Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Auch in der Binnenschiffahrt ist das Verhältnis zwischen Fahr- und Stehzeit der Dampfer und Warenboote (Schleppschiffe) durch Verkürzung der Belade- und Entladezeiten weit verbesserungsfähig, wenn auch in den letzten 20 Jahren in der Ausgestaltung der Häfen mit modernen mechanischen Verladeanlagen, namentlich in Deutschland, außerordentlich viel geleistet wurde. Der Donauverkehr zeigt, wie der Mangel an mit mechanischen Verladeanlagen ausgestatteten Häfen ungünstig auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Transportmittel wirkt, wobei hervorgehoben werden soll, daß die Schiffahrtsunternehmungen, besonders im westlichen Teile des Stromes, bedeutende Mittel für mechanische Umschlagseinrichtungen in den letzten Jahren aufgewendet haben. Die Erkenntnis von der außerordentlich volkswirtschaftlichen Bedeutung der mechanischen Güterumladung für alle Transportmittel, begründet in der Möglichkeit, ohne kostspielige Vermehrung der Transportmittel die Transportmengen in erheblichem Maße zu steigern, gelangt immer mehr zur Geltung. Literatur: Aumund, Hebe- und Förderanlagen, Bd. I, Jul. Springer, Berlin 1916. - Buhle, Massentransport, Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart. - Falk, Der Wagenumlauf und seine Beschleunigung, "Technik und Wirtschaft", Monatsschr. dt. Ing. 1918. - Hanfstengl, Billig Verladen und Fördern, Jul. Springer, Berlin 1916. - W. Hollitscher, Die mechanische Güterumladung auf den Umschlagsplätzen der Ersten Donau - Dampfschiffahrts - Gesellschaft, Ziemsen, Wittenberg 1921. - Hütte, Des Ingenieurs Taschenbuch, Bd. III, Fluß- und Kanalhäfen. Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin. - Kammerer, Die Technik der Lastenförderung einst und jetzt, R. Oldenburg, München 1907. - Knüffermann, Die Duisburg-Ruhrorter-Häfen, "Technik und Wirtschaft", Monatsschr. dt. Ing. 1917. - Pietrkowsky, Die Umladung von Massengütern, Verlag Ziemsen, Wittenberg 1918. Zeitschrift des Vereines Deutscher Ingenieure 1911, 1912, 1921. Hollitscher. Umsetzvorrichtungen s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung. Umzugkosten (frais de demenagement), Vergütungen, die den Eisenbahnbediensteten bei einer über dienstlichen Auftrag erfolgten Versetzung an einen andern Dienstort zur Bestreitung des damit verbundenen besonderen Aufwands gewährt werden. Bei über eigenes Ansuchen oder strafweise erfolgter Versetzung findet eine Vergütung der U. in der Regel nicht statt; dasselbe gilt bei manchen Bahnverwaltungen auch dann, wenn mit der Versetzung eine Gehaltserhöhung verbunden ist. Die Gebührensätze richten sich nach der amtlichen Stellung und dem Familienstand des Berechtigten. Neben den U. gewähren die Eisenbahnen ihren Bediensteten in der Regel auch freie Fahrt für sich und die Mitglieder ihres Hausstands, unentgeltliche Beförderung des Umzugsguts, den Ersatz der hierfür auf fremden Bahnen ausgelegten Kosten sowie die Vergütung des Mietzinses, den sie am bisherigen Wohnort vom Zeitpunkt des Verlassens desselben bis zu jenem aufwenden müssen, in dem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich ist. Bei den deutschen Reichsbahnen erhalten die planmäßigen Beamten aus Anlaß von Versetzungen im Inland die gesetzliche Umzugskostenvergütung; diese umfaßt: a) allgemeine Kosten, b) Transportkosten, c) persönliche Reisekosten, d) Mietentschädigung. Die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten sind unter Anlehnung an die Eingliederung der Beamten in die einzelnen Besoldungsgruppen - wie bei den Reisekosten - in fünf Stufen eingeteilt. Die allgemeinen Kosten bewegen sich zwischen 100 M. und 1800 M., während die Transportkosten in der ersten Stufe 4 M. und in der fünften Stufe 24 M. für je angefangene 10 km betragen. Die Vergütungen werden nach der Besoldungsgruppe der Stelle bemessen, aus der die Versetzung erfolgt. Beamte ohne Familie erhalten die Hälfte der Transportkosten und allgemeinen Umzugskostenvergütung. Unter Familie sind nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte, Adoptiv- und Pflegekinder zu verstehen, sofern der Beamte ihnen in seinem Hause Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung gewährt. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß von den Beamten ein eigener Haushalt geführt wird. Die persönlichen Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten vom 14. Oktober 1921 gewährt. Als Mietentschädigung ist der Mietzins zu vergüten, den der versetzte Beamte für die Wohnung in seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung der Miete möglich wurde. Diese Vergütung kann längstens für 9 Monate gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrag des ortsüblichen Mietwerts der benutzten Wohnung gewährt werden. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Vergütung. Für den Fall, daß bei der herrschenden Teuerung durch die gesetzliche Umzugskostenvergütung die notwendigerweise erwachsenden Unkosten sich nicht decken lassen, sind auf Grund besonderer Bestimmungen die Mehrkosten in angemessenen Grenzen zu erstatten, so u. a. an Transportkosten die Kosten für die Gestellung der Möbelwagen samt Packer und Transportarbeiter, Leihgebühren für Kisten u. dgl., die Prämien für die Versicherung des Transportguts, die Standgelder für nicht rechtzeitige Beladung oder Entladung der Eisenbahnwagen, soferne kein Verschulden vorliegt, die Kosten des Transports der Möbel von der Wohnung oder vom Bahnhof zum Lagerspeicher und von diesem nach der Wohnung oder Notwohnung oder dem Bahnhof (die Kosten der Lagerung selbst sind nicht erstattungsfähig). An allgemeinen Kosten sind u. a. in angemessenen Grenzen erstattungsfähig die Kosten für das Suchen und die Miete der Wohnung, Paßgebühren und sonstige Kosten für Ausweispapiere, die baren Fahrtauslagen für die einmalige Reise einer Person zur Vorbereitung und Leitung des Umzugs, die baren Fahrtauslagen nebst den Kosten für Gepäckbeförderung einschließlich der Versicherung für die Reise der Familie und des Hauspersonals von dem bisherigen nach dem neuen Wohnort sowie die Mehrkosten für die Unterkunft und Verpflegung, Auch in der Binnenschiffahrt ist das Verhältnis zwischen Fahr- und Stehzeit der Dampfer und Warenboote (Schleppschiffe) durch Verkürzung der Belade- und Entladezeiten weit verbesserungsfähig, wenn auch in den letzten 20 Jahren in der Ausgestaltung der Häfen mit modernen mechanischen Verladeanlagen, namentlich in Deutschland, außerordentlich viel geleistet wurde. Der Donauverkehr zeigt, wie der Mangel an mit mechanischen Verladeanlagen ausgestatteten Häfen ungünstig auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Transportmittel wirkt, wobei hervorgehoben werden soll, daß die Schiffahrtsunternehmungen, besonders im westlichen Teile des Stromes, bedeutende Mittel für mechanische Umschlagseinrichtungen in den letzten Jahren aufgewendet haben. Die Erkenntnis von der außerordentlich volkswirtschaftlichen Bedeutung der mechanischen Güterumladung für alle Transportmittel, begründet in der Möglichkeit, ohne kostspielige Vermehrung der Transportmittel die Transportmengen in erheblichem Maße zu steigern, gelangt immer mehr zur Geltung. Literatur: Aumund, Hebe- und Förderanlagen, Bd. I, Jul. Springer, Berlin 1916. – Buhle, Massentransport, Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart. – Falk, Der Wagenumlauf und seine Beschleunigung, „Technik und Wirtschaft“, Monatsschr. dt. Ing. 1918. – Hanfstengl, Billig Verladen und Fördern, Jul. Springer, Berlin 1916. – W. Hollitscher, Die mechanische Güterumladung auf den Umschlagsplätzen der Ersten Donau – Dampfschiffahrts – Gesellschaft, Ziemsen, Wittenberg 1921. – Hütte, Des Ingenieurs Taschenbuch, Bd. III, Fluß- und Kanalhäfen. Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin. – Kammerer, Die Technik der Lastenförderung einst und jetzt, R. Oldenburg, München 1907. – Knüffermann, Die Duisburg-Ruhrorter-Häfen, „Technik und Wirtschaft“, Monatsschr. dt. Ing. 1917. – Pietrkowsky, Die Umladung von Massengütern, Verlag Ziemsen, Wittenberg 1918. Zeitschrift des Vereines Deutscher Ingenieure 1911, 1912, 1921. Hollitscher. Umsetzvorrichtungen s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung. Umzugkosten (frais de déménagement), Vergütungen, die den Eisenbahnbediensteten bei einer über dienstlichen Auftrag erfolgten Versetzung an einen andern Dienstort zur Bestreitung des damit verbundenen besonderen Aufwands gewährt werden. Bei über eigenes Ansuchen oder strafweise erfolgter Versetzung findet eine Vergütung der U. in der Regel nicht statt; dasselbe gilt bei manchen Bahnverwaltungen auch dann, wenn mit der Versetzung eine Gehaltserhöhung verbunden ist. Die Gebührensätze richten sich nach der amtlichen Stellung und dem Familienstand des Berechtigten. Neben den U. gewähren die Eisenbahnen ihren Bediensteten in der Regel auch freie Fahrt für sich und die Mitglieder ihres Hausstands, unentgeltliche Beförderung des Umzugsguts, den Ersatz der hierfür auf fremden Bahnen ausgelegten Kosten sowie die Vergütung des Mietzinses, den sie am bisherigen Wohnort vom Zeitpunkt des Verlassens desselben bis zu jenem aufwenden müssen, in dem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich ist. Bei den deutschen Reichsbahnen erhalten die planmäßigen Beamten aus Anlaß von Versetzungen im Inland die gesetzliche Umzugskostenvergütung; diese umfaßt: a) allgemeine Kosten, b) Transportkosten, c) persönliche Reisekosten, d) Mietentschädigung. Die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten sind unter Anlehnung an die Eingliederung der Beamten in die einzelnen Besoldungsgruppen – wie bei den Reisekosten – in fünf Stufen eingeteilt. Die allgemeinen Kosten bewegen sich zwischen 100 M. und 1800 M., während die Transportkosten in der ersten Stufe 4 M. und in der fünften Stufe 24 M. für je angefangene 10 km betragen. Die Vergütungen werden nach der Besoldungsgruppe der Stelle bemessen, aus der die Versetzung erfolgt. Beamte ohne Familie erhalten die Hälfte der Transportkosten und allgemeinen Umzugskostenvergütung. Unter Familie sind nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte, Adoptiv- und Pflegekinder zu verstehen, sofern der Beamte ihnen in seinem Hause Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung gewährt. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß von den Beamten ein eigener Haushalt geführt wird. Die persönlichen Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten vom 14. Oktober 1921 gewährt. Als Mietentschädigung ist der Mietzins zu vergüten, den der versetzte Beamte für die Wohnung in seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung der Miete möglich wurde. Diese Vergütung kann längstens für 9 Monate gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrag des ortsüblichen Mietwerts der benutzten Wohnung gewährt werden. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Vergütung. Für den Fall, daß bei der herrschenden Teuerung durch die gesetzliche Umzugskostenvergütung die notwendigerweise erwachsenden Unkosten sich nicht decken lassen, sind auf Grund besonderer Bestimmungen die Mehrkosten in angemessenen Grenzen zu erstatten, so u. a. an Transportkosten die Kosten für die Gestellung der Möbelwagen samt Packer und Transportarbeiter, Leihgebühren für Kisten u. dgl., die Prämien für die Versicherung des Transportguts, die Standgelder für nicht rechtzeitige Beladung oder Entladung der Eisenbahnwagen, soferne kein Verschulden vorliegt, die Kosten des Transports der Möbel von der Wohnung oder vom Bahnhof zum Lagerspeicher und von diesem nach der Wohnung oder Notwohnung oder dem Bahnhof (die Kosten der Lagerung selbst