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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Der Entwicklung der mechanischen Mittel zur Personen- und Warenbeförderung entsprechend, bilden gegenwärtig die T. für Beförderungen mittels Eisenbahn (neben jener mittels Schiffen) die wichtigste, ja in vielen Staaten die einzige Art der T.

Bei der Regelung der Eisenbahntransportsteuer knüpft die Gesetzgebung der Staaten, in denen diese Steuer eingeführt ist, einerseits an die Tatsache der Beförderung in Verbindung mit dem für sie zu entrichtenden Preis, anderseits an die Tatsache der Errichtung bestimmter, die Beförderung betreffender Urkunden an.

Im ersteren Fall wird die T. in der Regel als fester oder perzentueller Zuschlag zu dem tarifmäßigen Beförderungspreis angefordert und sie ist seitens der staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen von denen, die den Beförderungspreis zu entrichten haben, als den eigentlichen Steuerträgern zugleich mit jenem Preis für Rechnung des Staatsschatzes einzuheben und an die Staatskasse abzuführen.

In diese Gruppe gehört auch die in dem gleichnamigen Artikel bereits behandelte sog. "Fahrkartensteuer" im Deutschen Reich und in Österreich.

Im zweiten Fall wird die Entrichtung einer Stempelgebühr hinsichtlich der über die Beförderung zu errichtenden Urkunden aller Art (Personenfahrkarten, Frachtbriefe u. s. w.) entweder mit festen Beträgen für jede einzelne Urkunde oder auch mit einem dem Beförderungspreis proportionalen Satz auferlegt, was letzteres der Gerechtigkeit mehr entspricht als der Vorgang, Fahrten über kurze und weite Strecken und ohne Rücksicht auf die Wagenklasse mit gleich hohen und daher relativ ungleichmäßigen Stempelbeträgen zu belasten.

Die erste Einführung einer T. ist für den Verkehr mit den allgemeinen Wirkungen einer Tariferhöhung verbunden. Betrifft die neu eingeführte Steuer den Personenverkehr und ist sie nach der Güte der Wagenklasse ansteigend abgestuft, so bewirkt sie zunächst ein Abwandern der Reisenden aus den höheren in die niederen Wagenklassen, so daß sie die Eisenbahnunternehmungen zur Vermehrung des Bestandes an Wagen der unteren Klassen, also zu erhöhten Ausgaben nötigt und bei Staatseisenbahnen aus der gleichen Ursache den Erfolg der Besteuerung auf längere Zeit hinaus wettzumachen vermag.

(Näheres hierüber in Revue de science et de legislation financiere, 1909, S. 365 und in der Ztg. d. VDEV. vom 18. Sept. 1907, 26. Aug. 1908 und 11. Nov. 1908.)

In ihrem geschichtlichen Entwicklungsgang ist die T. auf die frühere Besteuerung öffentlicher Fuhrwerke in Frankreich und Großbritannien zurückzuführen.

In Frankreich hatte schon das Ges. vom 9. Vendemiaire des Jahres VI (30. Sept. 1797) auf die Personenplatzpreise der nach einem festen Fahrplan zwischen bestimmten Orten verkehrenden öffentlichen Fuhrwerke eine Abgabe mit 10% gelegt, die durch Ges. vom 6. Prairial des Jahres VII (26. Mai 1798) um 1/10 als Zuschlag erhöht und durch Ges. vom 5. Ventose des Jahres XII (25. Febr. 1803) auch auf den Preis der Beförderung von Waren mittels jener Fuhrwerke ausgedehnt wurde.

Das Ges. vom 2. Juli 1838 regelte nun die Anwendung der erwähnten Abgaben auf Eisenbahnen in der Art, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet wurden, die Abgabe von den Platzpreisen der Reisenden mit jener Quote zu entrichten, die auf den Preis der Beförderung im engeren Sinn entfiel. Die im Platzpreis inbegriffene sog. Peagegebühr und die Warenbeförderung durch Eisenbahnen blieb vorläufig unbesteuert.

