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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Kassenkontrolleure beigegeben, die später in Verkehrskontrolleure umgewandelt wurden. In der Folge wurden außer den Betriebskontrolleuren bei den Eisenbahndirektionen auch technische Kontrolleure für den Oberbau, für das Sicherungs- und Telegraphenwesen (unter Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Telegrapheninspektionen) und für den Lokomotivdienst und die Unterhaltung der Betriebsmittel aufgestellt.

Die bayerische Organisation von 1907 nahm von der Schaffung von Kontrolleuren Abstand. Der Schwerpunkt der Kontrolle des äußern Vollzugsdienstes sollte bei den Inspektionsvorständen mit ihren Nebenbeamten liegen, die obere Aufsicht aber durch die Mitglieder der Eisenbahndirektion erfolgen, die nicht besondere Kontrollbeamte zugeteilt erhielten, sondern grundsätzlich die Bureaubeamten zur Dienstkontrolle verwenden, damit auch diese dem äußern Dienst nicht entfremdet und anderseits die besonderen Interessen und Erfahrungen des innern Dienstes auch bei der äußern Dienstkontrolle verwertet werden.

c) Vorschriften- und Unterrichtswesen.

Zum Wesen des Großbetriebs gehört das mechanische Ineinandergreifen der verschiedenen Organe. Dies kann gesichert werden durch Vorschriften oder durch eine tüchtige praktische Schulung des Personals. Dem deutschen Verwaltungssystem wird häufig die Neigung zum Vielreglementieren vorgeworfen. Die englischen Eisenbahnverwaltungen bewegen sich im entgegengesetzten Extrem. Sie besitzen nur wenige Vorschriften, der Eisenbahner geht in jungen Jahren, meist schon mit 14 Jahren zu, der Dienst beruht zum größten Teil auf Tradition. Auch in dieser Frage wird das Richtige in der Mitte liegen. Auf gute Vorschriften sollte ebenso gehalten werden wie auf tüchtige praktische Ausbildung. Die Vorschriften und die Erziehung des Personals zu ihrer Erlernung und Anwendung sind schon deshalb nicht zu entbehren, weil ohne sie umfassende Neueinführungen in einem großen Verwaltungsgebiet überhaupt nicht möglich sind. Allzu häufige Änderung der bestehenden Vorschriften ist von Übel. Der "Eisenbahnbetrieb soll einer für weite Räume und lange Zeiten möglichst unwandelbaren Maschine gleichen" (Röscher). Erschöpfende materielle Vorschriften sind auch die unerläßliche Voraussetzung einer entsprechenden Bemessung der Zuständigkeiten der Dienststellen. Auch die Betriebssicherheit erfordert eine sorgfältige Festsetzung der Pflichten jedes Beteiligten. "Every one's business is no one's business" (Findlay).

Man unterscheidet Personal- und Sach-Dienstanweisungen, je nachdem die Vorschrift für eine bestimmte Personalgruppe oder für ein Fachgebiet oder eine Einrichtung gilt. Einzelne Vorschriften werden dem Personal durch Amts- oder Verordnungsblätter oder durch Dienst- und Weisungsbücher bekanntgegeben.

Nicht minder wichtig wie gute Vorschriften ist ein gut eingerichtetes Bildungs- und Unterrichtswesen. Bei den deutschen Reichseisenbahnen wird unterschieden das Dienstschulwesen für Lehrlinge und Dienstanfänger, das Dienstvortragswesen für möglichst gute Dienstführung im Betriebs-, Bahnunterhaltungs- und Verkehrsdienst und das freiwillige Bildungswesen für Beamte und Arbeiter, die sich selbst weiterbilden wollen (Reichsverkehrsblatt 1921, Nr. 92). Vgl. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Eisenbahnschulen.

d) Schriftlicher Verkehr.

