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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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der Beförderung, die Beigabe der nötigen Begleitpapiere sowie von Begleitern zur Beaufsichtigung der Tiere, die Desinfektion und Reinigung der zur Beförderung verwendeten Wagen u. s. w.

Die übrigen Beförderungsvorschriften regeln insbesondere die Art der Abfertigung, die Anmeldung und Wagenbestellung, die Frachtzahlung und die Fahrgebühren für die Begleiter, die Abnahme der Tiere und das Verfahren bei Ablieferungshindernissen, die Lieferfrist und die Haftung für Tiersendungen.

I. Polizeiliche Vorschriften.

1. Ladeanlagen. Die Ver- und Entladung von Vieh erfordert besondere Vorrichtungen, weshalb die Annahme und Ausfolgung von Vieh nur in Stationen erfolgen darf, die derartige Einrichtungen besitzen. In Deutschland müssen nach der Eisenbahnverkehrsordnung und deren Anlage B, die die hauptsächlichsten und grundlegenden Bestimmungen über die T. enthält, die Stationen, die nahe dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, mit Vorrichtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1 : 8 und die der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1 : 3 nicht erhalten. Die Überladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und zu beiden Seiten mit Einfriedigung versehen werden. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen sind von den Bahnen zur Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdeckte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere zu versehen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der verschiedenen Gattungen des Groß- und Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß eine ordnungsmäßige Reinigung ermöglichen.

In Österreich mangeln allgemeine Bestimmungen über Ladeanlagen, dagegen sind ähnliche Vorschriften wie für Deutschland in der Schweiz durch Bundesratsbeschluß vom 28. November 1905 eingeführt worden, jedoch fehlen dort Bestimmungen über die zulässige Neigung der Brücken sowie über die Unterteilung der Unterkunftsräume für das Vieh.

In Frankreich behält sich die Regierung vor, die Stationen zu bestimmen, in denen Ladeanlagen für Pferde und Vieh eingerichtet werden müssen.

In Rußland sind nur bestimmte Stationen von der Eisenbahnverwaltung im Einverständnis mit der Veterinärbehörde mit den für die Ver- und Entladung von Vieh erforderlichen Einrichtungen versehen. Nur auf diesen Stationen darf Großvieh in einer Anzahl, die der normalen Beladung eines gewöhnlichen Wagens entspricht oder darüber hinausgeht, sowie Kleinvieh in Mengen von mehr als 15 Stück regelmäßig ein- und ausgeladen werden, während es zur Ver- und Entladung dieser Mengen auf anderen Stationen besonderer Genehmigung bedarf. Vieh in geringerer Menge kann auf jeder Station ein- und ausgeladen werden.

2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. Nach den für Deutschland geltenden Vorschriften sind Tiere in bedeckten oder hochbordigen offenen Wagen zu befördern; letztere dürfen jedoch in den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember nur auf Antrag des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen findet die Beförderung auch in mehrbödigen Wagen statt. Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß mindestens 2·60 m betragen. Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1·50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine solche von mindestens 0·75 m über dem Fußboden haben.

Bei Verwendung bedeckter Wagen zur T. sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens 0·40 m Länge und 0·30 m Breite haben und außerdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0·35 m bei Großvieh und von 0·15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1·50 m hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. dgl., in den Wagen angebracht sein. Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der Außenseite angegeben sein, u. zw. bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.

Die in Österreich geltenden Vorschriften unterscheiden sich insofern wesentlich von den in Deutschland in Anwendung stehenden, als in Österreich bei Neuanschaffung von Hornviehwagen nur gedeckte derartige Wagen in Bestellung gebracht werden dürfen und der Gebrauch offener Hornviehwagen für die T. nur

der Beförderung, die Beigabe der nötigen Begleitpapiere sowie von Begleitern zur Beaufsichtigung der Tiere, die Desinfektion und Reinigung der zur Beförderung verwendeten Wagen u. s. w.

Die übrigen Beförderungsvorschriften regeln insbesondere die Art der Abfertigung, die Anmeldung und Wagenbestellung, die Frachtzahlung und die Fahrgebühren für die Begleiter, die Abnahme der Tiere und das Verfahren bei Ablieferungshindernissen, die Lieferfrist und die Haftung für Tiersendungen.

I. Polizeiliche Vorschriften.

1. Ladeanlagen. Die Ver- und Entladung von Vieh erfordert besondere Vorrichtungen, weshalb die Annahme und Ausfolgung von Vieh nur in Stationen erfolgen darf, die derartige Einrichtungen besitzen. In Deutschland müssen nach der Eisenbahnverkehrsordnung und deren Anlage B, die die hauptsächlichsten und grundlegenden Bestimmungen über die T. enthält, die Stationen, die nahe dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, mit Vorrichtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1 : 8 und die der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1 : 3 nicht erhalten. Die Überladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und zu beiden Seiten mit Einfriedigung versehen werden. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen sind von den Bahnen zur Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdeckte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere zu versehen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der verschiedenen Gattungen des Groß- und Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß eine ordnungsmäßige Reinigung ermöglichen.

In Österreich mangeln allgemeine Bestimmungen über Ladeanlagen, dagegen sind ähnliche Vorschriften wie für Deutschland in der Schweiz durch Bundesratsbeschluß vom 28. November 1905 eingeführt worden, jedoch fehlen dort Bestimmungen über die zulässige Neigung der Brücken sowie über die Unterteilung der Unterkunftsräume für das Vieh.

