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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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IX. Frankreich.

a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Der starke Einfluß der Zentralgewalt auf das Eisenbahnwesen des Landes äußert sich nicht nur in einer ganz eigenartigen Verteilung und Organisation des Eisenbahnmonopols unter die 7 großen V., sondern auch in einer kräftigen Handhabung der Staatsaufsicht.

Die Eisenbahnangelegenheiten, u. zw. sowohl diejenigen der Privatbahnen als auch jene der beiden Staatsbahnnetze, gehören zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Näheres über die Organisation der Staatsaufsicht s. unter "Französische Eisenbahnen", dann unter "Beiräte".

b) Verwaltungseinrichtungen der Privatgesellschaften.

Die V. der fünf großen Privatbahngesellschaften ist im wesentlichen einheitlich organisiert. Die Verwaltungsräte und Direktionen aller Gesellschaften haben ihren Sitz in Paris.

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung der Aktionäre gewählt. Ihm sind alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten. Die ausübende V. liegt in den Händen der Direktion, bei der Nordbahn in den Händen des Comite de Direction, d. i. der Direktoren der drei selbständigen Abteilungen der V. Die gesamte V. zerfällt im wesentlichen in 3 große Hauptabteilungen, von denen jede, soweit möglich, auch ihre allgemeine und Personalverwaltung, Statistik u. s. w. besorgt:

1. die Betriebsabteilung, Service de l'Exploitation,

2. die Bauabteilung, Service des Travaux et de la Voie,

3. die Zugbeförderungsabteilung, Service du Materiel et de la Traction.

Ein Secretaire general erledigt die Angelegenheiten der allgemeinen V., die nicht nach den 3 Betriebszweigen aufgeteilt werden können, ein Chef du Contentieux die Rechtsangelegenheiten und ein Chef de la Comptabilite Generale et des Finances die finanziellen Angelegenheiten. Daneben bestehen bei manchen Bahnen noch weitere Oberbeamte für den kommerziellen Dienst, Verkehrskontrolle, Reklamationen u. s. w.

Der Einteilung der Direktion in die 3 Hauptzweige entspricht die Organisation der örtlichen Verwaltungsstellen. Die Bezirke sind in den 3 Verwaltungszweigen nicht gleich. An der Spitze derselben stehen Hauptinspektoren (-Ingenieure) für den Betrieb, Zugbeförderungs- und Baudienst. Daneben stehen noch selbständige Hauptwerkstätten unmittelbar unter der Direktion. Zwischen dem Hauptinspektor für den Betrieb und den äußeren Dienststellen stehen für den Betrieb noch Betriebsinspektoren.

Der Betriebsdienst umfaßt auch den Verkehrs- (Tarif-, Abfertigungs-, Beförderungs- und Wagen-) dienst. Auch auf den größeren Bahnhöfen ist Betrieb und Verkehr vereinigt.

Dem Chef der Bauabteilung der Direktion, unterstehen die Inenieurs chefs de Division und diesen wieder die Chefs de Section, denen die Bahnmeister (Chefs de district) untergeordnet sind.

Dem Chef der Zugbeförderungsabteilung unterstehen auch die Vorstände der Hauptwerkstätten und Werkstätten (Chefs d'ateliers, Contre-maeitres) und diesen wieder das Lokomotiv- und Werkstättenpersonal.

c) Die V. der Staatsbahnen.

Auch die V. der Staatsbahnen steht unter der obersten Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Ausführende V. ist die Direktion unter einem Direktor und 2 Unterdirektoren. Im übrigen ist die Organisation seit 1911 wieder im wesentlichen die gleiche wie bei den Privatbahnen.

Der Direktion ist ein Beirat, Conseil du reseau de l'Etat beigegeben. Er wird über Tarife, Fahrplan, Verkehrs- und Betriebsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört.

d) Die Sozialisierung der Eisenbahnen.

