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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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In der Schweiz stand der Gesichtspunkt im Vordergrund, daß durch die Verstaatlichung, die ein Erfolg des Zentralisationsgedankens war, der Einfluß des Bundesrates als solchen nicht zu sehr verstärkt werden und deshalb das Bundesbahnunternehmen zum Bundesrat in keinem andern Verhältnis stehen dürfe als die Privatbahnen.

In beiden Ländern wurde daher den Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen - den Generaldirektionen, in der Schweiz auch den Kreisdirektionen - weitgehende Unabhängigkeit vom Ressortministerium (Bundesrat) gegeben. Zu diesem Zweck wurde eine strenge Trennung zwischen Aufsicht und V. durchgeführt. In der Schweiz stehen dem Bundesrat den Eisenbahnen gegenüber keine anderen Befugnisse zu als die allgemeine Aufsicht wie gegenüber jeder Privatbahn. Lediglich die Bundesversammlung hat Budget und Jahresrechnung zu genehmigen. Der Bundesrat nimmt eine Vorprüfung vor, aber wenn keine Übereinstimmung mit der Generaldirektion erzielt wird, entscheidet die Bundesversammlung. In Italien ist die Selbstverwaltung der Eisenbahnen nur dadurch beschränkt, daß ein Minister die parlamentarische Vertretung der Eisenbahnverwaltung übernehmen muß und daß die Rechnungen der Eisenbahnverwaltung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen sind. Dem Minister steht jedoch, abgesehen von einem suspensiven Vetorecht und dem Recht zur Ernennung der höheren Beamten, keinerlei materielles Einwirkungsrecht auf den Gang der V. zu.

In beiden Ländern ist der Generaldirektion ein Verwaltungsrat als Genehmigungsbehörde für gewisse wichtige Entscheidungen beigegeben, in der Schweiz bestehen auch bei den Kreisdirektionen Kreiseisenbahnräte mit wichtigen materiellen Zuständigkeiten auf allen Verwaltungsgebieten. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates darf eine bestimmte Anzahl nicht aus Parlamentsmitgliedern bestehen. In Italien besteht der Verwaltungsrat überhaupt nur aus höheren Eisenbahn- und Staatsbeamten und nichtbeamteten Staatsbürgern mit besonderer Befähigung.

In beiden Ländern ist eine weitgehende rechnerische Selbständigkeit und eine scharfe Trennung zwischen Betriebs- und Baubudget durchgeführt. Reservefonds, Erneuerungsfonds und Extraordinarien sowie strenge Vorschriften über ihre Speisung aus Betriebsmitteln und über die Schuldentilgung sichern die gegenseitige Unabhängigkeit. Niemals dürfen in der Schweiz die Oberschüsse der Eisenbahn den Bundesfinanzen zugute kommen. Die Schweiz ist bisher das einzige Staatsbahnunternehmen mit völlig kaufmännischer Buchführung.

In Italien besteht die kameralistische Form des Etats, das Conto d'esercizio ist ausschließlich Sache der autonomen Staatsbahnverwaltung, das Conto patrimoniale Sache des Ministers. Dadurch soll verhütet werden, daß der Eisenbahnetat zum Tummelplatz von Kirchturm- und Parteiinteressen wird. Dem Parlament ist verboten, im Etatsentwurf neue Positionen einzufügen oder vorhandene zu erhöhen. (Vgl. Schapper im Archiv 1914, S. 692 und Bulletin 1914, S. 378, ferner Oetiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes.)

Es ist schwer festzustellen, inwieweit sich in der Schweiz und in Italien die an die finanzielle Autonomie geknüpften Erwartungen verwirklicht haben. Jedenfalls haben die Verwaltungsräte keinen sehr maßgebenden Einfluß auf die Politik der Eisenbahnunternehmungen gewonnen, während sie umgekehrt die Einwirkung der Parlamente nicht auszuschalten vermochten. Immerhin dürfte die selbständigere Stellung, die durch die Autonomie der Eisenbahnverwaltung verliehen wird, und ihre größere Unabhängigkeit vom politischen Ministerium und von der allgemeinen Finanzverwaltung von günstiger Wirkung sein.

Eine Art von Autonomie besteht auch bei den rumänischen Staatseisenbahnen, wo nach dem Gesetz von 1883/1900 einem fünfgliedrigen Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die Staatseisenbahnen und die Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten übertragen ist.

In Deutschland bestimmt Art. 92 der Reichsverfassung, daß die Reichseisenbahnen als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten sind, das seine Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschulden selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die näheren Bestimmungen sollen in einem Eisenbahnfinanzgesetz getroffen werden.

Auch in Belgien ist die Einrichtung einer "autonomen" Verwaltung der Staatseisenbahnen in Aussicht genommen.

