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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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unter 1-6 bezeichneten Störungsursachen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten.

Zur Feststellung der örtlichen Lage einer Nebenschließung durch die Betriebsstellen ermittelt die untersuchende Stelle, indem sie unter Beobachtung des Stromzeigers die Leitung nacheinander auf den verschiedenen Stellen kurz unterbrechen läßt, bis zu welcher Stelle der Strom bei der Unterbrechung noch vollständig verschwindet, der Stromzeiger also Null zeigt, und von welcher Stelle ab ein Rest von Strom in der Leitung verbleibt, der Stromzeiger also einen Ausschlag zeigt. Zwischen diesen beiden Stellen liegt die Nebenschließung. Handelt es sich um eine Fernleitung, die nicht auf allen Betriebsstellen eingeführt ist, dann müssen diese die Leitungsunterbrechung unter Zuhilfenahme der an solchen Stellen in der Regel zu diesem Zweck in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle vornehmen.

Die zweite Hauptgruppe von Störungen sind die Unterbrechungen. Sie können hervorgerufen werden durch Leitungsbruch auf der Strecke, in der Zuführung zur Betriebsstelle und zur Erdleitung, an den Verbindungsdrähten der Telegrapheneinrichtung, an oder in den Batterieelementen und durch mangelnden Stromschluß am Telegraphiertaster infolge unbeabsichtigten Zwischenklemmens eines nicht leitenden Fremdkörperchens.

Der Fehler wird durch die Betriebsstellen ermittelt, indem die untersuchende Stelle unter Beobachtung des Stromzeigers die in der Richtung der Unterbrechung liegenden Stellen nacheinander ihre Telegrapheneinrichtung mittels des Umschalters kurz an Erde legen läßt. Zwischen der entferntesten Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger noch einen Ausschlag anzeigt, und der nächsten darauf folgenden Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger Null zeigt, liegt die Unterbrechung. Auch wird bei Fernleitungen auf den Betriebsstellen, in die die Leitung nicht eingeführt ist, der Erdschluß unter Benutzung der in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle hergestellt.

Außer durch diese wichtigsten und häufigsten Störungen kann der Telegraphenbetrieb noch behindert werden durch örtliche Fehler an den Telegrapheneinrichtungen, deren Feststellung und Beseitigung aber selten Schwierigkeiten bereitet.

Ganz zu vermeiden sind Störungen im Telegraphenbetrieb nicht; sie können aber durch gewissenhafte Überwachung und Unterhaltung der Telegraphenanlagen von seiten der zuständigen Beamten und Bediensteten auf ein sehr geringes Maß eingeschränkt werden.

Literatur: Schellen, Der elektromagnetische Telegraph. Braunschweig, Vieweg & Sohn. - Zetzsche, Handbuch der elektrischen Telegraphie, Bd. IV, Berlin, J. Springer. - Bauer, Prasch, Wehr, Die elektrischen Einrichtungen der Eisenbahnen. Wien u. Leipzig, Hartleben. - Strecker, Telegraphentechnik. Berlin, J. Springer. - Karras, Geschichte der Telegraphie. Braunschweig, Vieweg & Sohn.

B. Telegraphendienst.

Der Eisenbahntelegraphendienst umfaßt die verantwortliche Bedienung der auf den Eisenbahndienststellen befindlichen Telegrapheneinrichtungen zum Zweck der Beförderung telegraphischer Nachrichten. Dieser Dienstzweig bildet einen Teil des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes und wird von den Eisenbahnbetriebsbeamten neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten - Zug- und Abfertigungsdienst - mit wahrgenommen. Nur auf den Hauptverwaltungsstellen und auf großen Übergangsbahnhöfen werden besondere Beamte für diesen Dienstzweig beschäftigt.

Die Ausübung des Telegraphendienstes erfolgt nach besonderen, von den obersten Verwaltungsbehörden erlassenen Vorschriften, deren wesentlichste Bestimmungen nachstehend angegeben sind.

Der Eisenbahntelegraph hat in erster Linie der Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten zu dienen; jedoch ist seine Benutzung auf wirklich eilige Nachrichten zu beschränken. Für solche Mitteilungen, die sich unbeschadet des Dienstes schriftlich erledigen lassen, soll der T. nicht in Anspruch genommen werden. Die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten ist nur unter gewissen Beschränkungen zugelassen und nur soweit der Eisenbahndienst dadurch nicht benachteiligt wird. Bei der Beförderung haben aber die eisenbahndienstlichen Telegramme unter allen Umständen den Vorrang vor den nichteisenbahndienstlichen.

