilung die Maschinenabteilung zur Bearbeitung der maschinentechnischen Angelegenheiten. Weiter wurde am 31. März 1920 als 5. Abteilung die Personalabteilung eingerichtet zur Behandlung der Personalangelegenheiten, die sich infolge der starken Zunahme des Personals und der neuen Bestimmungen für das Personalwesen als notwendig erwiesen hatte. b) Während früher die Leitung des äußeren Dienstes zwischen den Bau- und Betriebs inspektionen in der Weise geteilt war, daß die Bauinspektionen den Bahnbau und die Bahnunterhaltung, Demgegenüber haben die Einnahmen von 1913 mit 94,295.658 M. bis 1919 mit 250,205.639 M. nur um 165% zugenommen. Zur Deckung dieser gewaltigen Mehrausgaben mußten neben möglichster Einschränkung der Ausgaben die Einnahmen vermehrt werden, indem vor allem die Personen- und Gütertarife vom Jahr 1918 an wiederholt erhöht wurden. Die Erhöhung betrug einschließlich der auf 1. März 1920 durchgeführten 100%igen Erhöhung der Personen-, Güter- und Tiertarife bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1919 bei den Personentarifen im Durchschnitt etwa 350%, bei den Güter- und Tiertarifen 492%, je einschließlich der Reichsverkehrssteuer. Wegen der äußerst schlechten Finanzlage der Eisenbahnverwaltung sind die Tarife später nochmals erhöht worden, u. zw. die Personentarife auf 1. Juni 1921, die Güter- und Tiertarife auf 1. April 1921. Die Gesamterhöhung beträgt damit bei den Personentarifen für die IV. und III. Klasse 550%, für die II. Klasse 622% und für die I. Klasse 735%, bei den Güter- und Tiertarifen durchschnittlich 900–1200%. Weitere Tariferhöhungen sind durchgeführt worden und stehen noch bevor. Die Betriebsleistungen für den öffentlichen Verkehr mußten während des Krieges soweit möglich eingeschränkt werden. Etwa von Ende 1916 an zwang auch der Mangel an guten Kohlen und der schlechte Zustand der Lokomotiven (Fehlen guter Ersatzstoffe, Verwendung eiserner Feuerbüchsen an Stelle von kupfernen u. s. w.) zu einer möglichsten Drosselung des Verkehrs. Die Entwicklung der Betriebsleistungen geht aus folgender Übersicht hervor: Von den wichtigeren die W. berührenden Neuerungen seit Kriegsbeginn sind hervorzuheben: 1. Gesetze u. s. w. a) Das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. b) Das Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917. c) Die Verfügung des württembergischen Arbeitsministeriums vom 15. November 1918, betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Gewerbebetrieben. Der hierdurch angeordnete Achtstundentag ist allmählich auch bei der Eisenbahnverwaltung eingeführt worden. d) Die Verfügung betreffend Schaffung des Beirats der württembergischen Verkehrsbeamten vom 17. Januar 1919, zum Zweck der Vertretung der Interessen der Verkehrsangestellten in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und dienstlichen Angelegenheiten gegenüber der Verwaltung. e) Der Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. f) Die Reichsverfassung vom 1. August 1919. g) Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke. h) Der Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich und die vorläufige Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 31. März 1920. 2. Organisation, Personalwesen. a) Zu den 3 Abteilungen der Generaldirektion (Bau-, Betriebs- und Verwaltungsabteilung [jetzt Verkehrs- und Finanzabteilung]) trat am 30. Januar 1920 als 4. Abteilung die Maschinenabteilung zur Bearbeitung der maschinentechnischen Angelegenheiten. Weiter wurde am 31. März 1920 als 5. Abteilung die Personalabteilung eingerichtet zur Behandlung der Personalangelegenheiten, die sich infolge der starken Zunahme des Personals und der neuen Bestimmungen für das Personalwesen als notwendig erwiesen hatte. b) Während früher die Leitung des äußeren Dienstes zwischen den Bau- und Betriebs inspektionen in der Weise geteilt war, daß die Bauinspektionen den Bahnbau und die Bahnunterhaltung, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0477" n="446"/> <p>Demgegenüber haben die Einnahmen von 1913 mit 94,295.658 M. bis 1919 mit 250,205.639 M. nur um 165<hi rendition="#i">%</hi> zugenommen. 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Die Betriebsleistungen für den öffentlichen Verkehr mußten während des Krieges soweit möglich eingeschränkt werden. Etwa von Ende 1916 an zwang auch der Mangel an guten Kohlen und der schlechte Zustand der Lokomotiven (Fehlen guter Ersatzstoffe, Verwendung eiserner Feuerbüchsen an Stelle von kupfernen u. s. w.) zu einer möglichsten Drosselung des Verkehrs. Die Entwicklung der Betriebsleistungen geht aus folgender Übersicht hervor:
Von den wichtigeren die W. berührenden Neuerungen seit Kriegsbeginn sind hervorzuheben:
1. Gesetze u. s. w.
a) Das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916.
b) Das Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917.
c) Die Verfügung des württembergischen Arbeitsministeriums vom 15. November 1918, betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Gewerbebetrieben. Der hierdurch angeordnete Achtstundentag ist allmählich auch bei der Eisenbahnverwaltung eingeführt worden.
d) Die Verfügung betreffend Schaffung des Beirats der württembergischen Verkehrsbeamten vom 17. Januar 1919, zum Zweck der Vertretung der Interessen der Verkehrsangestellten in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und dienstlichen Angelegenheiten gegenüber der Verwaltung.
e) Der Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919.
f) Die Reichsverfassung vom 1. August 1919.
g) Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke.
h) Der Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich und die vorläufige Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 31. März 1920.
2. Organisation, Personalwesen.
a) Zu den 3 Abteilungen der Generaldirektion (Bau-, Betriebs- und Verwaltungsabteilung [jetzt Verkehrs- und Finanzabteilung]) trat am 30. Januar 1920 als 4. Abteilung die Maschinenabteilung zur Bearbeitung der maschinentechnischen Angelegenheiten. Weiter wurde am 31. März 1920 als 5. Abteilung die Personalabteilung eingerichtet zur Behandlung der Personalangelegenheiten, die sich infolge der starken Zunahme des Personals und der neuen Bestimmungen für das Personalwesen als notwendig erwiesen hatte.
b) Während früher die Leitung des äußeren Dienstes zwischen den Bau- und Betriebs inspektionen in der Weise geteilt war, daß die Bauinspektionen den Bahnbau und die Bahnunterhaltung,
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