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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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a) die reinen Gruppengeschäfte: Leitung; Haushalt und Stellenstandsfestsetzung; höhere Personal- und Wohlfahrtsverwaltung einschließlich der Versicherungskassen; Tarife und Verkehrsabrechnung; Fahrplan, Beförderungsdienst, Verkehrs- und Betriebsleitung; Eisenbahnrat; Beschaffungs- und Konstruktionswesen; Rechnungsprüfung; allenfalls V. der Hauptwerkstätten.

b) an lokalen Geschäften lediglich die Genehmigung bestimmter, besonders wichtiger oder außer gewöhnlicher Verwaltungsvorgänge sowie der Entwürfe für große Bauten und die endgültige Verbescheidung von Beschwerden.

2. Den Bezirksbehörden (Direktionen) obliegen alle übrigen Geschäfte, im besonderen die gesamte örtliche V. Für ihre Zuständigkeit spricht die Vermutung.

3. Die Inspektionen sind der vorgestreckte Arm der Eisenbahndirektion und als solche berufen zur unmittelbaren Überwachung und Anleitung der äußeren Vollzugsorgane und zur Erledigung des Verwaltungsgeschäftes einfachster Art.

V. mittleren Umfangs werden die Gruppengeschäfte, soweit sie nicht in der Ministerialinstanz erledigt werden, zentralen Ämtern übertragen.

Je größer die V. ist, desto geringer ist die Zahl der Geschäfte, die sich einheitlich und von einem Punkte aus behandeln lassen und desto mehr muß die Zentrale die Zuständigkeiten unter ihre ausführenden Organe teilen und unterteilen. "The secret of organising the management of a great service is nothing more than a carefully arranged System of devolution combined with watchful supervision" (Findlay).

b) Innere Gliederung der Verwaltungsstellen und Geschäftsordnung.

Je umfangreicher eine Verwaltungsstelle wird; desto größer ist die Zahl der Hände, durch die ein Geschäftsstück laufen muß bis zu seiner Erledigung: Dienstvorstand, Abteilungsvorstände, Referenten, Korreferenten, Bureauvorstände und Bureaubeamte, Einlaufbureau, Registratur, Kanzlei, Expedition und schließlich auch Bureaudiener und Vervielfältigungsanstalten werden bei der einzelnen Erledigung tätig. Eine einfache innere Gliederung der großen Dienststellen und eine zweckmäßige Geschäftsordnung muß daher für die Vermeidung von Reibungen sorgen und dem Dienstvorstand den Überblick über die Geschäfte wahren. Verteilt die Zuständigkeitsordnung die Aufgaben unter den Dienststellen im horizontalen und vertikalen Aufbau der Organisation, so regelt die Geschäftsordnung den Dienst im inneren Aufbau der Verwaltungsstellen, die Geschäftsformen im Verkehr der Dienststellen untereinander und mit Dritten sowie den Kanzlei- und Registraturdienst.

Bei großen Dienststellen ist stets eine Arbeitsteilung nach Geschäftszweigen notwendig. Den an der Spitze der einzelnen Dienstzweige stehenden Beamten ("Mitgliedern") kann hierbei eine mehr oder minder große Selbständigkeit eingeräumt werden. Ist diese Selbständigkeit nur insoweit ausgebildet, daß die Leiter der einzelnen Dienstzweige bloß minderwichtige Geschäfte selbständig erledigen dürfen, daß aber in allen wichtigen Fragen die Entscheidung des Chefs der Behörde allein ausschlaggebend ist, so spricht man von einer Präsidial- oder Direktorialverfassung ("La presidence d'un directeur unique"). Wenn aber dem Chef nur die formelle Leitung zusteht und für die materielle Entscheidung in allen wichtigen und allen die gesamte V. treffenden Angelegenheiten der Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der V. maßgebend ist, dann besteht die Kollegiale Verfassung ("College directorial").

Die Kollegiale Verfassung besteht bei vielen Unternehmungen des privaten Wirtschaftslebens. Auch an den Mittelstellen der allgemeinen Staatsverwaltung (Regierungen) werden bestimmte wichtigere Angelegenheiten in der Sitzung der Kollegialmitglieder auf Vortrag durch Abstimmung entschieden1. Von den Regierungen ist die Kollegialverfassung auf die deutschen Eisenbahn-Generaldirektionen und -Direktionen übergegangen. Die neuere Entwicklung hat in Deutschland das Kollegialsystem mehr und mehr verlassen und im Interesse der Beschleunigung des Geschäftsganges und der einheitlichen Zusammenfassung der Geschäftsführung der Präsidial Verfassung den Vorzug gegeben. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen findet kollegiale Beschlußfassung der "Mitglieder" nurmehr in Disziplinarsachen statt, in Bayern und im übrigen Deutschland besteht sie überhaupt nicht mehr.