Die Geschäftsordnung regelt auch den schriftlichen Verkehr. Die dem kaufmännischen Geschäftsleben fremde Herstellung der Schriftstücke in Entwurf und Reinschrift, die bis zur preußischen Eisenbahnreform von 1895 den Geschäftsverkehr der Zentral- und Mittelstellen nicht nur der allgemeinen Staatsverwaltung, sondern auch der staatlichen Eisenbahnverwaltung beherrscht hat, ist seitdem immer mehr durch den urschriftlichen ("kurzhändigen") Verkehr ersetzt worden1.

Entschließungen und Briefe werden von den bearbeitenden Beamten sofort in Reinschrift hergestellt, wobei die Art der Erledigung nur auf dem Einlaufstück kurz vermerkt wird (z. B. "abgewiesen"), oder sie werden mit Kopiertinte geschrieben und eine Kopie zu den Akten genommen. Entwürfe werden auch stenographisch hergestellt und mit der Schreibmaschine zugleich in Entwurf und Reinschrift ausgeführt. Für einfache Anzeigen, Erinnerungsschreiben, Zwischenverfügungen u. s. w. wird die Postkarte verwendet; sonst wird die Erledigung, soweit tunlich, auf das Einlaufstück selbst gesetzt, wobei der Text die denkbar kürzeste Form erhält ("Urschr. zurück", "Genehmigt", "K. g." u. s. w.).

Auf eine gedrängte Darstellung, auf kurzen und klaren Satzbau, die Vermeidung von Fremdwörtern wird gehalten; der "Betreff" wird im innern Verkehr der Eisenbahndienststellen nicht mehr beigesetzt, Eingangsformeln unterbleiben. Der Telegrammstil wird angewendet, zur Bezeichnung der Dienststellen und für häufig vorkommende technische Ausdrücke, Dienstanweisungen u. s. w. sind Abkürzungen eingeführt. Für die Bezeichnung der Stationen werden im Nachbarverkehr der äußeren Dienststellen die telegraphischen Rufzeichen gebraucht. Wo nur immer möglich, werden Formblätter und Fragebogen angewendet. Das Formblatt erleichtert, beschleunigt und kontrolliert automatisch die Arbeit. Und ebenso wie die Maschine unter der Aufsicht eines ungelernten Arbeiters das Vielfache von dem leistet, was ohne Maschine nur der gelernte Arbeiter auszuführen im

1 Auch diese Art des Schriftverkehrs ist im kaufmännischen Verkehr und so auch bei den englischen und amerikanischen Privatbahnen nicht üblich. Sie kennen nur den Briefverkehr, der in die Schreibmaschine diktiert, gegebenenfalls stenotypiert wird, wobei Abdrücke für die Registratur im Durchschlagverfahren hergestellt werden.

Kassenkontrolleure beigegeben, die später in Verkehrskontrolleure umgewandelt wurden. In der Folge wurden außer den Betriebskontrolleuren bei den Eisenbahndirektionen auch technische Kontrolleure für den Oberbau, für das Sicherungs- und Telegraphenwesen (unter Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Telegrapheninspektionen) und für den Lokomotivdienst und die Unterhaltung der Betriebsmittel aufgestellt.

Die bayerische Organisation von 1907 nahm von der Schaffung von Kontrolleuren Abstand. Der Schwerpunkt der Kontrolle des äußern Vollzugsdienstes sollte bei den Inspektionsvorständen mit ihren Nebenbeamten liegen, die obere Aufsicht aber durch die Mitglieder der Eisenbahndirektion erfolgen, die nicht besondere Kontrollbeamte zugeteilt erhielten, sondern grundsätzlich die Bureaubeamten zur Dienstkontrolle verwenden, damit auch diese dem äußern Dienst nicht entfremdet und anderseits die besonderen Interessen und Erfahrungen des innern Dienstes auch bei der äußern Dienstkontrolle verwertet werden.

c) Vorschriften- und Unterrichtswesen.

