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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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und durch verschiedenartige Gruppen von Glockenschlägen läßt sich eine große Anzahl von Signalbegriffen ausdrücken. Die österreichische Signalordnung z. B. bildet auf diese Weise für die den Lauf der Züge betreffenden Mitteilungen 14 Signalbegriffe (s. Durchlaufende Liniensignale).

Pfeifen- und Hornsignale bestehen aus einer bestimmten Folge von langen und kurzen Tönen. Ein mäßiger langer Ton (-) mit der Dampfpfeife z. B. heißt "Achtung"; 3 kurze Töne (Breve Breve Breve) mit der Dampfpfeife bedeutet "Bremsen stark anziehen".

Signalzeichen, die aus Tönen verschiedener Höhe zusammengesetzt sind, kommen wohl nur noch vereinzelt vor.

III. Signalordnungen.

a) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Die erste einheitliche Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, die auf Grund der Art. 42 und 43 der Verfassung des Deutschen Reiches vom Bundesrat beschlossen wurde, ist unter
Abb. 89. Halt.
Abb. 90. Fahrt frei für das durchgehende Gleis.

dem 4. Januar 1875 veröffentlicht und mit dem 1. April 1875 in Kraft getreten. Sie ist seitdem mehrfach geändert und ergänzt worden. Gegenwärtig gilt die unter dem 24. Juni 1907 veröffentlichte, am 1. August 1907 in Kraft getretene Eisenbahnsignalordnung (SO.). Sie gilt für Haupt- und Nebenbahnen.

Für den Dienstgebrauch ist auf den meisten deutschen Bahnen das Signalbuch (SB.) eingeführt. Es enthält außer den Vorschriften der Signalordnung noch Ausführungsbestimmungen und meistens einen Anhang über besondere in der Signalordnung nicht vorgesehene Signale.

Die deutsche Signalordnung unterscheidet:

I. Läutesignale.

II. Wärtersignale.

III. Hauptsignale.

IV. Vorsignale.

V. Signal am Wasserkran.

VI. Weichen- und Gleissperrsignale.

VII. Signale am Zuge.

VIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen.

IX. Signale des Zugpersonals.

X. Rangiersignale.

Durch die Läutesignale - Signal 1 bis 4 - werden Mitteilungen über den Lauf der Züge an das Stations-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal gemacht (s. Durchlaufende Liniensignale).

Die Wärtersignale - Signale 5 und 6 - werden benutzt, um den Auftrag zum Langsamfahren und Halten der Züge zu erteilen. Sie werden auch Rangierabteilungen und einzelnen Fahrzeugen gegenüber angewendet (s. Wärtersignale).

Ein Hauptsignal zeigt an, ob der dahinterliegende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf oder nicht. Es besteht aus einem Mast, woran als Tagsignal 1-3 Flügel und für die Nacht ebensoviele Laternen angebracht sind. Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis wird durch zweiflüglige, in besonderen

und durch verschiedenartige Gruppen von Glockenschlägen läßt sich eine große Anzahl von Signalbegriffen ausdrücken. Die österreichische Signalordnung z. B. bildet auf diese Weise für die den Lauf der Züge betreffenden Mitteilungen 14 Signalbegriffe (s. Durchlaufende Liniensignale).

Pfeifen- und Hornsignale bestehen aus einer bestimmten Folge von langen und kurzen Tönen. Ein mäßiger langer Ton (–) mit der Dampfpfeife z. B. heißt „Achtung“; 3 kurze Töne (⏑̆ ⏑̆ ⏑̆) mit der Dampfpfeife bedeutet „Bremsen stark anziehen“.

Signalzeichen, die aus Tönen verschiedener Höhe zusammengesetzt sind, kommen wohl nur noch vereinzelt vor.

III. Signalordnungen.

a) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Die erste einheitliche Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, die auf Grund der Art. 42 und 43 der Verfassung des Deutschen Reiches vom Bundesrat beschlossen wurde, ist unter
Abb. 89. Halt.
Abb. 90. Fahrt frei für das durchgehende Gleis.

dem 4. Januar 1875 veröffentlicht und mit dem 1. April 1875 in Kraft getreten. Sie ist seitdem mehrfach geändert und ergänzt worden. Gegenwärtig gilt die unter dem 24. Juni 1907 veröffentlichte, am 1. August 1907 in Kraft getretene Eisenbahnsignalordnung (SO.). Sie gilt für Haupt- und Nebenbahnen.