sind nicht erstattungsfähig). An allgemeinen Kosten sind u. a. in angemessenen Grenzen erstattungsfähig die Kosten für das Suchen und die Miete der Wohnung, Paßgebühren und sonstige Kosten für Ausweispapiere, die baren Fahrtauslagen für die einmalige Reise einer Person zur Vorbereitung und Leitung des Umzugs, die baren Fahrtauslagen nebst den Kosten für Gepäckbeförderung einschließlich der Versicherung für die Reise der Familie und des Hauspersonals von dem bisherigen nach dem neuen Wohnort sowie die Mehrkosten für die Unterkunft und Verpflegung, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0041" n="29"/> <p>Auch in der Binnenschiffahrt ist das Verhältnis zwischen Fahr- und Stehzeit der Dampfer und Warenboote (Schleppschiffe) durch Verkürzung der Belade- und Entladezeiten weit verbesserungsfähig, wenn auch in den letzten 20 Jahren in der Ausgestaltung der Häfen mit modernen mechanischen Verladeanlagen, namentlich in Deutschland, außerordentlich viel geleistet wurde.</p><lb/> <p>Der Donauverkehr zeigt, wie der Mangel an mit mechanischen Verladeanlagen ausgestatteten Häfen ungünstig auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Transportmittel wirkt, wobei hervorgehoben werden soll, daß die Schiffahrtsunternehmungen, besonders im westlichen Teile des Stromes, bedeutende Mittel für mechanische Umschlagseinrichtungen in den letzten Jahren aufgewendet haben.</p><lb/> <p>Die Erkenntnis von der außerordentlich volkswirtschaftlichen Bedeutung der mechanischen Güterumladung für alle Transportmittel, begründet in der Möglichkeit, ohne kostspielige Vermehrung der Transportmittel die Transportmengen in erheblichem Maße zu steigern, gelangt immer mehr zur Geltung.</p><lb/> <p rendition="#smaller"><hi rendition="#i">Literatur:</hi><hi rendition="#g">Aumund</hi>, Hebe- und Förderanlagen, Bd. 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Auch in der Binnenschiffahrt ist das Verhältnis zwischen Fahr- und Stehzeit der Dampfer und Warenboote (Schleppschiffe) durch Verkürzung der Belade- und Entladezeiten weit verbesserungsfähig, wenn auch in den letzten 20 Jahren in der Ausgestaltung der Häfen mit modernen mechanischen Verladeanlagen, namentlich in Deutschland, außerordentlich viel geleistet wurde.
Der Donauverkehr zeigt, wie der Mangel an mit mechanischen Verladeanlagen ausgestatteten Häfen ungünstig auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Transportmittel wirkt, wobei hervorgehoben werden soll, daß die Schiffahrtsunternehmungen, besonders im westlichen Teile des Stromes, bedeutende Mittel für mechanische Umschlagseinrichtungen in den letzten Jahren aufgewendet haben.
Die Erkenntnis von der außerordentlich volkswirtschaftlichen Bedeutung der mechanischen Güterumladung für alle Transportmittel, begründet in der Möglichkeit, ohne kostspielige Vermehrung der Transportmittel die Transportmengen in erheblichem Maße zu steigern, gelangt immer mehr zur Geltung.
Literatur: Aumund, Hebe- und Förderanlagen, Bd. I, Jul. Springer, Berlin 1916. – Buhle, Massentransport, Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart. – Falk, Der Wagenumlauf und seine Beschleunigung, „Technik und Wirtschaft“, Monatsschr. dt. Ing. 1918. – Hanfstengl, Billig Verladen und Fördern, Jul. Springer, Berlin 1916. – W. Hollitscher, Die mechanische Güterumladung auf den Umschlagsplätzen der Ersten Donau – Dampfschiffahrts – Gesellschaft, Ziemsen, Wittenberg 1921. – Hütte, Des Ingenieurs Taschenbuch, Bd. III, Fluß- und Kanalhäfen. Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin. – Kammerer, Die Technik der Lastenförderung einst und jetzt, R. Oldenburg, München 1907. – Knüffermann, Die Duisburg-Ruhrorter-Häfen, „Technik und Wirtschaft“, Monatsschr. dt. Ing. 1917. – Pietrkowsky, Die Umladung von Massengütern, Verlag Ziemsen, Wittenberg 1918. Zeitschrift des Vereines Deutscher Ingenieure 1911, 1912, 1921.
Hollitscher.
