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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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bis auf Entfernungen von 100 Werst und mindestens 250 Rubel für den Zug von 100-125 Werst Entfernung bezahlt werden, während die Mindestgebühr für Entfernungen über 125 Werst nur 2 Rubel f. d. Werst beträgt. Für jeden weiteren Wagen wird Bezahlung nach den gewöhnlichen Tarifen zuzüglich 10% Aufschlag oder mindestens 60 Kopeken f. d. Wagen und Werst erhoben. In allen Mindestbeträgen ist die Staatssteuer einbegriffen. - Für schnellzugmäßig beförderte S. und Einstellung von Wagen mit Schlafplätzen treten besondere Zuschläge zu den aufgeführten Tarifsätzen hinzu.

Breusing.


Sonntagsfahrkarten (billets du dimanche), ermäßigte Fahrkarten zur einmaligen Hin- und Rückfahrt an Sonntagen, werden von einzelnen Bahnverwaltungen für kürzere Strecken ausgegeben. S. geben unter anderen aus die preußischen Staatsbahnen, die Elsaß-Lothringische Eisenbahn und die österreichische Südbahn für Sonntagssonderzüge (vgl. Personentarife) sowie die schweizerischen Eisenbahnen.


Sonntagsruhe (Lord's day rest; repos du dimanche; riposo domenicale). Die Unterbrechung der Arbeit am Sonntag entspringt dem kirchlichen Gebot der Sonntagsfeier und dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung. Die S. hat sich je nach dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat und der hierdurch beeinflußten Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern verschieden entwickelt. Während sie in England, Schottland und Nordamerika schon früh eine strenge Form annahm und diese auch beim Emporblühen von Handel und Industrie bis heute erhalten hat, wurde in Frankreich nach der großen Revolution jede Unterscheidung zwischen Sonntag und Wochentag gesetzlich verboten. Ebenso wurden in Italien alle Strafbestimmungen beseitigt, die über Nichtbeachtung der S. erlassen waren. Aber auch auf diese Länder haben sich später die allgemein sehr lebhaft auftretenden Bestrebungen ausgedehnt, für die arbeitende Bevölkerung auf gesetzlichem Wege die Gewährung der S. sicherzustellen. Bereits im September 1876 tagte in Genf ein internationaler Kongreß für die Sonntagsheiligung, der auch für die Einführung der S. im Eisenbahndienst eintrat und zu dem Zweck eine Einschränkung des Güterdienstes an den Sonn- und Festtagen empfahl. Dies gab Anlaß, daß die 1878 in Bern zur Aufstellung eines Entwurfs für das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr einberufene Konferenz ihre Beratungen auch auf die Frage der S. ausdehnte. Die Konferenz erklärte, daß die empfohlene Maßnahme, so erwünscht sie auch sei, als undurchführbar angesehen werden müsse. Aber schon im folgenden Jahre sprach sich ein zweiter internationaler Kongreß in Bern abermals für Einführung der S. im Eisenbahndienst aus. Er empfahl den Verwaltungen, den Sonntagsdienst derart einzuschränken, daß künftig jeder Bedienstete wenigstens jeden zweiten Sonntag vom Dienst befreit werden würde (s. die Aufsätze Dienst- und Ruhezeiten sowie Arbeiterschutz). Auch der erste internationale Eisenbahnkongreß in Brüssel beschäftigte sich 1885 mit der Frage der S., allerdings ebenfalls mit geringem Erfolg, denn er beschränkte sich auf die Erklärung, daß eine Ausdehnung der regelmäßig wiederkehrenden Ruhepausen und deren Verlegung auf die Sonn- und Feiertage sowohl den Verwaltungen wie den Bediensteten zum Vorteil gereichen würde. Während der Weltausstellung im Jahre 1889 tagte in Paris ein Congres international du repos hebdomadaire au point de vue hygienique et social (Paris, Genf 1890). Dieser Kongreß stellte folgende Grundsätze auf: 1. An Sonntagen soll der gewöhnliche Güterdienst ruhen mit Ausnahme der Abfertigung von Vieh und leicht verderblichen Waren. 2. Die Zahl der Güterzüge ist an Sonntagen tunlichst einzuschränken. 3. Die Eilgutabfertigungen sind Sonntags nur während bestimmter Stunden geöffnet zu halten. 4. Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Werkstättenarbeiten sind an Sonntagen womöglich einzustellen. 5. Bei den Liefer- und Abfertigungsfristen der gewöhnlichen Güter sind Sonntage nicht in Rechnung zu stellen. 6. Bei Festsetzung der Besoldung ist zu berücksichtigen, daß die Bediensteten nicht wünschen, an Sonntagen zu arbeiten. 7. Die den Sonntagen gleich zu rechnenden Festtage sind durch die Landesregierungen festzusetzen.

