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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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zu schaffen. So wurde 1867 durch die Mainzer Generalversammlung das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnvereins beschlossen, das sich an bereits bei zahlreichen Vereinsmitgliedern geübte Sondervereinbarungen anschloß, am 1. März 1868 in Kraft trat und für alle Verwaltungen verbindlich war, soweit es nicht durch besondere Abmachungen einzelner Verwaltungen für ihren Verkehr außer Kraft gesetzt wurde. Wesentlich umgestaltet wurde das Regulativ 1873 durch die Frankfurter Vereinsversammlung.

Das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung vom 1. Juli 1873, das zum erstenmal auch Bestimmungen über Personen- und Gepäckwagen traf, bildet für den Güterwagendienst die Grundlage der noch heute geltenden Bestimmungen. Es sind verschiedene Neuausgaben veranstaltet worden. Zu erwähnen ist die Ausgabe vom 1. Oktober 1887 mit der Bezeichnung: Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., und die vom 1. Januar 1889, die außerdem die abgekürzte Bezeichnung "Vereinswagenübereinkommen" (VWÜ.) trug. Die letzte Ausgabe stammt aus dem Dezember 1912 mit Gültigkeit vom 1. Januar 1913 ab.

Über alle aus den Vereinsbestimmungen nicht technischer Art bezüglich des Wagenverkehrs zwischen Vereinsmitgliedern entstandenen Streitigkeiten entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Vereinsausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung und über Streitigkeiten in technischen Angelegenheiten der Technische Ausschuß des Vereins. Der VDEV. umfaßte 1913 die deutschen, österreichischen, ungarischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen sowie einige russische und belgische Bahnen. Demgemäß galt das VWÜ. für den Verkehr der diesen Bahnen angehörenden Wagen im gesamten Bereiche des Vereins. Als Vereinsbahnen galten ferner auch die dem Vereine nicht angehörigen Bahnen, auf die die Bestimmungen des VWÜ. für anwendbar erklärt worden waren. Das VWÜ. fand weiter auch Anwendung für die auf Vereinsbahnen übergehenden Wagen vereinsfremder Verwaltungen, die als Wagen der einführenden Verwaltung angesehen wurden. Dank dieser Bestimmung war es möglich, daß die Grenzbahnen des Vereins auf Grund von Vereinbarungen mit fremden Bahnen deren Wagen über ihre Strecken hinweg in das Vereinsgebiet einführten. Anderseits war es ebenso angängig, Vereinswagen auf vereinsfremde Bahnen übergehen zu lassen, auch wenn die Wageneigentümerin selbst mit den fremden Bahnen Vereinbarungen nicht getroffen hatte, sofern nur die angrenzende Vereinsbahn solche abgeschlossen hatte. Sache der Vereinsgrenzbahn war es, die Rechte der beteiligten Vereinsmitglieder zu wahren und sie schadlos zu halten. So wurde von den Ungarischen Staatsbahnen der Wagenverkehr zwischen den anderen Bahnen des VDEV. und den serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen vermittelt, durch die ED. Altona der Verkehr mit den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen. Maßgebend waren die Bestimmungen des VWÜ. Die schweizerischen Bahnen hatten vom 1. April 1874 an für ihren Wagenverkehr mit den Bahnen des VDEV. das Vereinswagenregulativ vom 1. März 1874 angenommen. Am 14. April 1890 erklärten sie ihren Beitritt zum VWÜ. unter dem Vorbehalt, daß alle bestehenden besonderen Vereinbarungen mit Vereinsmitgliedern unberührt und in technischer Beziehung die Vorschriften für die technische Einheit maßgebend bleiben sollten. Der Übergang österreichisch-ungarischer Wagen nach Frankreich und französischer Wagen nach Österreich-Ungarn durch die Schweiz war durch das Übereinkommen betreffs die Behandlung der Güterwagen im österreichisch-ungarisch-schweizerisch - französischen Verkehr vom 1. Juli 1890 zwischen dem Schweizerischen W. und Österreich-Ungarn geregelt, dem abgesehen von der abweichenden Bemessung der Mieten, Verzögerungsgebühren, Fristen u. s. w. das VWÜ. und die Bestimmungen über die technische Einheit zu grunde lagen. Nach § 1 des VWÜ. war den Verwaltungen die Vereinbarung von Zusatz und Ausnahmebestimmungen für den Wagenverkehr innerhalb bestimmter Bahnbereiche vorbehalten. Derartige Sondervereinbarungen sind getroffen worden für den deutschen Staatsbahnwagenverband sowie für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen und die niederländischen Eisenbahnen. Zu erwähnen sind ferner die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Güterwagen auf Privateisenbahnen im Verkehr mit den Verwaltungen des deutschen Staatsbahnwagenverbandes und die Allgemeinen Bedingungen für den Wagenübergang auf Kleinbahnen, die darauf beruhen, daß die Privateisenbahnen und Kleinbahnen ihre Wagen in den Park einer anschließenden Bahn einstellen und dafür wenigstens für den Übergangsverkehr mit Wagen versorgt werden.

