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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Neuerungen an Lokomotiven. Glasers Ann. 1915, Bd. II, S. 221. - Strahl, Wert der Heizfläche. Ztschr. dt. Ing. 1917, S. 258; Versuche mit Dampflokomotiven. Glasers Ann. 1917, Bd. II, S. 84.

Sanzin.


Sperrbaum s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen.


Sperrige Güter (balk freights; marchandises encombrantes; merci ingombranti) sind dem Sprachgebrauch nach solche leichtwiegende Güter, die im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen ungewöhnlich großen Raum beanspruchen. Der Tarif deckt sich jedoch nicht mit diesem Begriff, er behandelt, den Grundsätzen des Raum- und Wertsystems im einzelnen folgend (vgl. Gütertarife S. 461 u.463), nur die Güter als sperrig, die er ausdrücklich hierfür bezeichnet, sei es, wie in Deutschland, durch Aufnahme in das I. Verzeichnis zu den allgemeinen Tarifvorschriften, sei es, daß, wie in Österreich, die Güter in der Güterklassifikation selbst in den Spalten für die Tarifklassen als sperrig benannt werden.

Der deutsche Tarif kennt den Begriff der Sperrigkeit nur bei Aufgabe als Stückgut. Das Mindestgewicht ist 30 oder 60 kg, je nachdem das Gut als Stückgut und Eilgut oder als beschleunigtes Eilgut aufgegeben wird. Bei der Frachtberechnung wird das Gewicht um 50% erhöht. Die Fracht für die dem Eilgut- oder Stückgutspezialtarif angehörenden sperrigen Güter richtet sich unter Aufrechterhaltung des Gewichtszuschlags nach den einzelnen Spezialtarifen. Die Verpackung ist für die Berechnung des Sperrigkeitszuschlags gleichgültig, sofern nicht im Verzeichnis I etwas anderes bestimmt ist. So sind z. B. neue Glas- und Tonballons nur verpackt, neue Korbwaren dagegen, gleichgültig ob sie verpackt sind oder nicht, als sperrig zu behandeln. Die früheren Bestimmungen über die Frachtberechnung für Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang sind aus dem Tarif entfernt und sind auch trotz wiederholter Anregungen nicht wieder eingeführt (vgl. Ständige Tarifkommission, 41. Sitzung, Nr. 3, 110. Sitzung, Nr. 2).

Im österreichisch-ungarischen Tarif ist die Bezeichnung "sperrig" bei einzelnen Gütern nur für Stückgütermengen unter 5000 kg (s. Futterlaub, Häckerling u. s. w.) vorgesehen, während sie bei anderen Gütern außer für Stückgut auch für Wagenladungen von 5000 und 10.000 kg (s. Fahrräder, Handfahrzeuge u. s. w.) gilt.

Die Fracht wird unter Zugrundelegung des um 50% erhöhten und sodann abgerundeten Gewichts zu den Frachtsätzen der Klasse I berechnet.

Grunow.


Sperrschiene s. Stellwerke.


Spezialtarife s. Gütertarife.


Spezialwagen, Güterwagen mit besonderen Einrichtungen zur ausschließlichen Beförderung bestimmter Güter (s. die verschiedenen Einzelartikel).


Spitzenverschluß (point lock; verrou de calage pour aiguilles; chiusura di punta dello scambio), eine mit dem Weichenantrieb verbundene Vorrichtung, die den festen Anschluß der anliegenden Weichenzunge an die Backenschiene sichert.

Der S. soll auffahrbar sein, d. h. beim Aufschneiden einer Weiche (s. d.) soll der Verschluß der anliegenden Zunge ohne Beschädigung gelöst werden. Das wird dadurch erreicht, daß die Weichenzungen nicht starr miteinander verbunden werden, sondern jede Zunge unabhängig von der andern eine gewisse Bewegung ausführen kann. Beim Umstellen oder Auffahren der Weiche bewegt sich zunächst die abliegende Zunge nach der Backenschiene hin; die anliegende Zunge behält inzwischen ihre Lage noch bei, aber ihr Verschluß wird aufgehoben. Erst wenn dieser völlig beseitigt ist, folgt sie der Bewegung der abliegenden Zunge und fängt an, sich von der Backenschiene zu entfernen. Bei dem weiteren Umstellen bewegen sich dann beide Zungen gleichmäßig, bis die früher abliegende Zunge zum Anliegen an der Backenschiene kommt. Im letzten Teil der Umstellbewegung wird diese nun anliegende Zunge verschlossen, während die früher anliegende sich bis zu dem vorgeschriebenen Maß von ihrer Backenschiene entfernt. Bei den preußischen Bahnen beträgt diese Entfernung 140 mm.

