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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Betriebsmittel sind stets besondere, mit technisch vorgebildeten Beamten besetzte Dienststellen eingerichtet. Bei der großen Mannigfaltigkeit der Ausbildung der Bahnhöfe (s. d.) sind auch die dem S. zufallenden Aufgaben sehr verschieden nach Umfang und Art (s. Bahnhofvorstand). Soweit die Aufgaben nicht für den ganzen Bahnbereich gleichartige sind und durch die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Fahrdienstvorschriften (s. d.) geregelt werden (s. Betriebsdienst), werden sie zweckmäßig für jeden Bahnhof in einer Bahnhofdienstanweisung (s. d.) oder in einem Merkbuch zusammengestellt.

Breusing.


Stationseinnehmer s. Stationskassa.


Stationsgebäude s. Empfangsgebäude.


Stationsgebühr. Unter dieser Bezeichnung stand bei den österreichischen Staatsbahnen 1906 bis 1909 eine Nebengebühr in Geltung, die als Entgelt für die bei der Auf- oder Abgabe von Gütersendungen in der Versand- oder Bestimmungsstation erwachsenden besonderen, nicht durch die Manipulationsgebühr und die sonstigen tarifmäßigen Nebengebühren gedeckten bahnseitigen Leistungen eingehoben wurde. Die S. war von der Länge des Beförderungsweges unabhängig und wurde, gleichviel ob nur die Aufgabe oder nur die Abgabe oder die Auf- und Abgabe in Stationen der österreichischen Staatsbahnen erfolgte, berechnet. Sie war nach Tarifklassen und Ausnahmetarifen abgestuft.

Die S. betrug für gewöhnliches Eilgut 12 h, ermäßigtes und besonders ermäßigtes Eilgut 8 h, für die Klassen I und II 8 h, für die Klassen A und B sowie den Spezialtarif 14 h, für die Klasse C und die Spezialtarife 2 und 3 (ausgenommen Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation), ferner für Güter des Ausnahmetarifs I (ausgenommen mineralische Kohlen und Zuckerrüben) und des Ausnahmetarifs II (ausgenommen Scheideschlamm, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation) 2 h für 100 kg. Für Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation sowie für Zuckerrüben, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation und für mineralische Kohlen wurde eine S. von nur 1 h für 100 kg eingehoben. Gänzlich befreit von der Einhebung der S. waren Sendungen, die mit direkten Frachtbriefen nach dem Zollausland befördert wurden oder für die ein nur nach dem Zollausland gültiger Frachtsatz Anwendung fand, ferner die Güter der Ausnahmetarife VI und VIII sowie die unter dem Titel "Besondere Bestimmungen für einzelne Stationen" und "Überfuhrsgebühren" zur Einhebung gelangenden Gebühren, Sendungen von Privatwagendecken, Ladegeräten, Wärme- und Kälteschutzmitteln und schließlich rückbeförderte Ausstellungsgüter und Ausstellungstiere. Außerdem wurde auch in zahlreichen, durch den Wettbewerb fremder Bahnlinien beeinflußten Verkehrsverbindungen von der Einhebung der S. Abstand genommen.

Die Einführung der S. wurde dadurch veranlaßt, daß sich die Verwaltung der österreichischen Staatsbahnen unvermittelt vor die Notwendigkeit gestellt sah, dem Personal bedeutende Zuwendungen zu machen und für den hieraus entfallenden Mehraufwand in kürzester Zeit die budgetäre Bedeckung zu finden.

Die Anwendung der S. stieß auf große Schwierigkeiten; waren schon die Bestimmungen über die Anwendung der S. sehr verwickelt, so gab die Unbestimmtheit der Leistung, für die sie als Entgelt eingehoben wurde, sowie der Umstand, daß ihre Verlautbarung lediglich im Kundmachungswege und nicht im Tarifwege erfolgt war, den Verfrachtern Anlaß, den Rechtsbestand der Gebühr - vielfach mit Erfolg - anzufechten. In den Reformgütertarif der österreichischen Staatsbahnen vom 1. Jänner 1910 wurde infolgedessen die S. nicht mehr als besondere Nebengebühr aufgenommen, sie wurde aber bei der Erstellung der neuen Manipulationsgebühren insofern berücksichtigt, als diese Gebühren im allgemeinen eine dem Ausmaß der S. entsprechende Erhöhung erfuhren.

Pichler.