Bald nach Beendigung des Krieges - Oktober 1919 - berieten die meisten europäischen Bahnverwaltungen in Rom über den Ersatz des deutsch-italienischen Regulativs und des internationalen Reglements durch ein neues internationales Regulativ (RIV.), nachdem der Umsturz der politischen und wirtschaftlichen

zu schaffen. So wurde 1867 durch die Mainzer Generalversammlung das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnvereins beschlossen, das sich an bereits bei zahlreichen Vereinsmitgliedern geübte Sondervereinbarungen anschloß, am 1. März 1868 in Kraft trat und für alle Verwaltungen verbindlich war, soweit es nicht durch besondere Abmachungen einzelner Verwaltungen für ihren Verkehr außer Kraft gesetzt wurde. Wesentlich umgestaltet wurde das Regulativ 1873 durch die Frankfurter Vereinsversammlung.

Das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung vom 1. Juli 1873, das zum erstenmal auch Bestimmungen über Personen- und Gepäckwagen traf, bildet für den Güterwagendienst die Grundlage der noch heute geltenden Bestimmungen. Es sind verschiedene Neuausgaben veranstaltet worden. Zu erwähnen ist die Ausgabe vom 1. Oktober 1887 mit der Bezeichnung: Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., und die vom 1. Januar 1889, die außerdem die abgekürzte Bezeichnung „Vereinswagenübereinkommen“ (VWÜ.) trug. Die letzte Ausgabe stammt aus dem Dezember 1912 mit Gültigkeit vom 1. Januar 1913 ab.

