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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Länder mit durchgehendem Wagenverkehr sind der Plombenverschluß und die P. Gegenstand besonderer Dienstanweisungen und Übereinkommen.

Für die P. der Wagen bestehen in mehreren Staaten einheitliche Vorschriften für alle Bahnverwaltungen, so z. B. "Dienstanweisung über den Verschluß der Wagen mittels Bahnplomben" des deutschen Eisenbahnverkehrsverbands, "Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung", "Vorschriften über den bahnamtlichen Bleiverschluß für die schweizerischen Eisenbahnen" u. s. w.

Für die internationalen Verbandsverkehre ergab sich ebenfalls die Notwendigkeit, Vereinbarungen in betreff des Verschlusses und der Behandlung beladener Güterwagen zu treffen, einen einheitlichen Vorgang hinsichtlich der P. zu sichern und den Übergang über die Zollgrenze zu erleichtern. Der vollzählige und unverletzte Plombenverschluß dient in Fällen von Abgängen oder Beschädigungen von Gütern zur Feststellung der Haftpflicht der Bahnen untereinander und ist hiernach auch für die Verteilung der entfallenden Ersätze auf die an der Beförderung beteiligten Bahnverwaltungen von bestimmendem Einfluß. Die Plombierungsvorschriften bilden demnach immer einen wesentlichen Teil der von den Verbandsverwaltungen jeweilig abgeschlossenen, die Regelung der Entschädigungsansprüche bezweckenden Übereinkommen.

Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn sowie im Verkehr innerhalb des Gebiets des VDEV. geltenden Vorschriften sind bedeckte Wagen und statt ihrer gestellte offene Wagen mit Decken außer mit der am Wagen etwa vorhandenen Verschlußvorrichtung sofort nach der Verladung durch Plomben zu verschließen. Bahnplomben sind auch dann anzulegen, wenn der Wagen mit Privatplomben verschlossen ist.

Wenn Wagen in den Übergangsstationen ohne Plombenverschluß eingehen, ist dieser alsbald nach Eingang oder nach Beendigung der zoll- oder steueramtlichen Behandlung anzulegen.

Auf den Plomben wird der Name der Station und die Tages- und Monatsziffer der Verwendung ausgeprägt. Trägt die Plombe auch eine Kontrollnummer (so im inneren österreichischen Verkehr), so soll diese für jeden Wagen eine andere, für einen und denselben Wagen aber die gleiche sein; im Laufe desselben Tages darf sich die Kontrollnummer nach derselben Bestimmungsstation nicht wiederholen.

Die verwendeten Schnüre dürfen nur aus einem Stück und nicht aus mehreren, durch Knoten verbundenen Teilen bestehen.

Bei Anlegung der Plomben an Wagen, die mit besonderen Ösen versehen sind, ist die Schnur zuerst durch die Ösen durchzuziehen; die beiden Schnurenden sind dann durch die beiden Löcher der Plombe zu stecken und zu einem einfachen Knoten zu knüpfen, worauf der Knoten in die Höhlung gezogen und die Plombe geprägt wird. Die beiden Enden der Schnur müssen hervorragen und sind hart an der Plombe abzuschneiden.

Die Plomben können auch so angelegt werden, daß die Schnur, um sie gegen Durchreiben zu schützen, durch das unterhalb des Schlitzes im Einfallhaken gebohrte Loch und um den Haken hinter dessen Öse gezogen wird. Bei Wagen, die nicht mit Ösen für die P. versehen sind, muß die P. in allen Fällen auf die letztere Weise vorgenommen werden.

In welcher Weise offene, mit einer Decke versehene Wagen zu plombieren sind, bestimmt jede Verwaltung. (In Österreich ist, soweit es die Einrichtung des Wagens, der Decke und der Ladung zuläßt, eine um den Wagen laufende Leine durch die Ringe des Wagens sowie der Decke zu ziehen und an den Enden zu plombieren.)

Jede Plombe muß so angelegt werden, daß der Verschluß des Wagens ohne Verletzung der Plombe nicht gelockert und weder die Schnur noch die Plombe während der Fahrt leicht durchgerieben oder beschädigt werden kann.

