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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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a) Die Betriebs- und Verkehrsabteilung leitet der General manager. Ihm untersteht 1. der Liniensuperintendent für den gesamten Betrieb auf der Strecke, den Personen- und Personenzugsverkehr einschließlich des in Personenzügen beförderten Milch-, Lebensmittel- und Paketverkehrs und das gesamte Fahrplanwesen; 2. der Obergüterverwalter für den Güter- und Rangierdienst auf den Stationen, die Wagenmieten, Mitwirkung beim Güterzugfahrplan; 3. der Oberingenieur für Bahnunterhaltung und Neubau; 4. der Lokomotivsuperintendent und 5. der Wagensuperintendent. Das Bahnnetz ist sowohl für den Betrieb als für den Bau in Divisionen und diese wieder in Distrikte geteilt; die Divisions- und Distriktssuperintendenten unterstehen dem Liniensuperintendenten, die Divisions- und Distriktsingenieure dem Oberingenieur. Dem Obergüterverwalter unterstehen die Distriktsgüterverwalter unmittelbar. In minder wichtigen Bezirken sind Betrieb und Verkehr in der Hand des Distriktssuperintendenten vereinigt, also eine Art von gemischten Betriebs- und Verkehrsinspektionen gebildet.

Bei einigen Bahnen ist seit 1902 je eine besondere betriebskommerzielle V. gebildet. Dieser wurde unter einem Generalsuperintendenten auch noch die Wagenverteilung und Zusammenstellung der Güterzüge übertragen, während das kaufmännische Geschäft des Personen- und Güterverkehrs in der Hand des Generalverkehrsverwalters vereinigt wurde.

b) Die Verwaltungsabteilung leitet der Sekretär. Ihm unterstehen 1. die Verkehrskontrolle und 2. das Rechnungsbureau.

c) Neueste Entwicklung.

Am 1. Januar 1920 ist die Leitung des englischen Eisenbahnwesens an das Verkehrsministerium übergegangen. Der Minister hat eine Denkschrift "Vorschläge für die künftige Organisation der Transportunternehmungen und ihre Beziehungen zum Staat" herausgegeben. Das Privatbahnsystem soll beibehalten, die Hauptgesellschaften sollen in 6 Gruppen zusammengefaßt werden, die auch die kleineren Linien ihres Gebiets allmählich aufsaugen sollen. Die Netze der einzelnen Gesellschaften sollen in ihrem Bestand erhalten bleiben, mit ihren Nachbarn aber so verschmolzen werden, daß abgerundete Eisenbahnnetze entstehen. Für jede Gruppe soll ein Verwaltungsrat ("Board of Management") eingesetzt werden, aus 21 Mitgliedern, deren Mehrheit aus den Aktienbesitzern hervorgehen, der Rest aus Arbeitnehmern bestehen soll.

Die Tarife sollen das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellen. Für die Festsetzung der Tarife ist die Mitarbeit eines Tarifbeirats in Aussicht genommen.

Die Kleinbahnen (Light Railways) werden in die Gruppenbildung nicht einbezogen, aber auch ihrerseits zu Gruppen zusammengefaßt.

XV. Vereinigte Staaten von Nordamerika.

a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über die Eisenbahn übt die Interstate Commerce Commission (s. d.), das Bundesverkehrsamt der Vereinigten Staaten, auf Grund des Bundesverkehrsgesetzes (Interstate Commerce Law [s. d.]) aus.

b) Die Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaften.

1. Der Board of Directors wird von den Aktionären gewählt. Die Direktors wählen aus ihrer Mitte das Executive Committee. 2. Die ausübende V. liegt in den Händen der Direktion. An der Spitze steht der Präsident, dem das General Office beigegeben ist, in welchem die wichtigeren gemeinsamen Personalangelegenheiten bearbeitet werden.

In der Regel bestehen folgende wichtigste Abteilungen, denen auch die meist nach Dienstzweigen getrennten Organe der Gruppenbezirke, Distrikte und äußeren Dienststellen unmittelbar untergeordnet sind:

a) das Transportationsdepartment. Ihm unterstehen: 1. der Generalsuperintendent (General Manager), der englische Superintendent of the Line, für den Betriebs- und Zugbeförderungsdienst, der bei den amerikanischen Bahnen meist vereinigt ist; 2. der Superintendent of Freight Transportation für den Güterabfertigungs- und Güterbeförderungsdienst; 3. der Superintendent of Passenger Transportation für den Personenabfertigungs- und -beförderungsdienst; 4. der Generalsuperintendent of Motive Power für die Unterhaltung der Lokomotiven; 5. der Superintendent of Car Department für die Unterhaltung der Wagen; 6. der Chief Engineer of Maintenance of Way für die gesamte Bahnerhaltung.

