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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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die für die 5 einzelnen Eisenbahnkreise eingesetzten Kreisdirektionen, denen die Kreiseisenbahnräte zur Seite stehen.

Der Verwaltungsrat zählt 55 Mitglieder, von denen, neben den vom Bundesrat gewählten, 25 durch die Kantone und Halbkantone und 5 durch die Kreiseisenbahnräte aus ihrer Mitte ernannt werden. Er soll die wirtschaftlichen Interessen des gesamten Landes wahren.

Die Vollziehung aller Beschlüsse ist der Generaldirektion übertragen. Die Organisation ihres Geschäftsgangs ist durch eine Vollziehungsverordnung des Bundesrates geregelt.

Den Kreiseisenbahnräten steht namentlich zu: die Genehmigung der Vorlagen an die Generaldirektion des auf den einzelnen Kreis bezüglichen Anteils an Budget und Jahresrechnung; die Entscheidung über im Budget nicht vorgesehene Kredite, soweit die Gesamtsumme das jeweilige Jahresbudget nicht um mehr als 100.000 Fr. übersteigt; die Genehmigung der vierteljährlichen Berichte der Kreisdirektionen über ihre Geschäftsführung.

Den Kreisdirektionen ist die Betriebsleitung im engern Sinn in dem ihnen unterstellten Bezirk übertragen, die Unterhaltung der Bahn, die Ausführung von Ergänzungsbauten, soweit sie die Generaldirektion sich nicht vorbehält und der Abschluß bestimmter Landerwerbs-, Bau- und Lieferungsverträge; der Entwurf der Fahrpläne zu Händen der Generaldirektion; die Ernennung des ihnen unterstellten Personals und die Festsetzung seiner Gehälter und Löhne innerhalb der Gehaltsnormen; die Begutachtung der ihnen von der Generaldirektion überwiesenen Fragen, namentlich über Tarifverhältnisse, Gemeinschaftsverhältnisse und Verkehrsvereinbarungen mit anstoßenden Bahnen, und endlich die Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Behörden und Privaten über Verhältnisse, die in den Geschäftskreis der Generaldirektion gehören, und Übermittlung an letztere.

Zur Erzielung der erforderlichen steten Fühlung zwischen der Generaldirektion und den Kreisdirektionen finden jährlich mindestens 3mal gemeinsame Sitzungen statt. Die Genehmigung durch die Generaldirektion ist vorbehalten für Haftpflichtentschädigungen von mehr als 20.000 Fr., für Rollfuhrverträge, für Liegenschaftsverkäufe und für Verträge über die Ausführung von Bauarbeiten, Landerwerbung und Lieferungen, wenn die Vertragssumme mehr als 100.000 Fr. beträgt.

Diese Organisation sucht bei tunlichster Dezentralisation doch die Zuständigkeiten der Zentralbehörden, Bundesversammlung, Bundesrat, Verwaltungsrat und Generaldirektion, derart zu bemessen, daß die Bundesbahnverwaltung in der Lage ist, ihrer großen Aufgabe gerecht zu werden. Jedoch wird sie in der allgemeinen Volksstimmung für zu schwerfällig empfunden, so daß ihre Revision von den eidgenössischen Räten in Erwägung gezogen ist.

Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die in der Regel Schweizer Bürger sein sollen, werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren, die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen auf eine solche von 6 Jahren gewählt. Die Besoldungen werden durch Bundesgesetz festgesetzt.

Durch Übergangsbestimmungen werden die besonderen Bahninteressen im Westen und Osten der Schweiz bei den Alpenbahnen noch besonders berücksichtigt.

Sofort nach dem Inkrafttreten des Rückkaufsgesetzes kündigte der Bundesrat der I. S., S. Z. B. und V. S. B. den Rückkauf an. Für die N. O. B. wurde die Ankündigung des Rückkaufs auf 11 Linien beschränkt und für 10 Linien darauf verzichtet.

Die Anmeldung des Rückkaufs der Gotthardbahn zum 1. Mai 1909 erfolgte erst mit Bundesratsbeschluß vom 26. Februar 1904.