Über alle aus den Vereinsbestimmungen nicht technischer Art bezüglich des Wagenverkehrs zwischen Vereinsmitgliedern entstandenen Streitigkeiten entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Vereinsausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung und über Streitigkeiten in technischen Angelegenheiten der Technische Ausschuß des Vereins. Der VDEV. umfaßte 1913 die deutschen, österreichischen, ungarischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen sowie einige russische und belgische Bahnen. Demgemäß galt das VWÜ. für den Verkehr der diesen Bahnen angehörenden Wagen im gesamten Bereiche des Vereins. Als Vereinsbahnen galten ferner auch die dem Vereine nicht angehörigen Bahnen, auf die die Bestimmungen des VWÜ. für anwendbar erklärt worden waren. Das VWÜ. fand weiter auch Anwendung für die auf Vereinsbahnen übergehenden Wagen vereinsfremder Verwaltungen, die als Wagen der einführenden Verwaltung angesehen wurden. Dank dieser Bestimmung war es möglich, daß die Grenzbahnen des Vereins auf Grund von Vereinbarungen mit fremden Bahnen deren Wagen über ihre Strecken hinweg in das Vereinsgebiet einführten. Anderseits war es ebenso angängig, Vereinswagen auf vereinsfremde Bahnen übergehen zu lassen, auch wenn die Wageneigentümerin selbst mit den fremden Bahnen Vereinbarungen nicht getroffen hatte, sofern nur die angrenzende Vereinsbahn solche abgeschlossen hatte. Sache der Vereinsgrenzbahn war es, die Rechte der beteiligten Vereinsmitglieder zu wahren und sie schadlos zu halten. So wurde von den Ungarischen Staatsbahnen der Wagenverkehr zwischen den anderen Bahnen des VDEV. und den serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen vermittelt, durch die ED. Altona der Verkehr mit den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen. Maßgebend waren die Bestimmungen des VWÜ. Die schweizerischen Bahnen hatten vom 1. April 1874 an für ihren Wagenverkehr mit den Bahnen des VDEV. das Vereinswagenregulativ vom 1. März 1874 angenommen. Am 14. April 1890 erklärten sie ihren Beitritt zum VWÜ. unter dem Vorbehalt, daß alle bestehenden besonderen Vereinbarungen mit Vereinsmitgliedern unberührt und in technischer Beziehung die Vorschriften für die technische Einheit maßgebend bleiben sollten. Der Übergang österreichisch-ungarischer Wagen nach Frankreich und französischer Wagen nach Österreich-Ungarn durch die Schweiz war durch das Übereinkommen betreffs die Behandlung der Güterwagen im österreichisch-ungarisch-schweizerisch – französischen Verkehr vom 1. Juli 1890 zwischen dem Schweizerischen W. und Österreich-Ungarn geregelt, dem abgesehen von der abweichenden Bemessung der Mieten, Verzögerungsgebühren, Fristen u. s. w. das VWÜ. und die Bestimmungen über die technische Einheit zu grunde lagen. Nach § 1 des VWÜ. war den Verwaltungen die Vereinbarung von Zusatz und Ausnahmebestimmungen für den Wagenverkehr innerhalb bestimmter Bahnbereiche vorbehalten. Derartige Sondervereinbarungen sind getroffen worden für den deutschen Staatsbahnwagenverband sowie für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen und die niederländischen Eisenbahnen. Zu erwähnen sind ferner die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Güterwagen auf Privateisenbahnen im Verkehr mit den Verwaltungen des deutschen Staatsbahnwagenverbandes und die Allgemeinen Bedingungen für den Wagenübergang auf Kleinbahnen, die darauf beruhen, daß die Privateisenbahnen und Kleinbahnen ihre Wagen in den Park einer anschließenden Bahn einstellen und dafür wenigstens für den Übergangsverkehr mit Wagen versorgt werden.

Bald nach Beendigung des Krieges – Oktober 1919 – berieten die meisten europäischen Bahnverwaltungen in Rom über den Ersatz des deutsch-italienischen Regulativs und des internationalen Reglements durch ein neues internationales Regulativ (RIV.), nachdem der Umsturz der politischen und wirtschaftlichen

