Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Wagen zu sichern. Bei den deutschen Reichsbahnen sind eine Reihe von Anordnungen getroffen, um den eigenen Bedarf der Eisenbahnen zur Zeit des starken Verkehrs gering zu halten. So sollen Dienstgüter möglichst bezogen werden, wenn an Wagen der gebrauchten Art kein Mangel herrschst, so insbesondere die Eisenbahnbau- und Oberbaustoffe in Kohlen- und Kokswagen sowie in Arbeitswagen möglichst von Januar bis Mitte September. Alle nur aufschiebbaren Anforderungen an Dienstgütern sollen in Zeiten des Wagenmangels unterlassen werden. Ferner sind auch für die Dienstgutsendungen die Ladefristen grundsätzlich auf 6 Stunden zu kürzen. Auch die Bestellung, Meldung und Beladung der Arbeitswagen ist eingehend geregelt. Betriebswagen dürfen zu Dienstgutsendungen grundsätzlich nur bestellt werden, wenn Arbeitswagen mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gutes nicht verwendbar sind. Vom 1. Oktober bis 30. Dezember dürfen Kohlen- und Kokswagen für Sendungen zu Bauzwecken nur benutzt werden, wenn die Sendungen dringlich sind, zu einem früheren Zeitpunkt nicht bezogen werden konnten und die Empfangsverwaltung ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat. Vom 1. Oktober ab sind endlich alle verfügbaren und für Güterzüge geeigneten Arbeitswagen für den allgemeinen Verkehr freizumachen. Maßnahmen gegen den Wagenmangel. Straffer noch als sonst soll der Wagendienst durchgeführt werden zur Zeit des starken Verkehrs und zu Zeiten der Wagenknappheit oder des Wagenmangels. Alle nur möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Wagenumlaufs und der Minderung des Mangels müssen durchgeführt werden. Es kommen in Frage: Vermehrung der Züge; Zuführung von Leerwagen mit geschlossenen Güterzügen; Verlängerung des Dienstes in den Wagenbureaus und auf den äußeren Dienststellen; Einführung des Nachtdienstes; Vermehrung der Bedienungen der Anschlüsse, Lagerplätze, Werkstätten u. s. w.; Verkürzung der Ladefristen; verschärfte Überwachung aller für den Wagenumlauf und die Wagenbenutzung wesentlichen Dienstzweige durch die Verwaltungen, Verwaltungsstellen, Dienststellenvorsteher, Wagenaufsichtsbedienstete; vorübergehende Herrichtung weniger verlangter Wagen zu offenen Wagen; Einstellung der Erstattung von Standgeld für Wagen mangelnder Gattungen; Einschränkung oder Aufhebung der Sonntagsruhe (s. d.) im Güterdienst; Einwirkung auf die Wagenbenutzer zur beschleunigten Be- und Entladung auch außerhalb der gegebenenfalls zu verlängernden Dienststunden; Einschränkung des Bedarfs an Wagen der Verwaltung zu Eil- und Frachtstückgut durch stärkere Beladung und Ansammlung des Aufkommens während mehrerer Tage; Voraussendung der Begleitpapiere und Vormeldung der Wagen zur Ermöglichung sofortiger Entladung der Wagen beim Eingang infolge frühzeitiger Bearbeitung der Papiere und Benachrichtigung der Empfänger; Beschleunigung der Desinfektion und Wagenausbesserung durch Beseitigung vorzugsweise kleiner Schäden und Schaffung von Ausbesserungsstellen in der Nähe der Betriebsgleise zur Ersparung der Läufe zur und von der Werkstätte; Ausdehnung der Abfertigungszeiten bei den Zoll- und Steuerämtern; stärkere Benutzung der fremden Wagen innerhalb der zulässigen Grenzen. Zu erwähnen ist endlich die Anordnung von Teildeckungen, d. h. die Einschränkung in der Gestellung gewöhnlicher offener Wagen (einschließlich der Koks- und der 20-t-Wagen), wenn die Bedarfsdeckung auf erhebliche Schwierigkeiten zu stoßen droht. Diese Maßnahme ist zwar nicht geeignet, den Wagenmangel zu beseitigen, wohl aber durch Beteiligung weiterer Gebiete ihn in den Hauptversandgebieten abzuschwächen. Die Teildeckungen werden in den großen Zuführungsgebieten dadurch angeordnet, daß der Bruchteil des Gesamtbedarfs, der gedeckt werden soll, bestimmt oder die zu stellende Wagenzahl angegeben wird. In den übrigen Gebieten wird gegebenenfalls die Abgabe von Wagen unter Übernahmeentsprechender Ausfälle angeordnet. Um