Die Festlegung der anliegenden Zunge durch den S. erfolgt entweder dadurch, daß die Zunge gegen einen festen Punkt abgestützt wird, oder dadurch, daß sie durch einen Haken mit einem an der Backenschiene angebrachten Verschlußstück verklammert wird. Man unterscheidet hiernach S. mit Abstützung und S. mit äußerer Verklammerung.

Zu der ersteren zählt der in Abb. 116 dargestellte S. der Maschinenfabrik Bruchsal, die zuerst einen einwandfreien auffahrbaren S. gebaut hat.

Mit jeder der beiden Weichenzungen ist ein Stempel a verbunden, der mit dem einen Ende den Fuß der Weichenzunge umfaßt und an dem andern Ende in dem trapezförmigen Gelenk b beweglich gelagert ist. Der mit der anliegenden Zunge verbundene Stempel stützt sich in der Ruhelage mit einem Röllchen gegen das Verschlußstück c des auf der Weichenschwelle befestigten Bockes d ab. Das Gelenk b ist durch die Stange e mit dem Weichenantrieb verbunden. Wird die Weiche umgelegt, so bewegt die Stange e das Gelenk. Die abliegende Zunge folgt ohne

Neuerungen an Lokomotiven. Glasers Ann. 1915, Bd. II, S. 221. – Strahl, Wert der Heizfläche. Ztschr. dt. Ing. 1917, S. 258; Versuche mit Dampflokomotiven. Glasers Ann. 1917, Bd. II, S. 84.

Sanzin.


Sperrbaum s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen.


Sperrige Güter (balk freights; marchandises encombrantes; merci ingombranti) sind dem Sprachgebrauch nach solche leichtwiegende Güter, die im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen ungewöhnlich großen Raum beanspruchen. Der Tarif deckt sich jedoch nicht mit diesem Begriff, er behandelt, den Grundsätzen des Raum- und Wertsystems im einzelnen folgend (vgl. Gütertarife S. 461 u.463), nur die Güter als sperrig, die er ausdrücklich hierfür bezeichnet, sei es, wie in Deutschland, durch Aufnahme in das I. Verzeichnis zu den allgemeinen Tarifvorschriften, sei es, daß, wie in Österreich, die Güter in der Güterklassifikation selbst in den Spalten für die Tarifklassen als sperrig benannt werden.

Der deutsche Tarif kennt den Begriff der Sperrigkeit nur bei Aufgabe als Stückgut. Das Mindestgewicht ist 30 oder 60 kg, je nachdem das Gut als Stückgut und Eilgut oder als beschleunigtes Eilgut aufgegeben wird. Bei der Frachtberechnung wird das Gewicht um 50% erhöht. Die Fracht für die dem Eilgut- oder Stückgutspezialtarif angehörenden sperrigen Güter richtet sich unter Aufrechterhaltung des Gewichtszuschlags nach den einzelnen Spezialtarifen. Die Verpackung ist für die Berechnung des Sperrigkeitszuschlags gleichgültig, sofern nicht im Verzeichnis I etwas anderes bestimmt ist. So sind z. B. neue Glas- und Tonballons nur verpackt, neue Korbwaren dagegen, gleichgültig ob sie verpackt sind oder nicht, als sperrig zu behandeln. Die früheren Bestimmungen über die Frachtberechnung für Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang sind aus dem Tarif entfernt und sind auch trotz wiederholter Anregungen nicht wieder eingeführt (vgl. Ständige Tarifkommission, 41. Sitzung, Nr. 3, 110. Sitzung, Nr. 2).

Im österreichisch-ungarischen Tarif ist die Bezeichnung „sperrig“ bei einzelnen Gütern nur für Stückgütermengen unter 5000 kg (s. Futterlaub, Häckerling u. s. w.) vorgesehen, während sie bei anderen Gütern außer für Stückgut auch für Wagenladungen von 5000 und 10.000 kg (s. Fahrräder, Handfahrzeuge u. s. w.) gilt.

Die Fracht wird unter Zugrundelegung des um 50% erhöhten und sodann abgerundeten Gewichts zu den Frachtsätzen der Klasse I berechnet.

Grunow.


