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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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landwirtschaftlichen Gütern hauptsächlich in Betracht: Bier, Düngemittel, Eisen, Holz, Kalk, Kohlen, Maschinen, Mehl, Papier, Salz, Sand, Steine und Zement.

IV. Gesetzgebung, Organisation, Personalwesen, Betrieb, Tarifwesen, Verwaltung, Wohlfahrtseinrichtungen.

a) Gesetzgebung.

Das Verhältnis Württembergs zum Deutschen Reich war bis zum Übergang der Bahnen an das Reich geregelt durch Art. 4, Z. 8 und die Art. 41-47 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871 betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs und das Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahnamts zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts des Reichs über das Eisenbahnwesen. Das Verhältnis zur Militärverwaltung regelten die §§ 28-31 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 betreffend die Kriegsleistungen der Eisenbahnen für die mobile Macht und § 15 des Ges. vom 13. Februar 1875 betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Außerdem kommt in Betracht das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beim Betrieb von Eisenbahnen u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz), das Reichsgesetz vom 25. Februar 1876 betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, das BGB. für das Deutsche Reich vom 18. August 1896, das HGB. für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897, die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 und das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 (Frachturkundenstempel). Endlich sind zu erwähnen folgende auf Beschlüssen des Bundesrats beruhende Verordnungen:

Die Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 1. April 1899, die EBBO. vom 1. Mai 1905, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 1. Mai 1906, die Eisenbahn-Signalordnung vom 1. August 1907, die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908, die EVO. vom 1. April 1909.

Von wichtigeren württembergischen Landesgesetzen und Verordnungen, die auf das Eisenbahnwesen Bezug haben, sind zu nennen: das Eisenbahnbaugesetz vom 18. April 1843, das Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken vom 20. Dezember 1888, das Gesetz betreffend die Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahnbetrieb vom 4. Juni 1903, das Gesetz betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen vom 25. Juli 1910, die Bauordnung vom 28. Juli 1910, sowie das Gesetz betreffend die Bahneinheiten vom 23. März 1906, das aber nur auf die Privatbahnen Anwendung findet, ferner die Ministerialverfügungen vom 30. August 1886 und vom 19. November 1891 betreffend die Abrechnungsgrundsätze für die gegenseitigen Leistungen der Eisenbahnverwaltung und der Post- und Telegraphenverwaltung.

b) Organisation.

Für den Bau und Betrieb der württembergischen Staatseisenbahnen wurde im Jahre 1843 in Unterordnung unter das Ministerium des Innern die Eisenbahnkommission errichtet die aber schon im Jahre 1844 dem FM. unterstellt und im Jahre 1850 der bei diesem Ministerium gebildeten Oberfinanzkammer als (IV.) "Abteilung für die Eisenbahnverwaltung" einverleibt wurde. Nachdem im Jahre 1851 die zuerst nur dem Eisenbahnbetrieb dienende staatliche Telegraphenanstalt der öffentlichen Benutzung übergeben und die von dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis verwaltete Post in das volle Eigentum und die unmittelbare Verwaltung des Staates übergegangen war, trat die "Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten" als (IV.) "Abteilung für die Verkehrsanstalten" mit den Sektionen Eisenbahnkommission, Postkommission und Telegraphenamt an die Stelle der Abteilung für Eisenbahnverwaltung in der Oberfinanzkammer. Die Wiederaufnahme des Eisenbahnbaus im Jahre 1858 machte die Errichtung einer besonderen Behörde für die Leitung der bevorstehenden Eisenbahnbauten erforderlich. Infolgedessen traten im Herbst 1858 an die Stelle der Eisenbahnkommission die Eisenbahnbaukommission und die Eisenbahndirektion.

Die Erzielung weiterer Anschlüsse an die Nachbarbahnen machte mannigfache Verhandlungen mit den Nachbarregierungen nötig, weshalb die Verkehrsanstalten im Jahre 1864 dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zugeteilt wurden, bei dem die Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten mit ihren 4 Sektionen eine Abteilung für die Verkehrsanstalten bildete. Im Jahre 1875 trat an die Stelle der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten die Generaldirektion der Verkehrsanstalten mit den bisherigen 4 Sektionen.

landwirtschaftlichen Gütern hauptsächlich in Betracht: Bier, Düngemittel, Eisen, Holz, Kalk, Kohlen, Maschinen, Mehl, Papier, Salz, Sand, Steine und Zement.

