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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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(Hotels auf Pilatus-Kulm und Wegbauten) verwendet.

Die Betriebseinnahmen betrugen 1913 267.360 Fr., die Betriebsausgaben 154.822 Fr.

In Alpnachstad findet mittels Umsteigens unmittelbarer Anschluß aller Züge der P. an die Kurse der Dampfboote und Züge der Brünig-Bahn statt.

Literatur: Schwz. Bauztg. 1886, Bd. VII, Nr. 9; Engg. Nr. 1125 v. 13. Mai 1887 u. Nr. 1244 v. 1. Nov. 1889; Revue technique de l'exposition, Paris 1889, Partie V, Vol. et atlas; Zentralbl. d. Bauverw. 1890, Nr. 1; Festschrift des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, Luzern 1893. - Hartmeyer, Die Pilatusbahn. Europäische Wanderbilder, Polygraphisches Institut Zürich; Die Pilatusbahn. Separatabzug aus der Industriellen und Kommerziellen Schweiz, 1901. - Weber, Luzern, Der Pilatus und seine Geschichte.

Dietler.


Pilsen-Priesener (Komotau-) Eisenbahn, in Böhmen gelegene normalspurige eingleisige Eisenbahn, ehemals Privateisenbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Prag, seit 1. Juli 1884 im Eigentum und Besitz des österreichischen Staates, umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Linien: Pilsen-Eisenstein (97·548 km, eröffnet 1876/77), Pilsen-Dux-(Ladowitz) (148·698 km, eröffnet 1872/73) und Littitz-Nürschan (9·722 km, eröffnet 1890).


Planfeststellung nennt man in Preußen und anderen deutschen Staaten das bei der landespolizeilichen Prüfung der Entwürfe für neue Eisenbahnen sowie für die Umgestaltung und Ergänzung von Eisenbahnanlagen zu beobachtende Verfahren. (Wegen des Plangenehmigungsverfahrens in anderen Ländern vgl. die Art. Bauentwurf u. Baurecht.)

Das Verfahren bei der Prüfung der aufgestellten Bauentwürfe ist in Preußen neuestens durch Erlaß d. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914, V. 54, D. 2, E.-Verordn.-Bl. 1914, S. 36 (vgl. auch Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 15 u. 18-22) geregelt worden. Darnach wird der von dem Eisenbahnunternehmen auf Grund der ihm erteilten Konzession aufgestellte Bauentwurf zunächst - bei Privatbahnen durch Vermittlung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde (Eisenbahnkommissar, s. d.) - dem Minister d. ö. A. vorgelegt, der bei der ihm obliegenden Feststellung der Entwürfe zu Eisenbahnanlagen (§ 4 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838) den Erfordernissen des gesamten Staatswohls Rechnung zu tragen hat.

Bei Aufstellung der Entwürfe ist es die Aufgabe der Eisenbahnverwaltung, nicht nur den Anforderungen des Eisenbahnbetriebs und des Eisenbahnverkehrs zu genügen, sondern unter Abwägung aller Verhältnisse gleichermaßen auch den sonstigen Interessen in dem Sinne gerecht zu werden, daß Schädigungen von den Interessenten des öffentlichen oder privaten Rechtes abzuhalten sind, soweit dies technisch angängig und wirtschaftlich vertretbar ist, und zwar auch dann, wenn solchen Beteiligten nach dem bestehenden Recht ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht zur Seite steht. Bei Abwägung der hiernach zu berücksichtigenden Umstände sind nicht lediglich die zur Zeit der Entwurfsaufstellung bereits vorhandenen örtlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen, sondern es darf auch die Weiterentwicklung nicht unberücksichtigt bleiben, die in der nächsten Zukunft zu erwarten ist. Voraussetzung ist hierbei, daß bereits feste Tatsachen vorliegen, durch die eine bestimmte Weiterentwicklung sichergestellt ist (Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914).

Nachdem sich der Minister mit dem Entwurf allgemein einverstanden erklärt hat, erfolgt in allen Fällen, in denen durch den Plan landespolizeilich zu schützende Interessen oder Interessen der benachbarten Grundstücke berührt werden, ein landespolizeiliches Prüfungsverfahren. Die landespolizeiliche Prüfung ist bei Staatsbahnen von der Eisenbahndirektion unter Mitteilung eines Lageplans, dem geeignetenfalls die erforderlichen Schnitte beizufügen sind, und eines Verzeichnisses der nach § 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 vorzusehenden Anlagen (Wege- und Vorflutverzeichnis) bei dem Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin beim Polizeipräsidenten in Berlin) zu beantragen.