Dem Transportation Department, u. zw. im besonderen dem Generalsuperintendent, unterstehen die Hauptgruppen (Divisions, manchmal auch General Divisions genannt) und Untergruppen (Distrikts, manchmal Divisions genannt). An der Spitze der Division steht der Division Superintendent für alle Dienstzweige der Betriebsabteilung. Dem Division Superintendent unterstehen in den Distrikten: 1. die Train Masters, denen das Zugbegleitpersonal, Rangier- und Weichenstellpersonal und das Lokomotivpersonal auf der Strecke untersteht; 2. der Chief Train Dispatcher und für verschiedene Distrikte die Train dispatchers, unseren Zugleitungen entsprechend, für die Regelung des Zuglaufs, mit dem Telegraphenpersonal (Operators) und den Station Agents (Beamten der kleineren Stationen); 3. die Road Masters und unter ihnen wieder die Road Supervisors, deren Bezirke vielfach nur Teile eines Distrikts umfassen, für Bahnerhaltung und unter diesen die Sektion Foremen. Das Bahnunterhaltungspersonal untersteht gleichzeitig dem Bahnunterhaltungsingenieur der Division (Division Engineer on Maintenance).

Unter dem Generalsuperintendent of Motive Power stehen die Master Mechanics (Maschineninspektionen) und unter diesen die Shop Foremen und Round House Foremen (Vorsteher der Lokomotivstationen).

Dem Superintendent of Car Department (für die Wagenunterhaltung) unterstehen das Wagenmeister-, Wagenreinigungs- und Wagenschmierungspersonal.

b) Das Freight Department, die Güterverkehrsabteilung, jedoch ohne den Abfertigungs-, Beförderungs- und Wagendienst. Ihm unterstehen die Division Freight Agents, deren Bezirke mit den Divisions der Betriebsabteilung nicht zusammenfallen.

c) Das Passenger Department, die Personenverkehrsabteilung mit den Division Ticket Agents.

d) Das Legal Department, dessen Leitung sich vielfach der Präsident selbst vorbehält, mit dem General Sollicitor. Im unterstehen die Divisional Sollicitors und diesen wieder District Sollicitors.

e) Das Treasury Department, die Kassenabteilung für den gesamten Bargeld- und Scheckverkehr und die "Shares und Bonds" der Gesellschaft.

f) Das Accounting Department, die Rechnungs- und Revisionsabteilung unter einem Comptroller.

a) Die Betriebs- und Verkehrsabteilung leitet der General manager. Ihm untersteht 1. der Liniensuperintendent für den gesamten Betrieb auf der Strecke, den Personen- und Personenzugsverkehr einschließlich des in Personenzügen beförderten Milch-, Lebensmittel- und Paketverkehrs und das gesamte Fahrplanwesen; 2. der Obergüterverwalter für den Güter- und Rangierdienst auf den Stationen, die Wagenmieten, Mitwirkung beim Güterzugfahrplan; 3. der Oberingenieur für Bahnunterhaltung und Neubau; 4. der Lokomotivsuperintendent und 5. der Wagensuperintendent. Das Bahnnetz ist sowohl für den Betrieb als für den Bau in Divisionen und diese wieder in Distrikte geteilt; die Divisions- und Distriktssuperintendenten unterstehen dem Liniensuperintendenten, die Divisions- und Distriktsingenieure dem Oberingenieur. Dem Obergüterverwalter unterstehen die Distriktsgüterverwalter unmittelbar. In minder wichtigen Bezirken sind Betrieb und Verkehr in der Hand des Distriktssuperintendenten vereinigt, also eine Art von gemischten Betriebs- und Verkehrsinspektionen gebildet.

Bei einigen Bahnen ist seit 1902 je eine besondere betriebskommerzielle V. gebildet. Dieser wurde unter einem Generalsuperintendenten auch noch die Wagenverteilung und Zusammenstellung der Güterzüge übertragen, während das kaufmännische Geschäft des Personen- und Güterverkehrs in der Hand des Generalverkehrsverwalters vereinigt wurde.

b) Die Verwaltungsabteilung leitet der Sekretär. Ihm unterstehen 1. die Verkehrskontrolle und 2. das Rechnungsbureau.

c) Neueste Entwicklung.