Durch das Ges. vom 14. Juli 1855 wurde die Proportionalabgabe auf eine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz bestimmte, daß die 11%ige Abgabe (10% + Zuschlag) von dem vollen Preis der Personenplätze und außerdem von dem Beförderungspreis der Eilgüter einzuheben sei, und fügte der Hauptabgabe einen weiteren Zuschlag von 1/10 hinzu, so daß sich die Abgabe nun auf 12% stellte. Die Eisenbahnunternehmungen wurden ermächtigt, ihre Tarife um den Betrag der Abgabe zu erhöhen, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Ges. vom 16. September 1871 (eine Folge des Krieges mit Deutschland) brachte eine Erhöhung der Abgabe um 10% des tatsächlichen Beförderungspreises von Personen und Eilgütern, so daß die Steuer auf 23·2% stieg.

Erst 1892 (und nachdem in der Zeit von 1874 bis 1878 auch der gewöhnliche Frachtenverkehr einer 5%igen Abgabe unterzogen worden war) konnte Frankreich an eine Herabsetzung der schweren Belastung des Personen- und Eilgutverkehrs schreiten.

Durch das Ges. vom 26. Januar 1892 wurde die 10%ige Zuschlagstaxe des Ges. vom 16. September 1871 vollständig beseitigt und die 12%ige Abgabe von den Nettopreisen der Eilfracht aller Art auf die Beförderung von Gepäcksübergewicht, von Geldsendungen (finances) und Hunden eingeschränkt. Da die Abgabe nur die Nettopreise der steuerpflichtig gebliebenen Personen- und Eilgutbeförderungen trifft, in den Tarifsätzen der Bahnen (den Bruttopreisen)

Der Entwicklung der mechanischen Mittel zur Personen- und Warenbeförderung entsprechend, bilden gegenwärtig die T. für Beförderungen mittels Eisenbahn (neben jener mittels Schiffen) die wichtigste, ja in vielen Staaten die einzige Art der T.

Bei der Regelung der Eisenbahntransportsteuer knüpft die Gesetzgebung der Staaten, in denen diese Steuer eingeführt ist, einerseits an die Tatsache der Beförderung in Verbindung mit dem für sie zu entrichtenden Preis, anderseits an die Tatsache der Errichtung bestimmter, die Beförderung betreffender Urkunden an.

Im ersteren Fall wird die T. in der Regel als fester oder perzentueller Zuschlag zu dem tarifmäßigen Beförderungspreis angefordert und sie ist seitens der staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen von denen, die den Beförderungspreis zu entrichten haben, als den eigentlichen Steuerträgern zugleich mit jenem Preis für Rechnung des Staatsschatzes einzuheben und an die Staatskasse abzuführen.

In diese Gruppe gehört auch die in dem gleichnamigen Artikel bereits behandelte sog. „Fahrkartensteuer“ im Deutschen Reich und in Österreich.

Im zweiten Fall wird die Entrichtung einer Stempelgebühr hinsichtlich der über die Beförderung zu errichtenden Urkunden aller Art (Personenfahrkarten, Frachtbriefe u. s. w.) entweder mit festen Beträgen für jede einzelne Urkunde oder auch mit einem dem Beförderungspreis proportionalen Satz auferlegt, was letzteres der Gerechtigkeit mehr entspricht als der Vorgang, Fahrten über kurze und weite Strecken und ohne Rücksicht auf die Wagenklasse mit gleich hohen und daher relativ ungleichmäßigen Stempelbeträgen zu belasten.

Die erste Einführung einer T. ist für den Verkehr mit den allgemeinen Wirkungen einer Tariferhöhung verbunden. Betrifft die neu eingeführte Steuer den Personenverkehr und ist sie nach der Güte der Wagenklasse ansteigend abgestuft, so bewirkt sie zunächst ein Abwandern der Reisenden aus den höheren in die niederen Wagenklassen, so daß sie die Eisenbahnunternehmungen zur Vermehrung des Bestandes an Wagen der unteren Klassen, also zu erhöhten Ausgaben nötigt und bei Staatseisenbahnen aus der gleichen Ursache den Erfolg der Besteuerung auf längere Zeit hinaus wettzumachen vermag.

(Näheres hierüber in Revue de science et de législation financière, 1909, S. 365 und in der Ztg. d. VDEV. vom 18. Sept. 1907, 26. Aug. 1908 und 11. Nov. 1908.)

In ihrem geschichtlichen Entwicklungsgang ist die T. auf die frühere Besteuerung öffentlicher Fuhrwerke in Frankreich und Großbritannien zurückzuführen.