Auch in Frankreich vollzieht sich eine Umwälzung auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. Die Kammer der Abgeordneten hat im Dezember 1920 einen Gesetzentwurf "über die Neuorganisation der Eisenbahnen" angenommen, wonach eine Art "Sozialisierung" eintritt. Die einzelnen Eisenbahnnetze sollen zwar ihre Selbständigkeit behalten, die Gesellschaften aber zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen werden, der auch die Staatsbahn beitritt.

Die oberste Leitung des Betriebes wird geführt:

1. durch den Conseil Superieur des Chemins de fer. Die Beschlüsse müssen vom Eisenbahnminister genehmigt werden;

2. durch das Comite de Direction, dem die Betriebs- und Geschäftsführung im eigentlichen Sinne obliegen soll, soweit dabei mehrere Gesellschaften beteiligt sind. Es ist gebildet aus Vertretern der Eisenbahnverwaltungen.

Dadurch soll eine weitgehende Einheitlichkeit des Betriebes, der Tarife und der Personalbesoldungen herbeigeführt werden, die Tarifhoheit der Gesellschaft wird ganz aufgehoben, in die inneren Verhältnisse soll aber nicht eingegriffen werden. Die Befugnisse des Ministers und der leitenden Körperschaften sollen sich nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die mehrere Gesellschaften betreffen. Alle Einnahmen fließen einer gemeinsamen Kasse zu, aus der auch alle Ausgaben bestritten werden. Zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben sollen 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Tarife neu festgesetzt werden und diese Neufestsetzung soll von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Um das Interesse der Gesellschaften und des Personals zu heben, werden Prämien gewährt, die nach der Zahl der tkm berechnet werden und im umgekehrten Verhältnis zur Betriebszahl stehen. Davon 2/3 an die Angestellten, 1/3 an die Aktionäre.

X. Belgien.

a) Aufsicht.

Das Eisenbahnwesen des Landes gehört wie in Frankreich zum Ressort des Ministre des Chemins de fer, Postes et Telegraphes.

b) V. der Staatsbahnen.

a) Verwaltungsrat unter dem Vorsitz des Ministers,

b) ausführende V.

Die ausführende V. ist der Generaldirektion der Staatsbahnen in Brüssel übertragen, die organisatorisch eine Abteilung des Eisenbahnministeriums bildet. Bei der Generaldirektion bestehen 5 Abteilungen mit großer Selbständigkeit, nämlich der Generaldienst und 4 "Direktionen" für Betrieb, Zugbeförderung, Bau, dann für Einnahmen- und Materialienkontrolle.

Der Generaldirektion ist auch die Beaufsichtigung der Privatbahnen übertragen.

Der Betriebsdirektion unterstehen als äußere Verwaltungsstellen 11 an den Hauptplätzen des Netzes errichtete "Gruppen", die mit Hauptkontrolleuren

IX. Frankreich.

a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Der starke Einfluß der Zentralgewalt auf das Eisenbahnwesen des Landes äußert sich nicht nur in einer ganz eigenartigen Verteilung und Organisation des Eisenbahnmonopols unter die 7 großen V., sondern auch in einer kräftigen Handhabung der Staatsaufsicht.

Die Eisenbahnangelegenheiten, u. zw. sowohl diejenigen der Privatbahnen als auch jene der beiden Staatsbahnnetze, gehören zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Näheres über die Organisation der Staatsaufsicht s. unter „Französische Eisenbahnen“, dann unter „Beiräte“.

b) Verwaltungseinrichtungen der Privatgesellschaften.

Die V. der fünf großen Privatbahngesellschaften ist im wesentlichen einheitlich organisiert. Die Verwaltungsräte und Direktionen aller Gesellschaften haben ihren Sitz in Paris.

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung der Aktionäre gewählt. Ihm sind alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten. Die ausübende V. liegt in den Händen der Direktion, bei der Nordbahn in den Händen des Comité de Direction, d. i. der Direktoren der drei selbständigen Abteilungen der V. Die gesamte V. zerfällt im wesentlichen in 3 große Hauptabteilungen, von denen jede, soweit möglich, auch ihre allgemeine und Personalverwaltung, Statistik u. s. w. besorgt:

1. die Betriebsabteilung, Service de l'Exploitation,

2. die Bauabteilung, Service des Travaux et de la Voie,

3. die Zugbeförderungsabteilung, Service du Matériel et de la Traction.