Einer der ersten Erfolge der in dieser Weise immer von neuem geltend gemachten Forderungen war die Aufnahme von Bestimmungen zur Einschränkung des Güterverkehrs in den erwähnten Entwurf des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, das am 1. Januar 1893 in Kraft trat, nachdem über den Entwurf bereits seit 1878 verhandelt war. Nach diesem Übereinkommen, dessen jetzt gültiger Wortlaut in Abschnitt V der VBR. mit Ausführungsbestimmungen bekannt gegeben ist, beginnt die Lieferfrist für die Beförderung der Ware 24 Stunden später, wenn der auf die Auflieferung folgende Tag ein Sonntag ist (Art. 14, Ausf.-Best. § 6). Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag, so läuft die Frist erst am darauffolgenden Tag ab. Auf Eilgut sind diese Ausnahmen nicht anwendbar. Nimmt ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnreglemente eine Bestimmung über Unterbrechung der Warenbeförderung an

bis auf Entfernungen von 100 Werst und mindestens 250 Rubel für den Zug von 100–125 Werst Entfernung bezahlt werden, während die Mindestgebühr für Entfernungen über 125 Werst nur 2 Rubel f. d. Werst beträgt. Für jeden weiteren Wagen wird Bezahlung nach den gewöhnlichen Tarifen zuzüglich 10% Aufschlag oder mindestens 60 Kopeken f. d. Wagen und Werst erhoben. In allen Mindestbeträgen ist die Staatssteuer einbegriffen. – Für schnellzugmäßig beförderte S. und Einstellung von Wagen mit Schlafplätzen treten besondere Zuschläge zu den aufgeführten Tarifsätzen hinzu.

Breusing.


Sonntagsfahrkarten (billets du dimanche), ermäßigte Fahrkarten zur einmaligen Hin- und Rückfahrt an Sonntagen, werden von einzelnen Bahnverwaltungen für kürzere Strecken ausgegeben. S. geben unter anderen aus die preußischen Staatsbahnen, die Elsaß-Lothringische Eisenbahn und die österreichische Südbahn für Sonntagssonderzüge (vgl. Personentarife) sowie die schweizerischen Eisenbahnen.