Die Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten ist gebührenfrei; für die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten gelten die Gebührenvorschriften des öffentlichen Telegraphenverkehrs.

Zur Aufgabe von eisenbahndienstlichen Telegrammen - Bahntelegrammen - sind nur die oberen Verwaltungsbehörden der Eisenbahn, die Vorstände von deren Bureauabteilungen, die Bezirksaufsichtsstellen, die Überwachungsbeamten für den Betriebs-, Verkehrs- und Lokomotivdienst, die Dienststellenvorsteher und die Fahrdienstleiter befugt.

Die Telegramme müssen von den Berechtigten schriftlich aufgegeben oder den Telegraphierenden zur Niederschrift diktiert werden. Die mündliche Aufgabe durch Vermittlung dritter Personen ist nicht zulässig.

Die Telegramme, ausgenommen die telegraphischen Zugmeldungen und Wagenmeldungen, für die bestimmte Formen ein für allemal festgesetzt sind (s. u.), sollen aus Aufschrift, Inhalt und Unterschrift bestehen. Der Wortlaut soll unbeschadet der Deutlichkeit und Verständlichkeit möglichst kurz abgefaßt sein; Höflichkeitsformen sollen vermieden werden.

Zwischen größeren Verwaltungsgruppen, z. B. zwischen den Verwaltungen des VDEV., sind Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften vereinbart, deren sich die Aufgeber bedienen sollen.

Aufschrift und Unterschrift von chiffrierten Telegrammen sollen in gewöhnlicher Sprache abgefaßt sein.

unter 1–6 bezeichneten Störungsursachen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten.

Zur Feststellung der örtlichen Lage einer Nebenschließung durch die Betriebsstellen ermittelt die untersuchende Stelle, indem sie unter Beobachtung des Stromzeigers die Leitung nacheinander auf den verschiedenen Stellen kurz unterbrechen läßt, bis zu welcher Stelle der Strom bei der Unterbrechung noch vollständig verschwindet, der Stromzeiger also Null zeigt, und von welcher Stelle ab ein Rest von Strom in der Leitung verbleibt, der Stromzeiger also einen Ausschlag zeigt. Zwischen diesen beiden Stellen liegt die Nebenschließung. Handelt es sich um eine Fernleitung, die nicht auf allen Betriebsstellen eingeführt ist, dann müssen diese die Leitungsunterbrechung unter Zuhilfenahme der an solchen Stellen in der Regel zu diesem Zweck in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle vornehmen.

Die zweite Hauptgruppe von Störungen sind die Unterbrechungen. Sie können hervorgerufen werden durch Leitungsbruch auf der Strecke, in der Zuführung zur Betriebsstelle und zur Erdleitung, an den Verbindungsdrähten der Telegrapheneinrichtung, an oder in den Batterieelementen und durch mangelnden Stromschluß am Telegraphiertaster infolge unbeabsichtigten Zwischenklemmens eines nicht leitenden Fremdkörperchens.

Der Fehler wird durch die Betriebsstellen ermittelt, indem die untersuchende Stelle unter Beobachtung des Stromzeigers die in der Richtung der Unterbrechung liegenden Stellen nacheinander ihre Telegrapheneinrichtung mittels des Umschalters kurz an Erde legen läßt. Zwischen der entferntesten Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger noch einen Ausschlag anzeigt, und der nächsten darauf folgenden Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger Null zeigt, liegt die Unterbrechung. Auch wird bei Fernleitungen auf den Betriebsstellen, in die die Leitung nicht eingeführt ist, der Erdschluß unter Benutzung der in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle hergestellt.

Außer durch diese wichtigsten und häufigsten Störungen kann der Telegraphenbetrieb noch behindert werden durch örtliche Fehler an den Telegrapheneinrichtungen, deren Feststellung und Beseitigung aber selten Schwierigkeiten bereitet.

Ganz zu vermeiden sind Störungen im Telegraphenbetrieb nicht; sie können aber durch gewissenhafte Überwachung und Unterhaltung der Telegraphenanlagen von seiten der zuständigen Beamten und Bediensteten auf ein sehr geringes Maß eingeschränkt werden.

Literatur: Schellen, Der elektromagnetische Telegraph. Braunschweig, Vieweg & Sohn. – Zetzsche, Handbuch der elektrischen Telegraphie, Bd. IV, Berlin, J. Springer. – Bauer, Prasch, Wehr, Die elektrischen Einrichtungen der Eisenbahnen. Wien u. Leipzig, Hartleben. – Strecker, Telegraphentechnik. Berlin, J. Springer. – Karras, Geschichte der Telegraphie. Braunschweig, Vieweg & Sohn.