Ein Secrétaire général erledigt die Angelegenheiten der allgemeinen V., die nicht nach den 3 Betriebszweigen aufgeteilt werden können, ein Chef du Contentieux die Rechtsangelegenheiten und ein Chef de la Comptabilité Générale et des Finances die finanziellen Angelegenheiten. Daneben bestehen bei manchen Bahnen noch weitere Oberbeamte für den kommerziellen Dienst, Verkehrskontrolle, Reklamationen u. s. w.

Der Einteilung der Direktion in die 3 Hauptzweige entspricht die Organisation der örtlichen Verwaltungsstellen. Die Bezirke sind in den 3 Verwaltungszweigen nicht gleich. An der Spitze derselben stehen Hauptinspektoren (-Ingenieure) für den Betrieb, Zugbeförderungs- und Baudienst. Daneben stehen noch selbständige Hauptwerkstätten unmittelbar unter der Direktion. Zwischen dem Hauptinspektor für den Betrieb und den äußeren Dienststellen stehen für den Betrieb noch Betriebsinspektoren.

Der Betriebsdienst umfaßt auch den Verkehrs- (Tarif-, Abfertigungs-, Beförderungs- und Wagen-) dienst. Auch auf den größeren Bahnhöfen ist Betrieb und Verkehr vereinigt.

Dem Chef der Bauabteilung der Direktion, unterstehen die Inénieurs chefs de Division und diesen wieder die Chefs de Section, denen die Bahnmeister (Chefs de district) untergeordnet sind.

Dem Chef der Zugbeförderungsabteilung unterstehen auch die Vorstände der Hauptwerkstätten und Werkstätten (Chefs d'atéliers, Contre-maîtres) und diesen wieder das Lokomotiv- und Werkstättenpersonal.

c) Die V. der Staatsbahnen.

Auch die V. der Staatsbahnen steht unter der obersten Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Ausführende V. ist die Direktion unter einem Direktor und 2 Unterdirektoren. Im übrigen ist die Organisation seit 1911 wieder im wesentlichen die gleiche wie bei den Privatbahnen.

Der Direktion ist ein Beirat, Conseil du réseau de l'Etat beigegeben. Er wird über Tarife, Fahrplan, Verkehrs- und Betriebsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört.

d) Die Sozialisierung der Eisenbahnen.

Auch in Frankreich vollzieht sich eine Umwälzung auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. Die Kammer der Abgeordneten hat im Dezember 1920 einen Gesetzentwurf „über die Neuorganisation der Eisenbahnen“ angenommen, wonach eine Art „Sozialisierung“ eintritt. Die einzelnen Eisenbahnnetze sollen zwar ihre Selbständigkeit behalten, die Gesellschaften aber zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen werden, der auch die Staatsbahn beitritt.

Die oberste Leitung des Betriebes wird geführt:

1. durch den Conseil Supérieur des Chemins de fer. Die Beschlüsse müssen vom Eisenbahnminister genehmigt werden;

2. durch das Comité de Direction, dem die Betriebs- und Geschäftsführung im eigentlichen Sinne obliegen soll, soweit dabei mehrere Gesellschaften beteiligt sind. Es ist gebildet aus Vertretern der Eisenbahnverwaltungen.

Dadurch soll eine weitgehende Einheitlichkeit des Betriebes, der Tarife und der Personalbesoldungen herbeigeführt werden, die Tarifhoheit der Gesellschaft wird ganz aufgehoben, in die inneren Verhältnisse soll aber nicht eingegriffen werden. Die Befugnisse des Ministers und der leitenden Körperschaften sollen sich nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die mehrere Gesellschaften betreffen. Alle Einnahmen fließen einer gemeinsamen Kasse zu, aus der auch alle Ausgaben bestritten werden. Zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben sollen 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Tarife neu festgesetzt werden und diese Neufestsetzung soll von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Um das Interesse der Gesellschaften und des Personals zu heben, werden Prämien gewährt, die nach der Zahl der tkm berechnet werden und im umgekehrten Verhältnis zur Betriebszahl stehen. Davon 2/3 an die Angestellten, 1/3 an die Aktionäre.