In Frankreich hatte schon das Ges. vom 9. Véndemiaire des Jahres VI (30. Sept. 1797) auf die Personenplatzpreise der nach einem festen Fahrplan zwischen bestimmten Orten verkehrenden öffentlichen Fuhrwerke eine Abgabe mit 10% gelegt, die durch Ges. vom 6. Prairial des Jahres VII (26. Mai 1798) um 1/10 als Zuschlag erhöht und durch Ges. vom 5. Ventôse des Jahres XII (25. Febr. 1803) auch auf den Preis der Beförderung von Waren mittels jener Fuhrwerke ausgedehnt wurde.

Das Ges. vom 2. Juli 1838 regelte nun die Anwendung der erwähnten Abgaben auf Eisenbahnen in der Art, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet wurden, die Abgabe von den Platzpreisen der Reisenden mit jener Quote zu entrichten, die auf den Preis der Beförderung im engeren Sinn entfiel. Die im Platzpreis inbegriffene sog. Peagegebühr und die Warenbeförderung durch Eisenbahnen blieb vorläufig unbesteuert.

Durch das Ges. vom 14. Juli 1855 wurde die Proportionalabgabe auf eine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz bestimmte, daß die 11%ige Abgabe (10% + Zuschlag) von dem vollen Preis der Personenplätze und außerdem von dem Beförderungspreis der Eilgüter einzuheben sei, und fügte der Hauptabgabe einen weiteren Zuschlag von 1/10 hinzu, so daß sich die Abgabe nun auf 12% stellte. Die Eisenbahnunternehmungen wurden ermächtigt, ihre Tarife um den Betrag der Abgabe zu erhöhen, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Ges. vom 16. September 1871 (eine Folge des Krieges mit Deutschland) brachte eine Erhöhung der Abgabe um 10% des tatsächlichen Beförderungspreises von Personen und Eilgütern, so daß die Steuer auf 23·2% stieg.

Erst 1892 (und nachdem in der Zeit von 1874 bis 1878 auch der gewöhnliche Frachtenverkehr einer 5%igen Abgabe unterzogen worden war) konnte Frankreich an eine Herabsetzung der schweren Belastung des Personen- und Eilgutverkehrs schreiten.

Durch das Ges. vom 26. Januar 1892 wurde die 10%ige Zuschlagstaxe des Ges. vom 16. September 1871 vollständig beseitigt und die 12%ige Abgabe von den Nettopreisen der Eilfracht aller Art auf die Beförderung von Gepäcksübergewicht, von Geldsendungen (finances) und Hunden eingeschränkt. Da die Abgabe nur die Nettopreise der steuerpflichtig gebliebenen Personen- und Eilgutbeförderungen trifft, in den Tarifsätzen der Bahnen (den Bruttopreisen)