VI. Beratende Körperschaften.

Beratende Körperschaften können an der Verwaltung der Eisenbahnen mit entscheidender oder begutachtender Stimme teilnehmen.

Entscheidende Körperschaften sind bei den Privatbahnen und Unternehmungen auf gemeinwirtschaftlicher oder gemischtwirtschaftlicher Grundlage die General- oder Gesellschafterversammlungen und die Aufsichts- und Verwaltungsräte der Gesellschaften (s. u. XI). Bei den reinen Staatsbahnen ist für solche entscheidende Körperschaften an sich im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit des Ministers vor dem Parlament kein Raum. Wenn gleichwohl in einzelnen Ländern der Staatseisenbahnverwaltung solche entscheidende Körperschaften durch besondere gesetzliche Bestimmungen beigegeben worden sind, wie in der Schweiz, in Italien, Rumänien die Verwaltungsräte, so geschah dies, um in Anlehnung an die Privatbahnorganisation der Staatseisenbahnverwaltung eine weitergehende finanzielle und politische Selbständigkeit innerhalb der allgemeinen Staatsverwaltung und unabhängig von der Einflußnahme des Ministers zu verleihen (s. o. unter V).

Abgesehen hievon kommen in der Regel nur begutachtende Körperschaften vor, vor allem die sog. Beiräte (s. d.). Sie können dem Ministerium oder auch nur den Behörden der laufenden Betriebsverwaltung beigegeben sein. Ihr Wirkungskreis ist meist auf Verkehrs- und Tarifangelegenheiten beschränkt, vielfach umfaßt er den gesamten Bereich der Eisenbahnverwaltung (hinsichtlich des Obersten technischen Rats bei den rumänischen Eisenbahnen, s. d.).

Eine besondere Art von beratenden Körperschaften sind die Personalvertretungen (Personalausschüsse s. d., Beamtenkammern, Beamtenräte, Betriebsräte u. s. w.), die in der Regel nur in den ihre eigenen Verhältnisse betreffenden Fragen zu hören sind und nur ausnahmsweise ein entscheidendes Mitbestimmungsrecht erhalten.

VII. Stellenaufbau der V.

a) Örtliche, instanzielle und sachliche Gliederung.

Da sich die von der Eisenbahnverwaltung zu leistende Arbeit räumlich verteilt, müssen

In der Schweiz stand der Gesichtspunkt im Vordergrund, daß durch die Verstaatlichung, die ein Erfolg des Zentralisationsgedankens war, der Einfluß des Bundesrates als solchen nicht zu sehr verstärkt werden und deshalb das Bundesbahnunternehmen zum Bundesrat in keinem andern Verhältnis stehen dürfe als die Privatbahnen.

In beiden Ländern wurde daher den Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen – den Generaldirektionen, in der Schweiz auch den Kreisdirektionen – weitgehende Unabhängigkeit vom Ressortministerium (Bundesrat) gegeben. Zu diesem Zweck wurde eine strenge Trennung zwischen Aufsicht und V. durchgeführt. In der Schweiz stehen dem Bundesrat den Eisenbahnen gegenüber keine anderen Befugnisse zu als die allgemeine Aufsicht wie gegenüber jeder Privatbahn. Lediglich die Bundesversammlung hat Budget und Jahresrechnung zu genehmigen. Der Bundesrat nimmt eine Vorprüfung vor, aber wenn keine Übereinstimmung mit der Generaldirektion erzielt wird, entscheidet die Bundesversammlung. In Italien ist die Selbstverwaltung der Eisenbahnen nur dadurch beschränkt, daß ein Minister die parlamentarische Vertretung der Eisenbahnverwaltung übernehmen muß und daß die Rechnungen der Eisenbahnverwaltung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen sind. Dem Minister steht jedoch, abgesehen von einem suspensiven Vetorecht und dem Recht zur Ernennung der höheren Beamten, keinerlei materielles Einwirkungsrecht auf den Gang der V. zu.

In beiden Ländern ist der Generaldirektion ein Verwaltungsrat als Genehmigungsbehörde für gewisse wichtige Entscheidungen beigegeben, in der Schweiz bestehen auch bei den Kreisdirektionen Kreiseisenbahnräte mit wichtigen materiellen Zuständigkeiten auf allen Verwaltungsgebieten. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates darf eine bestimmte Anzahl nicht aus Parlamentsmitgliedern bestehen. In Italien besteht der Verwaltungsrat überhaupt nur aus höheren Eisenbahn- und Staatsbeamten und nichtbeamteten Staatsbürgern mit besonderer Befähigung.