Sperrschiene s. Stellwerke.


Spezialtarife s. Gütertarife.


Spezialwagen, Güterwagen mit besonderen Einrichtungen zur ausschließlichen Beförderung bestimmter Güter (s. die verschiedenen Einzelartikel).


Spitzenverschluß (point lock; verrou de calage pour aiguilles; chiusura di punta dello scambio), eine mit dem Weichenantrieb verbundene Vorrichtung, die den festen Anschluß der anliegenden Weichenzunge an die Backenschiene sichert.

Der S. soll auffahrbar sein, d. h. beim Aufschneiden einer Weiche (s. d.) soll der Verschluß der anliegenden Zunge ohne Beschädigung gelöst werden. Das wird dadurch erreicht, daß die Weichenzungen nicht starr miteinander verbunden werden, sondern jede Zunge unabhängig von der andern eine gewisse Bewegung ausführen kann. Beim Umstellen oder Auffahren der Weiche bewegt sich zunächst die abliegende Zunge nach der Backenschiene hin; die anliegende Zunge behält inzwischen ihre Lage noch bei, aber ihr Verschluß wird aufgehoben. Erst wenn dieser völlig beseitigt ist, folgt sie der Bewegung der abliegenden Zunge und fängt an, sich von der Backenschiene zu entfernen. Bei dem weiteren Umstellen bewegen sich dann beide Zungen gleichmäßig, bis die früher abliegende Zunge zum Anliegen an der Backenschiene kommt. Im letzten Teil der Umstellbewegung wird diese nun anliegende Zunge verschlossen, während die früher anliegende sich bis zu dem vorgeschriebenen Maß von ihrer Backenschiene entfernt. Bei den preußischen Bahnen beträgt diese Entfernung 140 mm.

Die Festlegung der anliegenden Zunge durch den S. erfolgt entweder dadurch, daß die Zunge gegen einen festen Punkt abgestützt wird, oder dadurch, daß sie durch einen Haken mit einem an der Backenschiene angebrachten Verschlußstück verklammert wird. Man unterscheidet hiernach S. mit Abstützung und S. mit äußerer Verklammerung.

Zu der ersteren zählt der in Abb. 116 dargestellte S. der Maschinenfabrik Bruchsal, die zuerst einen einwandfreien auffahrbaren S. gebaut hat.

Mit jeder der beiden Weichenzungen ist ein Stempel a verbunden, der mit dem einen Ende den Fuß der Weichenzunge umfaßt und an dem andern Ende in dem trapezförmigen Gelenk b beweglich gelagert ist. Der mit der anliegenden Zunge verbundene Stempel stützt sich in der Ruhelage mit einem Röllchen gegen das Verschlußstück c des auf der Weichenschwelle befestigten Bockes d ab. Das Gelenk b ist durch die Stange e mit dem Weichenantrieb verbunden. Wird die Weiche umgelegt, so bewegt die Stange e das Gelenk. Die abliegende Zunge folgt ohne

