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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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mehr als 35 Werst/Std. beträgt, hinter dem Tender mindestens ein Gepäck- oder ein anderer Wagen eingestellt werden muß, der nicht mit Reisenden besetzt ist. Eine Ausnahme ist nur zulässig bei Zügen des Nahverkehrs und bei Dienstzügen, bei denen ein Gepäckwagen sich nicht befindet und wenn diese Züge mit durchgehender Bremse versehen sind.

Ähnliche Vorschriften gelten auch in Holland, Italien und anderen Ländern.

Für Spanien setzt eine kgl. Verordnung vom 11. September 1868 fest, daß in allen Zügen sich mindestens 2 gedeckte Lastwagen befinden müssen, von denen der eine unmittelbar hinter der Lokomotive, der andere am Ende des Zuges zu stehen kommt und zum Bremsen dient.

In England sind S. durch die Aufsichtsbehörden nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungen führen aber S. in den Zügen oder sie halten die beiden vorderen Abteile von Reisenden frei.

Die meisten Bahnen benutzen als S. den Gepäckwagen (s. d.), in dessen Dienstabteil der Zugführer seinen Platz hat. Falls dieser Wagen an den Schluß des Zuges gestellt wird, muß an der Spitze des Zuges ein anderer, nicht mit Reisenden besetzter Wagen eingeschoben werden. Die Verwendung von Postwagen als S. ist, soweit tunlich, zu vermeiden (BO. § 57). Tatsächlich sind die Verwaltungen gezwungen, die Postwagen oft unmittelbar hinter der Lokomotive einzustellen, weil ein anderer Platz im Zug entweder den Rücksichten auf den Postdienst nicht entsprechen oder eine Vermehrung der Wagenzahl und damit des Zuggewichts und der Zuglänge zur Folge haben würde. Diese Übelstände sind aber erheblicher als die von der Benutzung der Postwagen als S. zu erwartenden Nachteile. Es ist mehr oder weniger Zufall, ob ein den vorderen Teil des Zuges betreffender Unfall am ersten oder an einem der folgenden Wagen die größten Beschädigungen hervorruft. Die deutsche Postverwaltung sucht deshalb ihre im Postwagen tätigen Beamten dadurch zu schutzen, daß in den für den großen Schnellzugdienst erbauten Postwagen (s. d.) besondere Endabteile freigehalten werden.

Für Nebenbahnen entfällt zumeist die Verbindlichkeit zur Beistellung von S. So ist ebenso wie in Deutschland auch in Österreich die Einschaltung eines S. auf Lokalbahnen nicht vorgeschrieben.

In Frankreich braucht den Trains legers nach dem Dekret vom 13. März 1889 ein S. nicht beigegeben zu werden; ähnliches gilt in Belgien, Rußland u. s. w.

Um den S. nicht beim Richtungswechsel der Fahrt, wie z. B. bei der Berührung von Kopfstationen oder bei Pendelzügen jedesmal umstellen zu müssen, werden den Zügen häufig 2 als S. geeignete Wagen mitgegeben. In England hat man in solchem Fall diese Wagen wohl mit einem roten Anstrich versehen, um die Sichtbarkeit des am Schluß des Zuges laufenden Wagens zu erhöhen und die Gefahr des Auffahrens eines zweiten Zuges auf den ersten zu verringern. Allgemein ist dies Verfahren aber nicht zur Anwendung gekommen, weil eine Verminderung der Unfälle hiervon kaum zu erwarten ist. Ebenso stehen der Führung von S. am Schluß aller Personenzüge so erhebliche Erschwernisse in der Abwicklung des Fahrdienstes gegenüber, daß die hierdurch herbeigeführte Vermehrung der Betriebsgefahren die erhofften Vorteile überwiegen würde.

Sofern die Beförderung von außergewöhnlich langen Gütern mit personenführenden Zügen geschieht, wird überall Trennung der hierfür benutzten Wagen von den Personenwagen durch eine mehr oder minder genau bestimmte Zahl von S. verlangt. Für diese S., die fast immer aus den im Zug befindlichen Wagen entnommen werden, wird keinerlei Gebühr beansprucht.

Für Deutschland ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, nicht unmittelbar vor oder hinter besetzte Personenwagen gestellt werden dürfen.

Für Österreich bestimmt Art. 55 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen beladene Wagen nur in Züge eingereiht werden dürfen, deren größte Geschwindigkeit 40 km/Std. beträgt. Bei Zügen mit Personenbeförderung müssen die Wagen stets hinter die Personenwagen eingestellt und von den letzteren mindestens durch einen Wagen getrennt sein, dessen Ladung oder dessen Wände höher reichen als das Langholz. Auf Lokalbahnen dürfen Wagen mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen auch vor den Personenwagen laufen, wenn sie durch ihre Schraubenkupplung verbunden sind und ihnen ein S. folgt.