Sind auf Grund einer Durchsicht der Pläne durch den Regierungspräsidenten etwaige Rückfragen bei der Eisenbahndirektion zu stellen, so sind diese zunächst zu erledigen. Andernfalls ordnet der Regierungspräsident die Offenlegung der Pläne u. s. w. und den Erlaß einer Bekanntmachung an. Die Offenlegung hat in jedem einzelnen Gemeinde- oder Gutsbezirk zu jedermanns Einsicht während 2 Wochen stattzufinden. Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben, so gibt der Regierungspräsident die Entwürfe nach Prüfung an die Eisenbahndirektion mit einem seine etwaigen Bemerkungen enthaltenden Schreiben zurück, nachdem er die Pläne mit dem Vermerk "landespolizeilich geprüft" versehen hat.

Sind Einwendungen gegen den Plan erhoben, so sind solche vom Regierungspräsidenten alsbald der Eisenbahndirektion bekanntzugeben und, soweit sie nicht von dieser ohneweiters als berechtigt anerkannt werden, durch Beauftragte des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion in einer nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Verhandlung (landespolizeilicher Prüfungstermin) unter Leitung eines Beauftragten des Regierungspräsidenten zu erörtern. Der Regierungspräsident hat diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, und die durch die Einwendungen betroffenen Grundbesitzer sowie den Vorstand des Gemeinde-

(Hotels auf Pilatus-Kulm und Wegbauten) verwendet.

Die Betriebseinnahmen betrugen 1913 267.360 Fr., die Betriebsausgaben 154.822 Fr.

In Alpnachstad findet mittels Umsteigens unmittelbarer Anschluß aller Züge der P. an die Kurse der Dampfboote und Züge der Brünig-Bahn statt.

Literatur: Schwz. Bauztg. 1886, Bd. VII, Nr. 9; Engg. Nr. 1125 v. 13. Mai 1887 u. Nr. 1244 v. 1. Nov. 1889; Revue technique de l'exposition, Paris 1889, Partie V, Vol. et atlas; Zentralbl. d. Bauverw. 1890, Nr. 1; Festschrift des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, Luzern 1893. – Hartmeyer, Die Pilatusbahn. Europäische Wanderbilder, Polygraphisches Institut Zürich; Die Pilatusbahn. Separatabzug aus der Industriellen und Kommerziellen Schweiz, 1901. – Weber, Luzern, Der Pilatus und seine Geschichte.

Dietler.


Pilsen-Priesener (Komotau-) Eisenbahn, in Böhmen gelegene normalspurige eingleisige Eisenbahn, ehemals Privateisenbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Prag, seit 1. Juli 1884 im Eigentum und Besitz des österreichischen Staates, umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Linien: Pilsen-Eisenstein (97·548 km, eröffnet 1876/77), Pilsen-Dux-(Ladowitz) (148·698 km, eröffnet 1872/73) und Littitz-Nürschan (9·722 km, eröffnet 1890).


Planfeststellung nennt man in Preußen und anderen deutschen Staaten das bei der landespolizeilichen Prüfung der Entwürfe für neue Eisenbahnen sowie für die Umgestaltung und Ergänzung von Eisenbahnanlagen zu beobachtende Verfahren. (Wegen des Plangenehmigungsverfahrens in anderen Ländern vgl. die Art. Bauentwurf u. Baurecht.)

Das Verfahren bei der Prüfung der aufgestellten Bauentwürfe ist in Preußen neuestens durch Erlaß d. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914, V. 54, D. 2, E.-Verordn.-Bl. 1914, S. 36 (vgl. auch Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 15 u. 18–22) geregelt worden. Darnach wird der von dem Eisenbahnunternehmen auf Grund der ihm erteilten Konzession aufgestellte Bauentwurf zunächst – bei Privatbahnen durch Vermittlung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde (Eisenbahnkommissar, s. d.) – dem Minister d. ö. A. vorgelegt, der bei der ihm obliegenden Feststellung der Entwürfe zu Eisenbahnanlagen (§ 4 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838) den Erfordernissen des gesamten Staatswohls Rechnung zu tragen hat.