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[107/0112] Neuerungen an Lokomotiven. Glasers Ann. 1915, Bd. II, S. 221. – Strahl, Wert der Heizfläche. Ztschr. dt. Ing. 1917, S. 258; Versuche mit Dampflokomotiven. Glasers Ann. 1917, Bd. II, S. 84. Sanzin. Sperrbaum s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen. Sperrige Güter (balk freights; marchandises encombrantes; merci ingombranti) sind dem Sprachgebrauch nach solche leichtwiegende Güter, die im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen ungewöhnlich großen Raum beanspruchen. Der Tarif deckt sich jedoch nicht mit diesem Begriff, er behandelt, den Grundsätzen des Raum- und Wertsystems im einzelnen folgend (vgl. Gütertarife S. 461 u.463), nur die Güter als sperrig, die er ausdrücklich hierfür bezeichnet, sei es, wie in Deutschland, durch Aufnahme in das I. Verzeichnis zu den allgemeinen Tarifvorschriften, sei es, daß, wie in Österreich, die Güter in der Güterklassifikation selbst in den Spalten für die Tarifklassen als sperrig benannt werden. Der deutsche Tarif kennt den Begriff der Sperrigkeit nur bei Aufgabe als Stückgut. Das Mindestgewicht ist 30 oder 60 kg, je nachdem das Gut als Stückgut und Eilgut oder als beschleunigtes Eilgut aufgegeben wird. Bei der Frachtberechnung wird das Gewicht um 50% erhöht. Die Fracht für die dem Eilgut- oder Stückgutspezialtarif angehörenden sperrigen Güter richtet sich unter Aufrechterhaltung des Gewichtszuschlags nach den einzelnen Spezialtarifen. Die Verpackung ist für die Berechnung des Sperrigkeitszuschlags gleichgültig, sofern nicht im Verzeichnis I etwas anderes bestimmt ist. So sind z. B. neue Glas- und Tonballons nur verpackt, neue Korbwaren dagegen, gleichgültig ob sie verpackt sind oder nicht, als sperrig zu behandeln. Die früheren Bestimmungen über die Frachtberechnung für Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang sind aus dem Tarif entfernt und sind auch trotz wiederholter Anregungen nicht wieder eingeführt (vgl. Ständige Tarifkommission, 41. Sitzung, Nr. 3, 110. Sitzung, Nr. 2). Im österreichisch-ungarischen Tarif ist die Bezeichnung „sperrig“ bei einzelnen Gütern nur für Stückgütermengen unter 5000 kg (s. Futterlaub, Häckerling u. s. w.) vorgesehen, während sie bei anderen Gütern außer für Stückgut auch für Wagenladungen von 5000 und 10.000 kg (s. Fahrräder, Handfahrzeuge u. s. w.) gilt. Die Fracht wird unter Zugrundelegung des um 50% erhöhten und sodann abgerundeten Gewichts zu den Frachtsätzen der Klasse I berechnet. Grunow. Sperrschiene s. Stellwerke. Spezialtarife s. Gütertarife. Spezialwagen, Güterwagen mit besonderen Einrichtungen zur ausschließlichen Beförderung bestimmter Güter (s. die verschiedenen Einzelartikel). Spitzenverschluß (point lock; verrou de calage pour aiguilles; chiusura di punta dello scambio), eine mit dem Weichenantrieb verbundene Vorrichtung, die den festen Anschluß der anliegenden Weichenzunge an die Backenschiene sichert. Der S. soll auffahrbar sein, d. h. beim Aufschneiden einer Weiche (s. d.) soll der Verschluß der anliegenden Zunge ohne Beschädigung gelöst werden. Das wird dadurch erreicht, daß die Weichenzungen nicht starr miteinander verbunden werden, sondern jede Zunge unabhängig von der andern eine gewisse Bewegung ausführen kann. Beim Umstellen oder Auffahren der Weiche bewegt sich zunächst die abliegende Zunge nach der Backenschiene hin; die anliegende Zunge behält inzwischen ihre Lage noch bei, aber ihr Verschluß wird aufgehoben. Erst wenn dieser völlig beseitigt ist, folgt sie der Bewegung der abliegenden Zunge und fängt an, sich von der Backenschiene zu entfernen. Bei dem weiteren Umstellen bewegen sich dann beide Zungen gleichmäßig, bis die früher abliegende Zunge zum Anliegen an der Backenschiene kommt. Im letzten Teil der Umstellbewegung wird diese nun anliegende Zunge verschlossen, während die früher anliegende sich bis zu dem vorgeschriebenen Maß von ihrer Backenschiene entfernt. Bei den preußischen Bahnen beträgt diese Entfernung 140 mm. Die Festlegung der anliegenden Zunge durch den S. erfolgt entweder dadurch, daß die Zunge gegen einen festen Punkt abgestützt wird, oder dadurch, daß sie durch einen Haken mit einem an der Backenschiene angebrachten Verschlußstück verklammert wird. Man unterscheidet hiernach S. mit Abstützung und S. mit äußerer Verklammerung. Zu der ersteren zählt der in Abb. 116 dargestellte S. der Maschinenfabrik Bruchsal, die zuerst einen einwandfreien auffahrbaren S. gebaut hat. Mit jeder der beiden Weichenzungen ist ein Stempel a verbunden, der mit dem einen Ende den Fuß der Weichenzunge umfaßt und an dem andern Ende in dem trapezförmigen Gelenk b beweglich gelagert ist. Der mit der anliegenden Zunge verbundene Stempel stützt sich in der Ruhelage mit einem Röllchen gegen das Verschlußstück c des auf der Weichenschwelle befestigten Bockes d ab. Das Gelenk b ist durch die Stange e mit dem Weichenantrieb verbunden. Wird die Weiche umgelegt, so bewegt die Stange e das Gelenk. Die abliegende Zunge folgt ohne

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/112>, abgerufen am 03.12.2024.