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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Die ankommenden Telegramme mit allen Dienstvermerken müssen voll auf dem Morsestreifen aufgenommen werden. Die Aufnahme nach dem Gehör ist verboten.

Die Telegraphendienststellen führen Telegrammbücher, in die die aufgegebenen und angekommenen Telegramme nach der Zeitfolge einzutragen sind. Die Aufgeber sind berechtigt, die von ihnen aufgegebenen Telegramme selbst in das Telegrammbuch einzutragen.

Bei der Abtelegraphierung wird die Nummer, die das Telegramm bei der Eintragung auf der Aufgabestelle nach dem Telegrammbuch erhalten hat, mittelegraphiert. Diese Nummer behält das Telegramm auf dem ganzen Beförderungsweg bei.

Die ankommenden Telegramme können auch mittels Durchschrift unmittelbar auf dem Ausfertigungsvordruck niedergeschrieben werden; in das Telegrammbuch sind dann nur Nummer, Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke einzutragen. Eine Ausfertigungsniederschrift wird als Ausweis zurückbehalten.

Der Wortlaut chiffrierter und solcher Telegramme, die vom Aufgeber als "geheim" bezeichnet sind, wird nicht in das Telegrammbuch eingetragen, sondern nur Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke. An Stelle des Wortlauts ist der Vermerk "chiffriert" oder "geheim" einzutragen.

Soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, soll nach der Abtelegraphierung die Vergleichung erfolgen. Sie besteht in der Wiederholung der Nummer des Telegramms, der in dem Telegramm vorkommenden Zahlen, Namen und wenig bekannten Wörter durch die aufnehmende Stelle. Den Richtigbefund der Vergleichung hat die abgebende Stelle durch das Quittungszeichen und die Abkürzung ihres Namens zu bestätigen.

Chiffrierte Telegramme sind ihrem ganzen Wortlaut nach zu vergleichen.

Bei der Vergleichung von Zahlen dürfen die abgekürzten Zifferzeichen angewendet werden.

Für Telegramme, die an mehrere oder an alle Stellen eines Leitungskreises gerichtet sind, kommt ein vereinfachtes Beförderungsverfahren, in Deutschland z. B. das folgende zur Anwendung:

Ist das Telegramm an die Minderheit der Stellen abzutelegraphieren - Umlauftelegramm -, so werden diese der Reihe nach aufgerufen und zum Mitlesen aufgefordert. Wenn sich alle gemeldet haben, erfolgt die Abtelegraphierung unter mehrmaliger Voranschickung des Zeichens "U" (Umlauf). Alle beteiligten Stellen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung und Quittung erfolgt aber nur zwischen der entferntesten und der abtelegraphierenden Stelle; alle übrigen Stellen lesen dabei mit.

Ist das Telegramm an alle oder an die Mehrzahl der Stellen eines Leitungskreises gerichtet - Kreistelegramm -, so ruft die abtelegraphierende Stelle nur die am weitesten gelegene Stelle auf, gibt dann als Weckruf für die übrigen Stellen eine Minute lang das Zeichen "Ks" (Kreis) und läßt darauf unmittelbar die Abtelegraphierung des Telegramms folgen. Alle Stellen des Kreises lesen mit; die etwa nicht beteiligten erkennen aus der Aufschrift, daß das Telegramm nicht für sie bestimmt ist und scheiden aus; die übrigen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung wie bei Umlauftelegrammen. Quittung geben alle beteiligten Stellen der Reihe nach, wobei die Abtelegraphierungsstelle beginnt. Wenn bei der Quittungsleistung eine oder mehrere Stellen fehlen, so hat die Abtelegraphierungsstelle diesen das Telegramm nachträglich besonders zu übermitteln, die Säumigkeit aber bei der zuständigen Aufsichtsstelle zur Anzeige zu bringen.

Auch bei der Beförderung der täglichen Wagenverteilungstelegramme kommt das Verfahren für Kreistelegramme zur Anwendung.