Am 1. Januar 1920 ist die Leitung des englischen Eisenbahnwesens an das Verkehrsministerium übergegangen. Der Minister hat eine Denkschrift „Vorschläge für die künftige Organisation der Transportunternehmungen und ihre Beziehungen zum Staat“ herausgegeben. Das Privatbahnsystem soll beibehalten, die Hauptgesellschaften sollen in 6 Gruppen zusammengefaßt werden, die auch die kleineren Linien ihres Gebiets allmählich aufsaugen sollen. Die Netze der einzelnen Gesellschaften sollen in ihrem Bestand erhalten bleiben, mit ihren Nachbarn aber so verschmolzen werden, daß abgerundete Eisenbahnnetze entstehen. Für jede Gruppe soll ein Verwaltungsrat („Board of Management“) eingesetzt werden, aus 21 Mitgliedern, deren Mehrheit aus den Aktienbesitzern hervorgehen, der Rest aus Arbeitnehmern bestehen soll.

Die Tarife sollen das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellen. Für die Festsetzung der Tarife ist die Mitarbeit eines Tarifbeirats in Aussicht genommen.

Die Kleinbahnen (Light Railways) werden in die Gruppenbildung nicht einbezogen, aber auch ihrerseits zu Gruppen zusammengefaßt.

XV. Vereinigte Staaten von Nordamerika.

a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über die Eisenbahn übt die Interstate Commerce Commission (s. d.), das Bundesverkehrsamt der Vereinigten Staaten, auf Grund des Bundesverkehrsgesetzes (Interstate Commerce Law [s. d.]) aus.

b) Die Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaften.

1. Der Board of Directors wird von den Aktionären gewählt. Die Direktors wählen aus ihrer Mitte das Executive Committee. 2. Die ausübende V. liegt in den Händen der Direktion. An der Spitze steht der Präsident, dem das General Office beigegeben ist, in welchem die wichtigeren gemeinsamen Personalangelegenheiten bearbeitet werden.

In der Regel bestehen folgende wichtigste Abteilungen, denen auch die meist nach Dienstzweigen getrennten Organe der Gruppenbezirke, Distrikte und äußeren Dienststellen unmittelbar untergeordnet sind:

a) das Transportationsdepartment. Ihm unterstehen: 1. der Generalsuperintendent (General Manager), der englische Superintendent of the Line, für den Betriebs- und Zugbeförderungsdienst, der bei den amerikanischen Bahnen meist vereinigt ist; 2. der Superintendent of Freight Transportation für den Güterabfertigungs- und Güterbeförderungsdienst; 3. der Superintendent of Passenger Transportation für den Personenabfertigungs- und -beförderungsdienst; 4. der Generalsuperintendent of Motive Power für die Unterhaltung der Lokomotiven; 5. der Superintendent of Car Department für die Unterhaltung der Wagen; 6. der Chief Engineer of Maintenance of Way für die gesamte Bahnerhaltung.

Dem Transportation Department, u. zw. im besonderen dem Generalsuperintendent, unterstehen die Hauptgruppen (Divisions, manchmal auch General Divisions genannt) und Untergruppen (Distrikts, manchmal Divisions genannt). An der Spitze der Division steht der Division Superintendent für alle Dienstzweige der Betriebsabteilung. Dem Division Superintendent unterstehen in den Distrikten: 1. die Train Masters, denen das Zugbegleitpersonal, Rangier- und Weichenstellpersonal und das Lokomotivpersonal auf der Strecke untersteht; 2. der Chief Train Dispatcher und für verschiedene Distrikte die Train dispatchers, unseren Zugleitungen entsprechend, für die Regelung des Zuglaufs, mit dem Telegraphenpersonal (Operators) und den Station Agents (Beamten der kleineren Stationen); 3. die Road Masters und unter ihnen wieder die Road Supervisors, deren Bezirke vielfach nur Teile eines Distrikts umfassen, für Bahnerhaltung und unter diesen die Sektion Foremen. Das Bahnunterhaltungspersonal untersteht gleichzeitig dem Bahnunterhaltungsingenieur der Division (Division Engineer on Maintenance).

Unter dem Generalsuperintendent of Motive Power stehen die Master Mechanics (Maschineninspektionen) und unter diesen die Shop Foremen und Round House Foremen (Vorsteher der Lokomotivstationen).

Dem Superintendent of Car Department (für die Wagenunterhaltung) unterstehen das Wagenmeister-, Wagenreinigungs- und Wagenschmierungspersonal.

b) Das Freight Department, die Güterverkehrsabteilung, jedoch ohne den Abfertigungs-, Beförderungs- und Wagendienst. Ihm unterstehen die Division Freight Agents, deren Bezirke mit den Divisions der Betriebsabteilung nicht zusammenfallen.

c) Das Passenger Department, die Personenverkehrsabteilung mit den Division Ticket Agents.

d) Das Legal Department, dessen Leitung sich vielfach der Präsident selbst vorbehält, mit dem General Sollicitor. Im unterstehen die Divisional Sollicitors und diesen wieder District Sollicitors.

e) Das Treasury Department, die Kassenabteilung für den gesamten Bargeld- und Scheckverkehr und die „Shares und Bonds“ der Gesellschaft.

f) Das Accounting Department, die Rechnungs- und Revisionsabteilung unter einem Comptroller.