Waren somit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um den konzessionsgemäßen Rückkauf durchzuführen, so bestand doch von Anfang an die Absicht, die durch die Kündigung betroffenen Bahnnetze, wenn möglich auf dem Wege des freihändigen Ankaufs zu erwerben. Vor Einleitung solcher Verhandlungen war jedoch der Ausgang der vor dem schweizerischen Bundesgericht schwebenden Prozesse abzuwarten, die zwischen dem Bundesrat und den Bahnverwaltungen über die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrags und des Anlagekapitals geführt wurden.

Nachdem diese Entscheidungen erfolgt waren, konnte zu der freien Verständigung mit den 4 alten Hauptbahnen geschritten werden, die für beide Teile den großen Vorteil hatte, die unveränderte Übernahme der Obligationenschuld durch den Bund zu ermöglichen und eine Reihe schwieriger Auseinandersetzungen und Rechtsstreite zu vermeiden.

Die ersten Verhandlungen wurden mit der Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn geführt. Diese führten im Jahre 1900 zu dem Ergebnis, daß die Aktionäre sich bereit erklärten, die gesamte Zentralbahnunternehmung auf den 1. Januar 1901 dem Bund abzutreten gegen eine jährliche Rente von 30 Fr. für die Aktie, vom Gläubiger unkündbar, für den Bund auf 20 Jahre fest und nachher nach seinem freien Ermessen ablösbar gegen eine Summe von 750 Fr. Der Vertrag vom 5. November 1900 ist von der Bundesversammlung am 19. Dezember 1900 genehmigt worden. Der Erwerb der Bahn, des eigentlichen Rückkaufsobjekts, stellt sich damit auf 189,777.128 Fr. Die Gemeinschaftsbahnen mit der Nordostbahn (Aargauische Südbahn, Bötzbergbahn), ferner Wohlen-Bremgarten stellten sich auf 42,478.660 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises der Zentralbahn über das Anlagekapital beträgt 43,388.044 Fr.

Mit der schweizerischen Nordostbahn kam am 1. Juni 1901 der Vertrag zum Abschluß, wodurch das Aktienkapital mit einer Summe von 80 Mill. Fr. 31/2%iger Bundesbahnobligationen abgelöst wurde.

Der Vertrag wurde von der Generalversammlung am 2. November 1901, von der Bundesversammlung am 10. Dezember 1901 genehmigt.

Der Erwerbspreis betrug hiernach 265,600.170 Fr., der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital 19,808.365 Fr.

Der am 22. November 1901 mit den Vereinigten Schweizer Bahnen einschließlich der Toggenburger Bahn abgeschlossene Vertrag sah die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Gesellschaft

die für die 5 einzelnen Eisenbahnkreise eingesetzten Kreisdirektionen, denen die Kreiseisenbahnräte zur Seite stehen.

Der Verwaltungsrat zählt 55 Mitglieder, von denen, neben den vom Bundesrat gewählten, 25 durch die Kantone und Halbkantone und 5 durch die Kreiseisenbahnräte aus ihrer Mitte ernannt werden. Er soll die wirtschaftlichen Interessen des gesamten Landes wahren.

Die Vollziehung aller Beschlüsse ist der Generaldirektion übertragen. Die Organisation ihres Geschäftsgangs ist durch eine Vollziehungsverordnung des Bundesrates geregelt.

Den Kreiseisenbahnräten steht namentlich zu: die Genehmigung der Vorlagen an die Generaldirektion des auf den einzelnen Kreis bezüglichen Anteils an Budget und Jahresrechnung; die Entscheidung über im Budget nicht vorgesehene Kredite, soweit die Gesamtsumme das jeweilige Jahresbudget nicht um mehr als 100.000 Fr. übersteigt; die Genehmigung der vierteljährlichen Berichte der Kreisdirektionen über ihre Geschäftsführung.

