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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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IV. Verwaltung.

Nach der jetzt geltenden Verordnung von 1914 besteht die königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen aus einem Generaldirektor als Chef, 2 Oberdirektoren als Stellvertretern, einem Oberingenieur für Neubauten, 2 Eisenbahnverordneten und 11 Bureauchefs.

Die Streckenverwaltung ist in 5 Distrikte eingeteilt, von denen ein jeder seine eigene Verwaltung hat, die von einem Distriktchef, einem Bahndirektor, einem Maschinendirektor und Betriebsdirektor geleitet wird. Die Zentralwerkstätte ist unmittelbar der Leitung der Generaldirektion unterstellt und wird von einem Maschinendirektor als Werkstattleiter verwaltet. Vom Beginn des Jahres 1915 an werden Bauangelegenheiten getrennt behandelt. Das Baubureau mit einem Oberingenieur als Chef ist in 2 Abteilungen zerlegt worden, von denen die eine die Projektierung und Ausführung neuer Staatsbahnen, 2gleisiger Linien und anderer größerer Um- und Neubauten an den bereits im Verkehr befindlichen Bahnen zu überwachen hat, während den anderen die Projektierung neuer Bahnhöfe sowie größere Umbauten von älteren Bahnhöfen obliegt.

Die Amtstätigkeit der Generaldirektion erstreckt sich auf die Verwaltung der dem öffentlichen Verkehr übergebenen Staatseisenbahnen, auf die Anlage von Eisenbahnen für Rechnung des Staates und auf eine gewisse Beaufsichtigung der vollspurigen Privateisenbahnen. Der Generaldirektor hat allein das Recht der Beschlußfassung in allen Angelegenheiten; er kann jedoch einen Teil davon dem Oberdirektor zur Behandlung und Entscheidung überlassen. Die Mitglieder der Generaldirektion haben das Recht, ihre Bedenken gegen die Beschlüsse zu Protokoll zu bringen. Die Generaldirektion leitet die Verwaltung, deren Ausübung den 5 Distriktsverwaltungen obliegt. Die Distrikte sind in insgesamt

IV. Verwaltung.

Nach der jetzt geltenden Verordnung von 1914 besteht die königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen aus einem Generaldirektor als Chef, 2 Oberdirektoren als Stellvertretern, einem Oberingenieur für Neubauten, 2 Eisenbahnverordneten und 11 Bureauchefs.

Die Streckenverwaltung ist in 5 Distrikte eingeteilt, von denen ein jeder seine eigene Verwaltung hat, die von einem Distriktchef, einem Bahndirektor, einem Maschinendirektor und Betriebsdirektor geleitet wird. Die Zentralwerkstätte ist unmittelbar der Leitung der Generaldirektion unterstellt und wird von einem Maschinendirektor als Werkstattleiter verwaltet. Vom Beginn des Jahres 1915 an werden Bauangelegenheiten getrennt behandelt. Das Baubureau mit einem Oberingenieur als Chef ist in 2 Abteilungen zerlegt worden, von denen die eine die Projektierung und Ausführung neuer Staatsbahnen, 2gleisiger Linien und anderer größerer Um- und Neubauten an den bereits im Verkehr befindlichen Bahnen zu überwachen hat, während den anderen die Projektierung neuer Bahnhöfe sowie größere Umbauten von älteren Bahnhöfen obliegt.

Die Amtstätigkeit der Generaldirektion erstreckt sich auf die Verwaltung der dem öffentlichen Verkehr übergebenen Staatseisenbahnen, auf die Anlage von Eisenbahnen für Rechnung des Staates und auf eine gewisse Beaufsichtigung der vollspurigen Privateisenbahnen. Der Generaldirektor hat allein das Recht der Beschlußfassung in allen Angelegenheiten; er kann jedoch einen Teil davon dem Oberdirektor zur Behandlung und Entscheidung überlassen. Die Mitglieder der Generaldirektion haben das Recht, ihre Bedenken gegen die Beschlüsse zu Protokoll zu bringen. Die Generaldirektion leitet die Verwaltung, deren Ausübung den 5 Distriktsverwaltungen obliegt. Die Distrikte sind in insgesamt

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[435/0456] IV. Verwaltung. Nach der jetzt geltenden Verordnung von 1914 besteht die königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen aus einem Generaldirektor als Chef, 2 Oberdirektoren als Stellvertretern, einem Oberingenieur für Neubauten, 2 Eisenbahnverordneten und 11 Bureauchefs. Die Streckenverwaltung ist in 5 Distrikte eingeteilt, von denen ein jeder seine eigene Verwaltung hat, die von einem Distriktchef, einem Bahndirektor, einem Maschinendirektor und Betriebsdirektor geleitet wird. Die Zentralwerkstätte ist unmittelbar der Leitung der Generaldirektion unterstellt und wird von einem Maschinendirektor als Werkstattleiter verwaltet. Vom Beginn des Jahres 1915 an werden Bauangelegenheiten getrennt behandelt. Das Baubureau mit einem Oberingenieur als Chef ist in 2 Abteilungen zerlegt worden, von denen die eine die Projektierung und Ausführung neuer Staatsbahnen, 2gleisiger Linien und anderer größerer Um- und Neubauten an den bereits im Verkehr befindlichen Bahnen zu überwachen hat, während den anderen die Projektierung neuer Bahnhöfe sowie größere Umbauten von älteren Bahnhöfen obliegt. Die Amtstätigkeit der Generaldirektion erstreckt sich auf die Verwaltung der dem öffentlichen Verkehr übergebenen Staatseisenbahnen, auf die Anlage von Eisenbahnen für Rechnung des Staates und auf eine gewisse Beaufsichtigung der vollspurigen Privateisenbahnen. Der Generaldirektor hat allein das Recht der Beschlußfassung in allen Angelegenheiten; er kann jedoch einen Teil davon dem Oberdirektor zur Behandlung und Entscheidung überlassen. Die Mitglieder der Generaldirektion haben das Recht, ihre Bedenken gegen die Beschlüsse zu Protokoll zu bringen. Die Generaldirektion leitet die Verwaltung, deren Ausübung den 5 Distriktsverwaltungen obliegt. Die Distrikte sind in insgesamt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/456>, abgerufen am 24.11.2024.