Bei Aufstellung der Entwürfe ist es die Aufgabe der Eisenbahnverwaltung, nicht nur den Anforderungen des Eisenbahnbetriebs und des Eisenbahnverkehrs zu genügen, sondern unter Abwägung aller Verhältnisse gleichermaßen auch den sonstigen Interessen in dem Sinne gerecht zu werden, daß Schädigungen von den Interessenten des öffentlichen oder privaten Rechtes abzuhalten sind, soweit dies technisch angängig und wirtschaftlich vertretbar ist, und zwar auch dann, wenn solchen Beteiligten nach dem bestehenden Recht ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht zur Seite steht. Bei Abwägung der hiernach zu berücksichtigenden Umstände sind nicht lediglich die zur Zeit der Entwurfsaufstellung bereits vorhandenen örtlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen, sondern es darf auch die Weiterentwicklung nicht unberücksichtigt bleiben, die in der nächsten Zukunft zu erwarten ist. Voraussetzung ist hierbei, daß bereits feste Tatsachen vorliegen, durch die eine bestimmte Weiterentwicklung sichergestellt ist (Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914).

Nachdem sich der Minister mit dem Entwurf allgemein einverstanden erklärt hat, erfolgt in allen Fällen, in denen durch den Plan landespolizeilich zu schützende Interessen oder Interessen der benachbarten Grundstücke berührt werden, ein landespolizeiliches Prüfungsverfahren. Die landespolizeiliche Prüfung ist bei Staatsbahnen von der Eisenbahndirektion unter Mitteilung eines Lageplans, dem geeignetenfalls die erforderlichen Schnitte beizufügen sind, und eines Verzeichnisses der nach § 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 vorzusehenden Anlagen (Wege- und Vorflutverzeichnis) bei dem Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin beim Polizeipräsidenten in Berlin) zu beantragen.

Sind auf Grund einer Durchsicht der Pläne durch den Regierungspräsidenten etwaige Rückfragen bei der Eisenbahndirektion zu stellen, so sind diese zunächst zu erledigen. Andernfalls ordnet der Regierungspräsident die Offenlegung der Pläne u. s. w. und den Erlaß einer Bekanntmachung an. Die Offenlegung hat in jedem einzelnen Gemeinde- oder Gutsbezirk zu jedermanns Einsicht während 2 Wochen stattzufinden. Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben, so gibt der Regierungspräsident die Entwürfe nach Prüfung an die Eisenbahndirektion mit einem seine etwaigen Bemerkungen enthaltenden Schreiben zurück, nachdem er die Pläne mit dem Vermerk „landespolizeilich geprüft“ versehen hat.

Sind Einwendungen gegen den Plan erhoben, so sind solche vom Regierungspräsidenten alsbald der Eisenbahndirektion bekanntzugeben und, soweit sie nicht von dieser ohneweiters als berechtigt anerkannt werden, durch Beauftragte des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion in einer nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Verhandlung (landespolizeilicher Prüfungstermin) unter Leitung eines Beauftragten des Regierungspräsidenten zu erörtern. Der Regierungspräsident hat diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, und die durch die Einwendungen betroffenen Grundbesitzer sowie den Vorstand des Gemeinde-