Den Kreisdirektionen ist die Betriebsleitung im engern Sinn in dem ihnen unterstellten Bezirk übertragen, die Unterhaltung der Bahn, die Ausführung von Ergänzungsbauten, soweit sie die Generaldirektion sich nicht vorbehält und der Abschluß bestimmter Landerwerbs-, Bau- und Lieferungsverträge; der Entwurf der Fahrpläne zu Händen der Generaldirektion; die Ernennung des ihnen unterstellten Personals und die Festsetzung seiner Gehälter und Löhne innerhalb der Gehaltsnormen; die Begutachtung der ihnen von der Generaldirektion überwiesenen Fragen, namentlich über Tarifverhältnisse, Gemeinschaftsverhältnisse und Verkehrsvereinbarungen mit anstoßenden Bahnen, und endlich die Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Behörden und Privaten über Verhältnisse, die in den Geschäftskreis der Generaldirektion gehören, und Übermittlung an letztere.

Zur Erzielung der erforderlichen steten Fühlung zwischen der Generaldirektion und den Kreisdirektionen finden jährlich mindestens 3mal gemeinsame Sitzungen statt. Die Genehmigung durch die Generaldirektion ist vorbehalten für Haftpflichtentschädigungen von mehr als 20.000 Fr., für Rollfuhrverträge, für Liegenschaftsverkäufe und für Verträge über die Ausführung von Bauarbeiten, Landerwerbung und Lieferungen, wenn die Vertragssumme mehr als 100.000 Fr. beträgt.

Diese Organisation sucht bei tunlichster Dezentralisation doch die Zuständigkeiten der Zentralbehörden, Bundesversammlung, Bundesrat, Verwaltungsrat und Generaldirektion, derart zu bemessen, daß die Bundesbahnverwaltung in der Lage ist, ihrer großen Aufgabe gerecht zu werden. Jedoch wird sie in der allgemeinen Volksstimmung für zu schwerfällig empfunden, so daß ihre Revision von den eidgenössischen Räten in Erwägung gezogen ist.

Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die in der Regel Schweizer Bürger sein sollen, werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren, die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen auf eine solche von 6 Jahren gewählt. Die Besoldungen werden durch Bundesgesetz festgesetzt.

Durch Übergangsbestimmungen werden die besonderen Bahninteressen im Westen und Osten der Schweiz bei den Alpenbahnen noch besonders berücksichtigt.

Sofort nach dem Inkrafttreten des Rückkaufsgesetzes kündigte der Bundesrat der I. S., S. Z. B. und V. S. B. den Rückkauf an. Für die N. O. B. wurde die Ankündigung des Rückkaufs auf 11 Linien beschränkt und für 10 Linien darauf verzichtet.

Die Anmeldung des Rückkaufs der Gotthardbahn zum 1. Mai 1909 erfolgte erst mit Bundesratsbeschluß vom 26. Februar 1904.

Waren somit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um den konzessionsgemäßen Rückkauf durchzuführen, so bestand doch von Anfang an die Absicht, die durch die Kündigung betroffenen Bahnnetze, wenn möglich auf dem Wege des freihändigen Ankaufs zu erwerben. Vor Einleitung solcher Verhandlungen war jedoch der Ausgang der vor dem schweizerischen Bundesgericht schwebenden Prozesse abzuwarten, die zwischen dem Bundesrat und den Bahnverwaltungen über die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrags und des Anlagekapitals geführt wurden.

Nachdem diese Entscheidungen erfolgt waren, konnte zu der freien Verständigung mit den 4 alten Hauptbahnen geschritten werden, die für beide Teile den großen Vorteil hatte, die unveränderte Übernahme der Obligationenschuld durch den Bund zu ermöglichen und eine Reihe schwieriger Auseinandersetzungen und Rechtsstreite zu vermeiden.