Dagegen besteht die Kollegiale Verfassung noch in vollem Umfang bei den Schweizer Bundesbahnen, wo in der Generaldirektion die 5 Generaldirektoren, in den Kreisdirektionen die 3 Abteilungsvorstände kollegial entscheiden, dann in Italien, wo die 3 großen Zweige der Eisenbahnverwaltung, Betrieb, Bau und Zugbeförderung durch die ganze Verwaltung hindurch in fast uneingeschränkter Selbständigkeit nebeneinanderstehen, bei den belgischen Staatsbahnen, endlich bei zahlreichen Privatbahnen (französische Nordbahn u. s. w.).

Die Selbständigkeit der Dienstzweige ist dabei vielfach so streng durchgeführt, daß man innerhalb der Generaldirektionen wieder von mehreren selbständigen Generaldirektionen oder von Bau-, Betriebs- und Zugbeförderungsdirektionen spricht. Die Dienstzweige (Direktions, Departements, Servizi) bearbeiten regelmäßig auch die Personalangelegenheiten ihrer Abteilung selbständig.

Auch dort, wo der Vorstand für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist, ist regelmäßig den Abteilungsvorständen und Referenten die "ständige Stellvertretung" bei Anwesenheit des Vorstandes in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

Vielfach bestehen neben dem Chef der Dienststelle besondere aus dem übrigen Geschäft ausgeschiedene

1 Vgl. die Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen in den königlich preußischen Staaten vom 23. Oktober 1817, Gesetzsammlung S. 248 ff.

a) die reinen Gruppengeschäfte: Leitung; Haushalt und Stellenstandsfestsetzung; höhere Personal- und Wohlfahrtsverwaltung einschließlich der Versicherungskassen; Tarife und Verkehrsabrechnung; Fahrplan, Beförderungsdienst, Verkehrs- und Betriebsleitung; Eisenbahnrat; Beschaffungs- und Konstruktionswesen; Rechnungsprüfung; allenfalls V. der Hauptwerkstätten.

b) an lokalen Geschäften lediglich die Genehmigung bestimmter, besonders wichtiger oder außer gewöhnlicher Verwaltungsvorgänge sowie der Entwürfe für große Bauten und die endgültige Verbescheidung von Beschwerden.

2. Den Bezirksbehörden (Direktionen) obliegen alle übrigen Geschäfte, im besonderen die gesamte örtliche V. Für ihre Zuständigkeit spricht die Vermutung.

3. Die Inspektionen sind der vorgestreckte Arm der Eisenbahndirektion und als solche berufen zur unmittelbaren Überwachung und Anleitung der äußeren Vollzugsorgane und zur Erledigung des Verwaltungsgeschäftes einfachster Art.

V. mittleren Umfangs werden die Gruppengeschäfte, soweit sie nicht in der Ministerialinstanz erledigt werden, zentralen Ämtern übertragen.

Je größer die V. ist, desto geringer ist die Zahl der Geschäfte, die sich einheitlich und von einem Punkte aus behandeln lassen und desto mehr muß die Zentrale die Zuständigkeiten unter ihre ausführenden Organe teilen und unterteilen. „The secret of organising the management of a great service is nothing more than a carefully arranged System of devolution combined with watchful supervision“ (Findlay).

b) Innere Gliederung der Verwaltungsstellen und Geschäftsordnung.

Je umfangreicher eine Verwaltungsstelle wird; desto größer ist die Zahl der Hände, durch die ein Geschäftsstück laufen muß bis zu seiner Erledigung: Dienstvorstand, Abteilungsvorstände, Referenten, Korreferenten, Bureauvorstände und Bureaubeamte, Einlaufbureau, Registratur, Kanzlei, Expedition und schließlich auch Bureaudiener und Vervielfältigungsanstalten werden bei der einzelnen Erledigung tätig. Eine einfache innere Gliederung der großen Dienststellen und eine zweckmäßige Geschäftsordnung muß daher für die Vermeidung von Reibungen sorgen und dem Dienstvorstand den Überblick über die Geschäfte wahren. Verteilt die Zuständigkeitsordnung die Aufgaben unter den Dienststellen im horizontalen und vertikalen Aufbau der Organisation, so regelt die Geschäftsordnung den Dienst im inneren Aufbau der Verwaltungsstellen, die Geschäftsformen im Verkehr der Dienststellen untereinander und mit Dritten sowie den Kanzlei- und Registraturdienst.

