Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.die Meldung der U. In England haben die Bahnen jeden U. dem Board of Trade in vorgeschriebener Form sofort zu melden. Bei ernsteren U. darf das Board of Trade juristische Beistände dem von ihm abgesandten Inspektor beigeben, um eine formelle Untersuchung in der Weise eines Gerichtshofs zu veranlassen. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde ordnet zuweilen eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur Untersuchung der Ursache des U. und zur Ermittlung der Schuldigen ab. Die Schuldigen werden strafgerichtlich verfolgt, falls durch den U. Personen getötet, verletzt oder in Gefahr gebracht wurden. Die Vorkehrungen zur Verhütung von Betriebsunfällen sind im Aufsatz "Betriebssicherheit" besprochen. Über die Art und Höhe der Entschädigung im Fall der Tötung oder Verletzung von Personen s. Haftpflicht und Unfallversicherung (Unfallfürsorge). Zur Sicherung der beim Eisenbahnbetrieb unmittelbar gefährdeten Bediensteten haben die Eisenbahnverwaltungen Einrichtungen verschiedenster Art getroffen und außerdem Unfallverhütungsvorschriften - vielfach als Aushänge - den Bediensteten bekanntgegeben. Die Vorschriften behandeln die Sicherung der Arbeitsstellen, Schneeräumungsarbeiten, Tunnelarbeiten, Sprengungen, Rangier- und Zugdienst, Anheizen von Lokomotiven, Arbeiten an Fahrzeugen, Ladedienst, feuergefährliche Güter, Hebezeuge, Aufzüge u. s. w. Ferner bestehen Vorschriften über das Rettungswesen (s. d.) bei Verunglückungen auf den Eisenbahnen, die Anleitungen zur ersten Hilfeleistung geben. Die größeren Eisenbahnverwaltungen halten auf geeigneten Stationen Hilfszüge (s. d.) bereit, die mit allen für Rettungsarbeiten geeigneten Ausrüstungsstücken ausgestattet sind und die unter Begleitung von Ärzten und Hilfspersonal in kurzer Frist auf einer Unfallstelle einzutreffen vermögen. C. Als die bedeutendsten, seit dem Jahre 1842 bekannt gewordenen U. im Eisenbahnbetrieb, bei denen eine größere Zahl von Personen getötet oder verletzt wurde, sind die nachstehenden anzuführen: die Meldung der U. In England haben die Bahnen jeden U. dem Board of Trade in vorgeschriebener Form sofort zu melden. Bei ernsteren U. darf das Board of Trade juristische Beistände dem von ihm abgesandten Inspektor beigeben, um eine formelle Untersuchung in der Weise eines Gerichtshofs zu veranlassen. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde ordnet zuweilen eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur Untersuchung der Ursache des U. und zur Ermittlung der Schuldigen ab. Die Schuldigen werden strafgerichtlich verfolgt, falls durch den U. Personen getötet, verletzt oder in Gefahr gebracht wurden. Die Vorkehrungen zur Verhütung von Betriebsunfällen sind im Aufsatz „Betriebssicherheit“ besprochen. Über die Art und Höhe der Entschädigung im Fall der Tötung oder Verletzung von Personen s. Haftpflicht und Unfallversicherung (Unfallfürsorge). Zur Sicherung der beim Eisenbahnbetrieb unmittelbar gefährdeten Bediensteten haben die Eisenbahnverwaltungen Einrichtungen verschiedenster Art getroffen und außerdem Unfallverhütungsvorschriften – vielfach als Aushänge – den Bediensteten bekanntgegeben. Die Vorschriften behandeln die Sicherung der Arbeitsstellen, Schneeräumungsarbeiten, Tunnelarbeiten, Sprengungen, Rangier- und Zugdienst, Anheizen von Lokomotiven, Arbeiten an Fahrzeugen, Ladedienst, feuergefährliche Güter, Hebezeuge, Aufzüge u. s. w. Ferner bestehen Vorschriften über das Rettungswesen (s. d.) bei Verunglückungen auf den Eisenbahnen, die Anleitungen zur ersten Hilfeleistung geben. Die größeren Eisenbahnverwaltungen halten auf geeigneten Stationen Hilfszüge (s. d.) bereit, die mit allen für Rettungsarbeiten geeigneten Ausrüstungsstücken ausgestattet sind und die unter Begleitung von Ärzten und Hilfspersonal in kurzer Frist auf einer Unfallstelle einzutreffen vermögen. 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Die Eisenbahnaufsichtsbehörde ordnet zuweilen eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur Untersuchung der Ursache des U. und zur Ermittlung der Schuldigen ab. Die Schuldigen werden strafgerichtlich verfolgt, falls durch den U. Personen getötet, verletzt oder in Gefahr gebracht wurden.
Die Vorkehrungen zur Verhütung von Betriebsunfällen sind im Aufsatz „Betriebssicherheit“ besprochen. Über die Art und Höhe der Entschädigung im Fall der Tötung oder Verletzung von Personen s. Haftpflicht und Unfallversicherung (Unfallfürsorge).
Zur Sicherung der beim Eisenbahnbetrieb unmittelbar gefährdeten Bediensteten haben die Eisenbahnverwaltungen Einrichtungen verschiedenster Art getroffen und außerdem Unfallverhütungsvorschriften – vielfach als Aushänge – den Bediensteten bekanntgegeben. Die Vorschriften behandeln die Sicherung der Arbeitsstellen, Schneeräumungsarbeiten, Tunnelarbeiten, Sprengungen, Rangier- und Zugdienst, Anheizen von Lokomotiven, Arbeiten an Fahrzeugen, Ladedienst, feuergefährliche Güter, Hebezeuge, Aufzüge u. s. w. Ferner bestehen Vorschriften über das Rettungswesen (s. d.) bei Verunglückungen auf den Eisenbahnen, die Anleitungen zur ersten Hilfeleistung geben.
Die größeren Eisenbahnverwaltungen halten auf geeigneten Stationen Hilfszüge (s. d.) bereit, die mit allen für Rettungsarbeiten geeigneten Ausrüstungsstücken ausgestattet sind und die unter Begleitung von Ärzten und Hilfspersonal in kurzer Frist auf einer Unfallstelle einzutreffen vermögen.
C. Als die bedeutendsten, seit dem Jahre 1842 bekannt gewordenen U. im Eisenbahnbetrieb, bei denen eine größere Zahl von Personen getötet oder verletzt wurde, sind die nachstehenden anzuführen:
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