Jeder bedeckte Wagen ist mit so viel Plomben zu verschließen, als er Zugänge zum Laderaum hat.

Bei offenen, mit einer Decke versehenen Wagen sind so viel Plomben anzulegen, als zur Sicherung der Ladung notwendig sind.

Bei Kesselwagen sind sowohl die Mannlochdeckel als auch die Ablaßhähne zu plombieren.

Das Datum in der Plombierzange ist täglich vor Beginn des Plombierens richtigzustellen.

Die Plombiervorrichtung ist unter ständige Aufsicht eines Beamten zu stellen und während der Zeit, in der sie nicht benutzt wird, unter Verschluß zu halten.

In Österreich hat die Dienststelle, der die P. übertragen ist, jeden von ihr plombierten Wagen mit Eigentumsmerkmal und Nummer unter Beisetzung des Datums der P., der Zahl und der Kontrollnummer der Plomben und des Namens der Bestimmungsstation im Plombenbuch (Vormerkbuch) zu verzeichnen sowie in den Verlade- oder Wagenschein einzutragen.

Bei Verwaltungen, die keine Verlade- oder Plombenscheine ausfertigen, werden die angelegten Plomben für Wagenladungen auf den Verrechnungskarten vermerkt.

Vor dem Abgang des Zuges muß sich der Packmeister überzeugen, ob alle plombierten Wagen gut verschlossen und alle Zeichen auf der Plombe deutlich ausgeprägt sind. Auch hat er die sofortige Abstellung von Mängeln durch den übergebenden Abfertigungsbeamten, zu veranlassen.

Das Öffnen plombierter Wagen in Unterwegsstationen durch den Packmeister (Güterschaffner) ohne Zuziehung des Abfertigungsbeamten oder durch diesen ohne Zuziehung des Packmeisters ist untersagt, es sei denn, daß das Öffnen zur Rettung des Gutes bei Unglücksfällen u. s. w. erforderlich wird.

An dem Bestimmungsort der plombierten Wagen hat sie der Packmeister dem übernehmenden Abfertigungsbeamten besonders zu überweisen, wobei dieser den Plombenverschluß sofort zu prüfen hat.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn plombierte Wagen aus irgend einem Grund in Unterwegsstationen zurückbleiben, auf Seitenlinien oder aus der Aufsicht eines Packmeisters in die eines andern übergehen. Der die Wagen weiterführende Packmeister hat sie wie in der Abgangsstation zu übernehmen.

Finden sich unterwegs verletzte Plombenverschlüsse vor, so hat der Packmeister in der Station, wo die Verletzung entdeckt wird, dem diensttuenden Beamten sofort Mitteilung zu machen. Dieser hat unter Zuziehung des Packmeisters den Wagen, soweit erforderlich,

Länder mit durchgehendem Wagenverkehr sind der Plombenverschluß und die P. Gegenstand besonderer Dienstanweisungen und Übereinkommen.

Für die P. der Wagen bestehen in mehreren Staaten einheitliche Vorschriften für alle Bahnverwaltungen, so z. B. „Dienstanweisung über den Verschluß der Wagen mittels Bahnplomben“ des deutschen Eisenbahnverkehrsverbands, „Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung“, „Vorschriften über den bahnamtlichen Bleiverschluß für die schweizerischen Eisenbahnen“ u. s. w.

Für die internationalen Verbandsverkehre ergab sich ebenfalls die Notwendigkeit, Vereinbarungen in betreff des Verschlusses und der Behandlung beladener Güterwagen zu treffen, einen einheitlichen Vorgang hinsichtlich der P. zu sichern und den Übergang über die Zollgrenze zu erleichtern. Der vollzählige und unverletzte Plombenverschluß dient in Fällen von Abgängen oder Beschädigungen von Gütern zur Feststellung der Haftpflicht der Bahnen untereinander und ist hiernach auch für die Verteilung der entfallenden Ersätze auf die an der Beförderung beteiligten Bahnverwaltungen von bestimmendem Einfluß. Die Plombierungsvorschriften bilden demnach immer einen wesentlichen Teil der von den Verbandsverwaltungen jeweilig abgeschlossenen, die Regelung der Entschädigungsansprüche bezweckenden Übereinkommen.

Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn sowie im Verkehr innerhalb des Gebiets des VDEV. geltenden Vorschriften sind bedeckte Wagen und statt ihrer gestellte offene Wagen mit Decken außer mit der am Wagen etwa vorhandenen Verschlußvorrichtung sofort nach der Verladung durch Plomben zu verschließen. Bahnplomben sind auch dann anzulegen, wenn der Wagen mit Privatplomben verschlossen ist.

Wenn Wagen in den Übergangsstationen ohne Plombenverschluß eingehen, ist dieser alsbald nach Eingang oder nach Beendigung der zoll- oder steueramtlichen Behandlung anzulegen.

Auf den Plomben wird der Name der Station und die Tages- und Monatsziffer der Verwendung ausgeprägt. Trägt die Plombe auch eine Kontrollnummer (so im inneren österreichischen Verkehr), so soll diese für jeden Wagen eine andere, für einen und denselben Wagen aber die gleiche sein; im Laufe desselben Tages darf sich die Kontrollnummer nach derselben Bestimmungsstation nicht wiederholen.

Die verwendeten Schnüre dürfen nur aus einem Stück und nicht aus mehreren, durch Knoten verbundenen Teilen bestehen.

Bei Anlegung der Plomben an Wagen, die mit besonderen Ösen versehen sind, ist die Schnur zuerst durch die Ösen durchzuziehen; die beiden Schnurenden sind dann durch die beiden Löcher der Plombe zu stecken und zu einem einfachen Knoten zu knüpfen, worauf der Knoten in die Höhlung gezogen und die Plombe geprägt wird. Die beiden Enden der Schnur müssen hervorragen und sind hart an der Plombe abzuschneiden.

Die Plomben können auch so angelegt werden, daß die Schnur, um sie gegen Durchreiben zu schützen, durch das unterhalb des Schlitzes im Einfallhaken gebohrte Loch und um den Haken hinter dessen Öse gezogen wird. Bei Wagen, die nicht mit Ösen für die P. versehen sind, muß die P. in allen Fällen auf die letztere Weise vorgenommen werden.

In welcher Weise offene, mit einer Decke versehene Wagen zu plombieren sind, bestimmt jede Verwaltung. (In Österreich ist, soweit es die Einrichtung des Wagens, der Decke und der Ladung zuläßt, eine um den Wagen laufende Leine durch die Ringe des Wagens sowie der Decke zu ziehen und an den Enden zu plombieren.)

Jede Plombe muß so angelegt werden, daß der Verschluß des Wagens ohne Verletzung der Plombe nicht gelockert und weder die Schnur noch die Plombe während der Fahrt leicht durchgerieben oder beschädigt werden kann.

Jeder bedeckte Wagen ist mit so viel Plomben zu verschließen, als er Zugänge zum Laderaum hat.

Bei offenen, mit einer Decke versehenen Wagen sind so viel Plomben anzulegen, als zur Sicherung der Ladung notwendig sind.

Bei Kesselwagen sind sowohl die Mannlochdeckel als auch die Ablaßhähne zu plombieren.

Das Datum in der Plombierzange ist täglich vor Beginn des Plombierens richtigzustellen.

Die Plombiervorrichtung ist unter ständige Aufsicht eines Beamten zu stellen und während der Zeit, in der sie nicht benutzt wird, unter Verschluß zu halten.

In Österreich hat die Dienststelle, der die P. übertragen ist, jeden von ihr plombierten Wagen mit Eigentumsmerkmal und Nummer unter Beisetzung des Datums der P., der Zahl und der Kontrollnummer der Plomben und des Namens der Bestimmungsstation im Plombenbuch (Vormerkbuch) zu verzeichnen sowie in den Verlade- oder Wagenschein einzutragen.

Bei Verwaltungen, die keine Verlade- oder Plombenscheine ausfertigen, werden die angelegten Plomben für Wagenladungen auf den Verrechnungskarten vermerkt.

