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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Güterstelle, Gepäckstelle) errichtet. Auf einigen größeren Stationen waren die Güterstellen den Betriebsinspektionen unmittelbar unterstellt.

c) Personalwesen.

Das Personal der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung war eingeteilt in Beamte, Unterbeamte und Arbeiter. Bei den Beamten wurde unterschieden zwischen Betriebs- und Verwaltungsbeamten einerseits und technischen Beamten anderseits, sowie zwischen höheren Beamten, Beamten des Sekretärdienstes (einschließlich des mittleren technischen Dienstes) und Beamten des Assistentendienstes. Der letzteren Beamtenklasse kann auch das ungeprüfte Kanzleipersonal für den technischen und Verwaltungsdienst zugerechnet werden.

Die Befähigung zum höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst setzte die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder einer technischen Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart, eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst als Referendar sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Jedoch konnten Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung oder die Staatsprüfung für den höheren Post-, Verwaltungs- oder Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden hatten, ohne weitere Prüfung in den höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst übernommen werden. Die höheren technischen Beamten mußten die Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart und (nach mindestens dreijähriger praktischer Tätigkeit) die Staatsprüfung im Baufach abgelegt haben.

Das Prüfungswesen war für den Betriebs- und Verwaltungsdienst durch königliche Verordnung vom 12. Juli 1909, für die Anwärter für Unterbeamtenstellen durch Ministerialverfügung vom 4. März 1912 und für den höheren technischen Dienst durch königliche Verordnung vom 12. August 1909 geregelt.

d) Betrieb.

Der Betrieb wurde nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Bestimmungen und nach den hierzu für Württemberg ergangenen besonderen Vorschriften geführt.

Als Nebenbahnen werden außer den unter Abschnitt II, 5 aufgeführten Bahnen betrieben die Strecken: Ludwigsburg-Beihingen-Heutingsheim, Metzingen-Urach, Rottweil-Villingen, Altshausen-Pfullendorf und Leutkirch-Isny.

Die württembergischen Staatseisenbahnen gehörten dem am 1. April 1909 in Kraft getretenen Deutschen Staatsbahnwagenverband an, der den Zweck hat, durch freie Verwendung der Güterwagen den Verkehr zu fördern, sowie den Betrieb und die Abrechnung zu vereinfachen und zu verbilligen.

e) Tarifwesen.

Die württembergischen Staatseisenbahnen waren dem Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen bald nach seiner Gründung beigetreten. Weiterhin waren sie Mitglied der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen und des DEVV.

Im Personenverkehr haben die württembergischen Staatseisenbahnen den deutschen Reformtarif vom Jahr 1907 (Einheitssätze 7 Pf., 4·5 Pf., 3 Pf., 2 Pf. für 1 km in der I.-IV. Klasse) mit der Abweichung angenommen, daß seit 1. Dezember 1909 der Einheitssatz für die IV. Klasse, die in Württemberg durchweg mit Sitzbänken ausgestattet ist, auf 2·3 Pf., der Mindestfahrpreis für die I.-III. Klasse auf 25, 20 und 15 Pf. und der Fahrpreis III. Klasse für 5 km auf 20 Pf. festgesetzt war. Abgesehen von den auf den deutschen Bahnen allgemein gültigen Fahrpreisermäßigungen waren im württembergischen Binnenverkehr Vergünstigungen enthalten bei regelmäßiger Benutzung der Bahn (Monatskarten, Schülerkarten) und für Arbeiter (Arbeiterwochenkarten, Arbeiterrückfahrkarten, Ermäßigungen für landwirtschaftliche Arbeiter).

Die Gütertarife der württembergischen Staatseisenbahnen beruhten auf dem deutschen Reformtarif vom Jahre 1877. Auf Entfernungen bis zu 100 km deckten sich die Einheitssätze im allgemeinen mit denen der übrigen süddeutschen Eisenbahnverwaltungen; auf Entfernungen von über 100 km stimmten sie mit denen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen überein.

f) Verwaltung.

Für die Verwaltung der württembergischen Staatseisenbahnen waren in rechtlicher Beziehung neben den für die Eisenbahnen Deutschlands allgemein gültigen Bestimmungen die in Württemberg geltenden Gesetze maßgebend. Eine Ausnahme bestand für die in Baden und Preußen liegenden Strecken des württembergischen Staatsbahnnetzes, wo noch die betreffenden Landesgesetze Anwendung fanden. Wichtig ist das Ges. vom 25. Juli 1910, wonach aus Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung ein Reservefonds der Staatseisenbahnen zu bilden war, um die für den Staatshaushalt lästigen Schwankungen im Reinertrag der Eisenbahnen auszugleichen und eine

Güterstelle, Gepäckstelle) errichtet. Auf einigen größeren Stationen waren die Güterstellen den Betriebsinspektionen unmittelbar unterstellt.

c) Personalwesen.

