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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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entsprechenden Gewichten, vermindert um das halbe Gewicht der Federwage.

Dem Ventilhebel sollen solche Abmessungen gegeben werden, daß selbst die bei der Wasserdruckprobe angehängten Belastungsgewichte keine größeren Beanspruchungen als etwa 3-4 kg/mm2 hervorrufen.

Gesetzliche und andere Vorschriften. Schlechte Bauart, mangelhafte Ausführung und sorglose Behandlung von Kesseln bergen derartige Gefahren für Leben und Gut in sich, daß in vielen Industriestaaten - Deutschland (Preußen), Österreich, Frankreich - bald nachdem die Anwendung der Dampfkraft eine größere Verbreitung gefunden hatte, Vorschriften über Größe, Anzahl und bauliche Durchführung der S. erlassen wurden, da nach dem damaligen Stand der Wissenschaft die S. als wirkliche Sicherheitsvorrichtungen angesehen wurden.

Nach der in Preußen bis zum Jahre 1861 bestandenen Verordnung mußte die Ventilöffnung mindestens 1/3000 der Heizfläche des Kessels betragen.

Eine in Österreich bis zum Jahre 1871 bestandene Verordnung bestimmte, daß jeder Kessel mit 2 S. versehen werden müsse, deren lichter Durchmesser d in Zollen, abhängig von der Heizfläche F in Wiener Quadratfuß und dem effektiven Dampfdruck n in Atmosphären, mindestens gleich sein soll:

Eine im Jahre 1843 in Frankreich erlassene Verordnung, aufgehoben mit 1. Mai 1880, bestimmte den Durchmesser der S. nach der Formel:

worin d Durchmesser des Ventils in cm, F Heizfläche in m2, m die absolute Dampfspannung bedeutet.

Aus früher angegebenen Gründen ist in den neueren Gesetzen die Größe der Ventile nicht mehr an bestimmte Formeln gebunden.

Die in Österreich heute bezüglich der S. geltenden Gesetze sind:

1. Verordnung des Handelsministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern vom 1. Oktober 1875, RGB. Nr. 130, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen.

Der auf S. sich beziehende Teil des § 3 lautet:

An jedem Dampfkessel müssen folgende Armaturstücke vorhanden sein, für deren guten Zustand der Kesselbesitzer verantwortlich ist:

a) Wenigstens ein S., und wenn der Dampfkessel mehr als 2·5 m2 Heizfläche hat, mindestens 2 S.

Ihre Belastung muß der Dampfspannung, für die der Kessel erprobt wurde, entsprechen und sie dürfen bei stationären Kesseln nur mit Gewichten in der Art belastet werden, daß bei mittelbarer Belastung das Gewicht am äußersten Angriffspunkt des Hebels wirkt. Bei anderen Dampfkesseln, die mit Federwagen versehen sind, muß die Maximalspannung der Feder der Maximalspannung des Dampfes entsprechend begrenzt und bei Lokomobilen wenigstens ein Ventil mit einem Gewicht belastet sein.

2. Erlaß des k. k. Handelsministeriums vom 1. Oktober 1875, Z. 25.021, enthaltend die Voll zugsvorschrift zu dem Gesetz vom 7. Juli 1871, betreffend die Erprobung und periodische Untersuchung der Dampfkessel, und zu der Verordnung vom 1. Oktober 1875, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen.

In diesem Erlaß ist der unter "Berechnung des Ventilbelastungsgewichts" allgemein dargestellte Vorgang ausführlich erörtert und durch Zahlenbeispiele belegt. Der Erlaß enthält weiters eine Anleitung, wie das auf das Hebelende C reduzierte Gewicht h des Ventilhebels H empirisch ermittelt wird.

Weitere Vorschriften über Anbringung von S. an Dampfpflugmaschinen, Straßenlokomotiven, Lokomobilen, Dampfkochapparaten u. s. w. s.: Thaa, Das Dampfkesselwesen in Österreich. Sammlung der auf diesen Gegenstand bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Normalerlässe.

Nach der in Frankreich bestehenden Verordnung vom 1. Mai 1880 ist die französische Regierung von der Bestimmung der Größe des Durchmessers der S. abgegangen, indem sie statt jeder solchen Bestimmung im Art. VI. der betreffenden Verordnung an die Kesselkonstrukteure die Anforderung stellt, die Gesamtöffnung der beiden auf jedem Dampfkessel anzubringenden S., die auch auf mehrere Kessel verteilt werden dürfen, so groß zu machen, daß, wenn die Ventile nach Bedarf entlastet werden oder ihre Hubhöhe vergrößert wird, selbst bei fortgesetzter Feuerung die voraus bestimmte größte Spannung im Kessel nicht überschritten werde.