Die Bezeichnungen "Umlauftelegramm" und "Kreistelegramm" kennzeichnen nicht die Gattung des Telegramms, sondern nur das Beförderungsverfahren. Der Aufgeber hat diese Bezeichnung nicht anzuwenden. Denn ein und dasselbe Telegramm kann für einen Teil der Bestimmungsstellen gewöhnliches Einzeltelegramm, für andere Umlauftelegramm und für noch andere Kreistelegramm sein.

Für die tägliche telegraphische Wagenmeldung und -verteilung sowie für die telegraphischen Zugmeldungen - Anbieten, Annehmen, Abmelden und Rückmelden der Züge, Meldungen bei Verwendung von Schiebelokomotiven, beim Fehlen des Zugschlußsignals, beim ausnahmsweisen Befahren des falschen Gleises, bei Fahrten, die auf der freien Strecke endigen, beim Verlegen von Zugkreuzungen, beim Verlegen von Überholungen, bei Zugverspätungen - sind ganz bestimmte Wortlaute und Abkürzungen und ganz bestimmte Formen der Abtelegraphierung festgesetzt, von denen die Telegraphierenden nicht abweichen dürfen. Die Vergleichung unterbleibt bei diesen Meldungen.

Auf den Morsestreifen soll von den Telegraphierenden jeder Tag der Benutzung und die Beförderungszeit jeden Schriftwechsels kenntlich gemacht werden.

In Deutschland werden die Morsestreifen in ganzen Rollen beschrieben; das Herausnehmen von Teilen aus diesen Rollen ist nicht gestattet.

Die ankommenden Telegramme mit allen Dienstvermerken müssen voll auf dem Morsestreifen aufgenommen werden. Die Aufnahme nach dem Gehör ist verboten.

Die Telegraphendienststellen führen Telegrammbücher, in die die aufgegebenen und angekommenen Telegramme nach der Zeitfolge einzutragen sind. Die Aufgeber sind berechtigt, die von ihnen aufgegebenen Telegramme selbst in das Telegrammbuch einzutragen.

Bei der Abtelegraphierung wird die Nummer, die das Telegramm bei der Eintragung auf der Aufgabestelle nach dem Telegrammbuch erhalten hat, mittelegraphiert. Diese Nummer behält das Telegramm auf dem ganzen Beförderungsweg bei.

Die ankommenden Telegramme können auch mittels Durchschrift unmittelbar auf dem Ausfertigungsvordruck niedergeschrieben werden; in das Telegrammbuch sind dann nur Nummer, Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke einzutragen. Eine Ausfertigungsniederschrift wird als Ausweis zurückbehalten.

Der Wortlaut chiffrierter und solcher Telegramme, die vom Aufgeber als „geheim“ bezeichnet sind, wird nicht in das Telegrammbuch eingetragen, sondern nur Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke. An Stelle des Wortlauts ist der Vermerk „chiffriert“ oder „geheim“ einzutragen.

Soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, soll nach der Abtelegraphierung die Vergleichung erfolgen. Sie besteht in der Wiederholung der Nummer des Telegramms, der in dem Telegramm vorkommenden Zahlen, Namen und wenig bekannten Wörter durch die aufnehmende Stelle. Den Richtigbefund der Vergleichung hat die abgebende Stelle durch das Quittungszeichen und die Abkürzung ihres Namens zu bestätigen.

Chiffrierte Telegramme sind ihrem ganzen Wortlaut nach zu vergleichen.

Bei der Vergleichung von Zahlen dürfen die abgekürzten Zifferzeichen angewendet werden.

Für Telegramme, die an mehrere oder an alle Stellen eines Leitungskreises gerichtet sind, kommt ein vereinfachtes Beförderungsverfahren, in Deutschland z. B. das folgende zur Anwendung:

Ist das Telegramm an die Minderheit der Stellen abzutelegraphieren – Umlauftelegramm –, so werden diese der Reihe nach aufgerufen und zum Mitlesen aufgefordert. Wenn sich alle gemeldet haben, erfolgt die Abtelegraphierung unter mehrmaliger Voranschickung des Zeichens „U“ (Umlauf). Alle beteiligten Stellen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung und Quittung erfolgt aber nur zwischen der entferntesten und der abtelegraphierenden Stelle; alle übrigen Stellen lesen dabei mit.