Das Personal der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung war eingeteilt in Beamte, Unterbeamte und Arbeiter. Bei den Beamten wurde unterschieden zwischen Betriebs- und Verwaltungsbeamten einerseits und technischen Beamten anderseits, sowie zwischen höheren Beamten, Beamten des Sekretärdienstes (einschließlich des mittleren technischen Dienstes) und Beamten des Assistentendienstes. Der letzteren Beamtenklasse kann auch das ungeprüfte Kanzleipersonal für den technischen und Verwaltungsdienst zugerechnet werden.

Die Befähigung zum höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst setzte die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder einer technischen Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart, eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst als Referendar sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Jedoch konnten Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung oder die Staatsprüfung für den höheren Post-, Verwaltungs- oder Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden hatten, ohne weitere Prüfung in den höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst übernommen werden. Die höheren technischen Beamten mußten die Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart und (nach mindestens dreijähriger praktischer Tätigkeit) die Staatsprüfung im Baufach abgelegt haben.

Das Prüfungswesen war für den Betriebs- und Verwaltungsdienst durch königliche Verordnung vom 12. Juli 1909, für die Anwärter für Unterbeamtenstellen durch Ministerialverfügung vom 4. März 1912 und für den höheren technischen Dienst durch königliche Verordnung vom 12. August 1909 geregelt.

d) Betrieb.

Der Betrieb wurde nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Bestimmungen und nach den hierzu für Württemberg ergangenen besonderen Vorschriften geführt.

Als Nebenbahnen werden außer den unter Abschnitt II, 5 aufgeführten Bahnen betrieben die Strecken: Ludwigsburg-Beihingen-Heutingsheim, Metzingen-Urach, Rottweil-Villingen, Altshausen-Pfullendorf und Leutkirch-Isny.

Die württembergischen Staatseisenbahnen gehörten dem am 1. April 1909 in Kraft getretenen Deutschen Staatsbahnwagenverband an, der den Zweck hat, durch freie Verwendung der Güterwagen den Verkehr zu fördern, sowie den Betrieb und die Abrechnung zu vereinfachen und zu verbilligen.

e) Tarifwesen.

Die württembergischen Staatseisenbahnen waren dem Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen bald nach seiner Gründung beigetreten. Weiterhin waren sie Mitglied der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen und des DEVV.

Im Personenverkehr haben die württembergischen Staatseisenbahnen den deutschen Reformtarif vom Jahr 1907 (Einheitssätze 7 Pf., 4·5 Pf., 3 Pf., 2 Pf. für 1 km in der I.–IV. Klasse) mit der Abweichung angenommen, daß seit 1. Dezember 1909 der Einheitssatz für die IV. Klasse, die in Württemberg durchweg mit Sitzbänken ausgestattet ist, auf 2·3 Pf., der Mindestfahrpreis für die I.–III. Klasse auf 25, 20 und 15 Pf. und der Fahrpreis III. Klasse für 5 km auf 20 Pf. festgesetzt war. Abgesehen von den auf den deutschen Bahnen allgemein gültigen Fahrpreisermäßigungen waren im württembergischen Binnenverkehr Vergünstigungen enthalten bei regelmäßiger Benutzung der Bahn (Monatskarten, Schülerkarten) und für Arbeiter (Arbeiterwochenkarten, Arbeiterrückfahrkarten, Ermäßigungen für landwirtschaftliche Arbeiter).

Die Gütertarife der württembergischen Staatseisenbahnen beruhten auf dem deutschen Reformtarif vom Jahre 1877. Auf Entfernungen bis zu 100 km deckten sich die Einheitssätze im allgemeinen mit denen der übrigen süddeutschen Eisenbahnverwaltungen; auf Entfernungen von über 100 km stimmten sie mit denen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen überein.

f) Verwaltung.

Für die Verwaltung der württembergischen Staatseisenbahnen waren in rechtlicher Beziehung neben den für die Eisenbahnen Deutschlands allgemein gültigen Bestimmungen die in Württemberg geltenden Gesetze maßgebend. Eine Ausnahme bestand für die in Baden und Preußen liegenden Strecken des württembergischen Staatsbahnnetzes, wo noch die betreffenden Landesgesetze Anwendung fanden. Wichtig ist das Ges. vom 25. Juli 1910, wonach aus Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung ein Reservefonds der Staatseisenbahnen zu bilden war, um die für den Staatshaushalt lästigen Schwankungen im Reinertrag der Eisenbahnen auszugleichen und eine