Die technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebeneisenbahnen des VDEV. bestimmen im § 91:

"Jede Lokomotive muß mit wenigstens 2 S. versehen sein, von welchen mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann.

Die S. sind so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert werden, können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt.

Die Sicherheitsventile müssen mindestens 3 mm Hubhöhe haben."

Literatur: Burg, Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampfkesseln. Sitzungsberichte der kais. Akademie der Wissenschaften, Bd. LXXX, II. Abt., Novemberheft, Jg. 1879; Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampf kesseln (Vortrag), Wien 1880. - Heusinger, Hb. f. spez. E-T., Bd. III, Leipzig 1882, woselbst auch ein Verzeichnis über ältere Literatur. - Reiche, Anlage und Betrieb der Dampfkessel, Bd. II, Leipzig 1886 bis 1888. - American Railway Mester Mechanic's Association. Lokomotive Dictionary, New York 1909. - Maurice Domoulin, Traite Pratique de la Machine Locomotive, Tome IV, Paris 1898. - Das. Eisenbahnmaschinenwesen der Gegenwart, 2. Aufl., Wiesbaden 1903.

Gölsdorf +.


Siebenbürger Eisenbahn, teils in Ungarn (101·835 km), teils in Siebenbürgen (188·244 km) gelegene Eisenbahn, ehemals Privatbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Budapest, seit 1884 verstaatlicht. Sie umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Hauptstrecke Arad-Karlsburg; (eröffnet 1868) und die Zweigbahn Piski-Petrozseny (eröffnet 1870). Das Anlagekapital war auf 70 Mill. K festgesetzt.

Der Vertrag über die Einlösung der S. durch den Staat (gegen Übernahme der gesellschaftlichen Anleihe und Einlösung der Aktien mittels Verlosung in 66 Jahren zum vollen Nennwert) wurde am 10. Januar 1884

entsprechenden Gewichten, vermindert um das halbe Gewicht der Federwage.

Dem Ventilhebel sollen solche Abmessungen gegeben werden, daß selbst die bei der Wasserdruckprobe angehängten Belastungsgewichte keine größeren Beanspruchungen als etwa 3–4 kg/mm2 hervorrufen.

Gesetzliche und andere Vorschriften. Schlechte Bauart, mangelhafte Ausführung und sorglose Behandlung von Kesseln bergen derartige Gefahren für Leben und Gut in sich, daß in vielen Industriestaaten – Deutschland (Preußen), Österreich, Frankreich – bald nachdem die Anwendung der Dampfkraft eine größere Verbreitung gefunden hatte, Vorschriften über Größe, Anzahl und bauliche Durchführung der S. erlassen wurden, da nach dem damaligen Stand der Wissenschaft die S. als wirkliche Sicherheitsvorrichtungen angesehen wurden.

Nach der in Preußen bis zum Jahre 1861 bestandenen Verordnung mußte die Ventilöffnung mindestens 1/3000 der Heizfläche des Kessels betragen.

Eine in Österreich bis zum Jahre 1871 bestandene Verordnung bestimmte, daß jeder Kessel mit 2 S. versehen werden müsse, deren lichter Durchmesser d in Zollen, abhängig von der Heizfläche F in Wiener Quadratfuß und dem effektiven Dampfdruck n in Atmosphären, mindestens gleich sein soll:

Eine im Jahre 1843 in Frankreich erlassene Verordnung, aufgehoben mit 1. Mai 1880, bestimmte den Durchmesser der S. nach der Formel:

worin d Durchmesser des Ventils in cm, F Heizfläche in m2, m die absolute Dampfspannung bedeutet.

Aus früher angegebenen Gründen ist in den neueren Gesetzen die Größe der Ventile nicht mehr an bestimmte Formeln gebunden.

Die in Österreich heute bezüglich der S. geltenden Gesetze sind:

1. Verordnung des Handelsministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern vom 1. Oktober 1875, RGB. Nr. 130, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen.

Der auf S. sich beziehende Teil des § 3 lautet:

An jedem Dampfkessel müssen folgende Armaturstücke vorhanden sein, für deren guten Zustand der Kesselbesitzer verantwortlich ist:

a) Wenigstens ein S., und wenn der Dampfkessel mehr als 2·5 m2 Heizfläche hat, mindestens 2 S.