In Frankreich behält sich die Regierung vor, die Stationen zu bestimmen, in denen Ladeanlagen für Pferde und Vieh eingerichtet werden müssen.

In Rußland sind nur bestimmte Stationen von der Eisenbahnverwaltung im Einverständnis mit der Veterinärbehörde mit den für die Ver- und Entladung von Vieh erforderlichen Einrichtungen versehen. Nur auf diesen Stationen darf Großvieh in einer Anzahl, die der normalen Beladung eines gewöhnlichen Wagens entspricht oder darüber hinausgeht, sowie Kleinvieh in Mengen von mehr als 15 Stück regelmäßig ein- und ausgeladen werden, während es zur Ver- und Entladung dieser Mengen auf anderen Stationen besonderer Genehmigung bedarf. Vieh in geringerer Menge kann auf jeder Station ein- und ausgeladen werden.

2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. Nach den für Deutschland geltenden Vorschriften sind Tiere in bedeckten oder hochbordigen offenen Wagen zu befördern; letztere dürfen jedoch in den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember nur auf Antrag des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen findet die Beförderung auch in mehrbödigen Wagen statt. Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß mindestens 2·60 m betragen. Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1·50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine solche von mindestens 0·75 m über dem Fußboden haben.

Bei Verwendung bedeckter Wagen zur T. sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens 0·40 m Länge und 0·30 m Breite haben und außerdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0·35 m bei Großvieh und von 0·15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1·50 m hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. dgl., in den Wagen angebracht sein. Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der Außenseite angegeben sein, u. zw. bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.

Die in Österreich geltenden Vorschriften unterscheiden sich insofern wesentlich von den in Deutschland in Anwendung stehenden, als in Österreich bei Neuanschaffung von Hornviehwagen nur gedeckte derartige Wagen in Bestellung gebracht werden dürfen und der Gebrauch offener Hornviehwagen für die T. nur

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[320/0333] der Beförderung, die Beigabe der nötigen Begleitpapiere sowie von Begleitern zur Beaufsichtigung der Tiere, die Desinfektion und Reinigung der zur Beförderung verwendeten Wagen u. s. w. Die übrigen Beförderungsvorschriften regeln insbesondere die Art der Abfertigung, die Anmeldung und Wagenbestellung, die Frachtzahlung und die Fahrgebühren für die Begleiter, die Abnahme der Tiere und das Verfahren bei Ablieferungshindernissen, die Lieferfrist und die Haftung für Tiersendungen. I. Polizeiliche Vorschriften. 1. Ladeanlagen. Die Ver- und Entladung von Vieh erfordert besondere Vorrichtungen, weshalb die Annahme und Ausfolgung von Vieh nur in Stationen erfolgen darf, die derartige Einrichtungen besitzen. In Deutschland müssen nach der Eisenbahnverkehrsordnung und deren Anlage B, die die hauptsächlichsten und grundlegenden Bestimmungen über die T. enthält, die Stationen, die nahe dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, mit Vorrichtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1 : 8 und die der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1 : 3 nicht erhalten. Die Überladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und zu beiden Seiten mit Einfriedigung versehen werden. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen sind von den Bahnen zur Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdeckte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere zu versehen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der verschiedenen Gattungen des Groß- und Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß eine ordnungsmäßige Reinigung ermöglichen. In Österreich mangeln allgemeine Bestimmungen über Ladeanlagen, dagegen sind ähnliche Vorschriften wie für Deutschland in der Schweiz durch Bundesratsbeschluß vom 28. November 1905 eingeführt worden, jedoch fehlen dort Bestimmungen über die zulässige Neigung der Brücken sowie über die Unterteilung der Unterkunftsräume für das Vieh. In Frankreich behält sich die Regierung vor, die Stationen zu bestimmen, in denen Ladeanlagen für Pferde und Vieh eingerichtet werden müssen. In Rußland sind nur bestimmte Stationen von der Eisenbahnverwaltung im Einverständnis mit der Veterinärbehörde mit den für die Ver- und Entladung von Vieh erforderlichen Einrichtungen versehen. Nur auf diesen Stationen darf Großvieh in einer Anzahl, die der normalen Beladung eines gewöhnlichen Wagens entspricht oder darüber hinausgeht, sowie Kleinvieh in Mengen von mehr als 15 Stück regelmäßig ein- und ausgeladen werden, während es zur Ver- und Entladung dieser Mengen auf anderen Stationen besonderer Genehmigung bedarf. Vieh in geringerer Menge kann auf jeder Station ein- und ausgeladen werden. 2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. Nach den für Deutschland geltenden Vorschriften sind Tiere in bedeckten oder hochbordigen offenen Wagen zu befördern; letztere dürfen jedoch in den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember nur auf Antrag des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen findet die Beförderung auch in mehrbödigen Wagen statt. Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß mindestens 2·60 m betragen. Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1·50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine solche von mindestens 0·75 m über dem Fußboden haben. Bei Verwendung bedeckter Wagen zur T. sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens 0·40 m Länge und 0·30 m Breite haben und außerdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0·35 m bei Großvieh und von 0·15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1·50 m hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. dgl., in den Wagen angebracht sein. Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der Außenseite angegeben sein, u. zw. bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist. Die in Österreich geltenden Vorschriften unterscheiden sich insofern wesentlich von den in Deutschland in Anwendung stehenden, als in Österreich bei Neuanschaffung von Hornviehwagen nur gedeckte derartige Wagen in Bestellung gebracht werden dürfen und der Gebrauch offener Hornviehwagen für die T. nur

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/333>, abgerufen am 27.11.2024.