B. Telegraphendienst.

Der Eisenbahntelegraphendienst umfaßt die verantwortliche Bedienung der auf den Eisenbahndienststellen befindlichen Telegrapheneinrichtungen zum Zweck der Beförderung telegraphischer Nachrichten. Dieser Dienstzweig bildet einen Teil des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes und wird von den Eisenbahnbetriebsbeamten neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten – Zug- und Abfertigungsdienst – mit wahrgenommen. Nur auf den Hauptverwaltungsstellen und auf großen Übergangsbahnhöfen werden besondere Beamte für diesen Dienstzweig beschäftigt.

Die Ausübung des Telegraphendienstes erfolgt nach besonderen, von den obersten Verwaltungsbehörden erlassenen Vorschriften, deren wesentlichste Bestimmungen nachstehend angegeben sind.

Der Eisenbahntelegraph hat in erster Linie der Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten zu dienen; jedoch ist seine Benutzung auf wirklich eilige Nachrichten zu beschränken. Für solche Mitteilungen, die sich unbeschadet des Dienstes schriftlich erledigen lassen, soll der T. nicht in Anspruch genommen werden. Die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten ist nur unter gewissen Beschränkungen zugelassen und nur soweit der Eisenbahndienst dadurch nicht benachteiligt wird. Bei der Beförderung haben aber die eisenbahndienstlichen Telegramme unter allen Umständen den Vorrang vor den nichteisenbahndienstlichen.

Die Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten ist gebührenfrei; für die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten gelten die Gebührenvorschriften des öffentlichen Telegraphenverkehrs.

Zur Aufgabe von eisenbahndienstlichen Telegrammen – Bahntelegrammen – sind nur die oberen Verwaltungsbehörden der Eisenbahn, die Vorstände von deren Bureauabteilungen, die Bezirksaufsichtsstellen, die Überwachungsbeamten für den Betriebs-, Verkehrs- und Lokomotivdienst, die Dienststellenvorsteher und die Fahrdienstleiter befugt.

Die Telegramme müssen von den Berechtigten schriftlich aufgegeben oder den Telegraphierenden zur Niederschrift diktiert werden. Die mündliche Aufgabe durch Vermittlung dritter Personen ist nicht zulässig.

Die Telegramme, ausgenommen die telegraphischen Zugmeldungen und Wagenmeldungen, für die bestimmte Formen ein für allemal festgesetzt sind (s. u.), sollen aus Aufschrift, Inhalt und Unterschrift bestehen. Der Wortlaut soll unbeschadet der Deutlichkeit und Verständlichkeit möglichst kurz abgefaßt sein; Höflichkeitsformen sollen vermieden werden.

Zwischen größeren Verwaltungsgruppen, z. B. zwischen den Verwaltungen des VDEV., sind Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften vereinbart, deren sich die Aufgeber bedienen sollen.

Aufschrift und Unterschrift von chiffrierten Telegrammen sollen in gewöhnlicher Sprache abgefaßt sein.