In beiden Ländern ist eine weitgehende rechnerische Selbständigkeit und eine scharfe Trennung zwischen Betriebs- und Baubudget durchgeführt. Reservefonds, Erneuerungsfonds und Extraordinarien sowie strenge Vorschriften über ihre Speisung aus Betriebsmitteln und über die Schuldentilgung sichern die gegenseitige Unabhängigkeit. Niemals dürfen in der Schweiz die Oberschüsse der Eisenbahn den Bundesfinanzen zugute kommen. Die Schweiz ist bisher das einzige Staatsbahnunternehmen mit völlig kaufmännischer Buchführung.

In Italien besteht die kameralistische Form des Etats, das Conto d'esercizio ist ausschließlich Sache der autonomen Staatsbahnverwaltung, das Conto patrimoniale Sache des Ministers. Dadurch soll verhütet werden, daß der Eisenbahnetat zum Tummelplatz von Kirchturm- und Parteiinteressen wird. Dem Parlament ist verboten, im Etatsentwurf neue Positionen einzufügen oder vorhandene zu erhöhen. (Vgl. Schapper im Archiv 1914, S. 692 und Bulletin 1914, S. 378, ferner Oetiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes.)

Es ist schwer festzustellen, inwieweit sich in der Schweiz und in Italien die an die finanzielle Autonomie geknüpften Erwartungen verwirklicht haben. Jedenfalls haben die Verwaltungsräte keinen sehr maßgebenden Einfluß auf die Politik der Eisenbahnunternehmungen gewonnen, während sie umgekehrt die Einwirkung der Parlamente nicht auszuschalten vermochten. Immerhin dürfte die selbständigere Stellung, die durch die Autonomie der Eisenbahnverwaltung verliehen wird, und ihre größere Unabhängigkeit vom politischen Ministerium und von der allgemeinen Finanzverwaltung von günstiger Wirkung sein.

Eine Art von Autonomie besteht auch bei den rumänischen Staatseisenbahnen, wo nach dem Gesetz von 1883/1900 einem fünfgliedrigen Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die Staatseisenbahnen und die Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten übertragen ist.

In Deutschland bestimmt Art. 92 der Reichsverfassung, daß die Reichseisenbahnen als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten sind, das seine Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschulden selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die näheren Bestimmungen sollen in einem Eisenbahnfinanzgesetz getroffen werden.

Auch in Belgien ist die Einrichtung einer „autonomen“ Verwaltung der Staatseisenbahnen in Aussicht genommen.

VI. Beratende Körperschaften.

Beratende Körperschaften können an der Verwaltung der Eisenbahnen mit entscheidender oder begutachtender Stimme teilnehmen.

Entscheidende Körperschaften sind bei den Privatbahnen und Unternehmungen auf gemeinwirtschaftlicher oder gemischtwirtschaftlicher Grundlage die General- oder Gesellschafterversammlungen und die Aufsichts- und Verwaltungsräte der Gesellschaften (s. u. XI). Bei den reinen Staatsbahnen ist für solche entscheidende Körperschaften an sich im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit des Ministers vor dem Parlament kein Raum. Wenn gleichwohl in einzelnen Ländern der Staatseisenbahnverwaltung solche entscheidende Körperschaften durch besondere gesetzliche Bestimmungen beigegeben worden sind, wie in der Schweiz, in Italien, Rumänien die Verwaltungsräte, so geschah dies, um in Anlehnung an die Privatbahnorganisation der Staatseisenbahnverwaltung eine weitergehende finanzielle und politische Selbständigkeit innerhalb der allgemeinen Staatsverwaltung und unabhängig von der Einflußnahme des Ministers zu verleihen (s. o. unter V).

Abgesehen hievon kommen in der Regel nur begutachtende Körperschaften vor, vor allem die sog. Beiräte (s. d.). Sie können dem Ministerium oder auch nur den Behörden der laufenden Betriebsverwaltung beigegeben sein. Ihr Wirkungskreis ist meist auf Verkehrs- und Tarifangelegenheiten beschränkt, vielfach umfaßt er den gesamten Bereich der Eisenbahnverwaltung (hinsichtlich des Obersten technischen Rats bei den rumänischen Eisenbahnen, s. d.).

Eine besondere Art von beratenden Körperschaften sind die Personalvertretungen (Personalausschüsse s. d., Beamtenkammern, Beamtenräte, Betriebsräte u. s. w.), die in der Regel nur in den ihre eigenen Verhältnisse betreffenden Fragen zu hören sind und nur ausnahmsweise ein entscheidendes Mitbestimmungsrecht erhalten.