Ihre Belastung muß der Dampfspannung, für die der Kessel erprobt wurde, entsprechen und sie dürfen bei stationären Kesseln nur mit Gewichten in der Art belastet werden, daß bei mittelbarer Belastung das Gewicht am äußersten Angriffspunkt des Hebels wirkt. Bei anderen Dampfkesseln, die mit Federwagen versehen sind, muß die Maximalspannung der Feder der Maximalspannung des Dampfes entsprechend begrenzt und bei Lokomobilen wenigstens ein Ventil mit einem Gewicht belastet sein.

2. Erlaß des k. k. Handelsministeriums vom 1. Oktober 1875, Z. 25.021, enthaltend die Voll zugsvorschrift zu dem Gesetz vom 7. Juli 1871, betreffend die Erprobung und periodische Untersuchung der Dampfkessel, und zu der Verordnung vom 1. Oktober 1875, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen.

In diesem Erlaß ist der unter „Berechnung des Ventilbelastungsgewichts“ allgemein dargestellte Vorgang ausführlich erörtert und durch Zahlenbeispiele belegt. Der Erlaß enthält weiters eine Anleitung, wie das auf das Hebelende C reduzierte Gewicht h des Ventilhebels H empirisch ermittelt wird.

Weitere Vorschriften über Anbringung von S. an Dampfpflugmaschinen, Straßenlokomotiven, Lokomobilen, Dampfkochapparaten u. s. w. s.: Thaa, Das Dampfkesselwesen in Österreich. Sammlung der auf diesen Gegenstand bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Normalerlässe.

Nach der in Frankreich bestehenden Verordnung vom 1. Mai 1880 ist die französische Regierung von der Bestimmung der Größe des Durchmessers der S. abgegangen, indem sie statt jeder solchen Bestimmung im Art. VI. der betreffenden Verordnung an die Kesselkonstrukteure die Anforderung stellt, die Gesamtöffnung der beiden auf jedem Dampfkessel anzubringenden S., die auch auf mehrere Kessel verteilt werden dürfen, so groß zu machen, daß, wenn die Ventile nach Bedarf entlastet werden oder ihre Hubhöhe vergrößert wird, selbst bei fortgesetzter Feuerung die voraus bestimmte größte Spannung im Kessel nicht überschritten werde.

Die technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebeneisenbahnen des VDEV. bestimmen im § 91:

„Jede Lokomotive muß mit wenigstens 2 S. versehen sein, von welchen mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann.

Die S. sind so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert werden, können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt.

Die Sicherheitsventile müssen mindestens 3 mm Hubhöhe haben.“

Literatur: Burg, Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampfkesseln. Sitzungsberichte der kais. Akademie der Wissenschaften, Bd. LXXX, II. Abt., Novemberheft, Jg. 1879; Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampf kesseln (Vortrag), Wien 1880. – Heusinger, Hb. f. spez. E-T., Bd. III, Leipzig 1882, woselbst auch ein Verzeichnis über ältere Literatur. – Reiche, Anlage und Betrieb der Dampfkessel, Bd. II, Leipzig 1886 bis 1888. – American Railway Mester Mechanic's Association. Lokomotive Dictionary, New York 1909. – Maurice Domoulin, Traité Pratique de la Machine Locomotive, Tome IV, Paris 1898. – Das. Eisenbahnmaschinenwesen der Gegenwart, 2. Aufl., Wiesbaden 1903.

Gölsdorf †.


Siebenbürger Eisenbahn, teils in Ungarn (101·835 km), teils in Siebenbürgen (188·244 km) gelegene Eisenbahn, ehemals Privatbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Budapest, seit 1884 verstaatlicht. Sie umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Hauptstrecke Arad-Karlsburg; (eröffnet 1868) und die Zweigbahn Piski-Petrozseny (eröffnet 1870). Das Anlagekapital war auf 70 Mill. K festgesetzt.

Der Vertrag über die Einlösung der S. durch den Staat (gegen Übernahme der gesellschaftlichen Anleihe und Einlösung der Aktien mittels Verlosung in 66 Jahren zum vollen Nennwert) wurde am 10. Januar 1884