Stationsglocke (station bell; cloche de la station; campana della stazione), eine am Stationsgebäude auf der Bahnsteigseite angebrachte Glocke, die in der ersten Zeit der Entwicklung des Eisenbahnwesens zur Bekanntgabe von Signalen an die Reisenden diente, die aber heute kaum noch verwendet wird. Früher, als die Regeln für die Handhabung des Fahrdienstes und für die Anlage und Absperrung der Bahnsteige nur unvollkommen ausgebildet waren, hielt man die S. für nötig, um die Reisenden auf die Annäherung eines Zuges aufmerksam zu machen, um ihnen den Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem ab die Wagen bestiegen werden durften und von dem ab dies der bevorstehenden Abfahrt wegen verboten war. In der Regel bedeutete ein kurzes Läuten der S. und ein daran anschließender kräftiger Glockenschlag: die Abfahrt des Zuges naht, Erlaubnis zum Einsteigen; zwei Glockenschläge: Aufforderung zum Einsteigen; drei Glockenschläge: Abfahrt, Verbot des Einsteigens. Auch zur Bekanntgabe der Schalteröffnung oder zum Weckruf bei Feuersgefahr wurde die S. benutzt. Auf den deutschen Eisenbahnen ist die S. bei Einführung der Signalordnung vom 1. Januar 1893 und später auch in Österreich beseitigt worden, auf den englischen Eisenbahnen ist sie nie eingeführt gewesen. Wo heute noch ein Bedürfnis besteht, vor Gefahr zu warnen oder zum Einsteigen aufzufordern, geschieht dies durch Zuruf oder durch Läuten mit einer Handglocke. Da der mit der Handglocke ausgerüstete Bedienstete sich an die

Betriebsmittel sind stets besondere, mit technisch vorgebildeten Beamten besetzte Dienststellen eingerichtet. Bei der großen Mannigfaltigkeit der Ausbildung der Bahnhöfe (s. d.) sind auch die dem S. zufallenden Aufgaben sehr verschieden nach Umfang und Art (s. Bahnhofvorstand). Soweit die Aufgaben nicht für den ganzen Bahnbereich gleichartige sind und durch die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Fahrdienstvorschriften (s. d.) geregelt werden (s. Betriebsdienst), werden sie zweckmäßig für jeden Bahnhof in einer Bahnhofdienstanweisung (s. d.) oder in einem Merkbuch zusammengestellt.

Breusing.


Stationseinnehmer s. Stationskassa.


Stationsgebäude s. Empfangsgebäude.


Stationsgebühr. Unter dieser Bezeichnung stand bei den österreichischen Staatsbahnen 1906 bis 1909 eine Nebengebühr in Geltung, die als Entgelt für die bei der Auf- oder Abgabe von Gütersendungen in der Versand- oder Bestimmungsstation erwachsenden besonderen, nicht durch die Manipulationsgebühr und die sonstigen tarifmäßigen Nebengebühren gedeckten bahnseitigen Leistungen eingehoben wurde. Die S. war von der Länge des Beförderungsweges unabhängig und wurde, gleichviel ob nur die Aufgabe oder nur die Abgabe oder die Auf- und Abgabe in Stationen der österreichischen Staatsbahnen erfolgte, berechnet. Sie war nach Tarifklassen und Ausnahmetarifen abgestuft.

Die S. betrug für gewöhnliches Eilgut 12 h, ermäßigtes und besonders ermäßigtes Eilgut 8 h, für die Klassen I und II 8 h, für die Klassen A und B sowie den Spezialtarif 14 h, für die Klasse C und die Spezialtarife 2 und 3 (ausgenommen Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation), ferner für Güter des Ausnahmetarifs I (ausgenommen mineralische Kohlen und Zuckerrüben) und des Ausnahmetarifs II (ausgenommen Scheideschlamm, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation) 2 h für 100 kg. Für Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation sowie für Zuckerrüben, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation und für mineralische Kohlen wurde eine S. von nur 1 h für 100 kg eingehoben. Gänzlich befreit von der Einhebung der S. waren Sendungen, die mit direkten Frachtbriefen nach dem Zollausland befördert wurden oder für die ein nur nach dem Zollausland gültiger Frachtsatz Anwendung fand, ferner die Güter der Ausnahmetarife VI und VIII sowie die unter dem Titel „Besondere Bestimmungen für einzelne Stationen“ und „Überfuhrsgebühren“ zur Einhebung gelangenden Gebühren, Sendungen von Privatwagendecken, Ladegeräten, Wärme- und Kälteschutzmitteln und schließlich rückbeförderte Ausstellungsgüter und Ausstellungstiere. Außerdem wurde auch in zahlreichen, durch den Wettbewerb fremder Bahnlinien beeinflußten Verkehrsverbindungen von der Einhebung der S. Abstand genommen.