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[84/0096] (Hotels auf Pilatus-Kulm und Wegbauten) verwendet. Die Betriebseinnahmen betrugen 1913 267.360 Fr., die Betriebsausgaben 154.822 Fr. In Alpnachstad findet mittels Umsteigens unmittelbarer Anschluß aller Züge der P. an die Kurse der Dampfboote und Züge der Brünig-Bahn statt. Literatur: Schwz. Bauztg. 1886, Bd. VII, Nr. 9; Engg. Nr. 1125 v. 13. Mai 1887 u. Nr. 1244 v. 1. Nov. 1889; Revue technique de l'exposition, Paris 1889, Partie V, Vol. et atlas; Zentralbl. d. Bauverw. 1890, Nr. 1; Festschrift des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, Luzern 1893. – Hartmeyer, Die Pilatusbahn. Europäische Wanderbilder, Polygraphisches Institut Zürich; Die Pilatusbahn. Separatabzug aus der Industriellen und Kommerziellen Schweiz, 1901. – Weber, Luzern, Der Pilatus und seine Geschichte. Dietler. Pilsen-Priesener (Komotau-) Eisenbahn, in Böhmen gelegene normalspurige eingleisige Eisenbahn, ehemals Privateisenbahn mit dem Sitz der Gesellschaft in Prag, seit 1. Juli 1884 im Eigentum und Besitz des österreichischen Staates, umfaßte zur Zeit der Verstaatlichung die Linien: Pilsen-Eisenstein (97·548 km, eröffnet 1876/77), Pilsen-Dux-(Ladowitz) (148·698 km, eröffnet 1872/73) und Littitz-Nürschan (9·722 km, eröffnet 1890). Planfeststellung nennt man in Preußen und anderen deutschen Staaten das bei der landespolizeilichen Prüfung der Entwürfe für neue Eisenbahnen sowie für die Umgestaltung und Ergänzung von Eisenbahnanlagen zu beobachtende Verfahren. (Wegen des Plangenehmigungsverfahrens in anderen Ländern vgl. die Art. Bauentwurf u. Baurecht.) Das Verfahren bei der Prüfung der aufgestellten Bauentwürfe ist in Preußen neuestens durch Erlaß d. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914, V. 54, D. 2, E.-Verordn.-Bl. 1914, S. 36 (vgl. auch Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, §§ 15 u. 18–22) geregelt worden. Darnach wird der von dem Eisenbahnunternehmen auf Grund der ihm erteilten Konzession aufgestellte Bauentwurf zunächst – bei Privatbahnen durch Vermittlung der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde (Eisenbahnkommissar, s. d.) – dem Minister d. ö. A. vorgelegt, der bei der ihm obliegenden Feststellung der Entwürfe zu Eisenbahnanlagen (§ 4 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838) den Erfordernissen des gesamten Staatswohls Rechnung zu tragen hat. Bei Aufstellung der Entwürfe ist es die Aufgabe der Eisenbahnverwaltung, nicht nur den Anforderungen des Eisenbahnbetriebs und des Eisenbahnverkehrs zu genügen, sondern unter Abwägung aller Verhältnisse gleichermaßen auch den sonstigen Interessen in dem Sinne gerecht zu werden, daß Schädigungen von den Interessenten des öffentlichen oder privaten Rechtes abzuhalten sind, soweit dies technisch angängig und wirtschaftlich vertretbar ist, und zwar auch dann, wenn solchen Beteiligten nach dem bestehenden Recht ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht zur Seite steht. Bei Abwägung der hiernach zu berücksichtigenden Umstände sind nicht lediglich die zur Zeit der Entwurfsaufstellung bereits vorhandenen örtlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen, sondern es darf auch die Weiterentwicklung nicht unberücksichtigt bleiben, die in der nächsten Zukunft zu erwarten ist. Voraussetzung ist hierbei, daß bereits feste Tatsachen vorliegen, durch die eine bestimmte Weiterentwicklung sichergestellt ist (Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. vom 7. Februar 1914). Nachdem sich der Minister mit dem Entwurf allgemein einverstanden erklärt hat, erfolgt in allen Fällen, in denen durch den Plan landespolizeilich zu schützende Interessen oder Interessen der benachbarten Grundstücke berührt werden, ein landespolizeiliches Prüfungsverfahren. Die landespolizeiliche Prüfung ist bei Staatsbahnen von der Eisenbahndirektion unter Mitteilung eines Lageplans, dem geeignetenfalls die erforderlichen Schnitte beizufügen sind, und eines Verzeichnisses der nach § 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 vorzusehenden Anlagen (Wege- und Vorflutverzeichnis) bei dem Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin beim Polizeipräsidenten in Berlin) zu beantragen. Sind auf Grund einer Durchsicht der Pläne durch den Regierungspräsidenten etwaige Rückfragen bei der Eisenbahndirektion zu stellen, so sind diese zunächst zu erledigen. Andernfalls ordnet der Regierungspräsident die Offenlegung der Pläne u. s. w. und den Erlaß einer Bekanntmachung an. Die Offenlegung hat in jedem einzelnen Gemeinde- oder Gutsbezirk zu jedermanns Einsicht während 2 Wochen stattzufinden. Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben, so gibt der Regierungspräsident die Entwürfe nach Prüfung an die Eisenbahndirektion mit einem seine etwaigen Bemerkungen enthaltenden Schreiben zurück, nachdem er die Pläne mit dem Vermerk „landespolizeilich geprüft“ versehen hat. Sind Einwendungen gegen den Plan erhoben, so sind solche vom Regierungspräsidenten alsbald der Eisenbahndirektion bekanntzugeben und, soweit sie nicht von dieser ohneweiters als berechtigt anerkannt werden, durch Beauftragte des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion in einer nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Verhandlung (landespolizeilicher Prüfungstermin) unter Leitung eines Beauftragten des Regierungspräsidenten zu erörtern. Der Regierungspräsident hat diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, und die durch die Einwendungen betroffenen Grundbesitzer sowie den Vorstand des Gemeinde-

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/96>, abgerufen am 24.11.2024.