X. Belgien.

a) Aufsicht.

Das Eisenbahnwesen des Landes gehört wie in Frankreich zum Ressort des Ministre des Chemins de fer, Postes et Télégraphes.

b) V. der Staatsbahnen.

a) Verwaltungsrat unter dem Vorsitz des Ministers,

b) ausführende V.

Die ausführende V. ist der Generaldirektion der Staatsbahnen in Brüssel übertragen, die organisatorisch eine Abteilung des Eisenbahnministeriums bildet. Bei der Generaldirektion bestehen 5 Abteilungen mit großer Selbständigkeit, nämlich der Generaldienst und 4 „Direktionen“ für Betrieb, Zugbeförderung, Bau, dann für Einnahmen- und Materialienkontrolle.

Der Generaldirektion ist auch die Beaufsichtigung der Privatbahnen übertragen.

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[182/0197] IX. Frankreich. a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde. Der starke Einfluß der Zentralgewalt auf das Eisenbahnwesen des Landes äußert sich nicht nur in einer ganz eigenartigen Verteilung und Organisation des Eisenbahnmonopols unter die 7 großen V., sondern auch in einer kräftigen Handhabung der Staatsaufsicht. Die Eisenbahnangelegenheiten, u. zw. sowohl diejenigen der Privatbahnen als auch jene der beiden Staatsbahnnetze, gehören zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Näheres über die Organisation der Staatsaufsicht s. unter „Französische Eisenbahnen“, dann unter „Beiräte“. b) Verwaltungseinrichtungen der Privatgesellschaften. Die V. der fünf großen Privatbahngesellschaften ist im wesentlichen einheitlich organisiert. Die Verwaltungsräte und Direktionen aller Gesellschaften haben ihren Sitz in Paris. Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung der Aktionäre gewählt. Ihm sind alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten. Die ausübende V. liegt in den Händen der Direktion, bei der Nordbahn in den Händen des Comité de Direction, d. i. der Direktoren der drei selbständigen Abteilungen der V. Die gesamte V. zerfällt im wesentlichen in 3 große Hauptabteilungen, von denen jede, soweit möglich, auch ihre allgemeine und Personalverwaltung, Statistik u. s. w. besorgt: 1. die Betriebsabteilung, Service de l'Exploitation, 2. die Bauabteilung, Service des Travaux et de la Voie, 3. die Zugbeförderungsabteilung, Service du Matériel et de la Traction. Ein Secrétaire général erledigt die Angelegenheiten der allgemeinen V., die nicht nach den 3 Betriebszweigen aufgeteilt werden können, ein Chef du Contentieux die Rechtsangelegenheiten und ein Chef de la Comptabilité Générale et des Finances die finanziellen Angelegenheiten. Daneben bestehen bei manchen Bahnen noch weitere Oberbeamte für den kommerziellen Dienst, Verkehrskontrolle, Reklamationen u. s. w. Der Einteilung der Direktion in die 3 Hauptzweige entspricht die Organisation der örtlichen Verwaltungsstellen. Die Bezirke sind in den 3 Verwaltungszweigen nicht gleich. An der Spitze derselben stehen Hauptinspektoren (-Ingenieure) für den Betrieb, Zugbeförderungs- und Baudienst. Daneben stehen noch selbständige Hauptwerkstätten unmittelbar unter der Direktion. Zwischen dem Hauptinspektor für den Betrieb und den äußeren Dienststellen stehen für den Betrieb noch Betriebsinspektoren. Der Betriebsdienst umfaßt auch den Verkehrs- (Tarif-, Abfertigungs-, Beförderungs- und Wagen-) dienst. Auch auf den größeren Bahnhöfen ist Betrieb und Verkehr vereinigt. Dem Chef der Bauabteilung der Direktion, unterstehen die Inénieurs chefs de Division und diesen wieder die Chefs de Section, denen die Bahnmeister (Chefs de district) untergeordnet