Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.nur mit ganz zuverlässigen Baufirmen abgeschlossen werden kann, haben das Bestreben wachgerufen, in irgend einer Form das Interesse des Unternehmers für wirtschaftliche Bauführung zu wecken. Die Unternehmer selbst waren auch bestrebt, eine solche Form zu finden, um das Vertrauen zu ihren Anboten wieder herzustellen. Alle Versuche jedoch, irgend eine Formel zu finden, die eine Errechnung der Verdienstsumme unter Rücksichtnahme auf die während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Preissteigerungen ermöglicht, mußten an dem scheitern, daß diese Lohn- und Preissteigerungen sich ohne jede Gesetzmäßigkeit entwickelten und sich in keine mathematische Formel zwingen ließen. Hierzu kam auch noch die verminderte Leistungsfähigkeit der Arbeiter, die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben und Baugerät zu annehmbaren Preisen zu beschaffen. In Österreich, wo gleich nach dem Umsturz die Verhältnisse weitaus schlechter als in Deutschland wurden, haben die Bundesbahnen umfangreiche Bauten aus Anlaß der Elektrisierung der Bundesbahnen im Spätsommer 1919 und im Frühjahr 1920 vergeben. Es wurden hierbei ausnahmslos reine Selbstkostenverträge abgeschlossen, denen zufolge dem Unternehmer vergütet werden: a) Die Barauslagen für Gehalte, Reisen und Löhne der Arbeiter und Angestellten; b) die auf den Unternehmer entfallenden Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen und für sonstige soziale Leistungen; c) die Prämien für Feuer-, Haftpflicht-, Einbruch- und sonstige Versicherungen; d) die Barauslagen für Kanzlei-, Werk- und Lagerplatzmieten auf der Baustelle; e) die Barauslagen für die Beschaffung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe sowie die Verbrauchs- und Ersatzbestandteile zur normalen Erhaltung der vom Unternehmer beigestellten Baugeräte; f) die Barauslagen für Fuhrwerksmieten und für Bahn-, Achs- und sonstige Beförderung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe zur Baustelle; g) die Barauslagen für die Beförderung des vom Unternehmer beizustellenden Baugeräts; h) die Barauslagen für die Verwahrung und Instandhaltung - nicht aber Erneuerung - des Baugeräts und für dessen Ausbesserung während und am Schlüsse der Bauarbeiten; i) die Barauslagen für die Erstellung der Baracken (Wohn-, Küchen-, Arbeits-, Magazinsbaracken u. s. w.) sowie allfälliger Notspitäler; k) die Barauslagen für die Inneneinrichtung der Wohn-, Küchen- und Spitalsbaracken. Zu diesen Barauslagen erhielt der Unternehmer einen Zuschlag, der zwischen 17·5 und 23% je nach der Baustelle schwankt. Der Zuschlag umfaßt den Unternehmergewinn sowie die Vergütung sämtlicher Auslagen, einschließlich allfälliger Steuervergütungen an Angestellte, die dem Unternehmer außer den früher angeführten Barauslagen erwachsen. Insbesondere enthalten diese Zuschläge die Vergütung für: a) Die leihweise Bestellung, Abnutzung, Abschreibung und Verzinsung des gesamten beim Bau erforderlichen und vom Unternehmer in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand beizustellenden Baugeräts; b) die Auslagen bei der Zufuhr und Abfuhr des Baugeräts vom Lagerplatz der Bauunternehmung zur nächstgelegenen Bahnstation bei Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten; c) die dem Unternehmer erwachsenden Geldbeschaffungskosten; d) alle mit der Leitung und Durchführung des Baues verbundenen Auslagen am Sitze der Bauunternehmung (Zentralleitung); e) die Mitarbeit und die Reisen der Inhaber der Bauunternehmung; f) die mit der Baudurchführung verbundenen Risken; g) die Erstellung aller