zu verhüten, daß einzelne Versender durch Überbestellungen sich eine unverhältnismäßig günstige Deckung sichern, werden ihnen im Falle der Teildeckung die Wagen nur nach Maßgabe von Verhältniszahlen zugeteilt. Unter Verhältniszahl ist die Wagenzahl zu verstehen, die sich aus dem täglichen Durchschnitt des Versandes eines einzelnen Versenders innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergibt und daher seinem durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse entspricht. Derartige Zahlen werden für die regelmäßigen größeren Versender auf Grund des durchschnittlichen täglichen Versands des gleichen Monats im Vorjahre gebildet; dabei kann auf Erweiterung in den Betrieben, Rücksicht genommen werden. Auch die anschließenden Privat- und Kleinbahnen, die durch eine Verbandsbahn mit Wagen versorgt werden, haben an den Teildeckungen teilzunehmen. Von der Teildeckung ist der Bedarf für gewisse Güter ausgenommen, dessen auch nur teilweise Nichtberücksichtigung mit besonders erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Stationen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Wagen zunächst den von der Teildeckung ausgenommenen Bedarf zu Wagen zu sichern. Bei den deutschen Reichsbahnen sind eine Reihe von Anordnungen getroffen, um den eigenen Bedarf der Eisenbahnen zur Zeit des starken Verkehrs gering zu halten. So sollen Dienstgüter möglichst bezogen werden, wenn an Wagen der gebrauchten Art kein Mangel herrschst, so insbesondere die Eisenbahnbau- und Oberbaustoffe in Kohlen- und Kokswagen sowie in Arbeitswagen möglichst von Januar bis Mitte September. Alle nur aufschiebbaren Anforderungen an Dienstgütern sollen in Zeiten des Wagenmangels unterlassen werden. Ferner sind auch für die Dienstgutsendungen die Ladefristen grundsätzlich auf 6 Stunden zu kürzen. Auch die Bestellung, Meldung und Beladung der Arbeitswagen ist eingehend geregelt. Betriebswagen dürfen zu Dienstgutsendungen grundsätzlich nur bestellt werden, wenn Arbeitswagen mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gutes nicht verwendbar sind. Vom 1. Oktober bis 30. Dezember dürfen Kohlen- und Kokswagen für Sendungen zu Bauzwecken nur benutzt werden, wenn die Sendungen dringlich sind, zu einem früheren Zeitpunkt nicht bezogen werden konnten und die Empfangsverwaltung ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat. Vom 1. Oktober ab sind endlich alle verfügbaren und für Güterzüge geeigneten Arbeitswagen für den allgemeinen Verkehr freizumachen. Maßnahmen gegen den Wagenmangel. Straffer noch als sonst soll der Wagendienst durchgeführt werden zur Zeit des starken Verkehrs und zu Zeiten der Wagenknappheit oder des Wagenmangels. Alle nur möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Wagenumlaufs und der Minderung des Mangels müssen durchgeführt werden. Es kommen in Frage: Vermehrung der Züge; Zuführung von Leerwagen mit geschlossenen Güterzügen; Verlängerung des Dienstes in den Wagenbureaus und auf den äußeren Dienststellen; Einführung des Nachtdienstes; Vermehrung der Bedienungen der Anschlüsse, Lagerplätze, Werkstätten u. s. w.; Verkürzung der Ladefristen; verschärfte Überwachung aller für den Wagenumlauf und die Wagenbenutzung wesentlichen Dienstzweige durch die Verwaltungen, Verwaltungsstellen, Dienststellenvorsteher, Wagenaufsichtsbedienstete; vorübergehende Herrichtung weniger verlangter Wagen zu offenen Wagen; Einstellung der Erstattung von Standgeld für Wagen mangelnder Gattungen; Einschränkung oder Aufhebung der Sonntagsruhe (s. d.) im Güterdienst; Einwirkung auf die Wagenbenutzer zur beschleunigten Be- und Entladung auch außerhalb der gegebenenfalls zu verlängernden Dienststunden; Einschränkung des Bedarfs an Wagen der Verwaltung zu Eil- und Frachtstückgut durch stärkere Beladung und Ansammlung des Aufkommens während mehrerer Tage; Voraussendung der Begleitpapiere und Vormeldung der Wagen zur Ermöglichung sofortiger Entladung der Wagen beim Eingang infolge frühzeitiger Bearbeitung der