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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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nur zur Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) zu gunsten der Gemeinden u. s. w. erhoben.

Bei dem andern System besteht entweder ein selbständiges Recht der Gemeinden (neben dem Staat), gewisse Einkommensquellen oder Einkommensarten zu besteuern, oder es hat der Staat einzelne Steuergattungen den Gemeinden vollständig überlassen, wobei wieder entweder der Staat die Steuerveranlagung zu gunsten der Gemeinden selbst besorgt oder ihnen gleichfalls überläßt.

Bei beiden Systemen werden in mehreren Staaten auch die Staatseisenbahnen selbst in mehr oder minder großem Umfang zur Kommunalsteuerung herangezogen.

Hier ist bei dem ersterwähnten der beiden Systeme für die Umlagengrundlage in der Weise vorgesorgt, daß der Staat seine eigenen Bahnen auch allen oder einigen Staatssteuern unterwirft.

Das Zuschlagsystem findet u. a. Anwendung in Baden, Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Italien (mit Ausnahme zur Einkommensteuer), Frankreich, Portugal, Spanien und in Österreich, wo die Umlagen oft ein Vielfaches der Staatssteuer überschreiten und ebenso wie in Frankreich auch von den Staatseisenbahnen nach dem Umfang ihrer Staatssteuerpflicht zu entrichten sind, dann auch in Ungarn.

Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können ihr Zuschlagsrecht zeitlich nur dann und örtlich nur dort ausüben, wann und wo auf ihrem Gebiet eine direkte Staatssteuer zur Vorschreibung gelangt. Das ist hinsichtlich der Grund- und Gebäudesteuer regelmäßig dann und dort der Fall, wo sich die einzelnen, diesen Steuern unterworfenen Liegenschaften befinden. Bei der Gewerbesteuer, die den gesamten Betrieb einer sich über die Gebiete mehrerer Zuschlagsberechtigten erstreckenden Unternehmung als Einheit erfaßt, ist jedoch die sog. "Steuerteilung" notwendig, die darin besteht, daß durch die Staatsverwaltung von der einheitlichen Staatssteuer den in Frage kommenden Selbstverwaltungskörpern eine nach festen Grundsätzen auszumittelnde Quote zugewiesen wird, an die sie ihr Zuschlagsrecht anknüpfen können.

Besonders umständlich gestaltet sich diese Steuerteilung in Österreich, wo nicht nur der Sitz der Unternehmung (obersten Geschäftsleitung bei Staatsbahnen), also meist Wien, sondern auch die anderen Landeshauptstädte, die einzelnen Kronländer und die Streckengemeinden mit solchen Quoten zu bedenken sind und wo bei Verstaatlichung von Privatbahnen zum Schutz bestehender Zuschlagsrechte Übergangsbestimmungen getroffen wurden.

In Ungarn tritt bezüglich der besonderen Erwerbsteuer der Eisenbahnunternehmungen keine Steuerteilung ein; die ganze Steuer ist am Sitz der Direktion (also meist in Budapest) zu entrichten.

Ein von dem Staatssteuersystem nach jeder Richtung vollständig unabhängiges Kommunalsteuersystem besteht in England. Es trifft dort ausschließlich das unbewegliche Vermögen auch der Aktiengesellschaften als sog. Armensteuer (poor rate). Diese Steuer, in ihren Anfängen auf das Jahr 1601 zurückreichend und seit dem Aufkommen der Eisenbahnen auch auf diese angewendet, wird zu gunsten der Kirchspiele erhoben, und wurden auf sie im Lauf der Zeit alle anderen Lokalabgaben für Sanitäts-, Schul-, Polizei- und ähnliche Zwecke in Form von Zuschlägen aufgepfropft. Hinsichtlich der Distriktsabgaben (general district rate), die auf alle der Armensteuer unterliegenden Immobilien meist für Straßen- und Kanalisationszwecke umgelegt werden, genießen die Eisenbahnen die Erleichterung, daß sie nur mit 1/4 der andere Steuerträger treffenden Belastung zu den Distriktsabgaben herangezogen werden.

