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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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W. hatte, als ihn in Berlin am 18. April 1881 infolge eines Herzschlages der Tod überraschte, noch große Arbeiten auszuführen in der Absicht; so vor allem eine seit Jahren vorbereitete Geschichte des Verkehrswesens, in der er von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart den Zusammenhang des Wegbaues mit der Kulturgeschichte darlegen wollte; ferner eine Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, zu der er bereits die umfassendsten Vorarbeiten getroffen hatte.

Nach seinem Tod gab M. Jähns heraus: "Vom rollenden Flügelrad", Skizzen und Bilder (mit Biographie), Berlin 1882.

W. war Doktor der Philosophie, Ehren- und korrespondierendes Mitglied der hervorragendsten Fachgesellschaften Europas und Amerikas.

Vgl. Berghaus, Max Maria v. Weber, Berlin 1881; Ztg. d. VDEV. 1881, S. 429.


Wechsel s. Weichen.


Wechselbahn, die auf Grund des österreichischen Gesetzes vom 19. Februar 1907 hergestellte, am 12. Oktober 1910 eröffnete Staatsbahnlinie Aspang-Hartberg (49 km); sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der als Lokalbahn konzessionierten, aber als Hauptbahn zweiten Ranges erbauten Strecke Friedberg-Hartberg sowie mit der Linie Hartberg-Fürstenfeld-Fehring-Gleisdorf-Graz (eröffnet 1905). Diese beiden Linien bilden mit der Eisenbahn Wien-Aspang eine zweite, von der Südbahn unabhängige Schienenverbindung Wiens und Niederösterreichs mit Steiermark (Graz).

Die W. unterfährt den Gebirgsstock des Wechsels mit einem den großen Hartberg durchbrechenden, 2460 m langen Wasserscheidetunnel, dessen Scheitelpunkt in einer Seehöhe von 676 m liegt. Zwischen den Wasserläufen des Taucher- und Pinkabachs wird der Hochfeldrücken mit einem weiteren 1209 m langen Tunnel durchbrochen. Die Summe der erstiegenen Höhen von Aspang bis Hartberg beläuft sich auf 199·5 m, in umgekehrter Richtung auf 346 m, der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 250 m, die größte Steigung 22·5%0.


Wechselverkehr s. Direkter Verkehr.


Wegbaupflicht der Eisenbahnen. Die Wechselbeziehungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen Kommunikationen (Straßen, Wege u. s. w.) können verschiedene sein.

a) Die Anlage einer Eisenbahn kann die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig machen (s. Artikel Zufahrtstraßen);

b) bestehende Straßen und Wege können für die Anlage einer Eisenbahn in Anspruch genommen und benutzt werden;

c) bestehende Straßen und Wege werden durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung oder Umgestaltung erforderlich gemacht;

d) bestehende Eisenbahnen werden durch die Errichtung oder Verlegung von Strecken beeinflußt.

Hier wird nur der Rechtszustand in den unter c) und d) angeführten Fällen behandelt.

A. In technischer Hinsicht ist folgendes vorauszuschicken:

Wenn durch die Anlage einer Eisenbahn vorhandene Wege durchschnitten werden, so kann die weitere Benutzung solcher Wege auf verschiedene Weise ermöglicht werden: durch Parallelwege mit Wegverlegungen, Wegübergänge, Wegüber- und Wegunterführungen.

Die Parallelwege mit Wegverlegungen werden hauptsächlich angewendet, um die Zahl der die Bahn kreuzenden Wege zu verringern, indem mehrere durch die Bahnlinie durchschnittene Wege vereinigt und gemeinschaftlich fortgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel nur bei unbedeutenderen Feld- oder Triftwegen.

Wegübergänge (Bahnübersetzungen), d. i. die Überführung der Wege über die Bahn im Niveau, in der Höhe der Schienenoberkante, werden auf Hauptbahnen und für stark benutzte Wege nach Möglichkeit vermieden, da die ungestörte Abwicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs hierbei schwer gesichert werden kann.