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[358/0371] Der Entwicklung der mechanischen Mittel zur Personen- und Warenbeförderung entsprechend, bilden gegenwärtig die T. für Beförderungen mittels Eisenbahn (neben jener mittels Schiffen) die wichtigste, ja in vielen Staaten die einzige Art der T. Bei der Regelung der Eisenbahntransportsteuer knüpft die Gesetzgebung der Staaten, in denen diese Steuer eingeführt ist, einerseits an die Tatsache der Beförderung in Verbindung mit dem für sie zu entrichtenden Preis, anderseits an die Tatsache der Errichtung bestimmter, die Beförderung betreffender Urkunden an. Im ersteren Fall wird die T. in der Regel als fester oder perzentueller Zuschlag zu dem tarifmäßigen Beförderungspreis angefordert und sie ist seitens der staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen von denen, die den Beförderungspreis zu entrichten haben, als den eigentlichen Steuerträgern zugleich mit jenem Preis für Rechnung des Staatsschatzes einzuheben und an die Staatskasse abzuführen. In diese Gruppe gehört auch die in dem gleichnamigen Artikel bereits behandelte sog. „Fahrkartensteuer“ im Deutschen Reich und in Österreich. Im zweiten Fall wird die Entrichtung einer Stempelgebühr hinsichtlich der über die Beförderung zu errichtenden Urkunden aller Art (Personenfahrkarten, Frachtbriefe u. s. w.) entweder mit festen Beträgen für jede einzelne Urkunde oder auch mit einem dem Beförderungspreis proportionalen Satz auferlegt, was letzteres der Gerechtigkeit mehr entspricht als der Vorgang, Fahrten über kurze und weite Strecken und ohne Rücksicht auf die Wagenklasse mit gleich hohen und daher relativ ungleichmäßigen Stempelbeträgen zu belasten. Die erste Einführung einer T. ist für den Verkehr mit den allgemeinen Wirkungen einer Tariferhöhung verbunden. Betrifft die neu eingeführte Steuer den Personenverkehr und ist sie nach der Güte der Wagenklasse ansteigend abgestuft, so bewirkt sie zunächst ein Abwandern der Reisenden aus den höheren in die niederen Wagenklassen, so daß sie die Eisenbahnunternehmungen zur Vermehrung des Bestandes an Wagen der unteren Klassen, also zu erhöhten Ausgaben nötigt und bei Staatseisenbahnen aus der gleichen Ursache den Erfolg der Besteuerung auf längere Zeit hinaus wettzumachen vermag. (Näheres hierüber in Revue de science et de législation financière, 1909, S. 365 und in der Ztg. d. VDEV. vom 18. Sept. 1907, 26. Aug. 1908 und 11. Nov. 1908.) In ihrem geschichtlichen Entwicklungsgang ist die T. auf die frühere Besteuerung öffentlicher Fuhrwerke in Frankreich und Großbritannien zurückzuführen. In Frankreich hatte schon das Ges. vom 9. Véndemiaire des Jahres VI (30. Sept. 1797) auf die Personenplatzpreise der nach einem festen Fahrplan zwischen bestimmten Orten verkehrenden öffentlichen Fuhrwerke eine Abgabe mit 10% gelegt, die durch Ges. vom 6. Prairial des Jahres VII (26. Mai 1798) um 1/10 als Zuschlag erhöht und durch Ges. vom 5. Ventôse des Jahres XII (25. Febr. 1803) auch auf den Preis der Beförderung von Waren mittels jener Fuhrwerke ausgedehnt wurde. Das Ges. vom 2. Juli 1838 regelte nun die Anwendung der erwähnten Abgaben auf Eisenbahnen in der Art, daß die Eisenbahnunternehmungen verpflichtet wurden, die Abgabe von den Platzpreisen der Reisenden mit jener Quote zu entrichten, die auf den Preis der Beförderung im engeren Sinn entfiel. Die im Platzpreis inbegriffene sog. Peagegebühr und die Warenbeförderung durch Eisenbahnen blieb vorläufig unbesteuert. Durch das Ges. vom 14. Juli 1855 wurde die Proportionalabgabe auf eine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz bestimmte, daß die 11%ige Abgabe (10% + Zuschlag) von dem vollen Preis der Personenplätze und außerdem von dem Beförderungspreis der Eilgüter einzuheben sei, und fügte der Hauptabgabe einen weiteren Zuschlag von 1/10 hinzu, so daß sich die Abgabe nun auf 12% stellte. Die Eisenbahnunternehmungen wurden ermächtigt, ihre Tarife um den Betrag der Abgabe zu erhöhen, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Ges. vom 16. September 1871 (eine Folge des Krieges mit Deutschland) brachte eine Erhöhung der Abgabe um 10% des tatsächlichen Beförderungspreises von Personen und Eilgütern, so daß die Steuer auf 23·2% stieg. Erst 1892 (und nachdem in der Zeit von 1874 bis 1878 auch der gewöhnliche Frachtenverkehr einer 5%igen Abgabe unterzogen worden war) konnte Frankreich an eine Herabsetzung der schweren Belastung des Personen- und Eilgutverkehrs schreiten. Durch das Ges. vom 26. Januar 1892 wurde die 10%ige Zuschlagstaxe des Ges. vom 16. September 1871 vollständig beseitigt und die 12%ige Abgabe von den Nettopreisen der Eilfracht aller Art auf die Beförderung von Gepäcksübergewicht, von Geldsendungen (finances) und Hunden eingeschränkt. Da die Abgabe nur die Nettopreise der steuerpflichtig gebliebenen Personen- und Eilgutbeförderungen trifft, in den Tarifsätzen der Bahnen (den Bruttopreisen)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/371>, abgerufen am 05.07.2024.