Ist das Telegramm an alle oder an die Mehrzahl der Stellen eines Leitungskreises gerichtet – Kreistelegramm –, so ruft die abtelegraphierende Stelle nur die am weitesten gelegene Stelle auf, gibt dann als Weckruf für die übrigen Stellen eine Minute lang das Zeichen „Ks“ (Kreis) und läßt darauf unmittelbar die Abtelegraphierung des Telegramms folgen. Alle Stellen des Kreises lesen mit; die etwa nicht beteiligten erkennen aus der Aufschrift, daß das Telegramm nicht für sie bestimmt ist und scheiden aus; die übrigen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung wie bei Umlauftelegrammen. Quittung geben alle beteiligten Stellen der Reihe nach, wobei die Abtelegraphierungsstelle beginnt. Wenn bei der Quittungsleistung eine oder mehrere Stellen fehlen, so hat die Abtelegraphierungsstelle diesen das Telegramm nachträglich besonders zu übermitteln, die Säumigkeit aber bei der zuständigen Aufsichtsstelle zur Anzeige zu bringen.

Auch bei der Beförderung der täglichen Wagenverteilungstelegramme kommt das Verfahren für Kreistelegramme zur Anwendung.

Die Bezeichnungen „Umlauftelegramm“ und „Kreistelegramm“ kennzeichnen nicht die Gattung des Telegramms, sondern nur das Beförderungsverfahren. Der Aufgeber hat diese Bezeichnung nicht anzuwenden. Denn ein und dasselbe Telegramm kann für einen Teil der Bestimmungsstellen gewöhnliches Einzeltelegramm, für andere Umlauftelegramm und für noch andere Kreistelegramm sein.

Für die tägliche telegraphische Wagenmeldung und -verteilung sowie für die telegraphischen Zugmeldungen – Anbieten, Annehmen, Abmelden und Rückmelden der Züge, Meldungen bei Verwendung von Schiebelokomotiven, beim Fehlen des Zugschlußsignals, beim ausnahmsweisen Befahren des falschen Gleises, bei Fahrten, die auf der freien Strecke endigen, beim Verlegen von Zugkreuzungen, beim Verlegen von Überholungen, bei Zugverspätungen – sind ganz bestimmte Wortlaute und Abkürzungen und ganz bestimmte Formen der Abtelegraphierung festgesetzt, von denen die Telegraphierenden nicht abweichen dürfen. Die Vergleichung unterbleibt bei diesen Meldungen.

Auf den Morsestreifen soll von den Telegraphierenden jeder Tag der Benutzung und die Beförderungszeit jeden Schriftwechsels kenntlich gemacht werden.

In Deutschland werden die Morsestreifen in ganzen Rollen beschrieben; das Herausnehmen von Teilen aus diesen Rollen ist nicht gestattet.

