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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem Hebelarm gewogen wird.

A) Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gewicht gewogen:

1. Einfache gleicharmige Balkenwagen. Die Arme einer gleicharmigen Wage


Abb. 217.
dürfen keine ersichtlichen Verschiedenheiten der Gestalt zeigen; an der Aufhängung des Armes muß eine Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung der Last an die Zweige

Abb. 218. Gleicharmige geeichte Balkenwage.
des Balkens verhindert. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen haben, durch die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, daß die W. im unbelasteten Zustand einspielt (EO. § 89). - Last und Gegengewicht befinden sich hängend unterhalb der tragenden Achse; die einfache gleicharmige Balkenwage besteht aus einem Hebel und wird überall da verwendet, wo bei geringem Übergewicht ein großer Ausschlag verlangt wird, hohe Empfindlichkeit dadurch, daß die 3 Schneiden jedes Hebels in einer Ebene liegen und der Schwerpunkt des Hebels sich möglichst dicht unter der Schneidenebene befindet. Ausführung bis zu den größten Stärken (3000 kg Tragkraft), mit und ohne Entlastung (Arretierung), in Scherenaufhängung (Abb. 217) oder auf Säulen (Ständer) (Abb. 218). Wegen einfacher Bauweise im allgemeinen gegen Schmutz und Staub wenig empfindlich.

2. Die oberschalige oder Tafelwage (gleicharmige Brückenwage, Abb. 219) ist eine Wage, deren Schalen sich auf tragende Achsen stützen, oberhalb deren also der Schwerpunkt liegt. Der Schwerpunkt der Last (oder des Gegengewichts) kann über verschiedenen Punkten der Schale liegen. Um alle Punkte der Schale gleich viel zu heben oder zu senken, muß man die letztere ihrer Anfangslage parallel bewegen: Parallelführung. Nach dieser unterscheidet


Abb. 219. Geeichte oberschalige Tafelwage.
man die Pfanzedersche, Berangersche, Robervalsche oder Westphalsche, Radermachersche und Steinfeldtsche und Blasbergsche Wage. Tragfähigkeit 1-25 kg.

B. Ungleicharmige Wagen mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichtes gewogen wird (Dezimal- oder Zentesimalwagen).

Aus § 90 der EO.: Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 20 kg und darüber, und nur Zentesimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 50 kg und darüber bestimmt sind. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte "Zentesimalwage" an augenfälliger Stelle gekennzeichnet sein. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tariervorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen (feststellbares Laufgewicht ohne Skala) versehen sein, durch die das Gewicht sämtlicher Teile sich so ausgleichen läßt, daß die Wage in unbelastetem Zustande einspielt. Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Berichtigungsvorrichtung haben. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch sie nicht mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden kann.

I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem Hebelarm gewogen wird.

A) Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gewicht gewogen:

1. Einfache gleicharmige Balkenwagen. Die Arme einer gleicharmigen Wage


Abb. 217.
dürfen keine ersichtlichen Verschiedenheiten der Gestalt zeigen; an der Aufhängung des Armes muß eine Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung der Last an die Zweige

Abb. 218. Gleicharmige geeichte Balkenwage.
des Balkens verhindert. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen haben, durch die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, daß die W. im unbelasteten Zustand einspielt (EO. § 89). – Last und Gegengewicht befinden sich hängend unterhalb der tragenden Achse; die einfache gleicharmige Balkenwage besteht aus einem Hebel und wird überall da verwendet, wo bei geringem Übergewicht ein großer Ausschlag verlangt wird, hohe Empfindlichkeit dadurch, daß die 3 Schneiden jedes Hebels in einer Ebene liegen und der Schwerpunkt des Hebels sich möglichst dicht unter der Schneidenebene befindet. Ausführung bis zu den größten Stärken (3000 kg Tragkraft), mit und ohne Entlastung (Arretierung), in Scherenaufhängung (Abb. 217) oder auf Säulen (Ständer) (Abb. 218). Wegen einfacher Bauweise im allgemeinen gegen Schmutz und Staub wenig empfindlich.