Vor dem Abgang des Zuges muß sich der Packmeister überzeugen, ob alle plombierten Wagen gut verschlossen und alle Zeichen auf der Plombe deutlich ausgeprägt sind. Auch hat er die sofortige Abstellung von Mängeln durch den übergebenden Abfertigungsbeamten, zu veranlassen.

Das Öffnen plombierter Wagen in Unterwegsstationen durch den Packmeister (Güterschaffner) ohne Zuziehung des Abfertigungsbeamten oder durch diesen ohne Zuziehung des Packmeisters ist untersagt, es sei denn, daß das Öffnen zur Rettung des Gutes bei Unglücksfällen u. s. w. erforderlich wird.

An dem Bestimmungsort der plombierten Wagen hat sie der Packmeister dem übernehmenden Abfertigungsbeamten besonders zu überweisen, wobei dieser den Plombenverschluß sofort zu prüfen hat.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn plombierte Wagen aus irgend einem Grund in Unterwegsstationen zurückbleiben, auf Seitenlinien oder aus der Aufsicht eines Packmeisters in die eines andern übergehen. Der die Wagen weiterführende Packmeister hat sie wie in der Abgangsstation zu übernehmen.

Finden sich unterwegs verletzte Plombenverschlüsse vor, so hat der Packmeister in der Station, wo die Verletzung entdeckt wird, dem diensttuenden Beamten sofort Mitteilung zu machen. Dieser hat unter Zuziehung des Packmeisters den Wagen, soweit erforderlich,

