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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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befinden sich in den "Mitteilungen des k. u. k. Militärgeograph. Institutes" aus den Jahren 1903-1914. - Hartner-Dolezal, Hand- und Lehrbuch der Nied. Geodäsie, Bd. II, Wien 1910. - Internat. Archiv f. Photogrammetrie, Bd. I-V, Wien 1907-1917.

Dolezal.


Steuerbefreiung s. Abgaben und Steuerrecht der Eisenbahnen.


Steuerrecht der Eisenbahnen (laws relating the railway duties; droit d'impot des chemins de fer; leggi sulle imposte ferroviarie).

Inhalt: A. Staatssteuern. a) Die besonderen Eisenbahnabgaben, b) Einkommensteuern, c) Vermögenssteuern, d) Gewerbe- (Erwerb-) Steuern, e) Grundsteuern, f) Gebäudesteuern, g) Kapitalrentensteuern, h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Eisenbahnaktien und Obligationen, i) Das Gebührenäquivalent, k) Aufsichtsgebühren, l) Gewinnbeteiligung des Staates, m) Tantiemenabgabe. - B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters. - C. Sonstige Abgaben und Leistungen. - D. Gemeindeabgaben. - E. Steuerbefreiungen. - F. Nachtrag.

A. Staatssteuern.

a) Die besondere Eisenbahnabgabe. Dieser Abgabe sind in Preußen einerseits durch Ges. vom 30. Mai 1853 die Eisenbahnaktiengesellschaften anderseits durch Ges. vom 16. März 1867 die sonstigen für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die sich nicht im Besitz des preußischen Staates befinden (also, soweit nicht Staatsverträge Ausnahmen gewähren, auch Eisenbahnlinien fremder Staaten in Preußen), unterworfen.

Die Steuer ist in beiden Fällen nach dem Jahresreinertrag zu berechnen und stuft sich nach dessen Höhe derart ab, daß bei einem Reinertrag bis zu einschließlich 4% (im ersten Fall des Aktien-, im zweiten Fall des Anlagekapitals) 1/40 jenes Ertrags, bei einem höheren Reinertrag aber außerdem, u. zw.: von dem Mehrertrag über 4 bis zu 5% einschließlich 1/20 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 5 bis zu 6% einschließlich 1/10 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 6% hinaus 2/10 dieser Ertragsquote als Steuer zu entrichten sind. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind für den einen und den andern Fall in den bezogenen Gesetzen bestimmte, teilweise voneinander abweichende Regeln festgesetzt. Diese Abgabe ist infolge Überwiegens des Staatsbahnsystems in Preußen nur noch von geringer Bedeutung.

Nach dem Vorbild Preußens wurden besondere Eisenbahnabgaben auch in einigen kleineren deutschen Bundesstaaten, so in Lübeck, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Weimar, die dafür die Eisenbahnunternehmer von der Einkommensteuer frei lassen, dann in Schwarzburg-Sondershausen, wo diese Abgabe ebenso wie in Preußen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer eine Abzugspost bildet, eingeführt und bis in die Gegenwart aufrecht erhalten.

b) Die allgemeine Einkommensteuer und ihr ähnliche Steuern.

Der allgemeinen Einkommensteuer als der das Einkommen aus allen Quellen einheitlich erfassenden Steuerform unterliegen, u. zw. mit progressiven Steuersätzen, neben den natürlichen Personen in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (mit Ausnahme der unter a im Schlußsatz angeführten) auch die Eisenbahnaktiengesellschaften Als Besteuerungsgrundlage dienen in Preußen und den meisten übrigen der in Frage kommenden deutschen Staaten grundsätzlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, an die Aktionäre verteilt wurden (oder ihnen gutgeschrieben werden: so die beiden Mecklenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Württemberg) unter Hinzurechnung

1. der zur Tilgung der Kapitalschulden oder des Grundkapitals,

2. zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie

3. der zur Bildung bzw. Verstärkung von Reservefonds verwendeten Beträge, ferner

4. in Württemberg auch der von den Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags- und Einkommensteuern.