sind. Dem Chef der Zugbeförderungsabteilung unterstehen auch die Vorstände der Hauptwerkstätten und Werkstätten (Chefs d'atéliers, Contre-maîtres) und diesen wieder das Lokomotiv- und Werkstättenpersonal. c) Die V. der Staatsbahnen. Auch die V. der Staatsbahnen steht unter der obersten Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, Posten und Telegraphen. Ausführende V. ist die Direktion unter einem Direktor und 2 Unterdirektoren. Im übrigen ist die Organisation seit 1911 wieder im wesentlichen die gleiche wie bei den Privatbahnen. Der Direktion ist ein Beirat, Conseil du réseau de l'Etat beigegeben. Er wird über Tarife, Fahrplan, Verkehrs- und Betriebsangelegenheiten sowie über Fragen finanzieller und rechtlicher Art gehört. d) Die Sozialisierung der Eisenbahnen. Auch in Frankreich vollzieht sich eine Umwälzung auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. Die Kammer der Abgeordneten hat im Dezember 1920 einen Gesetzentwurf „über die Neuorganisation der Eisenbahnen“ angenommen, wonach eine Art „Sozialisierung“ eintritt. Die einzelnen Eisenbahnnetze sollen zwar ihre Selbständigkeit behalten, die Gesellschaften aber zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen werden, der auch die Staatsbahn beitritt. Die oberste Leitung des Betriebes wird geführt: 1. durch den Conseil Supérieur des Chemins de fer. Die Beschlüsse müssen vom Eisenbahnminister genehmigt werden; 2. durch das Comité de Direction, dem die Betriebs- und Geschäftsführung im eigentlichen Sinne obliegen soll, soweit dabei mehrere Gesellschaften beteiligt sind. Es ist gebildet aus Vertretern der Eisenbahnverwaltungen. Dadurch soll eine weitgehende Einheitlichkeit des Betriebes, der Tarife und der Personalbesoldungen herbeigeführt werden, die Tarifhoheit der Gesellschaft wird ganz aufgehoben, in die inneren Verhältnisse soll aber nicht eingegriffen werden. Die Befugnisse des Ministers und der leitenden Körperschaften sollen sich nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die mehrere Gesellschaften betreffen. Alle Einnahmen fließen einer gemeinsamen Kasse zu, aus der auch alle Ausgaben bestritten werden. Zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben sollen 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Tarife neu festgesetzt werden und diese Neufestsetzung soll von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Um das Interesse der Gesellschaften und des Personals zu heben, werden Prämien gewährt, die nach der Zahl der tkm berechnet werden und im umgekehrten Verhältnis zur Betriebszahl stehen. Davon 2/3 an die Angestellten, 1/3 an die Aktionäre. X. Belgien. a) Aufsicht. Das Eisenbahnwesen des Landes gehört wie in Frankreich zum Ressort des Ministre des Chemins de fer, Postes et Télégraphes. b) V. der Staatsbahnen. a) Verwaltungsrat unter dem Vorsitz des Ministers, b) ausführende V. Die ausführende V. ist der Generaldirektion der Staatsbahnen in Brüssel übertragen, die organisatorisch eine Abteilung des Eisenbahnministeriums bildet. Bei der Generaldirektion bestehen 5 Abteilungen mit großer Selbständigkeit, nämlich der Generaldienst und 4 „Direktionen“ für Betrieb, Zugbeförderung, Bau, dann für Einnahmen- und Materialienkontrolle. Der Generaldirektion ist auch die Beaufsichtigung der Privatbahnen übertragen. Der Betriebsdirektion unterstehen als äußere Verwaltungsstellen 11 an den Hauptplätzen des Netzes errichtete „Gruppen“, die mit Hauptkontrolleuren

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/197>, abgerufen am 24.07.2024.