Papiere und Benachrichtigung der Empfänger; Beschleunigung der Desinfektion und Wagenausbesserung durch Beseitigung vorzugsweise kleiner Schäden und Schaffung von Ausbesserungsstellen in der Nähe der Betriebsgleise zur Ersparung der Läufe zur und von der Werkstätte; Ausdehnung der Abfertigungszeiten bei den Zoll- und Steuerämtern; stärkere Benutzung der fremden Wagen innerhalb der zulässigen Grenzen. Zu erwähnen ist endlich die Anordnung von Teildeckungen, d. h. die Einschränkung in der Gestellung gewöhnlicher offener Wagen (einschließlich der Koks- und der 20-t-Wagen), wenn die Bedarfsdeckung auf erhebliche Schwierigkeiten zu stoßen droht. Diese Maßnahme ist zwar nicht geeignet, den Wagenmangel zu beseitigen, wohl aber durch Beteiligung weiterer Gebiete ihn in den Hauptversandgebieten abzuschwächen. Die Teildeckungen werden in den großen Zuführungsgebieten dadurch angeordnet, daß der Bruchteil des Gesamtbedarfs, der gedeckt werden soll, bestimmt oder die zu stellende Wagenzahl angegeben wird. In den übrigen Gebieten wird gegebenenfalls die Abgabe von Wagen unter Übernahmeentsprechender Ausfälle angeordnet. Um zu verhüten, daß einzelne Versender durch Überbestellungen sich eine unverhältnismäßig günstige Deckung sichern, werden ihnen im Falle der Teildeckung die Wagen nur nach Maßgabe von Verhältniszahlen zugeteilt. Unter Verhältniszahl ist die Wagenzahl zu verstehen, die sich aus dem täglichen Durchschnitt des Versandes eines einzelnen Versenders innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergibt und daher seinem durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse entspricht. Derartige Zahlen werden für die regelmäßigen größeren Versender auf Grund des durchschnittlichen täglichen Versands des gleichen Monats im Vorjahre gebildet; dabei kann auf Erweiterung in den Betrieben, Rücksicht genommen werden. Auch die anschließenden Privat- und Kleinbahnen, die durch eine Verbandsbahn mit Wagen versorgt werden, haben an den Teildeckungen teilzunehmen. Von der Teildeckung ist der Bedarf für gewisse Güter ausgenommen, dessen auch nur teilweise Nichtberücksichtigung mit besonders erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 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Betriebswagen dürfen zu Dienstgutsendungen grundsätzlich nur bestellt werden, wenn Arbeitswagen mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gutes nicht verwendbar sind. Vom 1. Oktober bis 30. Dezember dürfen Kohlen- und Kokswagen für Sendungen zu Bauzwecken nur benutzt werden, wenn die Sendungen dringlich sind, zu einem früheren Zeitpunkt nicht bezogen werden konnten und die Empfangsverwaltung ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat. Vom 1. Oktober ab sind endlich alle verfügbaren und für Güterzüge geeigneten Arbeitswagen für den allgemeinen Verkehr freizumachen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Maßnahmen gegen den Wagenmangel</hi>. Straffer noch als sonst soll der Wagendienst durchgeführt werden zur Zeit des starken Verkehrs und zu Zeiten der Wagenknappheit oder des Wagenmangels. Alle nur möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Wagenumlaufs und der Minderung des Mangels müssen durchgeführt werden. Es kommen in Frage: Vermehrung der Züge; Zuführung von Leerwagen mit geschlossenen Güterzügen; Verlängerung des Dienstes in den Wagenbureaus und auf den äußeren Dienststellen; Einführung des Nachtdienstes; Vermehrung der Bedienungen der Anschlüsse, Lagerplätze, Werkstätten u. s. w.; Verkürzung der Ladefristen; verschärfte Überwachung aller für den Wagenumlauf und die Wagenbenutzung wesentlichen Dienstzweige durch die Verwaltungen, Verwaltungsstellen, Dienststellenvorsteher, Wagenaufsichtsbedienstete; vorübergehende Herrichtung weniger verlangter Wagen zu offenen Wagen; Einstellung der Erstattung von Standgeld für Wagen mangelnder Gattungen; Einschränkung oder Aufhebung der Sonntagsruhe (s. d.) im Güterdienst; Einwirkung auf die Wagenbenutzer zur beschleunigten