In Bayern bildet die Besteuerungsgrundlage der unter Beobachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen, die für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetz vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, zu berechnende Reinertrag.

Im Königreich Sachsen gelangen nur die an die Aktionäre alljährlich verteilten Überschüsse der Eisenbahnaktiengesellschaften unter Hinzurechnung der allenfalls an die Inhaber von Genußscheinen ausgeschütteten Beträge fortlaufend zur Besteuerung, während die übrigen (reservierten oder anderweitig verwendeten) Ertragsüberschüsse erst bei der Ausschüttung steuerpflichtig werden.

Von der in der angegebenen Weise zu ermittelnden Steuerbemessungsgrundlage wird in einigen der deutschen Staaten ein bestimmter Prozentsatz des Aktienkapitals (Bayern 2, Baden und Württemberg 3, Preußen 31/2%) in Abzug gebracht bzw. steuerfrei gelassen, wodurch der Doppelbesteuerung derselben Erträgnisse durch die Einkommensteuer sowohl bei der Eisenbahnaktiengesellschaft, als auch beim Aktionär teilweise begegnet wird. Der

befinden sich in den „Mitteilungen des k. u. k. Militärgeograph. Institutes“ aus den Jahren 1903–1914. – Hartner-Doležal, Hand- und Lehrbuch der Nied. Geodäsie, Bd. II, Wien 1910. – Internat. Archiv f. Photogrammetrie, Bd. I–V, Wien 1907–1917.

Dolezal.


Steuerbefreiung s. Abgaben und Steuerrecht der Eisenbahnen.


Steuerrecht der Eisenbahnen (laws relating the railway duties; droit d'impôt des chemins de fer; leggi sulle imposte ferroviarie).

Inhalt: A. Staatssteuern. a) Die besonderen Eisenbahnabgaben, b) Einkommensteuern, c) Vermögenssteuern, d) Gewerbe- (Erwerb-) Steuern, e) Grundsteuern, f) Gebäudesteuern, g) Kapitalrentensteuern, h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Eisenbahnaktien und Obligationen, i) Das Gebührenäquivalent, k) Aufsichtsgebühren, l) Gewinnbeteiligung des Staates, m) Tantièmenabgabe. – B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters. – C. Sonstige Abgaben und Leistungen. – D. Gemeindeabgaben. – E. Steuerbefreiungen. – F. Nachtrag.

A. Staatssteuern.

a) Die besondere Eisenbahnabgabe. Dieser Abgabe sind in Preußen einerseits durch Ges. vom 30. Mai 1853 die Eisenbahnaktiengesellschaften anderseits durch Ges. vom 16. März 1867 die sonstigen für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die sich nicht im Besitz des preußischen Staates befinden (also, soweit nicht Staatsverträge Ausnahmen gewähren, auch Eisenbahnlinien fremder Staaten in Preußen), unterworfen.

Die Steuer ist in beiden Fällen nach dem Jahresreinertrag zu berechnen und stuft sich nach dessen Höhe derart ab, daß bei einem Reinertrag bis zu einschließlich 4% (im ersten Fall des Aktien-, im zweiten Fall des Anlagekapitals) 1/40 jenes Ertrags, bei einem höheren Reinertrag aber außerdem, u. zw.: von dem Mehrertrag über 4 bis zu 5% einschließlich 1/20 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 5 bis zu 6% einschließlich 1/10 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 6% hinaus 2/10 dieser Ertragsquote als Steuer zu entrichten sind. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind für den einen und den andern Fall in den bezogenen Gesetzen bestimmte, teilweise voneinander abweichende Regeln festgesetzt. Diese Abgabe ist infolge Überwiegens des Staatsbahnsystems in Preußen nur noch von geringer Bedeutung.