Wegüberführungen sind Weganlagen, mittels welcher die betreffenden Wege über die Bahn hinweggeführt werden. Wegunterführungen sind Bauwerke, durch die die Wege unter der Bahn (durch den Bahnkörper) geführt werden. Für die Sicherheit des Betriebs bieten namentlich bei starkem Eisenbahn- oder Straßenverkehr Wegüberführungen und Wegunterführungen die größte Gewähr; in den meisten Staaten (namentlich in England, Frankreich, Belgien, Deutschland) sind solche entweder gleich bei Anlage der Eisenbahn geschaffen oder später die Übergänge in Schienenhöhe allmählich beseitigt und an deren Stelle schienenfreie Kreuzungen hergestellt worden (s. Art. Bahnübersetzung).

B. Rechtliche Behandlung.

1. Störung bestehender öffentlicher Wege durch die Eisenbahn.

Allgemein gilt der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, die durch den Bau der Eisenbahn ganz oder zum Teil zerstörten oder unfahrbar gemachten öffentlichen Kommunikationen wieder herzustellen oder Ersatzanlagen zu bauen. Während des Bahnbaues sind entsprechende Provisorien herzustellen (vgl. § 10 c des österreichischen

W. hatte, als ihn in Berlin am 18. April 1881 infolge eines Herzschlages der Tod überraschte, noch große Arbeiten auszuführen in der Absicht; so vor allem eine seit Jahren vorbereitete Geschichte des Verkehrswesens, in der er von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart den Zusammenhang des Wegbaues mit der Kulturgeschichte darlegen wollte; ferner eine Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, zu der er bereits die umfassendsten Vorarbeiten getroffen hatte.

Nach seinem Tod gab M. Jähns heraus: „Vom rollenden Flügelrad“, Skizzen und Bilder (mit Biographie), Berlin 1882.

W. war Doktor der Philosophie, Ehren- und korrespondierendes Mitglied der hervorragendsten Fachgesellschaften Europas und Amerikas.

Vgl. Berghaus, Max Maria v. Weber, Berlin 1881; Ztg. d. VDEV. 1881, S. 429.


Wechsel s. Weichen.


Wechselbahn, die auf Grund des österreichischen Gesetzes vom 19. Februar 1907 hergestellte, am 12. Oktober 1910 eröffnete Staatsbahnlinie Aspang-Hartberg (49 km); sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der als Lokalbahn konzessionierten, aber als Hauptbahn zweiten Ranges erbauten Strecke Friedberg-Hartberg sowie mit der Linie Hartberg-Fürstenfeld-Fehring-Gleisdorf-Graz (eröffnet 1905). Diese beiden Linien bilden mit der Eisenbahn Wien-Aspang eine zweite, von der Südbahn unabhängige Schienenverbindung Wiens und Niederösterreichs mit Steiermark (Graz).

Die W. unterfährt den Gebirgsstock des Wechsels mit einem den großen Hartberg durchbrechenden, 2460 m langen Wasserscheidetunnel, dessen Scheitelpunkt in einer Seehöhe von 676 m liegt. Zwischen den Wasserläufen des Taucher- und Pinkabachs wird der Hochfeldrücken mit einem weiteren 1209 m langen Tunnel durchbrochen. Die Summe der erstiegenen Höhen von Aspang bis Hartberg beläuft sich auf 199·5 m, in umgekehrter Richtung auf 346 m, der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 250 m, die größte Steigung 22·5‰.


Wechselverkehr s. Direkter Verkehr.


Wegbaupflicht der Eisenbahnen. Die Wechselbeziehungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen Kommunikationen (Straßen, Wege u. s. w.) können verschiedene sein.

a) Die Anlage einer Eisenbahn kann die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig machen (s. Artikel Zufahrtstraßen);

b) bestehende Straßen und Wege können für die Anlage einer Eisenbahn in Anspruch genommen und benutzt werden;

c) bestehende Straßen und Wege werden durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung oder Umgestaltung erforderlich gemacht;

d) bestehende Eisenbahnen werden durch die Errichtung oder Verlegung von Strecken beeinflußt.