Zum Wesen des Großbetriebs gehört das mechanische Ineinandergreifen der verschiedenen Organe. Dies kann gesichert werden durch Vorschriften oder durch eine tüchtige praktische Schulung des Personals. Dem deutschen Verwaltungssystem wird häufig die Neigung zum Vielreglementieren vorgeworfen. Die englischen Eisenbahnverwaltungen bewegen sich im entgegengesetzten Extrem. Sie besitzen nur wenige Vorschriften, der Eisenbahner geht in jungen Jahren, meist schon mit 14 Jahren zu, der Dienst beruht zum größten Teil auf Tradition. Auch in dieser Frage wird das Richtige in der Mitte liegen. Auf gute Vorschriften sollte ebenso gehalten werden wie auf tüchtige praktische Ausbildung. Die Vorschriften und die Erziehung des Personals zu ihrer Erlernung und Anwendung sind schon deshalb nicht zu entbehren, weil ohne sie umfassende Neueinführungen in einem großen Verwaltungsgebiet überhaupt nicht möglich sind. Allzu häufige Änderung der bestehenden Vorschriften ist von Übel. Der „Eisenbahnbetrieb soll einer für weite Räume und lange Zeiten möglichst unwandelbaren Maschine gleichen“ (Röscher). Erschöpfende materielle Vorschriften sind auch die unerläßliche Voraussetzung einer entsprechenden Bemessung der Zuständigkeiten der Dienststellen. Auch die Betriebssicherheit erfordert eine sorgfältige Festsetzung der Pflichten jedes Beteiligten. „Every one's business is no one's business“ (Findlay).

Man unterscheidet Personal- und Sach-Dienstanweisungen, je nachdem die Vorschrift für eine bestimmte Personalgruppe oder für ein Fachgebiet oder eine Einrichtung gilt. Einzelne Vorschriften werden dem Personal durch Amts- oder Verordnungsblätter oder durch Dienst- und Weisungsbücher bekanntgegeben.

Nicht minder wichtig wie gute Vorschriften ist ein gut eingerichtetes Bildungs- und Unterrichtswesen. Bei den deutschen Reichseisenbahnen wird unterschieden das Dienstschulwesen für Lehrlinge und Dienstanfänger, das Dienstvortragswesen für möglichst gute Dienstführung im Betriebs-, Bahnunterhaltungs- und Verkehrsdienst und das freiwillige Bildungswesen für Beamte und Arbeiter, die sich selbst weiterbilden wollen (Reichsverkehrsblatt 1921, Nr. 92). Vgl. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Eisenbahnschulen.

d) Schriftlicher Verkehr.

Die Geschäftsordnung regelt auch den schriftlichen Verkehr. Die dem kaufmännischen Geschäftsleben fremde Herstellung der Schriftstücke in Entwurf und Reinschrift, die bis zur preußischen Eisenbahnreform von 1895 den Geschäftsverkehr der Zentral- und Mittelstellen nicht nur der allgemeinen Staatsverwaltung, sondern auch der staatlichen Eisenbahnverwaltung beherrscht hat, ist seitdem immer mehr durch den urschriftlichen („kurzhändigen“) Verkehr ersetzt worden1.

Entschließungen und Briefe werden von den bearbeitenden Beamten sofort in Reinschrift hergestellt, wobei die Art der Erledigung nur auf dem Einlaufstück kurz vermerkt wird (z. B. „abgewiesen“), oder sie werden mit Kopiertinte geschrieben und eine Kopie zu den Akten genommen. Entwürfe werden auch stenographisch hergestellt und mit der Schreibmaschine zugleich in Entwurf und Reinschrift ausgeführt. Für einfache Anzeigen, Erinnerungsschreiben, Zwischenverfügungen u. s. w. wird die Postkarte verwendet; sonst wird die Erledigung, soweit tunlich, auf das Einlaufstück selbst gesetzt, wobei der Text die denkbar kürzeste Form erhält („Urschr. zurück“, „Genehmigt“, „K. g.“ u. s. w.).