Bei großen Dienststellen ist stets eine Arbeitsteilung nach Geschäftszweigen notwendig. Den an der Spitze der einzelnen Dienstzweige stehenden Beamten („Mitgliedern“) kann hierbei eine mehr oder minder große Selbständigkeit eingeräumt werden. Ist diese Selbständigkeit nur insoweit ausgebildet, daß die Leiter der einzelnen Dienstzweige bloß minderwichtige Geschäfte selbständig erledigen dürfen, daß aber in allen wichtigen Fragen die Entscheidung des Chefs der Behörde allein ausschlaggebend ist, so spricht man von einer Präsidial- oder Direktorialverfassung („La présidence d'un directeur unique“). Wenn aber dem Chef nur die formelle Leitung zusteht und für die materielle Entscheidung in allen wichtigen und allen die gesamte V. treffenden Angelegenheiten der Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der V. maßgebend ist, dann besteht die Kollegiale Verfassung („Collège directorial“).

Die Kollegiale Verfassung besteht bei vielen Unternehmungen des privaten Wirtschaftslebens. Auch an den Mittelstellen der allgemeinen Staatsverwaltung (Regierungen) werden bestimmte wichtigere Angelegenheiten in der Sitzung der Kollegialmitglieder auf Vortrag durch Abstimmung entschieden1. Von den Regierungen ist die Kollegialverfassung auf die deutschen Eisenbahn-Generaldirektionen und -Direktionen übergegangen. Die neuere Entwicklung hat in Deutschland das Kollegialsystem mehr und mehr verlassen und im Interesse der Beschleunigung des Geschäftsganges und der einheitlichen Zusammenfassung der Geschäftsführung der Präsidial Verfassung den Vorzug gegeben. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen findet kollegiale Beschlußfassung der „Mitglieder“ nurmehr in Disziplinarsachen statt, in Bayern und im übrigen Deutschland besteht sie überhaupt nicht mehr.

Dagegen besteht die Kollegiale Verfassung noch in vollem Umfang bei den Schweizer Bundesbahnen, wo in der Generaldirektion die 5 Generaldirektoren, in den Kreisdirektionen die 3 Abteilungsvorstände kollegial entscheiden, dann in Italien, wo die 3 großen Zweige der Eisenbahnverwaltung, Betrieb, Bau und Zugbeförderung durch die ganze Verwaltung hindurch in fast uneingeschränkter Selbständigkeit nebeneinanderstehen, bei den belgischen Staatsbahnen, endlich bei zahlreichen Privatbahnen (französische Nordbahn u. s. w.).

Die Selbständigkeit der Dienstzweige ist dabei vielfach so streng durchgeführt, daß man innerhalb der Generaldirektionen wieder von mehreren selbständigen Generaldirektionen oder von Bau-, Betriebs- und Zugbeförderungsdirektionen spricht. Die Dienstzweige (Direktions, Départements, Servizi) bearbeiten regelmäßig auch die Personalangelegenheiten ihrer Abteilung selbständig.

Auch dort, wo der Vorstand für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist, ist regelmäßig den Abteilungsvorständen und Referenten die „ständige Stellvertretung“ bei Anwesenheit des Vorstandes in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

Vielfach bestehen neben dem Chef der Dienststelle besondere aus dem übrigen Geschäft ausgeschiedene