Einzel- und Werkpläne samt den zugehörenden Berechnungen; h) die Herstellung der Ausführungspläne. Der Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 14. Dezember 1918 empfiehlt verschiedene neue Vertragsformen. Die Vorschläge beruhen auf sorgfältigen Erwägungen und mehrfachen Beratungen einer aus Vertretern des Ministeriums und des deutschen Baugewerbes zusammengesetzten Kommission. In dem Erlaß werden folgende Vergebungsarten vorgeschlagen: A. Kleinere und mittlere Ausführungen von nicht allzu langer Dauer. Vereinbarung fester Einheitspreise und möglichste Trennung von Leistungen und Materiallieferungen. Gegebenenfalls Änderung der Einheitspreise in zu vereinbarenden Zeiträumen in demselben Verhältnis, wie die Tariflöhne oder ortsüblichen Löhne bzw. die wichtigsten Materialpreise nach ortsüblichen Preisen oder Syndikatspreisen sich prozentual ändern. B. Große Ausführungen, Neubauten und Umbauten. Da feste Preise regelmäßig nicht vereinbart werden können, so wären folgende Verfahren in Erwägung zu ziehen: 1. Selbstkostenvertrag. a) Mit fester Stichsumme und begrenztem Verlust und Gewinn; b) mit veränderlicher Stichsumme. Allgemeines. Der Unternehmer erhält für die Bauausführung die reinen Selbstkosten (E) und einen prozentualen Zuschlag zu diesen für verschiedene Leistungen und sonstige Aufwendungen, Risiko und Gewinne Die reinen Selbstkosten nach Abzug gewisser Werte und zuzüglich des prozentualen Zuschlages ergeben die gesamten tatsächlichen Baukosten (B). Es ist also Die Einheitssätze des Massen- und Preisverzeichnisses, in denen die durch den gesamten Zuschlag zu erfassenden Kosten wie bei jedem andern Kostenanschlag enthalten sein müssen, zusammen mit den wirklich geleisteten Mengen, ergeben die sog. Stichsumme. nur mit ganz zuverlässigen Baufirmen abgeschlossen werden kann, haben das Bestreben wachgerufen, in irgend einer Form das Interesse des Unternehmers für wirtschaftliche Bauführung zu wecken. Die Unternehmer selbst waren auch bestrebt, eine solche Form zu finden, um das Vertrauen zu ihren Anboten wieder herzustellen. Alle Versuche jedoch, irgend eine Formel zu finden, die eine Errechnung der Verdienstsumme unter Rücksichtnahme auf die während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Preissteigerungen ermöglicht, mußten an dem scheitern, daß diese Lohn- und Preissteigerungen sich ohne jede Gesetzmäßigkeit entwickelten und sich in keine mathematische Formel zwingen ließen. Hierzu kam auch noch die verminderte Leistungsfähigkeit der Arbeiter, die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben und Baugerät zu annehmbaren Preisen zu beschaffen. In Österreich, wo gleich nach dem Umsturz die Verhältnisse weitaus schlechter als in Deutschland wurden, haben die Bundesbahnen umfangreiche Bauten aus Anlaß der Elektrisierung der Bundesbahnen im Spätsommer 1919 und im Frühjahr 1920 vergeben. Es wurden hierbei ausnahmslos reine Selbstkostenverträge abgeschlossen, denen zufolge dem Unternehmer vergütet werden: a) Die Barauslagen für Gehalte, Reisen und Löhne der Arbeiter und Angestellten; b) die auf den Unternehmer entfallenden Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen und für sonstige soziale Leistungen; c) die Prämien für Feuer-, Haftpflicht-, Einbruch- und sonstige Versicherungen; d) die Barauslagen für Kanzlei-, Werk- und Lagerplatzmieten auf der Baustelle; e) die Barauslagen für die Beschaffung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe sowie die Verbrauchs- und Ersatzbestandteile zur normalen Erhaltung der vom Unternehmer beigestellten Baugeräte; f) die Barauslagen für Fuhrwerksmieten