Be- und Entladung auch außerhalb der gegebenenfalls zu verlängernden Dienststunden; Einschränkung des Bedarfs an Wagen der Verwaltung zu Eil- und Frachtstückgut durch stärkere Beladung und Ansammlung des Aufkommens während mehrerer Tage; Voraussendung der Begleitpapiere und Vormeldung der Wagen zur Ermöglichung sofortiger Entladung der Wagen beim Eingang infolge frühzeitiger Bearbeitung der Papiere und Benachrichtigung der Empfänger; Beschleunigung der Desinfektion und Wagenausbesserung durch Beseitigung vorzugsweise kleiner Schäden und Schaffung von Ausbesserungsstellen in der Nähe der Betriebsgleise zur Ersparung der Läufe zur und von der Werkstätte; Ausdehnung der Abfertigungszeiten bei den Zoll- und Steuerämtern; stärkere Benutzung der fremden Wagen innerhalb der zulässigen Grenzen. Zu erwähnen ist endlich die Anordnung von Teildeckungen, d. h. die Einschränkung in der Gestellung gewöhnlicher offener Wagen (einschließlich der Koks- und der 20-<hi rendition="#i">t</hi>-Wagen), wenn die Bedarfsdeckung auf erhebliche Schwierigkeiten zu stoßen droht. Diese Maßnahme ist zwar nicht geeignet, den Wagenmangel zu beseitigen, wohl aber durch Beteiligung weiterer Gebiete ihn in den Hauptversandgebieten abzuschwächen. Die Teildeckungen werden in den großen Zuführungsgebieten dadurch angeordnet, daß der Bruchteil des Gesamtbedarfs, der gedeckt werden soll, bestimmt oder die zu stellende Wagenzahl angegeben wird. In den übrigen Gebieten wird gegebenenfalls die Abgabe von Wagen unter Übernahmeentsprechender Ausfälle angeordnet. Um zu verhüten, daß einzelne Versender durch Überbestellungen sich eine unverhältnismäßig günstige Deckung sichern, werden ihnen im Falle der Teildeckung die Wagen nur nach Maßgabe von Verhältniszahlen zugeteilt. Unter Verhältniszahl ist die Wagenzahl zu verstehen, die sich aus dem täglichen Durchschnitt des Versandes eines einzelnen Versenders innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergibt und daher seinem durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse entspricht. Derartige Zahlen werden für die regelmäßigen größeren Versender auf Grund des durchschnittlichen täglichen Versands des gleichen Monats im Vorjahre gebildet; dabei kann auf Erweiterung in den Betrieben, Rücksicht genommen werden. Auch die anschließenden Privat- und Kleinbahnen, die durch eine Verbandsbahn mit Wagen versorgt werden, haben an den Teildeckungen teilzunehmen. Von der Teildeckung ist der Bedarf für gewisse Güter ausgenommen, dessen auch nur teilweise Nichtberücksichtigung mit besonders erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Stationen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Wagen zunächst den von der Teildeckung ausgenommenen Bedarf zu </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [246/0261]
Wagen zu sichern. Bei den deutschen Reichsbahnen sind eine Reihe von Anordnungen getroffen, um den eigenen Bedarf der Eisenbahnen zur Zeit des starken Verkehrs gering zu halten. So sollen Dienstgüter möglichst bezogen werden, wenn an Wagen der gebrauchten Art kein Mangel herrschst, so insbesondere die Eisenbahnbau- und Oberbaustoffe in Kohlen- und Kokswagen sowie in Arbeitswagen möglichst von Januar bis Mitte September. Alle nur aufschiebbaren Anforderungen an Dienstgütern sollen in Zeiten des Wagenmangels unterlassen werden. Ferner sind auch für die Dienstgutsendungen die Ladefristen grundsätzlich auf 6 Stunden zu kürzen. Auch die Bestellung, Meldung und Beladung der Arbeitswagen ist eingehend geregelt. Betriebswagen dürfen zu Dienstgutsendungen grundsätzlich nur bestellt werden, wenn Arbeitswagen mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gutes nicht verwendbar sind. Vom 1. Oktober bis 30. Dezember dürfen Kohlen- und Kokswagen für Sendungen zu Bauzwecken nur benutzt werden, wenn die Sendungen dringlich sind, zu einem früheren Zeitpunkt nicht bezogen werden konnten und die Empfangsverwaltung ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat. Vom 1. Oktober ab sind endlich alle verfügbaren und für Güterzüge geeigneten Arbeitswagen für den allgemeinen Verkehr freizumachen.