IV. Gesetzgebung, Organisation, Personalwesen, Betrieb, Tarifwesen, Verwaltung, Wohlfahrtseinrichtungen.

a) Gesetzgebung.

Das Verhältnis Württembergs zum Deutschen Reich war bis zum Übergang der Bahnen an das Reich geregelt durch Art. 4, Z. 8 und die Art. 41–47 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871 betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs und das Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahnamts zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts des Reichs über das Eisenbahnwesen. Das Verhältnis zur Militärverwaltung regelten die §§ 28–31 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 betreffend die Kriegsleistungen der Eisenbahnen für die mobile Macht und § 15 des Ges. vom 13. Februar 1875 betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Außerdem kommt in Betracht das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beim Betrieb von Eisenbahnen u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz), das Reichsgesetz vom 25. Februar 1876 betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, das BGB. für das Deutsche Reich vom 18. August 1896, das HGB. für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897, die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 und das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 (Frachturkundenstempel). Endlich sind zu erwähnen folgende auf Beschlüssen des Bundesrats beruhende Verordnungen:

Die Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 1. April 1899, die EBBO. vom 1. Mai 1905, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 1. Mai 1906, die Eisenbahn-Signalordnung vom 1. August 1907, die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908, die EVO. vom 1. April 1909.

Von wichtigeren württembergischen Landesgesetzen und Verordnungen, die auf das Eisenbahnwesen Bezug haben, sind zu nennen: das Eisenbahnbaugesetz vom 18. April 1843, das Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken vom 20. Dezember 1888, das Gesetz betreffend die Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahnbetrieb vom 4. Juni 1903, das Gesetz betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen vom 25. Juli 1910, die Bauordnung vom 28. Juli 1910, sowie das Gesetz betreffend die Bahneinheiten vom 23. März 1906, das aber nur auf die Privatbahnen Anwendung findet, ferner die Ministerialverfügungen vom 30. August 1886 und vom 19. November 1891 betreffend die Abrechnungsgrundsätze für die gegenseitigen Leistungen der Eisenbahnverwaltung und der Post- und Telegraphenverwaltung.

b) Organisation.

Für den Bau und Betrieb der württembergischen Staatseisenbahnen wurde im Jahre 1843 in Unterordnung unter das Ministerium des Innern die Eisenbahnkommission errichtet die aber schon im Jahre 1844 dem FM. unterstellt und im Jahre 1850 der bei diesem Ministerium gebildeten Oberfinanzkammer als (IV.) „Abteilung für die Eisenbahnverwaltung“ einverleibt wurde. Nachdem im Jahre 1851 die zuerst nur dem Eisenbahnbetrieb dienende staatliche Telegraphenanstalt der öffentlichen Benutzung übergeben und die von dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis verwaltete Post in das volle Eigentum und die unmittelbare Verwaltung des Staates übergegangen war, trat die „Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten“ als (IV.) „Abteilung für die Verkehrsanstalten“ mit den Sektionen Eisenbahnkommission, Postkommission und Telegraphenamt an die Stelle der Abteilung für Eisenbahnverwaltung in der Oberfinanzkammer. Die Wiederaufnahme des Eisenbahnbaus im Jahre 1858 machte die Errichtung einer besonderen Behörde für die Leitung der bevorstehenden Eisenbahnbauten erforderlich. Infolgedessen traten im Herbst 1858 an die Stelle der Eisenbahnkommission die Eisenbahnbaukommission und die Eisenbahndirektion.

Die Erzielung weiterer Anschlüsse an die Nachbarbahnen machte mannigfache Verhandlungen mit den Nachbarregierungen nötig, weshalb die Verkehrsanstalten im Jahre 1864 dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zugeteilt wurden, bei dem die Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten mit ihren 4 Sektionen eine Abteilung für die Verkehrsanstalten bildete. Im Jahre 1875 trat an die Stelle der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten die Generaldirektion der Verkehrsanstalten mit den bisherigen 4 Sektionen.