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[261/0276] zu schaffen. So wurde 1867 durch die Mainzer Generalversammlung das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnvereins beschlossen, das sich an bereits bei zahlreichen Vereinsmitgliedern geübte Sondervereinbarungen anschloß, am 1. März 1868 in Kraft trat und für alle Verwaltungen verbindlich war, soweit es nicht durch besondere Abmachungen einzelner Verwaltungen für ihren Verkehr außer Kraft gesetzt wurde. Wesentlich umgestaltet wurde das Regulativ 1873 durch die Frankfurter Vereinsversammlung. Das Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung vom 1. Juli 1873, das zum erstenmal auch Bestimmungen über Personen- und Gepäckwagen traf, bildet für den Güterwagendienst die Grundlage der noch heute geltenden Bestimmungen. Es sind verschiedene Neuausgaben veranstaltet worden. Zu erwähnen ist die Ausgabe vom 1. Oktober 1887 mit der Bezeichnung: Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV., und die vom 1. Januar 1889, die außerdem die abgekürzte Bezeichnung „Vereinswagenübereinkommen“ (VWÜ.) trug. Die letzte Ausgabe stammt aus dem Dezember 1912 mit Gültigkeit vom 1. Januar 1913 ab. Über alle aus den Vereinsbestimmungen nicht technischer Art bezüglich des Wagenverkehrs zwischen Vereinsmitgliedern entstandenen Streitigkeiten entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Vereinsausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung und über Streitigkeiten in technischen Angelegenheiten der Technische Ausschuß des Vereins. Der VDEV. umfaßte 1913 die deutschen, österreichischen, ungarischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen sowie einige russische und belgische Bahnen. Demgemäß galt das VWÜ. für den Verkehr der diesen Bahnen angehörenden Wagen im gesamten Bereiche des Vereins. Als Vereinsbahnen galten ferner auch die dem Vereine nicht angehörigen Bahnen, auf die die Bestimmungen des VWÜ. für anwendbar erklärt worden waren. Das VWÜ. fand weiter auch Anwendung für die auf Vereinsbahnen übergehenden Wagen vereinsfremder Verwaltungen, die als Wagen der einführenden Verwaltung angesehen wurden. Dank dieser Bestimmung war es möglich, daß die Grenzbahnen des Vereins auf Grund von Vereinbarungen mit fremden Bahnen deren Wagen über ihre Strecken hinweg in das Vereinsgebiet einführten. Anderseits war es ebenso angängig, Vereinswagen auf vereinsfremde Bahnen übergehen zu lassen, auch wenn die Wageneigentümerin selbst mit den fremden Bahnen Vereinbarungen nicht getroffen hatte, sofern nur die angrenzende Vereinsbahn solche abgeschlossen hatte. Sache der Vereinsgrenzbahn war es, die Rechte der beteiligten Vereinsmitglieder zu wahren und sie schadlos zu halten. So wurde von den Ungarischen Staatsbahnen der Wagenverkehr zwischen den anderen Bahnen des VDEV. und den serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen vermittelt, durch die ED. Altona der Verkehr mit den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen. Maßgebend waren die Bestimmungen des VWÜ. Die schweizerischen Bahnen hatten vom 1. April 1874 an für ihren Wagenverkehr mit den Bahnen des VDEV. das Vereinswagenregulativ vom 1. März 1874 angenommen. Am 14. April 1890 erklärten sie ihren Beitritt zum VWÜ. unter dem Vorbehalt, daß alle bestehenden besonderen Vereinbarungen mit Vereinsmitgliedern unberührt und in technischer Beziehung die Vorschriften für die technische Einheit maßgebend bleiben sollten. Der Übergang österreichisch-ungarischer Wagen nach Frankreich und französischer Wagen nach Österreich-Ungarn durch die Schweiz war durch das Übereinkommen betreffs die Behandlung der Güterwagen im österreichisch-ungarisch-schweizerisch – französischen Verkehr vom 1. Juli 1890 zwischen dem Schweizerischen W. und Österreich-Ungarn geregelt, dem abgesehen von der abweichenden Bemessung der Mieten, Verzögerungsgebühren, Fristen u. s. w. das VWÜ. und die Bestimmungen über die technische Einheit zu grunde lagen. Nach § 1 des VWÜ. war den Verwaltungen die Vereinbarung von Zusatz und Ausnahmebestimmungen für den Wagenverkehr innerhalb bestimmter Bahnbereiche vorbehalten. Derartige Sondervereinbarungen sind getroffen worden für den deutschen Staatsbahnwagenverband sowie für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen und die niederländischen Eisenbahnen. Zu erwähnen sind ferner die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Güterwagen auf Privateisenbahnen im Verkehr mit den Verwaltungen des deutschen Staatsbahnwagenverbandes und die Allgemeinen Bedingungen für den Wagenübergang auf Kleinbahnen, die darauf beruhen, daß die Privateisenbahnen und Kleinbahnen ihre Wagen in den Park einer anschließenden Bahn einstellen und dafür wenigstens für den Übergangsverkehr mit Wagen versorgt werden. Bald nach Beendigung des Krieges – Oktober 1919 – berieten die meisten europäischen Bahnverwaltungen in Rom über den Ersatz des deutsch-italienischen Regulativs und des internationalen Reglements durch ein neues internationales Regulativ (RIV.), nachdem der Umsturz der politischen und wirtschaftlichen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/276>, abgerufen am 22.11.2024.