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[87/0099] Länder mit durchgehendem Wagenverkehr sind der Plombenverschluß und die P. Gegenstand besonderer Dienstanweisungen und Übereinkommen. Für die P. der Wagen bestehen in mehreren Staaten einheitliche Vorschriften für alle Bahnverwaltungen, so z. B. „Dienstanweisung über den Verschluß der Wagen mittels Bahnplomben“ des deutschen Eisenbahnverkehrsverbands, „Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung“, „Vorschriften über den bahnamtlichen Bleiverschluß für die schweizerischen Eisenbahnen“ u. s. w. Für die internationalen Verbandsverkehre ergab sich ebenfalls die Notwendigkeit, Vereinbarungen in betreff des Verschlusses und der Behandlung beladener Güterwagen zu treffen, einen einheitlichen Vorgang hinsichtlich der P. zu sichern und den Übergang über die Zollgrenze zu erleichtern. Der vollzählige und unverletzte Plombenverschluß dient in Fällen von Abgängen oder Beschädigungen von Gütern zur Feststellung der Haftpflicht der Bahnen untereinander und ist hiernach auch für die Verteilung der entfallenden Ersätze auf die an der Beförderung beteiligten Bahnverwaltungen von bestimmendem Einfluß. Die Plombierungsvorschriften bilden demnach immer einen wesentlichen Teil der von den Verbandsverwaltungen jeweilig abgeschlossenen, die Regelung der Entschädigungsansprüche bezweckenden Übereinkommen. Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn sowie im Verkehr innerhalb des Gebiets des VDEV. geltenden Vorschriften sind bedeckte Wagen und statt ihrer gestellte offene Wagen mit Decken außer mit der am Wagen etwa vorhandenen Verschlußvorrichtung sofort nach der Verladung durch Plomben zu verschließen. Bahnplomben sind auch dann anzulegen, wenn der Wagen mit Privatplomben verschlossen ist. Wenn Wagen in den Übergangsstationen ohne Plombenverschluß eingehen, ist dieser alsbald nach Eingang oder nach Beendigung der zoll- oder steueramtlichen Behandlung anzulegen. Auf den Plomben wird der Name der Station und die Tages- und Monatsziffer der Verwendung ausgeprägt. Trägt die Plombe auch eine Kontrollnummer (so im inneren österreichischen Verkehr), so soll diese für jeden Wagen eine andere, für einen und denselben Wagen aber die gleiche sein; im Laufe desselben Tages darf sich die Kontrollnummer nach derselben Bestimmungsstation nicht wiederholen. Die verwendeten Schnüre dürfen nur aus einem Stück und nicht aus mehreren, durch Knoten verbundenen Teilen bestehen. Bei Anlegung der Plomben an Wagen, die mit besonderen Ösen versehen sind, ist die Schnur zuerst durch die Ösen durchzuziehen; die beiden Schnurenden sind dann durch die beiden Löcher der Plombe zu stecken und zu einem einfachen Knoten zu knüpfen, worauf der Knoten in die Höhlung gezogen und die Plombe geprägt wird. Die beiden Enden der Schnur müssen hervorragen und sind hart an der Plombe abzuschneiden. Die Plomben können auch so angelegt werden, daß die Schnur, um sie gegen Durchreiben zu schützen, durch das unterhalb des Schlitzes im Einfallhaken gebohrte Loch und um den Haken hinter dessen Öse gezogen wird. Bei Wagen, die nicht mit Ösen für die P. versehen sind, muß die P. in allen Fällen auf die letztere Weise vorgenommen werden. In welcher Weise offene, mit einer Decke versehene Wagen zu plombieren sind, bestimmt jede Verwaltung. (In Österreich ist, soweit es die Einrichtung des Wagens, der Decke und der Ladung zuläßt, eine um den Wagen laufende Leine durch die Ringe des Wagens sowie der Decke zu ziehen und an den Enden zu plombieren.) Jede Plombe muß so angelegt werden, daß der Verschluß des Wagens ohne Verletzung der Plombe nicht gelockert und weder die Schnur noch die Plombe während der Fahrt leicht durchgerieben oder beschädigt werden kann. Jeder bedeckte Wagen ist mit so viel Plomben zu verschließen, als er Zugänge zum Laderaum hat. Bei offenen, mit einer Decke versehenen Wagen sind so viel Plomben anzulegen, als zur Sicherung der Ladung notwendig sind. Bei Kesselwagen sind sowohl die Mannlochdeckel als auch die Ablaßhähne zu plombieren. Das Datum in der Plombierzange ist täglich vor Beginn des Plombierens richtigzustellen. Die Plombiervorrichtung ist unter ständige Aufsicht eines Beamten zu stellen und während der Zeit, in der sie nicht benutzt wird, unter Verschluß zu halten. In Österreich hat die Dienststelle, der die P. übertragen ist, jeden von ihr plombierten Wagen mit Eigentumsmerkmal und Nummer unter Beisetzung des Datums der P., der Zahl und der Kontrollnummer der Plomben und des Namens der Bestimmungsstation im Plombenbuch (Vormerkbuch) zu verzeichnen sowie in den Verlade- oder Wagenschein einzutragen. Bei Verwaltungen, die keine Verlade- oder Plombenscheine ausfertigen, werden die angelegten Plomben für Wagenladungen auf den Verrechnungskarten vermerkt. Vor dem Abgang des Zuges muß sich der Packmeister überzeugen, ob alle plombierten Wagen gut verschlossen und alle Zeichen auf der Plombe deutlich ausgeprägt sind. Auch hat er die sofortige Abstellung von Mängeln durch den übergebenden Abfertigungsbeamten, zu veranlassen. Das Öffnen plombierter Wagen in Unterwegsstationen durch den Packmeister (Güterschaffner) ohne Zuziehung des Abfertigungsbeamten oder durch diesen ohne Zuziehung des Packmeisters ist untersagt, es sei denn, daß das Öffnen zur Rettung des Gutes bei Unglücksfällen u. s. w. erforderlich wird. An dem Bestimmungsort der plombierten Wagen hat sie der Packmeister dem übernehmenden Abfertigungsbeamten besonders zu überweisen, wobei dieser den Plombenverschluß sofort zu prüfen hat. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn plombierte Wagen aus irgend einem Grund in Unterwegsstationen zurückbleiben, auf Seitenlinien oder aus der Aufsicht eines Packmeisters in die eines andern übergehen. Der die Wagen weiterführende Packmeister hat sie wie in der Abgangsstation zu übernehmen. Finden sich unterwegs verletzte Plombenverschlüsse vor, so hat der Packmeister in der Station, wo die Verletzung entdeckt wird, dem diensttuenden Beamten sofort Mitteilung zu machen. Dieser hat unter Zuziehung des Packmeisters den Wagen, soweit erforderlich,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/99>, abgerufen am 24.07.2024.