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[440/0471] landwirtschaftlichen Gütern hauptsächlich in Betracht: Bier, Düngemittel, Eisen, Holz, Kalk, Kohlen, Maschinen, Mehl, Papier, Salz, Sand, Steine und Zement. IV. Gesetzgebung, Organisation, Personalwesen, Betrieb, Tarifwesen, Verwaltung, Wohlfahrtseinrichtungen. a) Gesetzgebung. Das Verhältnis Württembergs zum Deutschen Reich war bis zum Übergang der Bahnen an das Reich geregelt durch Art. 4, Z. 8 und die Art. 41–47 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871 betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs und das Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahnamts zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts des Reichs über das Eisenbahnwesen. Das Verhältnis zur Militärverwaltung regelten die §§ 28–31 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 betreffend die Kriegsleistungen der Eisenbahnen für die mobile Macht und § 15 des Ges. vom 13. Februar 1875 betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Außerdem kommt in Betracht das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beim Betrieb von Eisenbahnen u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz), das Reichsgesetz vom 25. Februar 1876 betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, das BGB. für das Deutsche Reich vom 18. August 1896, das HGB. für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897, die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 und das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 (Frachturkundenstempel). Endlich sind zu erwähnen folgende auf Beschlüssen des Bundesrats beruhende Verordnungen: Die Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 1. April 1899, die EBBO. vom 1. Mai 1905, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 1. Mai 1906, die Eisenbahn-Signalordnung vom 1. August 1907, die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908, die EVO. vom 1. April 1909. Von wichtigeren württembergischen Landesgesetzen und Verordnungen, die auf das Eisenbahnwesen Bezug haben, sind zu nennen: das Eisenbahnbaugesetz vom 18. April 1843, das Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken vom 20. Dezember 1888, das Gesetz betreffend die Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahnbetrieb vom 4. Juni 1903, das Gesetz betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen vom 25. Juli 1910, die Bauordnung vom 28. Juli 1910, sowie das Gesetz betreffend die Bahneinheiten vom 23. März 1906, das aber nur auf die Privatbahnen Anwendung findet, ferner die Ministerialverfügungen vom 30. August 1886 und vom 19. November 1891 betreffend die Abrechnungsgrundsätze für die gegenseitigen Leistungen der Eisenbahnverwaltung und der Post- und Telegraphenverwaltung. b) Organisation. Für den Bau und Betrieb der württembergischen Staatseisenbahnen wurde im Jahre 1843 in Unterordnung unter das Ministerium des Innern die Eisenbahnkommission errichtet die aber schon im Jahre 1844 dem FM. unterstellt und im Jahre 1850 der bei diesem Ministerium gebildeten Oberfinanzkammer als (IV.) „Abteilung für die Eisenbahnverwaltung“ einverleibt wurde. Nachdem im Jahre 1851 die zuerst nur dem Eisenbahnbetrieb dienende staatliche Telegraphenanstalt der öffentlichen Benutzung übergeben und die von dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis verwaltete Post in das volle Eigentum und die unmittelbare Verwaltung des Staates übergegangen war, trat die „Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten“ als (IV.) „Abteilung für die Verkehrsanstalten“ mit den Sektionen Eisenbahnkommission, Postkommission und Telegraphenamt an die Stelle der Abteilung für Eisenbahnverwaltung in der Oberfinanzkammer. Die Wiederaufnahme des Eisenbahnbaus im Jahre 1858 machte die Errichtung einer besonderen Behörde für die Leitung der bevorstehenden Eisenbahnbauten erforderlich. Infolgedessen traten im Herbst 1858 an die Stelle der Eisenbahnkommission die Eisenbahnbaukommission und die Eisenbahndirektion. Die Erzielung weiterer Anschlüsse an die Nachbarbahnen machte mannigfache Verhandlungen mit den Nachbarregierungen nötig, weshalb die Verkehrsanstalten im Jahre 1864 dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zugeteilt wurden, bei dem die Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten mit ihren 4 Sektionen eine Abteilung für die Verkehrsanstalten bildete. Im Jahre 1875 trat an die Stelle der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten die Generaldirektion der Verkehrsanstalten mit den bisherigen 4 Sektionen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/471>, abgerufen am 22.11.2024.