In der Schweiz sollen die Personen-, Gepäck- oder Postwagen vor Langholz und ähnliche Sendungen eingestellt werden und von diesen tunlichst durch einen Wagen getrennt sein.

mehr als 35 Werst/Std. beträgt, hinter dem Tender mindestens ein Gepäck- oder ein anderer Wagen eingestellt werden muß, der nicht mit Reisenden besetzt ist. Eine Ausnahme ist nur zulässig bei Zügen des Nahverkehrs und bei Dienstzügen, bei denen ein Gepäckwagen sich nicht befindet und wenn diese Züge mit durchgehender Bremse versehen sind.

Ähnliche Vorschriften gelten auch in Holland, Italien und anderen Ländern.

Für Spanien setzt eine kgl. Verordnung vom 11. September 1868 fest, daß in allen Zügen sich mindestens 2 gedeckte Lastwagen befinden müssen, von denen der eine unmittelbar hinter der Lokomotive, der andere am Ende des Zuges zu stehen kommt und zum Bremsen dient.

In England sind S. durch die Aufsichtsbehörden nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungen führen aber S. in den Zügen oder sie halten die beiden vorderen Abteile von Reisenden frei.

Die meisten Bahnen benutzen als S. den Gepäckwagen (s. d.), in dessen Dienstabteil der Zugführer seinen Platz hat. Falls dieser Wagen an den Schluß des Zuges gestellt wird, muß an der Spitze des Zuges ein anderer, nicht mit Reisenden besetzter Wagen eingeschoben werden. Die Verwendung von Postwagen als S. ist, soweit tunlich, zu vermeiden (BO. § 57). Tatsächlich sind die Verwaltungen gezwungen, die Postwagen oft unmittelbar hinter der Lokomotive einzustellen, weil ein anderer Platz im Zug entweder den Rücksichten auf den Postdienst nicht entsprechen oder eine Vermehrung der Wagenzahl und damit des Zuggewichts und der Zuglänge zur Folge haben würde. Diese Übelstände sind aber erheblicher als die von der Benutzung der Postwagen als S. zu erwartenden Nachteile. Es ist mehr oder weniger Zufall, ob ein den vorderen Teil des Zuges betreffender Unfall am ersten oder an einem der folgenden Wagen die größten Beschädigungen hervorruft. Die deutsche Postverwaltung sucht deshalb ihre im Postwagen tätigen Beamten dadurch zu schutzen, daß in den für den großen Schnellzugdienst erbauten Postwagen (s. d.) besondere Endabteile freigehalten werden.

Für Nebenbahnen entfällt zumeist die Verbindlichkeit zur Beistellung von S. So ist ebenso wie in Deutschland auch in Österreich die Einschaltung eines S. auf Lokalbahnen nicht vorgeschrieben.

In Frankreich braucht den Trains légers nach dem Dekret vom 13. März 1889 ein S. nicht beigegeben zu werden; ähnliches gilt in Belgien, Rußland u. s. w.

Um den S. nicht beim Richtungswechsel der Fahrt, wie z. B. bei der Berührung von Kopfstationen oder bei Pendelzügen jedesmal umstellen zu müssen, werden den Zügen häufig 2 als S. geeignete Wagen mitgegeben. In England hat man in solchem Fall diese Wagen wohl mit einem roten Anstrich versehen, um die Sichtbarkeit des am Schluß des Zuges laufenden Wagens zu erhöhen und die Gefahr des Auffahrens eines zweiten Zuges auf den ersten zu verringern. Allgemein ist dies Verfahren aber nicht zur Anwendung gekommen, weil eine Verminderung der Unfälle hiervon kaum zu erwarten ist. Ebenso stehen der Führung von S. am Schluß aller Personenzüge so erhebliche Erschwernisse in der Abwicklung des Fahrdienstes gegenüber, daß die hierdurch herbeigeführte Vermehrung der Betriebsgefahren die erhofften Vorteile überwiegen würde.

Sofern die Beförderung von außergewöhnlich langen Gütern mit personenführenden Zügen geschieht, wird überall Trennung der hierfür benutzten Wagen von den Personenwagen durch eine mehr oder minder genau bestimmte Zahl von S. verlangt. Für diese S., die fast immer aus den im Zug befindlichen Wagen entnommen werden, wird keinerlei Gebühr beansprucht.

Für Deutschland ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, nicht unmittelbar vor oder hinter besetzte Personenwagen gestellt werden dürfen.

Für Österreich bestimmt Art. 55 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen beladene Wagen nur in Züge eingereiht werden dürfen, deren größte Geschwindigkeit 40 km/Std. beträgt. Bei Zügen mit Personenbeförderung müssen die Wagen stets hinter die Personenwagen eingestellt und von den letzteren mindestens durch einen Wagen getrennt sein, dessen Ladung oder dessen Wände höher reichen als das Langholz. Auf Lokalbahnen dürfen Wagen mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen auch vor den Personenwagen laufen, wenn sie durch ihre Schraubenkupplung verbunden sind und ihnen ein S. folgt.

In der Schweiz sollen die Personen-, Gepäck- oder Postwagen vor Langholz und ähnliche Sendungen eingestellt werden und von diesen tunlichst durch einen Wagen getrennt sein.