Auf eine gedrängte Darstellung, auf kurzen und klaren Satzbau, die Vermeidung von Fremdwörtern wird gehalten; der „Betreff“ wird im innern Verkehr der Eisenbahndienststellen nicht mehr beigesetzt, Eingangsformeln unterbleiben. Der Telegrammstil wird angewendet, zur Bezeichnung der Dienststellen und für häufig vorkommende technische Ausdrücke, Dienstanweisungen u. s. w. sind Abkürzungen eingeführt. Für die Bezeichnung der Stationen werden im Nachbarverkehr der äußeren Dienststellen die telegraphischen Rufzeichen gebraucht. Wo nur immer möglich, werden Formblätter und Fragebogen angewendet. Das Formblatt erleichtert, beschleunigt und kontrolliert automatisch die Arbeit. Und ebenso wie die Maschine unter der Aufsicht eines ungelernten Arbeiters das Vielfache von dem leistet, was ohne Maschine nur der gelernte Arbeiter auszuführen im

1 Auch diese Art des Schriftverkehrs ist im kaufmännischen Verkehr und so auch bei den englischen und amerikanischen Privatbahnen nicht üblich. Sie kennen nur den Briefverkehr, der in die Schreibmaschine diktiert, gegebenenfalls stenotypiert wird, wobei Abdrücke für die Registratur im Durchschlagverfahren hergestellt werden.
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[170/0185] Kassenkontrolleure beigegeben, die später in Verkehrskontrolleure umgewandelt wurden. In der Folge wurden außer den Betriebskontrolleuren bei den Eisenbahndirektionen auch technische Kontrolleure für den Oberbau, für das Sicherungs- und Telegraphenwesen (unter Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Telegrapheninspektionen) und für den Lokomotivdienst und die Unterhaltung der Betriebsmittel aufgestellt. Die bayerische Organisation von 1907 nahm von der Schaffung von Kontrolleuren Abstand. Der Schwerpunkt der Kontrolle des äußern Vollzugsdienstes sollte bei den Inspektionsvorständen mit ihren Nebenbeamten liegen, die obere Aufsicht aber durch die Mitglieder der Eisenbahndirektion erfolgen, die nicht besondere Kontrollbeamte zugeteilt erhielten, sondern grundsätzlich die Bureaubeamten zur Dienstkontrolle verwenden, damit auch diese dem äußern Dienst nicht entfremdet und anderseits die besonderen Interessen und Erfahrungen des innern Dienstes auch bei der äußern Dienstkontrolle verwertet werden. c) Vorschriften- und Unterrichtswesen. Zum Wesen des Großbetriebs gehört das mechanische Ineinandergreifen der verschiedenen Organe. Dies kann gesichert werden durch Vorschriften oder durch eine tüchtige praktische Schulung des Personals. Dem deutschen Verwaltungssystem wird häufig die Neigung zum Vielreglementieren vorgeworfen. Die englischen Eisenbahnverwaltungen bewegen sich im entgegengesetzten Extrem. Sie besitzen nur wenige Vorschriften, der Eisenbahner geht in jungen Jahren, meist schon mit 14 Jahren zu, der Dienst beruht zum größten Teil auf Tradition. Auch in dieser Frage wird das Richtige in der Mitte liegen. Auf gute Vorschriften sollte ebenso gehalten werden wie auf tüchtige praktische Ausbildung. Die Vorschriften und die Erziehung des Personals zu ihrer Erlernung und Anwendung sind schon deshalb nicht zu entbehren, weil ohne sie umfassende Neueinführungen in einem großen Verwaltungsgebiet überhaupt nicht möglich sind. Allzu häufige Änderung der bestehenden Vorschriften ist von Übel. Der „Eisenbahnbetrieb soll einer für weite Räume und lange Zeiten möglichst unwandelbaren Maschine gleichen“ (Röscher). Erschöpfende materielle Vorschriften sind auch die unerläßliche Voraussetzung einer