Nach dem Vorbild Preußens wurden besondere Eisenbahnabgaben auch in einigen kleineren deutschen Bundesstaaten, so in Lübeck, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Weimar, die dafür die Eisenbahnunternehmer von der Einkommensteuer frei lassen, dann in Schwarzburg-Sondershausen, wo diese Abgabe ebenso wie in Preußen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer eine Abzugspost bildet, eingeführt und bis in die Gegenwart aufrecht erhalten.

b) Die allgemeine Einkommensteuer und ihr ähnliche Steuern.

Der allgemeinen Einkommensteuer als der das Einkommen aus allen Quellen einheitlich erfassenden Steuerform unterliegen, u. zw. mit progressiven Steuersätzen, neben den natürlichen Personen in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (mit Ausnahme der unter a im Schlußsatz angeführten) auch die Eisenbahnaktiengesellschaften Als Besteuerungsgrundlage dienen in Preußen und den meisten übrigen der in Frage kommenden deutschen Staaten grundsätzlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, an die Aktionäre verteilt wurden (oder ihnen gutgeschrieben werden: so die beiden Mecklenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Württemberg) unter Hinzurechnung

1. der zur Tilgung der Kapitalschulden oder des Grundkapitals,

2. zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie

3. der zur Bildung bzw. Verstärkung von Reservefonds verwendeten Beträge, ferner

4. in Württemberg auch der von den Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags- und Einkommensteuern.

In Bayern bildet die Besteuerungsgrundlage der unter Beobachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen, die für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetz vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, zu berechnende Reinertrag.

Im Königreich Sachsen gelangen nur die an die Aktionäre alljährlich verteilten Überschüsse der Eisenbahnaktiengesellschaften unter Hinzurechnung der allenfalls an die Inhaber von Genußscheinen ausgeschütteten Beträge fortlaufend zur Besteuerung, während die übrigen (reservierten oder anderweitig verwendeten) Ertragsüberschüsse erst bei der Ausschüttung steuerpflichtig werden.

Von der in der angegebenen Weise zu ermittelnden Steuerbemessungsgrundlage wird in einigen der deutschen Staaten ein bestimmter Prozentsatz des Aktienkapitals (Bayern 2, Baden und Württemberg 3, Preußen 31/2%) in Abzug gebracht bzw. steuerfrei gelassen, wodurch der Doppelbesteuerung derselben Erträgnisse durch die Einkommensteuer sowohl bei der Eisenbahnaktiengesellschaft, als auch beim Aktionär teilweise begegnet wird. Der