Die ersten Verhandlungen wurden mit der Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn geführt. Diese führten im Jahre 1900 zu dem Ergebnis, daß die Aktionäre sich bereit erklärten, die gesamte Zentralbahnunternehmung auf den 1. Januar 1901 dem Bund abzutreten gegen eine jährliche Rente von 30 Fr. für die Aktie, vom Gläubiger unkündbar, für den Bund auf 20 Jahre fest und nachher nach seinem freien Ermessen ablösbar gegen eine Summe von 750 Fr. Der Vertrag vom 5. November 1900 ist von der Bundesversammlung am 19. Dezember 1900 genehmigt worden. Der Erwerb der Bahn, des eigentlichen Rückkaufsobjekts, stellt sich damit auf 189,777.128 Fr. Die Gemeinschaftsbahnen mit der Nordostbahn (Aargauische Südbahn, Bötzbergbahn), ferner Wohlen-Bremgarten stellten sich auf 42,478.660 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises der Zentralbahn über das Anlagekapital beträgt 43,388.044 Fr.

Mit der schweizerischen Nordostbahn kam am 1. Juni 1901 der Vertrag zum Abschluß, wodurch das Aktienkapital mit einer Summe von 80 Mill. Fr. 31/2%iger Bundesbahnobligationen abgelöst wurde.

Der Vertrag wurde von der Generalversammlung am 2. November 1901, von der Bundesversammlung am 10. Dezember 1901 genehmigt.

Der Erwerbspreis betrug hiernach 265,600.170 Fr., der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital 19,808.365 Fr.

Der am 22. November 1901 mit den Vereinigten Schweizer Bahnen einschließlich der Toggenburger Bahn abgeschlossene Vertrag sah die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Gesellschaft