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[442/0473] Güterstelle, Gepäckstelle) errichtet. Auf einigen größeren Stationen waren die Güterstellen den Betriebsinspektionen unmittelbar unterstellt. c) Personalwesen. Das Personal der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung war eingeteilt in Beamte, Unterbeamte und Arbeiter. Bei den Beamten wurde unterschieden zwischen Betriebs- und Verwaltungsbeamten einerseits und technischen Beamten anderseits, sowie zwischen höheren Beamten, Beamten des Sekretärdienstes (einschließlich des mittleren technischen Dienstes) und Beamten des Assistentendienstes. Der letzteren Beamtenklasse kann auch das ungeprüfte Kanzleipersonal für den technischen und Verwaltungsdienst zugerechnet werden. Die Befähigung zum höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst setzte die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder einer technischen Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart, eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst als Referendar sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Jedoch konnten Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung oder die Staatsprüfung für den höheren Post-, Verwaltungs- oder Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden hatten, ohne weitere Prüfung in den höheren Betriebs- und Verwaltungsdienst übernommen werden. Die höheren technischen Beamten mußten die Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart und (nach mindestens dreijähriger praktischer Tätigkeit) die Staatsprüfung im Baufach abgelegt haben. Das Prüfungswesen war für den Betriebs- und Verwaltungsdienst durch königliche Verordnung vom 12. Juli 1909, für die Anwärter für Unterbeamtenstellen durch Ministerialverfügung vom 4. März 1912 und für den höheren technischen Dienst durch königliche Verordnung vom 12. August 1909 geregelt. d) Betrieb. Der Betrieb wurde nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Bestimmungen und nach den hierzu für Württemberg ergangenen besonderen Vorschriften geführt. Als Nebenbahnen werden außer den unter Abschnitt II, 5 aufgeführten Bahnen betrieben die Strecken: Ludwigsburg-Beihingen-Heutingsheim, Metzingen-Urach, Rottweil-Villingen, Altshausen-Pfullendorf und Leutkirch-Isny. Die württembergischen Staatseisenbahnen gehörten dem am 1. April 1909 in Kraft getretenen Deutschen Staatsbahnwagenverband an, der den Zweck hat, durch freie Verwendung der Güterwagen den Verkehr zu fördern, sowie den Betrieb und die Abrechnung zu vereinfachen und zu verbilligen. e) Tarifwesen. Die württembergischen Staatseisenbahnen waren dem Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen bald nach seiner Gründung beigetreten. Weiterhin waren sie Mitglied der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen und des DEVV. Im Personenverkehr haben die württembergischen Staatseisenbahnen den deutschen Reformtarif vom Jahr 1907 (Einheitssätze 7 Pf., 4·5 Pf., 3 Pf., 2 Pf. für 1 km in der I.–IV. Klasse) mit der Abweichung angenommen, daß seit 1. Dezember 1909 der Einheitssatz für die IV. Klasse, die in Württemberg durchweg mit Sitzbänken ausgestattet ist, auf 2·3 Pf., der Mindestfahrpreis für die I.–III. Klasse auf 25, 20 und 15 Pf. und der Fahrpreis III. Klasse für 5 km auf 20 Pf. festgesetzt war. Abgesehen von den auf den deutschen Bahnen allgemein gültigen Fahrpreisermäßigungen waren im württembergischen Binnenverkehr Vergünstigungen enthalten bei regelmäßiger Benutzung der Bahn (Monatskarten, Schülerkarten) und für Arbeiter (Arbeiterwochenkarten, Arbeiterrückfahrkarten, Ermäßigungen für landwirtschaftliche Arbeiter). Die Gütertarife der württembergischen Staatseisenbahnen beruhten auf dem deutschen Reformtarif vom Jahre 1877. Auf Entfernungen bis zu 100 km deckten sich die Einheitssätze im allgemeinen mit denen der übrigen süddeutschen Eisenbahnverwaltungen; auf Entfernungen von über 100 km stimmten sie mit denen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen überein. f) Verwaltung. Für die Verwaltung der württembergischen Staatseisenbahnen waren in rechtlicher Beziehung neben den für die Eisenbahnen Deutschlands allgemein gültigen Bestimmungen die in Württemberg geltenden Gesetze maßgebend. Eine Ausnahme bestand für die in Baden und Preußen liegenden Strecken des württembergischen Staatsbahnnetzes, wo noch die betreffenden Landesgesetze Anwendung fanden. Wichtig ist das Ges. vom 25. Juli 1910, wonach aus Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung ein Reservefonds der Staatseisenbahnen zu bilden war, um die für den Staatshaushalt lästigen Schwankungen im Reinertrag der Eisenbahnen auszugleichen und eine

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/473>, abgerufen am 22.11.2024.