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[299/0311] Die ankommenden Telegramme mit allen Dienstvermerken müssen voll auf dem Morsestreifen aufgenommen werden. Die Aufnahme nach dem Gehör ist verboten. Die Telegraphendienststellen führen Telegrammbücher, in die die aufgegebenen und angekommenen Telegramme nach der Zeitfolge einzutragen sind. Die Aufgeber sind berechtigt, die von ihnen aufgegebenen Telegramme selbst in das Telegrammbuch einzutragen. Bei der Abtelegraphierung wird die Nummer, die das Telegramm bei der Eintragung auf der Aufgabestelle nach dem Telegrammbuch erhalten hat, mittelegraphiert. Diese Nummer behält das Telegramm auf dem ganzen Beförderungsweg bei. Die ankommenden Telegramme können auch mittels Durchschrift unmittelbar auf dem Ausfertigungsvordruck niedergeschrieben werden; in das Telegrammbuch sind dann nur Nummer, Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke einzutragen. Eine Ausfertigungsniederschrift wird als Ausweis zurückbehalten. Der Wortlaut chiffrierter und solcher Telegramme, die vom Aufgeber als „geheim“ bezeichnet sind, wird nicht in das Telegrammbuch eingetragen, sondern nur Aufschrift, Unterschrift und die Beförderungsvermerke. An Stelle des Wortlauts ist der Vermerk „chiffriert“ oder „geheim“ einzutragen. Soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, soll nach der Abtelegraphierung die Vergleichung erfolgen. Sie besteht in der Wiederholung der Nummer des Telegramms, der in dem Telegramm vorkommenden Zahlen, Namen und wenig bekannten Wörter durch die aufnehmende Stelle. Den Richtigbefund der Vergleichung hat die abgebende Stelle durch das Quittungszeichen und die Abkürzung ihres Namens zu bestätigen. Chiffrierte Telegramme sind ihrem ganzen Wortlaut nach zu vergleichen. Bei der Vergleichung von Zahlen dürfen die abgekürzten Zifferzeichen angewendet werden. Für Telegramme, die an mehrere oder an alle Stellen eines Leitungskreises gerichtet sind, kommt ein vereinfachtes Beförderungsverfahren, in Deutschland z. B. das folgende zur Anwendung: Ist das Telegramm an die Minderheit der Stellen abzutelegraphieren – Umlauftelegramm –, so werden diese der Reihe nach aufgerufen und zum Mitlesen aufgefordert. Wenn sich alle gemeldet haben, erfolgt die Abtelegraphierung unter mehrmaliger Voranschickung des Zeichens „U“ (Umlauf). Alle beteiligten Stellen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung und Quittung erfolgt aber nur zwischen der entferntesten und der abtelegraphierenden Stelle; alle übrigen Stellen lesen dabei mit. Ist das Telegramm an alle oder an die Mehrzahl der Stellen eines Leitungskreises gerichtet – Kreistelegramm –, so ruft die abtelegraphierende Stelle nur die am weitesten gelegene Stelle auf, gibt dann als Weckruf für die übrigen Stellen eine Minute lang das Zeichen „Ks“ (Kreis) und läßt darauf unmittelbar die Abtelegraphierung des Telegramms folgen. Alle Stellen des Kreises lesen mit; die etwa nicht beteiligten erkennen aus der Aufschrift, daß das Telegramm nicht für sie bestimmt ist und scheiden aus; die übrigen haben das Telegramm aufzunehmen. Vergleichung wie bei Umlauftelegrammen. Quittung geben alle beteiligten Stellen der Reihe nach, wobei die Abtelegraphierungsstelle beginnt. Wenn bei der Quittungsleistung eine oder mehrere Stellen fehlen, so hat die Abtelegraphierungsstelle diesen das Telegramm nachträglich besonders zu übermitteln, die Säumigkeit aber bei der zuständigen Aufsichtsstelle zur Anzeige zu bringen. Auch bei der Beförderung der täglichen Wagenverteilungstelegramme kommt das Verfahren für Kreistelegramme zur Anwendung. Die Bezeichnungen „Umlauftelegramm“ und „Kreistelegramm“ kennzeichnen nicht die Gattung des Telegramms, sondern nur das Beförderungsverfahren. Der Aufgeber hat diese Bezeichnung nicht anzuwenden. Denn ein und dasselbe Telegramm kann für einen Teil der Bestimmungsstellen gewöhnliches Einzeltelegramm, für andere Umlauftelegramm und für noch andere Kreistelegramm sein. Für die tägliche telegraphische Wagenmeldung und -verteilung sowie für die telegraphischen Zugmeldungen – Anbieten, Annehmen, Abmelden und Rückmelden der Züge, Meldungen bei Verwendung von Schiebelokomotiven, beim Fehlen des Zugschlußsignals, beim ausnahmsweisen Befahren des falschen Gleises, bei Fahrten, die auf der freien Strecke endigen, beim Verlegen von Zugkreuzungen, beim Verlegen von Überholungen, bei Zugverspätungen – sind ganz bestimmte Wortlaute und Abkürzungen und ganz bestimmte Formen der Abtelegraphierung festgesetzt, von denen die Telegraphierenden nicht abweichen dürfen. Die Vergleichung unterbleibt bei diesen Meldungen. Auf den Morsestreifen soll von den Telegraphierenden jeder Tag der Benutzung und die Beförderungszeit jeden Schriftwechsels kenntlich gemacht werden. In Deutschland werden die Morsestreifen in ganzen Rollen beschrieben; das Herausnehmen von Teilen aus diesen Rollen ist nicht gestattet.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/311>, abgerufen am 28.09.2024.