Die früher auch die Eisenbahnen belastende Kirchensteuer (church rate) ist durch Ges. vom Jahre 1868 aufgehoben worden.

In Preußen (Ges. vom H. Juli 1893, GS. S. 119 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern und Kommunalabgabengesetz vom gleichen Tag, GS. S. 152 mit Nachträgen) sind die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern (unter Fortsetzung der Veranlagung durch den Staat) den Gemeinden zur eigenen Erhebung und Verwendung zugewiesen worden, außerdem sind die Gemeinden berechtigt, Steuern auf das Einkommen, in der Regel nur in der Form von Zuschlägen zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben.

Spezielle Bestimmungen für preußische Eisenbahnunternehmungen:

Es unterliegen nicht der Grundsteuer die Schienenwege der Eisenbahnen überhaupt, dann nicht der Gebäudesteuer die dem Staat gehörigen, zu einem öffentlichen Dienst bestimmten Gebäude, z. B. jene der Staatseisenbahndirektionen (wohl aber die unmittelbar dem Verkehr dienenden Gebäude), endlich nicht der Gewerbesteuer: der Betrieb der Eisenbahnen, die 1. der Eisenbahnabgabe unterzogen werden, 2. vom preußischen Staat oder vom Deutschen Reich auf eigene Rechnung betrieben werden oder 3. auf Grund von Staatsverträgen Steuerfreiheit genießen, wohl aber die Kleinbahnen (Ges. vom 28. Juli 1892, § 40).

Der Gemeindeeinkommensteuer sind alle privaten Eisenbahnunternehmungen und auch der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahnen unterworfen.

Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung (bzw. einer Staatseisenbahnbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.

Die gesamten Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen.

Als Reineinkommen dieser Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben auch eine 3·5%ige Verzinsung des Anlagebzw. Erwerbskapitals zu rechnen ist. Der sich darnach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen.

Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Ges. vom 30. Mai 1853 und 16. März. 1867 (s. unter A, a) für jede derselben ermittelte Überschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe und mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Ges. vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge mit in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Auf Kleinbahnen findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens der Eisenbahnunternehmungen auf die beteiligten Gemeinden erfolgt (mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen diesen und dem Steuerpflichtigen) in der Weise, daß das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, zu grunde gelegt wird. Hierbei kommen jedoch die Bezüge

nur zur Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) zu gunsten der Gemeinden u. s. w. erhoben.

Bei dem andern System besteht entweder ein selbständiges Recht der Gemeinden (neben dem Staat), gewisse Einkommensquellen oder Einkommensarten zu besteuern, oder es hat der Staat einzelne Steuergattungen den Gemeinden vollständig überlassen, wobei wieder entweder der Staat die Steuerveranlagung zu gunsten der Gemeinden selbst besorgt oder ihnen gleichfalls überläßt.

Bei beiden Systemen werden in mehreren Staaten auch die Staatseisenbahnen selbst in mehr oder minder großem Umfang zur Kommunalsteuerung herangezogen.

Hier ist bei dem ersterwähnten der beiden Systeme für die Umlagengrundlage in der Weise vorgesorgt, daß der Staat seine eigenen Bahnen auch allen oder einigen Staatssteuern unterwirft.

Das Zuschlagsystem findet u. a. Anwendung in Baden, Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Italien (mit Ausnahme zur Einkommensteuer), Frankreich, Portugal, Spanien und in Österreich, wo die Umlagen oft ein Vielfaches der Staatssteuer überschreiten und ebenso wie in Frankreich auch von den Staatseisenbahnen nach dem Umfang ihrer Staatssteuerpflicht zu entrichten sind, dann auch in Ungarn.

Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können ihr Zuschlagsrecht zeitlich nur dann und örtlich nur dort ausüben, wann und wo auf ihrem Gebiet eine direkte Staatssteuer zur Vorschreibung gelangt. Das ist hinsichtlich der Grund- und Gebäudesteuer regelmäßig dann und dort der Fall, wo sich die einzelnen, diesen Steuern unterworfenen Liegenschaften befinden. Bei der Gewerbesteuer, die den gesamten Betrieb einer sich über die Gebiete mehrerer Zuschlagsberechtigten erstreckenden Unternehmung als Einheit erfaßt, ist jedoch die sog. „Steuerteilung“ notwendig, die darin besteht, daß durch die Staatsverwaltung von der einheitlichen Staatssteuer den in Frage kommenden Selbstverwaltungskörpern eine nach festen Grundsätzen auszumittelnde Quote zugewiesen wird, an die sie ihr Zuschlagsrecht anknüpfen können.

Besonders umständlich gestaltet sich diese Steuerteilung in Österreich, wo nicht nur der Sitz der Unternehmung (obersten Geschäftsleitung bei Staatsbahnen), also meist Wien, sondern auch die anderen Landeshauptstädte, die einzelnen Kronländer und die Streckengemeinden mit solchen Quoten zu bedenken sind und wo bei Verstaatlichung von Privatbahnen zum Schutz bestehender Zuschlagsrechte Übergangsbestimmungen getroffen wurden.

In Ungarn tritt bezüglich der besonderen Erwerbsteuer der Eisenbahnunternehmungen keine Steuerteilung ein; die ganze Steuer ist am Sitz der Direktion (also meist in Budapest) zu entrichten.

Ein von dem Staatssteuersystem nach jeder Richtung vollständig unabhängiges Kommunalsteuersystem besteht in England. Es trifft dort ausschließlich das unbewegliche Vermögen auch der Aktiengesellschaften als sog. Armensteuer (poor rate). Diese Steuer, in ihren Anfängen auf das Jahr 1601 zurückreichend und seit dem Aufkommen der Eisenbahnen auch auf diese angewendet, wird zu gunsten der Kirchspiele erhoben, und wurden auf sie im Lauf der Zeit alle anderen Lokalabgaben für Sanitäts-, Schul-, Polizei- und ähnliche Zwecke in Form von Zuschlägen aufgepfropft. Hinsichtlich der Distriktsabgaben (general district rate), die auf alle der Armensteuer unterliegenden Immobilien meist für Straßen- und Kanalisationszwecke umgelegt werden, genießen die Eisenbahnen die Erleichterung, daß sie nur mit 1/4 der andere Steuerträger treffenden Belastung zu den Distriktsabgaben herangezogen werden.

Die früher auch die Eisenbahnen belastende Kirchensteuer (church rate) ist durch Ges. vom Jahre 1868 aufgehoben worden.

In Preußen (Ges. vom H. Juli 1893, GS. S. 119 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern und Kommunalabgabengesetz vom gleichen Tag, GS. S. 152 mit Nachträgen) sind die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern (unter Fortsetzung der Veranlagung durch den Staat) den Gemeinden zur eigenen Erhebung und Verwendung zugewiesen worden, außerdem sind die Gemeinden berechtigt, Steuern auf das Einkommen, in der Regel nur in der Form von Zuschlägen zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben.

Spezielle Bestimmungen für preußische Eisenbahnunternehmungen:

Es unterliegen nicht der Grundsteuer die Schienenwege der Eisenbahnen überhaupt, dann nicht der Gebäudesteuer die dem Staat gehörigen, zu einem öffentlichen Dienst bestimmten Gebäude, z. B. jene der Staatseisenbahndirektionen (wohl aber die unmittelbar dem Verkehr dienenden Gebäude), endlich nicht der Gewerbesteuer: der Betrieb der Eisenbahnen, die 1. der Eisenbahnabgabe unterzogen werden, 2. vom preußischen Staat oder vom Deutschen Reich auf eigene Rechnung betrieben werden oder 3. auf Grund von Staatsverträgen Steuerfreiheit genießen, wohl aber die Kleinbahnen (Ges. vom 28. Juli 1892, § 40).

Der Gemeindeeinkommensteuer sind alle privaten Eisenbahnunternehmungen und auch der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahnen unterworfen.

Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung (bzw. einer Staatseisenbahnbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.

Die gesamten Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen.