1 Vgl. die Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen in den königlich preußischen Staaten vom 23. Oktober 1817, Gesetzsammlung S. 248 ff.
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[168/0183] a) die reinen Gruppengeschäfte: Leitung; Haushalt und Stellenstandsfestsetzung; höhere Personal- und Wohlfahrtsverwaltung einschließlich der Versicherungskassen; Tarife und Verkehrsabrechnung; Fahrplan, Beförderungsdienst, Verkehrs- und Betriebsleitung; Eisenbahnrat; Beschaffungs- und Konstruktionswesen; Rechnungsprüfung; allenfalls V. der Hauptwerkstätten. b) an lokalen Geschäften lediglich die Genehmigung bestimmter, besonders wichtiger oder außer gewöhnlicher Verwaltungsvorgänge sowie der Entwürfe für große Bauten und die endgültige Verbescheidung von Beschwerden. 2. Den Bezirksbehörden (Direktionen) obliegen alle übrigen Geschäfte, im besonderen die gesamte örtliche V. Für ihre Zuständigkeit spricht die Vermutung. 3. Die Inspektionen sind der vorgestreckte Arm der Eisenbahndirektion und als solche berufen zur unmittelbaren Überwachung und Anleitung der äußeren Vollzugsorgane und zur Erledigung des Verwaltungsgeschäftes einfachster Art. V. mittleren Umfangs werden die Gruppengeschäfte, soweit sie nicht in der Ministerialinstanz erledigt werden, zentralen Ämtern übertragen. Je größer die V. ist, desto geringer ist die Zahl der Geschäfte, die sich einheitlich und von einem Punkte aus behandeln lassen und desto mehr muß die Zentrale die Zuständigkeiten unter ihre ausführenden Organe teilen und unterteilen. „The secret of organising the management of a great service is nothing more than a carefully arranged System of devolution combined with watchful supervision“ (Findlay). b) Innere Gliederung der Verwaltungsstellen und Geschäftsordnung. Je umfangreicher eine Verwaltungsstelle wird; desto größer ist die Zahl der Hände, durch die ein Geschäftsstück laufen muß bis zu seiner Erledigung: Dienstvorstand, Abteilungsvorstände, Referenten, Korreferenten, Bureauvorstände und Bureaubeamte, Einlaufbureau, Registratur, Kanzlei, Expedition und schließlich auch Bureaudiener und Vervielfältigungsanstalten werden bei der einzelnen Erledigung tätig. Eine einfache innere Gliederung der großen Dienststellen und eine zweckmäßige Geschäftsordnung muß daher für die Vermeidung von Reibungen sorgen und dem Dienstvorstand den Überblick über die Geschäfte wahren. Verteilt die Zuständigkeitsordnung die Aufgaben unter den Dienststellen im horizontalen und vertikalen Aufbau der Organisation, so regelt die Geschäftsordnung den Dienst im inneren Aufbau der Verwaltungsstellen, die Geschäftsformen im Verkehr der Dienststellen untereinander und mit Dritten sowie den Kanzlei- und Registraturdienst. Bei großen Dienststellen ist stets eine Arbeitsteilung nach Geschäftszweigen notwendig. Den an der Spitze der einzelnen Dienstzweige stehenden Beamten („Mitgliedern“) kann hierbei eine mehr oder minder große Selbständigkeit eingeräumt werden. Ist diese Selbständigkeit nur insoweit ausgebildet, daß die Leiter der einzelnen Dienstzweige bloß minderwichtige Geschäfte selbständig erledigen dürfen, daß aber in allen wichtigen Fragen die Entscheidung des Chefs der Behörde allein ausschlaggebend ist, so spricht man von einer Präsidial- oder Direktorialverfassung („La présidence d'un directeur unique“). Wenn aber dem Chef nur die formelle Leitung zusteht und für die materielle Entscheidung in allen wichtigen und allen die gesamte V. treffenden Angelegenheiten der Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der V. maßgebend ist, dann besteht die Kollegiale Verfassung („Collège directorial“). Die Kollegiale Verfassung besteht bei vielen Unternehmungen des privaten Wirtschaftslebens. Auch an den Mittelstellen der allgemeinen Staatsverwaltung (Regierungen) werden bestimmte wichtigere Angelegenheiten in der Sitzung der Kollegialmitglieder auf Vortrag durch Abstimmung entschieden 1. Von den Regierungen ist die Kollegialverfassung auf die deutschen Eisenbahn-Generaldirektionen und -Direktionen übergegangen. Die neuere Entwicklung hat in Deutschland das Kollegialsystem mehr und mehr verlassen und im Interesse der Beschleunigung des Geschäftsganges und der einheitlichen Zusammenfassung der Geschäftsführung der Präsidial Verfassung den Vorzug gegeben. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen findet kollegiale Beschlußfassung der „Mitglieder“ nurmehr in Disziplinarsachen statt, in Bayern und im übrigen Deutschland besteht sie überhaupt nicht mehr. Dagegen besteht die Kollegiale Verfassung noch in vollem Umfang bei den Schweizer Bundesbahnen, wo in der Generaldirektion die 5 Generaldirektoren, in den Kreisdirektionen die 3 Abteilungsvorstände kollegial entscheiden, dann in Italien, wo die 3 großen Zweige der Eisenbahnverwaltung, Betrieb, Bau und Zugbeförderung durch die ganze Verwaltung hindurch in fast uneingeschränkter Selbständigkeit nebeneinanderstehen, bei den belgischen Staatsbahnen, endlich bei zahlreichen Privatbahnen (französische Nordbahn u. s. w.). Die Selbständigkeit der Dienstzweige ist dabei vielfach so streng durchgeführt, daß man innerhalb der Generaldirektionen wieder von mehreren selbständigen Generaldirektionen oder von Bau-, Betriebs- und Zugbeförderungsdirektionen spricht. Die Dienstzweige (Direktions, Départements, Servizi) bearbeiten regelmäßig auch die Personalangelegenheiten ihrer Abteilung selbständig. Auch dort, wo der Vorstand für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist, ist regelmäßig den Abteilungsvorständen und Referenten die „ständige Stellvertretung“ bei Anwesenheit des Vorstandes in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung übertragen. Vielfach bestehen neben dem Chef der Dienststelle besondere aus dem übrigen Geschäft ausgeschiedene 1 Vgl. die Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen in den königlich preußischen Staaten vom 23. Oktober 1817, Gesetzsammlung S. 248 ff.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/183>, abgerufen am 24.07.2024.