Umsetzvorrichtungen s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung.
Umzugkosten (frais de déménagement), Vergütungen, die den Eisenbahnbediensteten bei einer über dienstlichen Auftrag erfolgten Versetzung an einen andern Dienstort zur Bestreitung des damit verbundenen besonderen Aufwands gewährt werden. Bei über eigenes Ansuchen oder strafweise erfolgter Versetzung findet eine Vergütung der U. in der Regel nicht statt; dasselbe gilt bei manchen Bahnverwaltungen auch dann, wenn mit der Versetzung eine Gehaltserhöhung verbunden ist. Die Gebührensätze richten sich nach der amtlichen Stellung und dem Familienstand des Berechtigten.
Neben den U. gewähren die Eisenbahnen ihren Bediensteten in der Regel auch freie Fahrt für sich und die Mitglieder ihres Hausstands, unentgeltliche Beförderung des Umzugsguts, den Ersatz der hierfür auf fremden Bahnen ausgelegten Kosten sowie die Vergütung des Mietzinses, den sie am bisherigen Wohnort vom Zeitpunkt des Verlassens desselben bis zu jenem aufwenden müssen, in dem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich ist.
Bei den deutschen Reichsbahnen erhalten die planmäßigen Beamten aus Anlaß von Versetzungen im Inland die gesetzliche Umzugskostenvergütung; diese umfaßt:
a) allgemeine Kosten,
b) Transportkosten,
c) persönliche Reisekosten,
d) Mietentschädigung.
Die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten sind unter Anlehnung an die Eingliederung der Beamten in die einzelnen Besoldungsgruppen – wie bei den Reisekosten – in fünf Stufen eingeteilt. Die allgemeinen Kosten bewegen sich zwischen 100 M. und 1800 M., während die Transportkosten in der ersten Stufe 4 M. und in der fünften Stufe 24 M. für je angefangene 10 km betragen. Die Vergütungen werden nach der Besoldungsgruppe der Stelle bemessen, aus der die Versetzung erfolgt. Beamte ohne Familie erhalten die Hälfte der Transportkosten und allgemeinen Umzugskostenvergütung. Unter Familie sind nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte, Adoptiv- und Pflegekinder zu verstehen, sofern der Beamte ihnen in seinem Hause Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung gewährt. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß von den Beamten ein eigener Haushalt geführt wird.
Die persönlichen Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten vom 14. Oktober 1921 gewährt.
Als Mietentschädigung ist der Mietzins zu vergüten, den der versetzte Beamte für die Wohnung in seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung der Miete möglich wurde. Diese Vergütung kann längstens für 9 Monate gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrag des ortsüblichen Mietwerts der benutzten Wohnung gewährt werden. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Vergütung.
Für den Fall, daß bei der herrschenden Teuerung durch die gesetzliche Umzugskostenvergütung die notwendigerweise erwachsenden Unkosten sich nicht decken lassen, sind auf Grund besonderer Bestimmungen die Mehrkosten in angemessenen Grenzen zu erstatten, so u. a. an Transportkosten die Kosten für die Gestellung der Möbelwagen samt Packer und Transportarbeiter, Leihgebühren für Kisten u. dgl., die Prämien für die Versicherung des Transportguts, die Standgelder für nicht rechtzeitige Beladung oder Entladung der Eisenbahnwagen, soferne kein Verschulden vorliegt, die Kosten des Transports der Möbel von der Wohnung oder vom Bahnhof zum Lagerspeicher und von diesem nach der Wohnung oder Notwohnung oder dem Bahnhof (die Kosten der Lagerung selbst sind nicht erstattungsfähig).
An allgemeinen Kosten sind u. a. in angemessenen Grenzen erstattungsfähig die Kosten für das Suchen und die Miete der Wohnung, Paßgebühren und sonstige Kosten für Ausweispapiere, die baren Fahrtauslagen für die einmalige Reise einer Person zur Vorbereitung und Leitung des Umzugs, die baren Fahrtauslagen nebst den Kosten für Gepäckbeförderung einschließlich der Versicherung für die Reise der Familie und des Hauspersonals von dem bisherigen nach dem neuen Wohnort sowie die Mehrkosten für die Unterkunft und Verpflegung,
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