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[50/0054] entsprechenden Gewichten, vermindert um das halbe Gewicht der Federwage. Dem Ventilhebel sollen solche Abmessungen gegeben werden, daß selbst die bei der Wasserdruckprobe angehängten Belastungsgewichte keine größeren Beanspruchungen als etwa 3–4 kg/mm2 hervorrufen. Gesetzliche und andere Vorschriften. Schlechte Bauart, mangelhafte Ausführung und sorglose Behandlung von Kesseln bergen derartige Gefahren für Leben und Gut in sich, daß in vielen Industriestaaten – Deutschland (Preußen), Österreich, Frankreich – bald nachdem die Anwendung der Dampfkraft eine größere Verbreitung gefunden hatte, Vorschriften über Größe, Anzahl und bauliche Durchführung der S. erlassen wurden, da nach dem damaligen Stand der Wissenschaft die S. als wirkliche Sicherheitsvorrichtungen angesehen wurden. Nach der in Preußen bis zum Jahre 1861 bestandenen Verordnung mußte die Ventilöffnung mindestens 1/3000 der Heizfläche des Kessels betragen. Eine in Österreich bis zum Jahre 1871 bestandene Verordnung bestimmte, daß jeder Kessel mit 2 S. versehen werden müsse, deren lichter Durchmesser d in Zollen, abhängig von der Heizfläche F in Wiener Quadratfuß und dem effektiven Dampfdruck n in Atmosphären, mindestens gleich sein soll: [FORMEL] Eine im Jahre 1843 in Frankreich erlassene Verordnung, aufgehoben mit 1. Mai 1880, bestimmte den Durchmesser der S. nach der Formel: [FORMEL] worin d Durchmesser des Ventils in cm, F Heizfläche in m2, m die absolute Dampfspannung bedeutet. Aus früher angegebenen Gründen ist in den neueren Gesetzen die Größe der Ventile nicht mehr an bestimmte Formeln gebunden. Die in Österreich heute bezüglich der S. geltenden Gesetze sind: 1. Verordnung des Handelsministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern vom 1. Oktober 1875, RGB. Nr. 130, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen. Der auf S. sich beziehende Teil des § 3 lautet: An jedem Dampfkessel müssen folgende Armaturstücke vorhanden sein, für deren guten Zustand der Kesselbesitzer verantwortlich ist: a) Wenigstens ein S., und wenn der Dampfkessel mehr als 2·5 m2 Heizfläche hat, mindestens 2 S. Ihre Belastung muß der Dampfspannung, für die der Kessel erprobt wurde, entsprechen und sie dürfen bei stationären Kesseln nur mit Gewichten in der Art belastet werden, daß bei mittelbarer Belastung das Gewicht am äußersten Angriffspunkt des Hebels wirkt. Bei anderen Dampfkesseln, die mit Federwagen versehen sind, muß die Maximalspannung der Feder der Maximalspannung des Dampfes entsprechend begrenzt und bei Lokomobilen wenigstens ein Ventil mit einem Gewicht belastet sein. 2. Erlaß des k. k. Handelsministeriums vom 1. Oktober 1875, Z. 25.021, enthaltend die Voll zugsvorschrift zu dem Gesetz vom 7. Juli 1871, betreffend die Erprobung und periodische Untersuchung der Dampfkessel, und zu der Verordnung vom 1. 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Die Sicherheitsventile müssen mindestens 3 mm Hubhöhe haben.“ Literatur: Burg, Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampfkesseln. Sitzungsberichte der kais. Akademie der Wissenschaften, Bd. LXXX, II. Abt., Novemberheft, Jg. 1879; Über die Wirksamkeit der Sicherheitsventile bei Dampf kesseln (Vortrag), Wien 1880. – Heusinger, Hb. f. spez. E-T., Bd. III, Leipzig 1882, woselbst auch ein Verzeichnis über ältere Literatur. – Reiche, Anlage und Betrieb der Dampfkessel, Bd. II, Leipzig 1886 bis 1888. – American Railway Mester Mechanic's Association. Lokomotive Dictionary, New York 1909. – Maurice Domoulin, Traité Pratique de la Machine Locomotive, Tome IV, Paris 1898. – Das. Eisenbahnmaschinenwesen der Gegenwart, 2. Aufl., Wiesbaden 1903. Gölsdorf †. Siebenbürger Eisenbahn, teils in Ungarn (101·835 km), teils in Siebenbürgen (188·244 km) gelegene Eisenbahn, ehemals Privatbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Budapest, seit 1884 verstaatlicht. Sie umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Hauptstrecke Arad-Karlsburg; (eröffnet 1868) und die Zweigbahn Piski-Petrozseny (eröffnet 1870). Das Anlagekapital war auf 70 Mill. K festgesetzt. Der Vertrag über die Einlösung der S. durch den Staat (gegen Übernahme der gesellschaftlichen Anleihe und Einlösung der Aktien mittels Verlosung in 66 Jahren zum vollen Nennwert) wurde am 10. Januar 1884

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/54>, abgerufen am 25.07.2024.