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[422/0442] mehr als 35 Werst/Std. beträgt, hinter dem Tender mindestens ein Gepäck- oder ein anderer Wagen eingestellt werden muß, der nicht mit Reisenden besetzt ist. Eine Ausnahme ist nur zulässig bei Zügen des Nahverkehrs und bei Dienstzügen, bei denen ein Gepäckwagen sich nicht befindet und wenn diese Züge mit durchgehender Bremse versehen sind. Ähnliche Vorschriften gelten auch in Holland, Italien und anderen Ländern. Für Spanien setzt eine kgl. Verordnung vom 11. September 1868 fest, daß in allen Zügen sich mindestens 2 gedeckte Lastwagen befinden müssen, von denen der eine unmittelbar hinter der Lokomotive, der andere am Ende des Zuges zu stehen kommt und zum Bremsen dient. In England sind S. durch die Aufsichtsbehörden nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungen führen aber S. in den Zügen oder sie halten die beiden vorderen Abteile von Reisenden frei. Die meisten Bahnen benutzen als S. den Gepäckwagen (s. d.), in dessen Dienstabteil der Zugführer seinen Platz hat. Falls dieser Wagen an den Schluß des Zuges gestellt wird, muß an der Spitze des Zuges ein anderer, nicht mit Reisenden besetzter Wagen eingeschoben werden. Die Verwendung von Postwagen als S. ist, soweit tunlich, zu vermeiden (BO. § 57). Tatsächlich sind die Verwaltungen gezwungen, die Postwagen oft unmittelbar hinter der Lokomotive einzustellen, weil ein anderer Platz im Zug entweder den Rücksichten auf den Postdienst nicht entsprechen oder eine Vermehrung der Wagenzahl und damit des Zuggewichts und der Zuglänge zur Folge haben würde. Diese Übelstände sind aber erheblicher als die von der Benutzung der Postwagen als S. zu erwartenden Nachteile. Es ist mehr oder weniger Zufall, ob ein den vorderen Teil des Zuges betreffender Unfall am ersten oder an einem der folgenden Wagen die größten Beschädigungen hervorruft. Die deutsche Postverwaltung sucht deshalb ihre im Postwagen tätigen Beamten dadurch zu schutzen, daß in den für den großen Schnellzugdienst erbauten Postwagen (s. d.) besondere Endabteile freigehalten werden. Für Nebenbahnen entfällt zumeist die Verbindlichkeit zur Beistellung von S. So ist ebenso wie in Deutschland auch in Österreich die Einschaltung eines S. auf Lokalbahnen nicht vorgeschrieben. In Frankreich braucht den Trains légers nach dem Dekret vom 13. März 1889 ein S. nicht beigegeben zu werden; ähnliches gilt in Belgien, Rußland u. s. w. Um den S. nicht beim Richtungswechsel der Fahrt, wie z. B. bei der Berührung von Kopfstationen oder bei Pendelzügen jedesmal umstellen zu müssen, werden den Zügen häufig 2 als S. geeignete Wagen mitgegeben. In England hat man in solchem Fall diese Wagen wohl mit einem roten Anstrich versehen, um die Sichtbarkeit des am Schluß des Zuges laufenden Wagens zu erhöhen und die Gefahr des Auffahrens eines zweiten Zuges auf den ersten zu verringern. Allgemein ist dies Verfahren aber nicht zur Anwendung gekommen, weil eine Verminderung der Unfälle hiervon kaum zu erwarten ist. Ebenso stehen der Führung von S. am Schluß aller Personenzüge so erhebliche Erschwernisse in der Abwicklung des Fahrdienstes gegenüber, daß die hierdurch herbeigeführte Vermehrung der Betriebsgefahren die erhofften Vorteile überwiegen würde. Sofern die Beförderung von außergewöhnlich langen Gütern mit personenführenden Zügen geschieht, wird überall Trennung der hierfür benutzten Wagen von den Personenwagen durch eine mehr oder minder genau bestimmte Zahl von S. verlangt. Für diese S., die fast immer aus den im Zug befindlichen Wagen entnommen werden, wird keinerlei Gebühr beansprucht. Für Deutschland ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, nicht unmittelbar vor oder hinter besetzte Personenwagen gestellt werden dürfen. Für Österreich bestimmt Art. 55 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen beladene Wagen nur in Züge eingereiht werden dürfen, deren größte Geschwindigkeit 40 km/Std. beträgt. Bei Zügen mit Personenbeförderung müssen die Wagen stets hinter die Personenwagen eingestellt und von den letzteren mindestens durch einen Wagen getrennt sein, dessen Ladung oder dessen Wände höher reichen als das Langholz. Auf Lokalbahnen dürfen Wagen mit Langholz oder ähnlichen Gegenständen auch vor den Personenwagen laufen, wenn sie durch ihre Schraubenkupplung verbunden sind und ihnen ein S. folgt. In der Schweiz sollen die Personen-, Gepäck- oder Postwagen vor Langholz und ähnliche Sendungen eingestellt werden und von diesen tunlichst durch einen Wagen getrennt sein.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/442>, abgerufen am 21.11.2024.