entsprechenden Bemessung der Zuständigkeiten der Dienststellen. Auch die Betriebssicherheit erfordert eine sorgfältige Festsetzung der Pflichten jedes Beteiligten. „Every one's business is no one's business“ (Findlay). Man unterscheidet Personal- und Sach-Dienstanweisungen, je nachdem die Vorschrift für eine bestimmte Personalgruppe oder für ein Fachgebiet oder eine Einrichtung gilt. Einzelne Vorschriften werden dem Personal durch Amts- oder Verordnungsblätter oder durch Dienst- und Weisungsbücher bekanntgegeben. Nicht minder wichtig wie gute Vorschriften ist ein gut eingerichtetes Bildungs- und Unterrichtswesen. Bei den deutschen Reichseisenbahnen wird unterschieden das Dienstschulwesen für Lehrlinge und Dienstanfänger, das Dienstvortragswesen für möglichst gute Dienstführung im Betriebs-, Bahnunterhaltungs- und Verkehrsdienst und das freiwillige Bildungswesen für Beamte und Arbeiter, die sich selbst weiterbilden wollen (Reichsverkehrsblatt 1921, Nr. 92). Vgl. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Eisenbahnschulen. d) Schriftlicher Verkehr. Die Geschäftsordnung regelt auch den schriftlichen Verkehr. Die dem kaufmännischen Geschäftsleben fremde Herstellung der Schriftstücke in Entwurf und Reinschrift, die bis zur preußischen Eisenbahnreform von 1895 den Geschäftsverkehr der Zentral- und Mittelstellen nicht nur der allgemeinen Staatsverwaltung, sondern auch der staatlichen Eisenbahnverwaltung beherrscht hat, ist seitdem immer mehr durch den urschriftlichen („kurzhändigen“) Verkehr ersetzt worden 1. Entschließungen und Briefe werden von den bearbeitenden Beamten sofort in Reinschrift hergestellt, wobei die Art der Erledigung nur auf dem Einlaufstück kurz vermerkt wird (z. B. „abgewiesen“), oder sie werden mit Kopiertinte geschrieben und eine Kopie zu den Akten genommen. Entwürfe werden auch stenographisch hergestellt und mit der Schreibmaschine zugleich in Entwurf und Reinschrift ausgeführt. Für einfache Anzeigen, Erinnerungsschreiben, Zwischenverfügungen u. s. w. wird die Postkarte verwendet; sonst wird die Erledigung, soweit tunlich, auf das Einlaufstück selbst gesetzt, wobei der Text die denkbar kürzeste Form erhält („Urschr. zurück“, „Genehmigt“, „K. g.“ u. s. w.). Auf eine gedrängte Darstellung, auf kurzen und klaren Satzbau, die Vermeidung von Fremdwörtern wird gehalten; der „Betreff“ wird im innern Verkehr der Eisenbahndienststellen nicht mehr beigesetzt, Eingangsformeln unterbleiben. Der Telegrammstil wird angewendet, zur Bezeichnung der Dienststellen und für häufig vorkommende technische Ausdrücke, Dienstanweisungen u. s. w. sind Abkürzungen eingeführt. Für die Bezeichnung der Stationen werden im Nachbarverkehr der äußeren Dienststellen die telegraphischen Rufzeichen gebraucht. Wo nur immer möglich, werden Formblätter und Fragebogen angewendet. Das Formblatt erleichtert, beschleunigt und kontrolliert automatisch die Arbeit. Und ebenso wie die Maschine unter der Aufsicht eines ungelernten Arbeiters das Vielfache von dem leistet, was ohne Maschine nur der gelernte Arbeiter auszuführen im 1 Auch diese Art des Schriftverkehrs ist im kaufmännischen Verkehr und so auch bei den englischen und amerikanischen Privatbahnen nicht üblich. Sie kennen nur den Briefverkehr, der in die Schreibmaschine diktiert, gegebenenfalls stenotypiert wird, wobei Abdrücke für die Registratur im Durchschlagverfahren hergestellt werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/185>, abgerufen am 24.07.2024.