Sonntagsruhe (Lord's day rest; repos du dimanche; riposo domenicale). Die Unterbrechung der Arbeit am Sonntag entspringt dem kirchlichen Gebot der Sonntagsfeier und dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung. Die S. hat sich je nach dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat und der hierdurch beeinflußten Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern verschieden entwickelt. Während sie in England, Schottland und Nordamerika schon früh eine strenge Form annahm und diese auch beim Emporblühen von Handel und Industrie bis heute erhalten hat, wurde in Frankreich nach der großen Revolution jede Unterscheidung zwischen Sonntag und Wochentag gesetzlich verboten. Ebenso wurden in Italien alle Strafbestimmungen beseitigt, die über Nichtbeachtung der S. erlassen waren. Aber auch auf diese Länder haben sich später die allgemein sehr lebhaft auftretenden Bestrebungen ausgedehnt, für die arbeitende Bevölkerung auf gesetzlichem Wege die Gewährung der S. sicherzustellen. Bereits im September 1876 tagte in Genf ein internationaler Kongreß für die Sonntagsheiligung, der auch für die Einführung der S. im Eisenbahndienst eintrat und zu dem Zweck eine Einschränkung des Güterdienstes an den Sonn- und Festtagen empfahl. Dies gab Anlaß, daß die 1878 in Bern zur Aufstellung eines Entwurfs für das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr einberufene Konferenz ihre Beratungen auch auf die Frage der S. ausdehnte. Die Konferenz erklärte, daß die empfohlene Maßnahme, so erwünscht sie auch sei, als undurchführbar angesehen werden müsse. Aber schon im folgenden Jahre sprach sich ein zweiter internationaler Kongreß in Bern abermals für Einführung der S. im Eisenbahndienst aus. Er empfahl den Verwaltungen, den Sonntagsdienst derart einzuschränken, daß künftig jeder Bedienstete wenigstens jeden zweiten Sonntag vom Dienst befreit werden würde (s. die Aufsätze Dienst- und Ruhezeiten sowie Arbeiterschutz). Auch der erste internationale Eisenbahnkongreß in Brüssel beschäftigte sich 1885 mit der Frage der S., allerdings ebenfalls mit geringem Erfolg, denn er beschränkte sich auf die Erklärung, daß eine Ausdehnung der regelmäßig wiederkehrenden Ruhepausen und deren Verlegung auf die Sonn- und Feiertage sowohl den Verwaltungen wie den Bediensteten zum Vorteil gereichen würde. Während der Weltausstellung im Jahre 1889 tagte in Paris ein Congrès international du repos hebdomadaire au point de vue hygienique et social (Paris, Genf 1890). Dieser Kongreß stellte folgende Grundsätze auf: 1. An Sonntagen soll der gewöhnliche Güterdienst ruhen mit Ausnahme der Abfertigung von Vieh und leicht verderblichen Waren. 2. Die Zahl der Güterzüge ist an Sonntagen tunlichst einzuschränken. 3. Die Eilgutabfertigungen sind Sonntags nur während bestimmter Stunden geöffnet zu halten. 4. Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Werkstättenarbeiten sind an Sonntagen womöglich einzustellen. 5. Bei den Liefer- und Abfertigungsfristen der gewöhnlichen Güter sind Sonntage nicht in Rechnung zu stellen. 6. Bei Festsetzung der Besoldung ist zu berücksichtigen, daß die Bediensteten nicht wünschen, an Sonntagen zu arbeiten. 7. Die den Sonntagen gleich zu rechnenden Festtage sind durch die Landesregierungen festzusetzen.

Einer der ersten Erfolge der in dieser Weise immer von neuem geltend gemachten Forderungen war die Aufnahme von Bestimmungen zur Einschränkung des Güterverkehrs in den erwähnten Entwurf des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, das am 1. Januar 1893 in Kraft trat, nachdem über den Entwurf bereits seit 1878 verhandelt war. Nach diesem Übereinkommen, dessen jetzt gültiger Wortlaut in Abschnitt V der VBR. mit Ausführungsbestimmungen bekannt gegeben ist, beginnt die Lieferfrist für die Beförderung der Ware 24 Stunden später, wenn der auf die Auflieferung folgende Tag ein Sonntag ist (Art. 14, Ausf.-Best. § 6). Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag, so läuft die Frist erst am darauffolgenden Tag ab. Auf Eilgut sind diese Ausnahmen nicht anwendbar. Nimmt ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnreglemente eine Bestimmung über Unterbrechung der Warenbeförderung an

