Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.![]() 4. Anzunehmende Geschwindigkeitsgrenzen. Bei Festsetzung der für die S. maßgebenden Geschwindigkeitsgrenzen in den einzelnen Bogen kommt innerhalb der für die ganze Bahnlinie zugelassenen Größtwerte auch die in den schärferen Krümmungen erforderliche Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit in Betracht. Die in verschiedenen Ländern für das Befahren von Gleiskrümmungen bestimmten Halbmessers angewendeten Höchstgeschwindigkeiten, die z. T. - wie in Deutschland durch die BO. § 66, 4 - durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich: ![]() 4. Anzunehmende Geschwindigkeitsgrenzen. Bei Festsetzung der für die S. maßgebenden Geschwindigkeitsgrenzen in den einzelnen Bogen kommt innerhalb der für die ganze Bahnlinie zugelassenen Größtwerte auch die in den schärferen Krümmungen erforderliche Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit in Betracht. Die in verschiedenen Ländern für das Befahren von Gleiskrümmungen bestimmten Halbmessers angewendeten Höchstgeschwindigkeiten, die z. T. – wie in Deutschland durch die BO. § 66, 4 – durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0355" n="337"/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen08_1917/figures/roell_eisenbahnwesen08_1917_figure-0454.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Anzunehmende Geschwindigkeitsgrenzen.</hi></p><lb/> <p>Bei Festsetzung der für die S. maßgebenden Geschwindigkeitsgrenzen in den einzelnen Bogen kommt innerhalb der für die ganze Bahnlinie zugelassenen Größtwerte auch die in den schärferen Krümmungen erforderliche Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit in Betracht.</p><lb/> <p>Die in verschiedenen Ländern für das Befahren von Gleiskrümmungen bestimmten Halbmessers angewendeten Höchstgeschwindigkeiten, die z. T. – wie in Deutschland durch die BO. § 66, 4 – durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich: </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [337/0355]
4. Anzunehmende Geschwindigkeitsgrenzen.
Bei Festsetzung der für die S. maßgebenden Geschwindigkeitsgrenzen in den einzelnen Bogen kommt innerhalb der für die ganze Bahnlinie zugelassenen Größtwerte auch die in den schärferen Krümmungen erforderliche Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit in Betracht.
Die in verschiedenen Ländern für das Befahren von Gleiskrümmungen bestimmten Halbmessers angewendeten Höchstgeschwindigkeiten, die z. T. – wie in Deutschland durch die BO. § 66, 4 – durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich:
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/355>, abgerufen am 23.07.2024. |