Hier wird nur der Rechtszustand in den unter c) und d) angeführten Fällen behandelt.

A. In technischer Hinsicht ist folgendes vorauszuschicken:

Wenn durch die Anlage einer Eisenbahn vorhandene Wege durchschnitten werden, so kann die weitere Benutzung solcher Wege auf verschiedene Weise ermöglicht werden: durch Parallelwege mit Wegverlegungen, Wegübergänge, Wegüber- und Wegunterführungen.

Die Parallelwege mit Wegverlegungen werden hauptsächlich angewendet, um die Zahl der die Bahn kreuzenden Wege zu verringern, indem mehrere durch die Bahnlinie durchschnittene Wege vereinigt und gemeinschaftlich fortgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel nur bei unbedeutenderen Feld- oder Triftwegen.

Wegübergänge (Bahnübersetzungen), d. i. die Überführung der Wege über die Bahn im Niveau, in der Höhe der Schienenoberkante, werden auf Hauptbahnen und für stark benutzte Wege nach Möglichkeit vermieden, da die ungestörte Abwicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs hierbei schwer gesichert werden kann.

Wegüberführungen sind Weganlagen, mittels welcher die betreffenden Wege über die Bahn hinweggeführt werden. Wegunterführungen sind Bauwerke, durch die die Wege unter der Bahn (durch den Bahnkörper) geführt werden. Für die Sicherheit des Betriebs bieten namentlich bei starkem Eisenbahn- oder Straßenverkehr Wegüberführungen und Wegunterführungen die größte Gewähr; in den meisten Staaten (namentlich in England, Frankreich, Belgien, Deutschland) sind solche entweder gleich bei Anlage der Eisenbahn geschaffen oder später die Übergänge in Schienenhöhe allmählich beseitigt und an deren Stelle schienenfreie Kreuzungen hergestellt worden (s. Art. Bahnübersetzung).

B. Rechtliche Behandlung.

1. Störung bestehender öffentlicher Wege durch die Eisenbahn.

Allgemein gilt der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, die durch den Bau der Eisenbahn ganz oder zum Teil zerstörten oder unfahrbar gemachten öffentlichen Kommunikationen wieder herzustellen oder Ersatzanlagen zu bauen. Während des Bahnbaues sind entsprechende Provisorien herzustellen (vgl. § 10 c des österreichischen