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[80/0084] bis auf Entfernungen von 100 Werst und mindestens 250 Rubel für den Zug von 100–125 Werst Entfernung bezahlt werden, während die Mindestgebühr für Entfernungen über 125 Werst nur 2 Rubel f. d. Werst beträgt. Für jeden weiteren Wagen wird Bezahlung nach den gewöhnlichen Tarifen zuzüglich 10% Aufschlag oder mindestens 60 Kopeken f. d. Wagen und Werst erhoben. In allen Mindestbeträgen ist die Staatssteuer einbegriffen. – Für schnellzugmäßig beförderte S. und Einstellung von Wagen mit Schlafplätzen treten besondere Zuschläge zu den aufgeführten Tarifsätzen hinzu. Breusing. Sonntagsfahrkarten (billets du dimanche), ermäßigte Fahrkarten zur einmaligen Hin- und Rückfahrt an Sonntagen, werden von einzelnen Bahnverwaltungen für kürzere Strecken ausgegeben. S. geben unter anderen aus die preußischen Staatsbahnen, die Elsaß-Lothringische Eisenbahn und die österreichische Südbahn für Sonntagssonderzüge (vgl. Personentarife) sowie die schweizerischen Eisenbahnen. Sonntagsruhe (Lord's day rest; repos du dimanche; riposo domenicale). Die Unterbrechung der Arbeit am Sonntag entspringt dem kirchlichen Gebot der Sonntagsfeier und dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung. Die S. hat sich je nach dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat und der hierdurch beeinflußten Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern verschieden entwickelt. Während sie in England, Schottland und Nordamerika schon früh eine strenge Form annahm und diese auch beim Emporblühen von Handel und Industrie bis heute erhalten hat, wurde in Frankreich nach der großen Revolution jede Unterscheidung zwischen Sonntag und Wochentag gesetzlich verboten. Ebenso wurden in Italien alle Strafbestimmungen beseitigt, die über Nichtbeachtung der S. erlassen waren. Aber auch auf diese Länder haben sich später die allgemein sehr lebhaft auftretenden Bestrebungen ausgedehnt, für die arbeitende Bevölkerung auf gesetzlichem Wege die Gewährung der S. sicherzustellen. Bereits im September 1876 tagte in Genf ein internationaler Kongreß für die Sonntagsheiligung, der auch für die Einführung der S. im Eisenbahndienst eintrat und zu dem Zweck eine Einschränkung des Güterdienstes an den Sonn- und Festtagen empfahl. Dies gab Anlaß, daß die 1878 in Bern zur Aufstellung eines Entwurfs für das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr einberufene Konferenz ihre Beratungen auch auf die Frage der S. ausdehnte. Die Konferenz erklärte, daß die empfohlene Maßnahme, so erwünscht sie auch sei, als undurchführbar angesehen werden müsse. Aber schon im folgenden Jahre sprach sich ein zweiter internationaler Kongreß in Bern abermals für Einführung der S. im Eisenbahndienst aus. Er empfahl den Verwaltungen, den Sonntagsdienst derart einzuschränken, daß künftig jeder Bedienstete wenigstens jeden zweiten Sonntag vom Dienst befreit werden würde (s. die Aufsätze Dienst- und Ruhezeiten sowie Arbeiterschutz). Auch der erste internationale Eisenbahnkongreß in Brüssel beschäftigte sich 1885 mit der Frage der S., allerdings ebenfalls mit geringem Erfolg, denn er beschränkte sich auf die Erklärung, daß eine Ausdehnung der regelmäßig wiederkehrenden Ruhepausen und deren Verlegung auf die Sonn- und Feiertage sowohl den Verwaltungen wie den Bediensteten zum Vorteil gereichen würde. Während der Weltausstellung im Jahre 1889 tagte in Paris ein Congrès international du repos hebdomadaire au point de vue hygienique et social (Paris, Genf 1890). Dieser Kongreß stellte folgende Grundsätze auf: 1. An Sonntagen soll der gewöhnliche Güterdienst ruhen mit Ausnahme der Abfertigung von Vieh und leicht verderblichen Waren. 2. Die Zahl der Güterzüge ist an Sonntagen tunlichst einzuschränken. 3. Die Eilgutabfertigungen sind Sonntags nur während bestimmter Stunden geöffnet zu halten. 4. Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Werkstättenarbeiten sind an Sonntagen womöglich einzustellen. 5. Bei den Liefer- und Abfertigungsfristen der gewöhnlichen Güter sind Sonntage nicht in Rechnung zu stellen. 6. Bei Festsetzung der Besoldung ist zu berücksichtigen, daß die Bediensteten nicht wünschen, an Sonntagen zu arbeiten. 7. Die den Sonntagen gleich zu rechnenden Festtage sind durch die Landesregierungen festzusetzen. Einer der ersten Erfolge der in dieser Weise immer von neuem geltend gemachten Forderungen war die Aufnahme von Bestimmungen zur Einschränkung des Güterverkehrs in den erwähnten Entwurf des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, das am 1. Januar 1893 in Kraft trat, nachdem über den Entwurf bereits seit 1878 verhandelt war. Nach diesem Übereinkommen, dessen jetzt gültiger Wortlaut in Abschnitt V der VBR. mit Ausführungsbestimmungen bekannt gegeben ist, beginnt die Lieferfrist für die Beförderung der Ware 24 Stunden später, wenn der auf die Auflieferung folgende Tag ein Sonntag ist (Art. 14, Ausf.-Best. § 6). Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag, so läuft die Frist erst am darauffolgenden Tag ab. Auf Eilgut sind diese Ausnahmen nicht anwendbar. Nimmt ein Staat in die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahnreglemente eine Bestimmung über Unterbrechung der Warenbeförderung an

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/84>, abgerufen am 25.11.2024.