Als Reineinkommen dieser Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben auch eine 3·5%ige Verzinsung des Anlagebzw. Erwerbskapitals zu rechnen ist. Der sich darnach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen.

Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Ges. vom 30. Mai 1853 und 16. März. 1867 (s. unter A, a) für jede derselben ermittelte Überschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe und mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Ges. vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge mit in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Auf Kleinbahnen findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens der Eisenbahnunternehmungen auf die beteiligten Gemeinden erfolgt (mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen diesen und dem Steuerpflichtigen) in der Weise, daß das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, zu grunde gelegt wird. Hierbei kommen jedoch die Bezüge

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[193/0203] nur zur Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) zu gunsten der Gemeinden u. s. w. erhoben. Bei dem andern System besteht entweder ein selbständiges Recht der Gemeinden (neben dem Staat), gewisse Einkommensquellen oder Einkommensarten zu besteuern, oder es hat der Staat einzelne Steuergattungen den Gemeinden vollständig überlassen, wobei wieder entweder der Staat die Steuerveranlagung zu gunsten der Gemeinden selbst besorgt oder ihnen gleichfalls überläßt. Bei beiden Systemen werden in mehreren Staaten auch die Staatseisenbahnen selbst in mehr oder minder großem Umfang zur Kommunalsteuerung herangezogen. Hier ist bei dem ersterwähnten der beiden Systeme für die Umlagengrundlage in der Weise vorgesorgt, daß der Staat seine eigenen Bahnen auch allen oder einigen Staatssteuern unterwirft. Das Zuschlagsystem findet u. a. Anwendung in Baden, Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Italien (mit Ausnahme zur Einkommensteuer), Frankreich, Portugal, Spanien und in Österreich, wo die Umlagen oft ein Vielfaches der Staatssteuer überschreiten und ebenso wie in Frankreich auch von den Staatseisenbahnen nach dem Umfang ihrer Staatssteuerpflicht zu entrichten sind, dann auch in Ungarn. Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper können ihr Zuschlagsrecht zeitlich nur dann und örtlich nur dort ausüben, wann und wo auf ihrem Gebiet eine direkte Staatssteuer zur Vorschreibung gelangt. Das ist hinsichtlich der Grund- und Gebäudesteuer regelmäßig dann und dort der Fall, wo sich die einzelnen, diesen Steuern unterworfenen Liegenschaften befinden. Bei der Gewerbesteuer, die den gesamten Betrieb einer sich über die Gebiete mehrerer Zuschlagsberechtigten erstreckenden Unternehmung als Einheit erfaßt, ist jedoch die sog. „Steuerteilung“ notwendig, die darin besteht, daß durch die Staatsverwaltung von der einheitlichen Staatssteuer den in Frage kommenden Selbstverwaltungskörpern eine nach festen Grundsätzen auszumittelnde Quote zugewiesen wird, an die sie ihr Zuschlagsrecht anknüpfen können. Besonders umständlich gestaltet sich diese Steuerteilung in Österreich, wo nicht nur der Sitz der Unternehmung (obersten Geschäftsleitung bei Staatsbahnen), also meist Wien, sondern auch die anderen Landeshauptstädte, die einzelnen Kronländer und die Streckengemeinden mit solchen Quoten zu bedenken sind und wo bei Verstaatlichung von Privatbahnen zum Schutz bestehender Zuschlagsrechte Übergangsbestimmungen getroffen wurden. 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Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung (bzw. einer Staatseisenbahnbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. Die gesamten Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. Als Reineinkommen dieser Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben auch eine 3·5%ige Verzinsung des Anlagebzw. Erwerbskapitals zu rechnen ist. Der sich darnach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen. Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Ges. vom 30. Mai 1853 und 16. März. 1867 (s. unter A, a) für jede derselben ermittelte Überschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe und mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Ges. vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Auf Kleinbahnen findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens der Eisenbahnunternehmungen auf die beteiligten Gemeinden erfolgt (mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen diesen und dem Steuerpflichtigen) in der Weise, daß das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, zu grunde gelegt wird. Hierbei kommen jedoch die Bezüge

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/203>, abgerufen am 25.11.2024.