Maßnahmen gegen den Wagenmangel. Straffer noch als sonst soll der Wagendienst durchgeführt werden zur Zeit des starken Verkehrs und zu Zeiten der Wagenknappheit oder des Wagenmangels. Alle nur möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Wagenumlaufs und der Minderung des Mangels müssen durchgeführt werden. Es kommen in Frage: Vermehrung der Züge; Zuführung von Leerwagen mit geschlossenen Güterzügen; Verlängerung des Dienstes in den Wagenbureaus und auf den äußeren Dienststellen; Einführung des Nachtdienstes; Vermehrung der Bedienungen der Anschlüsse, Lagerplätze, Werkstätten u. s. w.; Verkürzung der Ladefristen; verschärfte Überwachung aller für den Wagenumlauf und die Wagenbenutzung wesentlichen Dienstzweige durch die Verwaltungen, Verwaltungsstellen, Dienststellenvorsteher, Wagenaufsichtsbedienstete; vorübergehende Herrichtung weniger verlangter Wagen zu offenen Wagen; Einstellung der Erstattung von Standgeld für Wagen mangelnder Gattungen; Einschränkung oder Aufhebung der Sonntagsruhe (s. d.) im Güterdienst; Einwirkung auf die Wagenbenutzer zur beschleunigten Be- und Entladung auch außerhalb der gegebenenfalls zu verlängernden Dienststunden; Einschränkung des Bedarfs an Wagen der Verwaltung zu Eil- und Frachtstückgut durch stärkere Beladung und Ansammlung des Aufkommens während mehrerer Tage; Voraussendung der Begleitpapiere und Vormeldung der Wagen zur Ermöglichung sofortiger Entladung der Wagen beim Eingang infolge frühzeitiger Bearbeitung der Papiere und Benachrichtigung der Empfänger; Beschleunigung der Desinfektion und Wagenausbesserung durch Beseitigung vorzugsweise kleiner Schäden und Schaffung von Ausbesserungsstellen in der Nähe der Betriebsgleise zur Ersparung der Läufe zur und von der Werkstätte; Ausdehnung der Abfertigungszeiten bei den Zoll- und Steuerämtern; stärkere Benutzung der fremden Wagen innerhalb der zulässigen Grenzen. Zu erwähnen ist endlich die Anordnung von Teildeckungen, d. h. die Einschränkung in der Gestellung gewöhnlicher offener Wagen (einschließlich der Koks- und der 20-t-Wagen), wenn die Bedarfsdeckung auf erhebliche Schwierigkeiten zu stoßen droht. Diese Maßnahme ist zwar nicht geeignet, den Wagenmangel zu beseitigen, wohl aber durch Beteiligung weiterer Gebiete ihn in den Hauptversandgebieten abzuschwächen. Die Teildeckungen werden in den großen Zuführungsgebieten dadurch angeordnet, daß der Bruchteil des Gesamtbedarfs, der gedeckt werden soll, bestimmt oder die zu stellende Wagenzahl angegeben wird. In den übrigen Gebieten wird gegebenenfalls die Abgabe von Wagen unter Übernahmeentsprechender Ausfälle angeordnet. Um zu verhüten, daß einzelne Versender durch Überbestellungen sich eine unverhältnismäßig günstige Deckung sichern, werden ihnen im Falle der Teildeckung die Wagen nur nach Maßgabe von Verhältniszahlen zugeteilt. Unter Verhältniszahl ist die Wagenzahl zu verstehen, die sich aus dem täglichen Durchschnitt des Versandes eines einzelnen Versenders innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergibt und daher seinem durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse entspricht. Derartige Zahlen werden für die regelmäßigen größeren Versender auf Grund des durchschnittlichen täglichen Versands des gleichen Monats im Vorjahre gebildet; dabei kann auf Erweiterung in den Betrieben, Rücksicht genommen werden. Auch die anschließenden Privat- und Kleinbahnen, die durch eine Verbandsbahn mit Wagen versorgt werden, haben an den Teildeckungen teilzunehmen. Von der Teildeckung ist der Bedarf für gewisse Güter ausgenommen, dessen auch nur teilweise Nichtberücksichtigung mit besonders erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Stationen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Wagen zunächst den von der Teildeckung ausgenommenen Bedarf zu
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