VII. Stellenaufbau der V.

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[160/0175] In der Schweiz stand der Gesichtspunkt im Vordergrund, daß durch die Verstaatlichung, die ein Erfolg des Zentralisationsgedankens war, der Einfluß des Bundesrates als solchen nicht zu sehr verstärkt werden und deshalb das Bundesbahnunternehmen zum Bundesrat in keinem andern Verhältnis stehen dürfe als die Privatbahnen. In beiden Ländern wurde daher den Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen – den Generaldirektionen, in der Schweiz auch den Kreisdirektionen – weitgehende Unabhängigkeit vom Ressortministerium (Bundesrat) gegeben. Zu diesem Zweck wurde eine strenge Trennung zwischen Aufsicht und V. durchgeführt. In der Schweiz stehen dem Bundesrat den Eisenbahnen gegenüber keine anderen Befugnisse zu als die allgemeine Aufsicht wie gegenüber jeder Privatbahn. Lediglich die Bundesversammlung hat Budget und Jahresrechnung zu genehmigen. 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Dem Parlament ist verboten, im Etatsentwurf neue Positionen einzufügen oder vorhandene zu erhöhen. (Vgl. Schapper im Archiv 1914, S. 692 und Bulletin 1914, S. 378, ferner Oetiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes.) Es ist schwer festzustellen, inwieweit sich in der Schweiz und in Italien die an die finanzielle Autonomie geknüpften Erwartungen verwirklicht haben. Jedenfalls haben die Verwaltungsräte keinen sehr maßgebenden Einfluß auf die Politik der Eisenbahnunternehmungen gewonnen, während sie umgekehrt die Einwirkung der Parlamente nicht auszuschalten vermochten. Immerhin dürfte die selbständigere Stellung, die durch die Autonomie der Eisenbahnverwaltung verliehen wird, und ihre größere Unabhängigkeit vom politischen Ministerium und von der allgemeinen Finanzverwaltung von günstiger Wirkung sein. Eine Art von Autonomie besteht auch bei den rumänischen Staatseisenbahnen, wo nach dem Gesetz von 1883/1900 einem fünfgliedrigen Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die Staatseisenbahnen und die Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten übertragen ist. In Deutschland bestimmt Art. 92 der Reichsverfassung, daß die Reichseisenbahnen als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten sind, das seine Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschulden selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die näheren Bestimmungen sollen in einem Eisenbahnfinanzgesetz getroffen werden. Auch in Belgien ist die Einrichtung einer „autonomen“ Verwaltung der Staatseisenbahnen in Aussicht genommen. VI. Beratende Körperschaften. Beratende Körperschaften können an der Verwaltung der Eisenbahnen mit entscheidender oder begutachtender Stimme teilnehmen. Entscheidende Körperschaften sind bei den Privatbahnen und Unternehmungen auf gemeinwirtschaftlicher oder gemischtwirtschaftlicher Grundlage die General- oder Gesellschafterversammlungen und die Aufsichts- und Verwaltungsräte der Gesellschaften (s. u. XI). Bei den reinen Staatsbahnen ist für solche entscheidende Körperschaften an sich im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit des Ministers vor dem Parlament kein Raum. Wenn gleichwohl in einzelnen Ländern der Staatseisenbahnverwaltung solche entscheidende Körperschaften durch besondere gesetzliche Bestimmungen beigegeben worden sind, wie in der Schweiz, in Italien, Rumänien die Verwaltungsräte, so geschah dies, um in Anlehnung an die Privatbahnorganisation der Staatseisenbahnverwaltung eine weitergehende finanzielle und politische Selbständigkeit innerhalb der allgemeinen Staatsverwaltung und unabhängig von der Einflußnahme des Ministers zu verleihen (s. o. unter V). Abgesehen hievon kommen in der Regel nur begutachtende Körperschaften vor, vor allem die sog. Beiräte (s. d.). Sie können dem Ministerium oder auch nur den Behörden der laufenden Betriebsverwaltung beigegeben sein. Ihr Wirkungskreis ist meist auf Verkehrs- und Tarifangelegenheiten beschränkt, vielfach umfaßt er den gesamten Bereich der Eisenbahnverwaltung (hinsichtlich des Obersten technischen Rats bei den rumänischen Eisenbahnen, s. d.). Eine besondere Art von beratenden Körperschaften sind die Personalvertretungen (Personalausschüsse s. d., Beamtenkammern, Beamtenräte, Betriebsräte u. s. w.), die in der Regel nur in den ihre eigenen Verhältnisse betreffenden Fragen zu hören sind und nur ausnahmsweise ein entscheidendes Mitbestimmungsrecht erhalten. VII. Stellenaufbau der V. a) Örtliche, instanzielle und sachliche Gliederung. Da sich die von der Eisenbahnverwaltung zu leistende Arbeit räumlich verteilt, müssen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/175>, abgerufen am 24.11.2024.