Die Einführung der S. wurde dadurch veranlaßt, daß sich die Verwaltung der österreichischen Staatsbahnen unvermittelt vor die Notwendigkeit gestellt sah, dem Personal bedeutende Zuwendungen zu machen und für den hieraus entfallenden Mehraufwand in kürzester Zeit die budgetäre Bedeckung zu finden.

Die Anwendung der S. stieß auf große Schwierigkeiten; waren schon die Bestimmungen über die Anwendung der S. sehr verwickelt, so gab die Unbestimmtheit der Leistung, für die sie als Entgelt eingehoben wurde, sowie der Umstand, daß ihre Verlautbarung lediglich im Kundmachungswege und nicht im Tarifwege erfolgt war, den Verfrachtern Anlaß, den Rechtsbestand der Gebühr – vielfach mit Erfolg – anzufechten. In den Reformgütertarif der österreichischen Staatsbahnen vom 1. Jänner 1910 wurde infolgedessen die S. nicht mehr als besondere Nebengebühr aufgenommen, sie wurde aber bei der Erstellung der neuen Manipulationsgebühren insofern berücksichtigt, als diese Gebühren im allgemeinen eine dem Ausmaß der S. entsprechende Erhöhung erfuhren.

Pichler.


Stationsglocke (station bell; cloche de la station; campana della stazione), eine am Stationsgebäude auf der Bahnsteigseite angebrachte Glocke, die in der ersten Zeit der Entwicklung des Eisenbahnwesens zur Bekanntgabe von Signalen an die Reisenden diente, die aber heute kaum noch verwendet wird. Früher, als die Regeln für die Handhabung des Fahrdienstes und für die Anlage und Absperrung der Bahnsteige nur unvollkommen ausgebildet waren, hielt man die S. für nötig, um die Reisenden auf die Annäherung eines Zuges aufmerksam zu machen, um ihnen den Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem ab die Wagen bestiegen werden durften und von dem ab dies der bevorstehenden Abfahrt wegen verboten war. In der Regel bedeutete ein kurzes Läuten der S. und ein daran anschließender kräftiger Glockenschlag: die Abfahrt des Zuges naht, Erlaubnis zum Einsteigen; zwei Glockenschläge: Aufforderung zum Einsteigen; drei Glockenschläge: Abfahrt, Verbot des Einsteigens. Auch zur Bekanntgabe der Schalteröffnung oder zum Weckruf bei Feuersgefahr wurde die S. benutzt. Auf den deutschen Eisenbahnen ist die S. bei Einführung der Signalordnung vom 1. Januar 1893 und später auch in Österreich beseitigt worden, auf den englischen Eisenbahnen ist sie nie eingeführt gewesen. Wo heute noch ein Bedürfnis besteht, vor Gefahr zu warnen oder zum Einsteigen aufzufordern, geschieht dies durch Zuruf oder durch Läuten mit einer Handglocke. Da der mit der Handglocke ausgerüstete Bedienstete sich an die