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[297/0309] unter 1–6 bezeichneten Störungsursachen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten. Zur Feststellung der örtlichen Lage einer Nebenschließung durch die Betriebsstellen ermittelt die untersuchende Stelle, indem sie unter Beobachtung des Stromzeigers die Leitung nacheinander auf den verschiedenen Stellen kurz unterbrechen läßt, bis zu welcher Stelle der Strom bei der Unterbrechung noch vollständig verschwindet, der Stromzeiger also Null zeigt, und von welcher Stelle ab ein Rest von Strom in der Leitung verbleibt, der Stromzeiger also einen Ausschlag zeigt. Zwischen diesen beiden Stellen liegt die Nebenschließung. Handelt es sich um eine Fernleitung, die nicht auf allen Betriebsstellen eingeführt ist, dann müssen diese die Leitungsunterbrechung unter Zuhilfenahme der an solchen Stellen in der Regel zu diesem Zweck in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle vornehmen. Die zweite Hauptgruppe von Störungen sind die Unterbrechungen. Sie können hervorgerufen werden durch Leitungsbruch auf der Strecke, in der Zuführung zur Betriebsstelle und zur Erdleitung, an den Verbindungsdrähten der Telegrapheneinrichtung, an oder in den Batterieelementen und durch mangelnden Stromschluß am Telegraphiertaster infolge unbeabsichtigten Zwischenklemmens eines nicht leitenden Fremdkörperchens. Der Fehler wird durch die Betriebsstellen ermittelt, indem die untersuchende Stelle unter Beobachtung des Stromzeigers die in der Richtung der Unterbrechung liegenden Stellen nacheinander ihre Telegrapheneinrichtung mittels des Umschalters kurz an Erde legen läßt. Zwischen der entferntesten Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger noch einen Ausschlag anzeigt, und der nächsten darauf folgenden Stelle, bei deren Erdschluß der Stromzeiger Null zeigt, liegt die Unterbrechung. Auch wird bei Fernleitungen auf den Betriebsstellen, in die die Leitung nicht eingeführt ist, der Erdschluß unter Benutzung der in die Leitung eingebauten Untersuchungsstelle hergestellt. Außer durch diese wichtigsten und häufigsten Störungen kann der Telegraphenbetrieb noch behindert werden durch örtliche Fehler an den Telegrapheneinrichtungen, deren Feststellung und Beseitigung aber selten Schwierigkeiten bereitet. Ganz zu vermeiden sind Störungen im Telegraphenbetrieb nicht; sie können aber durch gewissenhafte Überwachung und Unterhaltung der Telegraphenanlagen von seiten der zuständigen Beamten und Bediensteten auf ein sehr geringes Maß eingeschränkt werden. Literatur: Schellen, Der elektromagnetische Telegraph. Braunschweig, Vieweg & Sohn. – Zetzsche, Handbuch der elektrischen Telegraphie, Bd. IV, Berlin, J. Springer. – Bauer, Prasch, Wehr, Die elektrischen Einrichtungen der Eisenbahnen. Wien u. Leipzig, Hartleben. – Strecker, Telegraphentechnik. Berlin, J. Springer. – Karras, Geschichte der Telegraphie. Braunschweig, Vieweg & Sohn. B. Telegraphendienst. Der Eisenbahntelegraphendienst umfaßt die verantwortliche Bedienung der auf den Eisenbahndienststellen befindlichen Telegrapheneinrichtungen zum Zweck der Beförderung telegraphischer Nachrichten. Dieser Dienstzweig bildet einen Teil des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes und wird von den Eisenbahnbetriebsbeamten neben ihren sonstigen Dienstobliegenheiten – Zug- und Abfertigungsdienst – mit wahrgenommen. Nur auf den Hauptverwaltungsstellen und auf großen Übergangsbahnhöfen werden besondere Beamte für diesen Dienstzweig beschäftigt. Die Ausübung des Telegraphendienstes erfolgt nach besonderen, von den obersten Verwaltungsbehörden erlassenen Vorschriften, deren wesentlichste Bestimmungen nachstehend angegeben sind. Der Eisenbahntelegraph hat in erster Linie der Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten zu dienen; jedoch ist seine Benutzung auf wirklich eilige Nachrichten zu beschränken. Für solche Mitteilungen, die sich unbeschadet des Dienstes schriftlich erledigen lassen, soll der T. nicht in Anspruch genommen werden. Die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten ist nur unter gewissen Beschränkungen zugelassen und nur soweit der Eisenbahndienst dadurch nicht benachteiligt wird. Bei der Beförderung haben aber die eisenbahndienstlichen Telegramme unter allen Umständen den Vorrang vor den nichteisenbahndienstlichen. Die Beförderung eisenbahndienstlicher Nachrichten ist gebührenfrei; für die Beförderung nichteisenbahndienstlicher Nachrichten gelten die Gebührenvorschriften des öffentlichen Telegraphenverkehrs. Zur Aufgabe von eisenbahndienstlichen Telegrammen – Bahntelegrammen – sind nur die oberen Verwaltungsbehörden der Eisenbahn, die Vorstände von deren Bureauabteilungen, die Bezirksaufsichtsstellen, die Überwachungsbeamten für den Betriebs-, Verkehrs- und Lokomotivdienst, die Dienststellenvorsteher und die Fahrdienstleiter befugt. Die Telegramme müssen von den Berechtigten schriftlich aufgegeben oder den Telegraphierenden zur Niederschrift diktiert werden. Die mündliche Aufgabe durch Vermittlung dritter Personen ist nicht zulässig. Die Telegramme, ausgenommen die telegraphischen Zugmeldungen und Wagenmeldungen, für die bestimmte Formen ein für allemal festgesetzt sind (s. u.), sollen aus Aufschrift, Inhalt und Unterschrift bestehen. Der Wortlaut soll unbeschadet der Deutlichkeit und Verständlichkeit möglichst kurz abgefaßt sein; Höflichkeitsformen sollen vermieden werden. Zwischen größeren Verwaltungsgruppen, z. B. zwischen den Verwaltungen des VDEV., sind Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften vereinbart, deren sich die Aufgeber bedienen sollen. Aufschrift und Unterschrift von chiffrierten Telegrammen sollen in gewöhnlicher Sprache abgefaßt sein.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/309>, abgerufen am 28.09.2024.