2. Die oberschalige oder Tafelwage (gleicharmige Brückenwage, Abb. 219) ist eine Wage, deren Schalen sich auf tragende Achsen stützen, oberhalb deren also der Schwerpunkt liegt. Der Schwerpunkt der Last (oder des Gegengewichts) kann über verschiedenen Punkten der Schale liegen. Um alle Punkte der Schale gleich viel zu heben oder zu senken, muß man die letztere ihrer Anfangslage parallel bewegen: Parallelführung. Nach dieser unterscheidet


Abb. 219. Geeichte oberschalige Tafelwage.
man die Pfanzedersche, Bérangersche, Robervalsche oder Westphalsche, Radermachersche und Steinfeldtsche und Blasbergsche Wage. Tragfähigkeit 1–25 kg.

B. Ungleicharmige Wagen mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichtes gewogen wird (Dezimal- oder Zentesimalwagen).

Aus § 90 der EO.: Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 20 kg und darüber, und nur Zentesimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 50 kg und darüber bestimmt sind. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte „Zentesimalwage“ an augenfälliger Stelle gekennzeichnet sein. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tariervorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen (feststellbares Laufgewicht ohne Skala) versehen sein, durch die das Gewicht sämtlicher Teile sich so ausgleichen läßt, daß die Wage in unbelastetem Zustande einspielt. Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Berichtigungsvorrichtung haben. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch sie nicht mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden kann.

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[382/0412] I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem Hebelarm gewogen wird. A) Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gewicht gewogen: 1. Einfache gleicharmige Balkenwagen. Die Arme einer gleicharmigen Wage [Abbildung Abb. 217. ] dürfen keine ersichtlichen Verschiedenheiten der Gestalt zeigen; an der Aufhängung des Armes muß eine Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung der Last an die Zweige [Abbildung Abb. 218. Gleicharmige geeichte Balkenwage. ] des Balkens verhindert. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen haben, durch die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, daß die W. im unbelasteten Zustand einspielt (EO. § 89). – Last und Gegengewicht befinden sich hängend unterhalb der tragenden Achse; die einfache gleicharmige Balkenwage besteht aus einem Hebel und wird überall da verwendet, wo bei geringem Übergewicht ein großer Ausschlag verlangt wird, hohe Empfindlichkeit dadurch, daß die 3 Schneiden jedes Hebels in einer Ebene liegen und der Schwerpunkt des Hebels sich möglichst dicht unter der Schneidenebene befindet. Ausführung bis zu den größten Stärken (3000 kg Tragkraft), mit und ohne Entlastung (Arretierung), in Scherenaufhängung (Abb. 217) oder auf Säulen (Ständer) (Abb. 218). Wegen einfacher Bauweise im allgemeinen gegen Schmutz und Staub wenig empfindlich. 2. Die oberschalige oder Tafelwage (gleicharmige Brückenwage, Abb. 219) ist eine Wage, deren Schalen sich auf tragende Achsen stützen, oberhalb deren also der Schwerpunkt liegt. Der Schwerpunkt der Last (oder des Gegengewichts) kann über verschiedenen Punkten der Schale liegen. Um alle Punkte der Schale gleich viel zu heben oder zu senken, muß man die letztere ihrer Anfangslage parallel bewegen: Parallelführung. Nach dieser unterscheidet [Abbildung Abb. 219. Geeichte oberschalige Tafelwage. ] man die Pfanzedersche, Bérangersche, Robervalsche oder Westphalsche, Radermachersche und Steinfeldtsche und Blasbergsche Wage. Tragfähigkeit 1–25 kg. B. Ungleicharmige Wagen mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichtes gewogen wird (Dezimal- oder Zentesimalwagen). Aus § 90 der EO.: Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 20 kg und darüber, und nur Zentesimalwagen, die für eine größte zulässige Last von 50 kg und darüber bestimmt sind. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte „Zentesimalwage“ an augenfälliger Stelle gekennzeichnet sein. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tariervorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen (feststellbares Laufgewicht ohne Skala) versehen sein, durch die das Gewicht sämtlicher Teile sich so ausgleichen läßt, daß die Wage in unbelastetem Zustande einspielt. Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Berichtigungsvorrichtung haben. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch sie nicht mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden kann.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/412>, abgerufen am 22.11.2024.