Für den Dienstgebrauch ist auf den meisten deutschen Bahnen das Signalbuch (SB.) eingeführt. Es enthält außer den Vorschriften der Signalordnung noch Ausführungsbestimmungen und meistens einen Anhang über besondere in der Signalordnung nicht vorgesehene Signale.

Die deutsche Signalordnung unterscheidet:

I. Läutesignale.

II. Wärtersignale.

III. Hauptsignale.

IV. Vorsignale.

V. Signal am Wasserkran.

VI. Weichen- und Gleissperrsignale.

VII. Signale am Zuge.

VIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen.

IX. Signale des Zugpersonals.

X. Rangiersignale.

Durch die Läutesignale – Signal 1 bis 4 – werden Mitteilungen über den Lauf der Züge an das Stations-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal gemacht (s. Durchlaufende Liniensignale).

Die Wärtersignale – Signale 5 und 6 – werden benutzt, um den Auftrag zum Langsamfahren und Halten der Züge zu erteilen. Sie werden auch Rangierabteilungen und einzelnen Fahrzeugen gegenüber angewendet (s. Wärtersignale).

Ein Hauptsignal zeigt an, ob der dahinterliegende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf oder nicht. Es besteht aus einem Mast, woran als Tagsignal 1–3 Flügel und für die Nacht ebensoviele Laternen angebracht sind. Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis wird durch zweiflüglige, in besonderen

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[56/0060] und durch verschiedenartige Gruppen von Glockenschlägen läßt sich eine große Anzahl von Signalbegriffen ausdrücken. Die österreichische Signalordnung z. B. bildet auf diese Weise für die den Lauf der Züge betreffenden Mitteilungen 14 Signalbegriffe (s. Durchlaufende Liniensignale). Pfeifen- und Hornsignale bestehen aus einer bestimmten Folge von langen und kurzen Tönen. Ein mäßiger langer Ton (–) mit der Dampfpfeife z. B. heißt „Achtung“; 3 kurze Töne (⏑̆ ⏑̆ ⏑̆) mit der Dampfpfeife bedeutet „Bremsen stark anziehen“. Signalzeichen, die aus Tönen verschiedener Höhe zusammengesetzt sind, kommen wohl nur noch vereinzelt vor. III. Signalordnungen. a) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Die erste einheitliche Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, die auf Grund der Art. 42 und 43 der Verfassung des Deutschen Reiches vom Bundesrat beschlossen wurde, ist unter [Abbildung Abb. 89. Halt. ] [Abbildung Abb. 90. Fahrt frei für das durchgehende Gleis. ] dem 4. Januar 1875 veröffentlicht und mit dem 1. April 1875 in Kraft getreten. Sie ist seitdem mehrfach geändert und ergänzt worden. Gegenwärtig gilt die unter dem 24. Juni 1907 veröffentlichte, am 1. August 1907 in Kraft getretene Eisenbahnsignalordnung (SO.). Sie gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Für den Dienstgebrauch ist auf den meisten deutschen Bahnen das Signalbuch (SB.) eingeführt. Es enthält außer den Vorschriften der Signalordnung noch Ausführungsbestimmungen und meistens einen Anhang über besondere in der Signalordnung nicht vorgesehene Signale. Die deutsche Signalordnung unterscheidet: I. Läutesignale. II. Wärtersignale. III. Hauptsignale. IV. Vorsignale. V. Signal am Wasserkran. VI. Weichen- und Gleissperrsignale. VII. Signale am Zuge. VIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen. IX. Signale des Zugpersonals. X. Rangiersignale. Durch die Läutesignale – Signal 1 bis 4 – werden Mitteilungen über den Lauf der Züge an das Stations-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal gemacht (s. Durchlaufende Liniensignale). Die Wärtersignale – Signale 5 und 6 – werden benutzt, um den Auftrag zum Langsamfahren und Halten der Züge zu erteilen. Sie werden auch Rangierabteilungen und einzelnen Fahrzeugen gegenüber angewendet (s. Wärtersignale). Ein Hauptsignal zeigt an, ob der dahinterliegende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf oder nicht. Es besteht aus einem Mast, woran als Tagsignal 1–3 Flügel und für die Nacht ebensoviele Laternen angebracht sind. Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis wird durch zweiflüglige, in besonderen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/60>, abgerufen am 28.09.2024.