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[185/0195] befinden sich in den „Mitteilungen des k. u. k. Militärgeograph. Institutes“ aus den Jahren 1903–1914. – Hartner-Doležal, Hand- und Lehrbuch der Nied. Geodäsie, Bd. II, Wien 1910. – Internat. Archiv f. Photogrammetrie, Bd. I–V, Wien 1907–1917. Dolezal. Steuerbefreiung s. Abgaben und Steuerrecht der Eisenbahnen. Steuerrecht der Eisenbahnen (laws relating the railway duties; droit d'impôt des chemins de fer; leggi sulle imposte ferroviarie). Inhalt: A. Staatssteuern. a) Die besonderen Eisenbahnabgaben, b) Einkommensteuern, c) Vermögenssteuern, d) Gewerbe- (Erwerb-) Steuern, e) Grundsteuern, f) Gebäudesteuern, g) Kapitalrentensteuern, h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Eisenbahnaktien und Obligationen, i) Das Gebührenäquivalent, k) Aufsichtsgebühren, l) Gewinnbeteiligung des Staates, m) Tantièmenabgabe. – B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters. – C. Sonstige Abgaben und Leistungen. – D. Gemeindeabgaben. – E. Steuerbefreiungen. – F. Nachtrag. A. Staatssteuern. a) Die besondere Eisenbahnabgabe. Dieser Abgabe sind in Preußen einerseits durch Ges. vom 30. Mai 1853 die Eisenbahnaktiengesellschaften anderseits durch Ges. vom 16. März 1867 die sonstigen für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die sich nicht im Besitz des preußischen Staates befinden (also, soweit nicht Staatsverträge Ausnahmen gewähren, auch Eisenbahnlinien fremder Staaten in Preußen), unterworfen. Die Steuer ist in beiden Fällen nach dem Jahresreinertrag zu berechnen und stuft sich nach dessen Höhe derart ab, daß bei einem Reinertrag bis zu einschließlich 4% (im ersten Fall des Aktien-, im zweiten Fall des Anlagekapitals) 1/40 jenes Ertrags, bei einem höheren Reinertrag aber außerdem, u. zw.: von dem Mehrertrag über 4 bis zu 5% einschließlich 1/20 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 5 bis zu 6% einschließlich 1/10 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrag über 6% hinaus 2/10 dieser Ertragsquote als Steuer zu entrichten sind. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind für den einen und den andern Fall in den bezogenen Gesetzen bestimmte, teilweise voneinander abweichende Regeln festgesetzt. Diese Abgabe ist infolge Überwiegens des Staatsbahnsystems in Preußen nur noch von geringer Bedeutung. Nach dem Vorbild Preußens wurden besondere Eisenbahnabgaben auch in einigen kleineren deutschen Bundesstaaten, so in Lübeck, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Weimar, die dafür die Eisenbahnunternehmer von der Einkommensteuer frei lassen, dann in Schwarzburg-Sondershausen, wo diese Abgabe ebenso wie in Preußen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer eine Abzugspost bildet, eingeführt und bis in die Gegenwart aufrecht erhalten. b) Die allgemeine Einkommensteuer und ihr ähnliche Steuern. Der allgemeinen Einkommensteuer als der das Einkommen aus allen Quellen einheitlich erfassenden Steuerform unterliegen, u. zw. mit progressiven Steuersätzen, neben den natürlichen Personen in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (mit Ausnahme der unter a im Schlußsatz angeführten) auch die Eisenbahnaktiengesellschaften Als Besteuerungsgrundlage dienen in Preußen und den meisten übrigen der in Frage kommenden deutschen Staaten grundsätzlich die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, an die Aktionäre verteilt wurden (oder ihnen gutgeschrieben werden: so die beiden Mecklenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Württemberg) unter Hinzurechnung 1. der zur Tilgung der Kapitalschulden oder des Grundkapitals, 2. zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie 3. der zur Bildung bzw. Verstärkung von Reservefonds verwendeten Beträge, ferner 4. in Württemberg auch der von den Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags- und Einkommensteuern. In Bayern bildet die Besteuerungsgrundlage der unter Beobachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen, die für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetz vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, zu berechnende Reinertrag. Im Königreich Sachsen gelangen nur die an die Aktionäre alljährlich verteilten Überschüsse der Eisenbahnaktiengesellschaften unter Hinzurechnung der allenfalls an die Inhaber von Genußscheinen ausgeschütteten Beträge fortlaufend zur Besteuerung, während die übrigen (reservierten oder anderweitig verwendeten) Ertragsüberschüsse erst bei der Ausschüttung steuerpflichtig werden. Von der in der angegebenen Weise zu ermittelnden Steuerbemessungsgrundlage wird in einigen der deutschen Staaten ein bestimmter Prozentsatz des Aktienkapitals (Bayern 2, Baden und Württemberg 3, Preußen 31/2%) in Abzug gebracht bzw. steuerfrei gelassen, wodurch der Doppelbesteuerung derselben Erträgnisse durch die Einkommensteuer sowohl bei der Eisenbahnaktiengesellschaft, als auch beim Aktionär teilweise begegnet wird. Der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/195>, abgerufen am 22.11.2024.