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[445/0466] die für die 5 einzelnen Eisenbahnkreise eingesetzten Kreisdirektionen, denen die Kreiseisenbahnräte zur Seite stehen. Der Verwaltungsrat zählt 55 Mitglieder, von denen, neben den vom Bundesrat gewählten, 25 durch die Kantone und Halbkantone und 5 durch die Kreiseisenbahnräte aus ihrer Mitte ernannt werden. Er soll die wirtschaftlichen Interessen des gesamten Landes wahren. Die Vollziehung aller Beschlüsse ist der Generaldirektion übertragen. Die Organisation ihres Geschäftsgangs ist durch eine Vollziehungsverordnung des Bundesrates geregelt. Den Kreiseisenbahnräten steht namentlich zu: die Genehmigung der Vorlagen an die Generaldirektion des auf den einzelnen Kreis bezüglichen Anteils an Budget und Jahresrechnung; die Entscheidung über im Budget nicht vorgesehene Kredite, soweit die Gesamtsumme das jeweilige Jahresbudget nicht um mehr als 100.000 Fr. übersteigt; die Genehmigung der vierteljährlichen Berichte der Kreisdirektionen über ihre Geschäftsführung. Den Kreisdirektionen ist die Betriebsleitung im engern Sinn in dem ihnen unterstellten Bezirk übertragen, die Unterhaltung der Bahn, die Ausführung von Ergänzungsbauten, soweit sie die Generaldirektion sich nicht vorbehält und der Abschluß bestimmter Landerwerbs-, Bau- und Lieferungsverträge; der Entwurf der Fahrpläne zu Händen der Generaldirektion; die Ernennung des ihnen unterstellten Personals und die Festsetzung seiner Gehälter und Löhne innerhalb der Gehaltsnormen; die Begutachtung der ihnen von der Generaldirektion überwiesenen Fragen, namentlich über Tarifverhältnisse, Gemeinschaftsverhältnisse und Verkehrsvereinbarungen mit anstoßenden Bahnen, und endlich die Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Behörden und Privaten über Verhältnisse, die in den Geschäftskreis der Generaldirektion gehören, und Übermittlung an letztere. Zur Erzielung der erforderlichen steten Fühlung zwischen der Generaldirektion und den Kreisdirektionen finden jährlich mindestens 3mal gemeinsame Sitzungen statt. Die Genehmigung durch die Generaldirektion ist vorbehalten für Haftpflichtentschädigungen von mehr als 20.000 Fr., für Rollfuhrverträge, für Liegenschaftsverkäufe und für Verträge über die Ausführung von Bauarbeiten, Landerwerbung und Lieferungen, wenn die Vertragssumme mehr als 100.000 Fr. beträgt. Diese Organisation sucht bei tunlichster Dezentralisation doch die Zuständigkeiten der Zentralbehörden, Bundesversammlung, Bundesrat, Verwaltungsrat und Generaldirektion, derart zu bemessen, daß die Bundesbahnverwaltung in der Lage ist, ihrer großen Aufgabe gerecht zu werden. Jedoch wird sie in der allgemeinen Volksstimmung für zu schwerfällig empfunden, so daß ihre Revision von den eidgenössischen Räten in Erwägung gezogen ist. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die in der Regel Schweizer Bürger sein sollen, werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren, die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen auf eine solche von 6 Jahren gewählt. Die Besoldungen werden durch Bundesgesetz festgesetzt. Durch Übergangsbestimmungen werden die besonderen Bahninteressen im Westen und Osten der Schweiz bei den Alpenbahnen noch besonders berücksichtigt. Sofort nach dem Inkrafttreten des Rückkaufsgesetzes kündigte der Bundesrat der I. S., S. Z. B. und V. S. B. den Rückkauf an. Für die N. O. B. wurde die Ankündigung des Rückkaufs auf 11 Linien beschränkt und für 10 Linien darauf verzichtet. Die Anmeldung des Rückkaufs der Gotthardbahn zum 1. Mai 1909 erfolgte erst mit Bundesratsbeschluß vom 26. Februar 1904. Waren somit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um den konzessionsgemäßen Rückkauf durchzuführen, so bestand doch von Anfang an die Absicht, die durch die Kündigung betroffenen Bahnnetze, wenn möglich auf dem Wege des freihändigen Ankaufs zu erwerben. Vor Einleitung solcher Verhandlungen war jedoch der Ausgang der vor dem schweizerischen Bundesgericht schwebenden Prozesse abzuwarten, die zwischen dem Bundesrat und den Bahnverwaltungen über die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrags und des Anlagekapitals geführt wurden. Nachdem diese Entscheidungen erfolgt waren, konnte zu der freien Verständigung mit den 4 alten Hauptbahnen geschritten werden, die für beide Teile den großen Vorteil hatte, die unveränderte Übernahme der Obligationenschuld durch den Bund zu ermöglichen und eine Reihe schwieriger Auseinandersetzungen und Rechtsstreite zu vermeiden. Die ersten Verhandlungen wurden mit der Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn geführt. Diese führten im Jahre 1900 zu dem Ergebnis, daß die Aktionäre sich bereit erklärten, die gesamte Zentralbahnunternehmung auf den 1. Januar 1901 dem Bund abzutreten gegen eine jährliche Rente von 30 Fr. für die Aktie, vom Gläubiger unkündbar, für den Bund auf 20 Jahre fest und nachher nach seinem freien Ermessen ablösbar gegen eine Summe von 750 Fr. Der Vertrag vom 5. November 1900 ist von der Bundesversammlung am 19. Dezember 1900 genehmigt worden. Der Erwerb der Bahn, des eigentlichen Rückkaufsobjekts, stellt sich damit auf 189,777.128 Fr. Die Gemeinschaftsbahnen mit der Nordostbahn (Aargauische Südbahn, Bötzbergbahn), ferner Wohlen-Bremgarten stellten sich auf 42,478.660 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises der Zentralbahn über das Anlagekapital beträgt 43,388.044 Fr. Mit der schweizerischen Nordostbahn kam am 1. Juni 1901 der Vertrag zum Abschluß, wodurch das Aktienkapital mit einer Summe von 80 Mill. Fr. 31/2%iger Bundesbahnobligationen abgelöst wurde. Der Vertrag wurde von der Generalversammlung am 2. November 1901, von der Bundesversammlung am 10. Dezember 1901 genehmigt. Der Erwerbspreis betrug hiernach 265,600.170 Fr., der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital 19,808.365 Fr. Der am 22. November 1901 mit den Vereinigten Schweizer Bahnen einschließlich der Toggenburger Bahn abgeschlossene Vertrag sah die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Gesellschaft

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/466>, abgerufen am 25.11.2024.