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[294/0309] W. hatte, als ihn in Berlin am 18. April 1881 infolge eines Herzschlages der Tod überraschte, noch große Arbeiten auszuführen in der Absicht; so vor allem eine seit Jahren vorbereitete Geschichte des Verkehrswesens, in der er von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart den Zusammenhang des Wegbaues mit der Kulturgeschichte darlegen wollte; ferner eine Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, zu der er bereits die umfassendsten Vorarbeiten getroffen hatte. Nach seinem Tod gab M. Jähns heraus: „Vom rollenden Flügelrad“, Skizzen und Bilder (mit Biographie), Berlin 1882. W. war Doktor der Philosophie, Ehren- und korrespondierendes Mitglied der hervorragendsten Fachgesellschaften Europas und Amerikas. Vgl. Berghaus, Max Maria v. Weber, Berlin 1881; Ztg. d. VDEV. 1881, S. 429. Wechsel s. Weichen. Wechselbahn, die auf Grund des österreichischen Gesetzes vom 19. Februar 1907 hergestellte, am 12. Oktober 1910 eröffnete Staatsbahnlinie Aspang-Hartberg (49 km); sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der als Lokalbahn konzessionierten, aber als Hauptbahn zweiten Ranges erbauten Strecke Friedberg-Hartberg sowie mit der Linie Hartberg-Fürstenfeld-Fehring-Gleisdorf-Graz (eröffnet 1905). Diese beiden Linien bilden mit der Eisenbahn Wien-Aspang eine zweite, von der Südbahn unabhängige Schienenverbindung Wiens und Niederösterreichs mit Steiermark (Graz). Die W. unterfährt den Gebirgsstock des Wechsels mit einem den großen Hartberg durchbrechenden, 2460 m langen Wasserscheidetunnel, dessen Scheitelpunkt in einer Seehöhe von 676 m liegt. Zwischen den Wasserläufen des Taucher- und Pinkabachs wird der Hochfeldrücken mit einem weiteren 1209 m langen Tunnel durchbrochen. Die Summe der erstiegenen Höhen von Aspang bis Hartberg beläuft sich auf 199·5 m, in umgekehrter Richtung auf 346 m, der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 250 m, die größte Steigung 22·5‰. Wechselverkehr s. Direkter Verkehr. Wegbaupflicht der Eisenbahnen. Die Wechselbeziehungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen Kommunikationen (Straßen, Wege u. s. w.) können verschiedene sein. a) Die Anlage einer Eisenbahn kann die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig machen (s. Artikel Zufahrtstraßen); b) bestehende Straßen und Wege können für die Anlage einer Eisenbahn in Anspruch genommen und benutzt werden; c) bestehende Straßen und Wege werden durch den Bahnbau geändert, ihre Auflassung oder Umgestaltung erforderlich gemacht; d) bestehende Eisenbahnen werden durch die Errichtung oder Verlegung von Strecken beeinflußt. Hier wird nur der Rechtszustand in den unter c) und d) angeführten Fällen behandelt. A. In technischer Hinsicht ist folgendes vorauszuschicken: Wenn durch die Anlage einer Eisenbahn vorhandene Wege durchschnitten werden, so kann die weitere Benutzung solcher Wege auf verschiedene Weise ermöglicht werden: durch Parallelwege mit Wegverlegungen, Wegübergänge, Wegüber- und Wegunterführungen. Die Parallelwege mit Wegverlegungen werden hauptsächlich angewendet, um die Zahl der die Bahn kreuzenden Wege zu verringern, indem mehrere durch die Bahnlinie durchschnittene Wege vereinigt und gemeinschaftlich fortgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel nur bei unbedeutenderen Feld- oder Triftwegen. Wegübergänge (Bahnübersetzungen), d. i. die Überführung der Wege über die Bahn im Niveau, in der Höhe der Schienenoberkante, werden auf Hauptbahnen und für stark benutzte Wege nach Möglichkeit vermieden, da die ungestörte Abwicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs hierbei schwer gesichert werden kann. Wegüberführungen sind Weganlagen, mittels welcher die betreffenden Wege über die Bahn hinweggeführt werden. Wegunterführungen sind Bauwerke, durch die die Wege unter der Bahn (durch den Bahnkörper) geführt werden. Für die Sicherheit des Betriebs bieten namentlich bei starkem Eisenbahn- oder Straßenverkehr Wegüberführungen und Wegunterführungen die größte Gewähr; in den meisten Staaten (namentlich in England, Frankreich, Belgien, Deutschland) sind solche entweder gleich bei Anlage der Eisenbahn geschaffen oder später die Übergänge in Schienenhöhe allmählich beseitigt und an deren Stelle schienenfreie Kreuzungen hergestellt worden (s. Art. Bahnübersetzung). B. Rechtliche Behandlung. 1. Störung bestehender öffentlicher Wege durch die Eisenbahn. Allgemein gilt der Grundsatz, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet sind, die durch den Bau der Eisenbahn ganz oder zum Teil zerstörten oder unfahrbar gemachten öffentlichen Kommunikationen wieder herzustellen oder Ersatzanlagen zu bauen. Während des Bahnbaues sind entsprechende Provisorien herzustellen (vgl. § 10 c des österreichischen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/309>, abgerufen am 18.12.2024.