und für Bahn-, Achs- und sonstige Beförderung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe zur Baustelle; g) die Barauslagen für die Beförderung des vom Unternehmer beizustellenden Baugeräts; h) die Barauslagen für die Verwahrung und Instandhaltung – nicht aber Erneuerung – des Baugeräts und für dessen Ausbesserung während und am Schlüsse der Bauarbeiten; i) die Barauslagen für die Erstellung der Baracken (Wohn-, Küchen-, Arbeits-, Magazinsbaracken u. s. w.) sowie allfälliger Notspitäler; k) die Barauslagen für die Inneneinrichtung der Wohn-, Küchen- und Spitalsbaracken. Zu diesen Barauslagen erhielt der Unternehmer einen Zuschlag, der zwischen 17·5 und 23% je nach der Baustelle schwankt. Der Zuschlag umfaßt den Unternehmergewinn sowie die Vergütung sämtlicher Auslagen, einschließlich allfälliger Steuervergütungen an Angestellte, die dem Unternehmer außer den früher angeführten Barauslagen erwachsen. Insbesondere enthalten diese Zuschläge die Vergütung für: a) Die leihweise Bestellung, Abnutzung, Abschreibung und Verzinsung des gesamten beim Bau erforderlichen und vom Unternehmer in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand beizustellenden Baugeräts; b) die Auslagen bei der Zufuhr und Abfuhr des Baugeräts vom Lagerplatz der Bauunternehmung zur nächstgelegenen Bahnstation bei Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten; c) die dem Unternehmer erwachsenden Geldbeschaffungskosten; d) alle mit der Leitung und Durchführung des Baues verbundenen Auslagen am Sitze der Bauunternehmung (Zentralleitung); e) die Mitarbeit und die Reisen der Inhaber der Bauunternehmung; f) die mit der Baudurchführung verbundenen Risken; g) die Erstellung aller Einzel- und Werkpläne samt den zugehörenden Berechnungen; h) die Herstellung der Ausführungspläne. Der Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 14. Dezember 1918 empfiehlt verschiedene neue Vertragsformen. Die Vorschläge beruhen auf sorgfältigen Erwägungen und mehrfachen Beratungen einer aus Vertretern des Ministeriums und des deutschen Baugewerbes zusammengesetzten Kommission. In dem Erlaß werden folgende Vergebungsarten vorgeschlagen: A. Kleinere und mittlere Ausführungen von nicht allzu langer Dauer. Vereinbarung fester Einheitspreise und möglichste Trennung von Leistungen und Materiallieferungen. Gegebenenfalls Änderung der Einheitspreise in zu vereinbarenden Zeiträumen in demselben Verhältnis, wie die Tariflöhne oder ortsüblichen Löhne bzw. die wichtigsten Materialpreise nach ortsüblichen Preisen oder Syndikatspreisen sich prozentual ändern. B. Große Ausführungen, Neubauten und Umbauten. Da feste Preise regelmäßig nicht vereinbart werden können, so wären folgende Verfahren in Erwägung zu ziehen: 1. Selbstkostenvertrag. a) Mit fester Stichsumme und begrenztem Verlust und Gewinn; b) mit veränderlicher Stichsumme. Allgemeines. Der Unternehmer erhält für die Bauausführung die reinen Selbstkosten (E) und einen prozentualen Zuschlag zu diesen für verschiedene Leistungen und sonstige Aufwendungen, Risiko und Gewinne Die reinen Selbstkosten nach Abzug gewisser Werte und zuzüglich des prozentualen Zuschlages ergeben die gesamten tatsächlichen Baukosten (B). Es ist also Die Einheitssätze des Massen- und Preisverzeichnisses, in denen die durch den gesamten Zuschlag zu erfassenden Kosten wie bei jedem andern Kostenanschlag enthalten sein müssen, zusammen mit den wirklich geleisteten Mengen, ergeben die sog. Stichsumme. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0104" n="91"/> nur mit ganz zuverlässigen Baufirmen abgeschlossen werden kann, haben das Bestreben wachgerufen, in irgend einer Form das Interesse des Unternehmers für wirtschaftliche Bauführung zu wecken. 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In Österreich, wo gleich nach dem Umsturz die Verhältnisse weitaus schlechter als in Deutschland wurden, haben die Bundesbahnen umfangreiche Bauten aus Anlaß der Elektrisierung der Bundesbahnen im Spätsommer 1919 und im Frühjahr 1920 vergeben. Es wurden hierbei ausnahmslos reine Selbstkostenverträge abgeschlossen, denen zufolge dem Unternehmer vergütet werden:
a) Die Barauslagen für Gehalte, Reisen und Löhne der Arbeiter und Angestellten;
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Zu diesen Barauslagen erhielt der Unternehmer einen Zuschlag, der zwischen 17·5 und 23% je nach der Baustelle schwankt. Der Zuschlag umfaßt den Unternehmergewinn sowie die Vergütung sämtlicher Auslagen, einschließlich allfälliger Steuervergütungen an Angestellte, die dem Unternehmer außer den früher angeführten Barauslagen erwachsen. Insbesondere enthalten diese Zuschläge die Vergütung für:
a) Die leihweise Bestellung, Abnutzung, Abschreibung und Verzinsung des gesamten beim Bau erforderlichen und vom Unternehmer in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand beizustellenden Baugeräts;
b) die Auslagen bei der Zufuhr und Abfuhr des Baugeräts vom Lagerplatz der Bauunternehmung zur nächstgelegenen Bahnstation bei Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten;
c) die dem Unternehmer erwachsenden Geldbeschaffungskosten;
d) alle mit der Leitung und Durchführung des Baues verbundenen Auslagen am Sitze der Bauunternehmung (Zentralleitung);
e) die Mitarbeit und die Reisen der Inhaber der Bauunternehmung;
f) die mit der Baudurchführung verbundenen Risken;
g) die Erstellung aller Einzel- und Werkpläne samt den zugehörenden Berechnungen;
h) die Herstellung der Ausführungspläne.
Der Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 14. Dezember 1918 empfiehlt verschiedene neue Vertragsformen. Die Vorschläge beruhen auf sorgfältigen Erwägungen und mehrfachen Beratungen einer aus Vertretern des Ministeriums und des deutschen Baugewerbes zusammengesetzten Kommission. In dem Erlaß werden folgende Vergebungsarten vorgeschlagen:
A. Kleinere und mittlere Ausführungen von nicht allzu langer Dauer.
Vereinbarung fester Einheitspreise und möglichste Trennung von Leistungen und Materiallieferungen. Gegebenenfalls Änderung der Einheitspreise in zu vereinbarenden Zeiträumen in demselben Verhältnis, wie die Tariflöhne oder ortsüblichen Löhne bzw. die wichtigsten Materialpreise nach ortsüblichen Preisen oder Syndikatspreisen sich prozentual ändern.
B. Große Ausführungen, Neubauten und Umbauten.
Da feste Preise regelmäßig nicht vereinbart werden können, so wären folgende Verfahren in Erwägung zu ziehen:
1. Selbstkostenvertrag.
a) Mit fester Stichsumme und begrenztem Verlust und Gewinn;
b) mit veränderlicher Stichsumme.
Allgemeines.
Der Unternehmer erhält für die Bauausführung die reinen Selbstkosten (E) und einen prozentualen Zuschlag zu diesen für verschiedene Leistungen und sonstige Aufwendungen, Risiko und Gewinne [FORMEL]
Die reinen Selbstkosten nach Abzug gewisser Werte und zuzüglich des prozentualen Zuschlages ergeben die gesamten tatsächlichen Baukosten (B). Es ist also [FORMEL]
Die Einheitssätze des Massen- und Preisverzeichnisses, in denen die durch den gesamten Zuschlag zu erfassenden Kosten wie bei jedem andern Kostenanschlag enthalten sein müssen, zusammen mit den wirklich geleisteten Mengen, ergeben die sog. Stichsumme.
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