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[184/0199] a) Die Betriebs- und Verkehrsabteilung leitet der General manager. Ihm untersteht 1. der Liniensuperintendent für den gesamten Betrieb auf der Strecke, den Personen- und Personenzugsverkehr einschließlich des in Personenzügen beförderten Milch-, Lebensmittel- und Paketverkehrs und das gesamte Fahrplanwesen; 2. der Obergüterverwalter für den Güter- und Rangierdienst auf den Stationen, die Wagenmieten, Mitwirkung beim Güterzugfahrplan; 3. der Oberingenieur für Bahnunterhaltung und Neubau; 4. der Lokomotivsuperintendent und 5. der Wagensuperintendent. Das Bahnnetz ist sowohl für den Betrieb als für den Bau in Divisionen und diese wieder in Distrikte geteilt; die Divisions- und Distriktssuperintendenten unterstehen dem Liniensuperintendenten, die Divisions- und Distriktsingenieure dem Oberingenieur. Dem Obergüterverwalter unterstehen die Distriktsgüterverwalter unmittelbar. In minder wichtigen Bezirken sind Betrieb und Verkehr in der Hand des Distriktssuperintendenten vereinigt, also eine Art von gemischten Betriebs- und Verkehrsinspektionen gebildet. Bei einigen Bahnen ist seit 1902 je eine besondere betriebskommerzielle V. gebildet. Dieser wurde unter einem Generalsuperintendenten auch noch die Wagenverteilung und Zusammenstellung der Güterzüge übertragen, während das kaufmännische Geschäft des Personen- und Güterverkehrs in der Hand des Generalverkehrsverwalters vereinigt wurde. b) Die Verwaltungsabteilung leitet der Sekretär. Ihm unterstehen 1. die Verkehrskontrolle und 2. das Rechnungsbureau. c) Neueste Entwicklung. Am 1. Januar 1920 ist die Leitung des englischen Eisenbahnwesens an das Verkehrsministerium übergegangen. Der Minister hat eine Denkschrift „Vorschläge für die künftige Organisation der Transportunternehmungen und ihre Beziehungen zum Staat“ herausgegeben. Das Privatbahnsystem soll beibehalten, die Hauptgesellschaften sollen in 6 Gruppen zusammengefaßt werden, die auch die kleineren Linien ihres Gebiets allmählich aufsaugen sollen. Die Netze der einzelnen Gesellschaften sollen in ihrem Bestand erhalten bleiben, mit ihren Nachbarn aber so verschmolzen werden, daß abgerundete Eisenbahnnetze entstehen. Für jede Gruppe soll ein Verwaltungsrat („Board of Management“) eingesetzt werden, aus 21 Mitgliedern, deren Mehrheit aus den Aktienbesitzern hervorgehen, der Rest aus Arbeitnehmern bestehen soll. Die Tarife sollen das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellen. Für die Festsetzung der Tarife ist die Mitarbeit eines Tarifbeirats in Aussicht genommen. Die Kleinbahnen (Light Railways) werden in die Gruppenbildung nicht einbezogen, aber auch ihrerseits zu Gruppen zusammengefaßt. XV. Vereinigte Staaten von Nordamerika. a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde. 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Ihm unterstehen: 1. der Generalsuperintendent (General Manager), der englische Superintendent of the Line, für den Betriebs- und Zugbeförderungsdienst, der bei den amerikanischen Bahnen meist vereinigt ist; 2. der Superintendent of Freight Transportation für den Güterabfertigungs- und Güterbeförderungsdienst; 3. der Superintendent of Passenger Transportation für den Personenabfertigungs- und -beförderungsdienst; 4. der Generalsuperintendent of Motive Power für die Unterhaltung der Lokomotiven; 5. der Superintendent of Car Department für die Unterhaltung der Wagen; 6. der Chief Engineer of Maintenance of Way für die gesamte Bahnerhaltung. Dem Transportation Department, u. zw. im besonderen dem Generalsuperintendent, unterstehen die Hauptgruppen (Divisions, manchmal auch General Divisions genannt) und Untergruppen (Distrikts, manchmal Divisions genannt). An der Spitze der Division steht der Division Superintendent für alle Dienstzweige der Betriebsabteilung. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/199>, abgerufen am 24.11.2024.