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[148/0154] Betriebsmittel sind stets besondere, mit technisch vorgebildeten Beamten besetzte Dienststellen eingerichtet. Bei der großen Mannigfaltigkeit der Ausbildung der Bahnhöfe (s. d.) sind auch die dem S. zufallenden Aufgaben sehr verschieden nach Umfang und Art (s. Bahnhofvorstand). Soweit die Aufgaben nicht für den ganzen Bahnbereich gleichartige sind und durch die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Fahrdienstvorschriften (s. d.) geregelt werden (s. Betriebsdienst), werden sie zweckmäßig für jeden Bahnhof in einer Bahnhofdienstanweisung (s. d.) oder in einem Merkbuch zusammengestellt. Breusing. Stationseinnehmer s. Stationskassa. Stationsgebäude s. Empfangsgebäude. Stationsgebühr. Unter dieser Bezeichnung stand bei den österreichischen Staatsbahnen 1906 bis 1909 eine Nebengebühr in Geltung, die als Entgelt für die bei der Auf- oder Abgabe von Gütersendungen in der Versand- oder Bestimmungsstation erwachsenden besonderen, nicht durch die Manipulationsgebühr und die sonstigen tarifmäßigen Nebengebühren gedeckten bahnseitigen Leistungen eingehoben wurde. Die S. war von der Länge des Beförderungsweges unabhängig und wurde, gleichviel ob nur die Aufgabe oder nur die Abgabe oder die Auf- und Abgabe in Stationen der österreichischen Staatsbahnen erfolgte, berechnet. Sie war nach Tarifklassen und Ausnahmetarifen abgestuft. Die S. betrug für gewöhnliches Eilgut 12 h, ermäßigtes und besonders ermäßigtes Eilgut 8 h, für die Klassen I und II 8 h, für die Klassen A und B sowie den Spezialtarif 14 h, für die Klasse C und die Spezialtarife 2 und 3 (ausgenommen Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation), ferner für Güter des Ausnahmetarifs I (ausgenommen mineralische Kohlen und Zuckerrüben) und des Ausnahmetarifs II (ausgenommen Scheideschlamm, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation) 2 h für 100 kg. Für Düngemittel und Rohmaterialien zur Kunstdüngerfabrikation sowie für Zuckerrüben, Zuckerrübenabfälle, Rübenschnitze und Rübenschnitzabfälle der Zuckerfabrikation und für mineralische Kohlen wurde eine S. von nur 1 h für 100 kg eingehoben. Gänzlich befreit von der Einhebung der S. waren Sendungen, die mit direkten Frachtbriefen nach dem Zollausland befördert wurden oder für die ein nur nach dem Zollausland gültiger Frachtsatz Anwendung fand, ferner die Güter der Ausnahmetarife VI und VIII sowie die unter dem Titel „Besondere Bestimmungen für einzelne Stationen“ und „Überfuhrsgebühren“ zur Einhebung gelangenden Gebühren, Sendungen von Privatwagendecken, Ladegeräten, Wärme- und Kälteschutzmitteln und schließlich rückbeförderte Ausstellungsgüter und Ausstellungstiere. Außerdem wurde auch in zahlreichen, durch den Wettbewerb fremder Bahnlinien beeinflußten Verkehrsverbindungen von der Einhebung der S. Abstand genommen. Die Einführung der S. wurde dadurch veranlaßt, daß sich die Verwaltung der österreichischen Staatsbahnen unvermittelt vor die Notwendigkeit gestellt sah, dem Personal bedeutende Zuwendungen zu machen und für den hieraus entfallenden Mehraufwand in kürzester Zeit die budgetäre Bedeckung zu finden. Die Anwendung der S. stieß auf große Schwierigkeiten; waren schon die Bestimmungen über die Anwendung der S. sehr verwickelt, so gab die Unbestimmtheit der Leistung, für die sie als Entgelt eingehoben wurde, sowie der Umstand, daß ihre Verlautbarung lediglich im Kundmachungswege und nicht im Tarifwege erfolgt war, den Verfrachtern Anlaß, den Rechtsbestand der Gebühr – vielfach mit Erfolg – anzufechten. In den Reformgütertarif der österreichischen Staatsbahnen vom 1. Jänner 1910 wurde infolgedessen die S. nicht mehr als besondere Nebengebühr aufgenommen, sie wurde aber bei der Erstellung der neuen Manipulationsgebühren insofern berücksichtigt, als diese Gebühren im allgemeinen eine dem Ausmaß der S. entsprechende Erhöhung erfuhren. Pichler. Stationsglocke (station bell; cloche de la station; campana della stazione), eine am Stationsgebäude auf der Bahnsteigseite angebrachte Glocke, die in der ersten Zeit der Entwicklung des Eisenbahnwesens zur Bekanntgabe von Signalen an die Reisenden diente, die aber heute kaum noch verwendet wird. Früher, als die Regeln für die Handhabung des Fahrdienstes und für die Anlage und Absperrung der Bahnsteige nur unvollkommen ausgebildet waren, hielt man die S. für nötig, um die Reisenden auf die Annäherung eines Zuges aufmerksam zu machen, um ihnen den Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem ab die Wagen bestiegen werden durften und von dem ab dies der bevorstehenden Abfahrt wegen verboten war. In der Regel bedeutete ein kurzes Läuten der S. und ein daran anschließender kräftiger Glockenschlag: die Abfahrt des Zuges naht, Erlaubnis zum Einsteigen; zwei Glockenschläge: Aufforderung zum Einsteigen; drei Glockenschläge: Abfahrt, Verbot des Einsteigens. Auch zur Bekanntgabe der Schalteröffnung oder zum Weckruf bei Feuersgefahr wurde die S. benutzt. Auf den deutschen Eisenbahnen ist die S. bei Einführung der Signalordnung vom 1. Januar 1893 und später auch in Österreich beseitigt worden, auf den englischen Eisenbahnen ist sie nie eingeführt gewesen. Wo heute noch ein Bedürfnis besteht, vor Gefahr zu warnen oder zum Einsteigen aufzufordern, geschieht dies durch Zuruf oder durch Läuten mit einer Handglocke. Da der mit der Handglocke ausgerüstete Bedienstete sich an die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/154>, abgerufen am 04.07.2024.