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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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12. März 1909. Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Güterverkehr enthält das Ges. vom 10. September 1870 nebst Ausführungsverordnung. Für die Besteuerung gilt, daß die sächsischen Staatseisenbahnen innerhalb Sachsens von Staatsteuern befreit sind, während die Privatbahnen solche grundsätzlich zu entrichten haben. Gemeindeumlagen werden vom Staatseisenbahnbetrieb nicht erhoben, wohl aber vom Grundbesitz; doch sind Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der Eisenbahn befinden, auch von der Grundsteuer befreit.

Verwaltungsordnung der sächsischen Staatseisenbahnen.

Die sächsischen Staatseisenbahnen werden unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen im Bau und Betrieb geleitet und verwaltet. Die Generaldirektion, die ihren Sitz in Dresden hat, ist in 4 Abteilungen (I. Allgemeine Verwaltungsabteilung, II. Verkehrsabteilung, III. Bau- und Betriebsabteilung, IV. Neubauabteilung) gegliedert, in denen die Geschäfte je von einer Anzahl Referenten (höhere Verwaltungsbeamte oder Techniker mit abgeschlossener Hochschulbildung) unter Leitung eines Abteilungsvorstands bearbeitet werden. An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, dessen Wille für die Entschließungen der Generaldirektion - unbeschadet der Zuständigkeit des Finanzministeriums - maßgebend ist. Der Generaldirektion sind - jedoch im allgemeinen ohne daß sie selbständige Entschließungsbefugnisse nach außen hin besitzen - folgende höhere technische Bureaus und Hauptverwaltungsstellen beigegeben:

Das Allgemeine technische Bureau (für Entwürfe und Anschläge), das Brückenbaubureau (für Eisenkonstruktionen, namentlich Brücken), das Elektrotechnische Bureau (für Telegraphen-, Signal- und Sicherungs- sowie für Starkstromanlagen), das Fahrdienstbureau (für Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten), das Hochbaubureau, das Maschinenbetriebsbureau, das maschinentechnische Bureau (für Fahrbetriebsmittel und maschinentechnische Anlagen), das Oberbaubureau, das Bureau für Arbeiterversicherung, das Hauptbureau (für den Kanzlei- und Bureaudienst), die Hauptbuchhaltern, die Hauptkasse, das Statistische Bureau, die Verkehrskontrolle I (Tarife, Abfertigungsvorschriften und Abrechnung im Personen- und Gepäckverkehr), die Verkehrskontrolle II (Abrechnung im Güterverkehr), das Verkehrsbureau (Tarife und Abfertigungsvorschriften sowie Beschwerden und Entschädigungsansprüche im Güterverkehr), die Wirtschaftshauptverwaltung (Bekleidungswesen, Wirtschaftsmaterialien und Drucksachen), das Revisionsbureau (für die Prüfung der Wirtschaftsführung, der Rechnungen und der Materialbestände).

Zur Ausführung und Überwachung des Betriebs, des Verkehrs und der Abfertigung bestehen als Behörden erster Instanz unter der Generaldirektion 6 Betriebsdirektionen (Dresden-A., Dresden-N., Leipzig I, Leipzig II, Chemnitz und Zwickau), denen auch die Erledigung bestimmter allgemeiner Verwaltungssachen (z. B. gewisser Personalsachen) obliegt. Außerdem bestehen, jedoch ohne die Eigenschaft von Behörden, 28 Bauämter (mit 217 Bahnmeistereien), 5 Maschinenämter, 4 Werkstättenämter, 3 Elektrotechnische Ämter und 23 Bahnverwaltereien. Die Bahnverwaltereien bestehen nur für Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung, namentlich Schmalspurbahnen, und haben für die ihnen unterstellten Strecken den gesamten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst sowie die erforderlichen Bauten auszuführen. Für größere Neubauten werden von Fall zu Fall Neubauämter eingerichtet.

E. Statistisches.

Im Gebiet des Königreichs Sachsen waren Ende 1913 einschließlich der im Eigentum anderer Staaten und Privater stehenden Strecken 3187·63 km Eisenbahnen im Betrieb, d. s. bei 14.993 km2 Flächenraum des Landes 21·26 km auf je 100 km2 und bei 4,985.500 Einwohner (1. Dezember 1910) 63·94 km auf je 100.000 Einwohner1. Von diesen 3187·63 km gehören dem sächsischen Staat einschließlich der verpachteten Strecken 3011·47 km, der vom Staat betriebenen Privatbahn Mittweida-Dreiwerden-Ringethal 10·53 km, außersächsischen Verwaltungen 165·63 km. Außerhalb des Königreichs Sachsen besitzt der sächsische Staat 332·94 km, während 373·86 km von der sächsischen Staatseisenbahn außerhalb Sachsens betrieben werden.

Die Eigentumslänge der sächsischen Staatseisenbahnen betrug Ende 1913 3342·31 km. Da hiervon 12·92 km an die preußisch-hessischen Staatsbahnen, die österreichischen Staatsbahnen und die Buschtehrader Bahn verpachtet sind, während die sächsischen Staatsbahnen anderseits 42·22 km vom preußischen, bayerischen und österreichischen Staat, von der Buschtehrader Bahn und den Friedländer Bezirksbahnen gepachtet haben und 0·80 km im Mitbetrieb mit den preußisch-hessischen Staatsbahnen stehen, so beträgt die Betriebslänge einschließlich der

1 1·67 km in Sachsen liegende Strecke der Kleinbahn Görlitz-Weißenberg (Görlitzer Kreisbahn) blieb hierbei unberücksichtigt.

12. März 1909. Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Güterverkehr enthält das Ges. vom 10. September 1870 nebst Ausführungsverordnung. Für die Besteuerung gilt, daß die sächsischen Staatseisenbahnen innerhalb Sachsens von Staatsteuern befreit sind, während die Privatbahnen solche grundsätzlich zu entrichten haben. Gemeindeumlagen werden vom Staatseisenbahnbetrieb nicht erhoben, wohl aber vom Grundbesitz; doch sind Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der Eisenbahn befinden, auch von der Grundsteuer befreit.

Verwaltungsordnung der sächsischen Staatseisenbahnen.

Die sächsischen Staatseisenbahnen werden unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen im Bau und Betrieb geleitet und verwaltet. Die Generaldirektion, die ihren Sitz in Dresden hat, ist in 4 Abteilungen (I. Allgemeine Verwaltungsabteilung, II. Verkehrsabteilung, III. Bau- und Betriebsabteilung, IV. Neubauabteilung) gegliedert, in denen die Geschäfte je von einer Anzahl Referenten (höhere Verwaltungsbeamte oder Techniker mit abgeschlossener Hochschulbildung) unter Leitung eines Abteilungsvorstands bearbeitet werden. An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, dessen Wille für die Entschließungen der Generaldirektion – unbeschadet der Zuständigkeit des Finanzministeriums – maßgebend ist. Der Generaldirektion sind – jedoch im allgemeinen ohne daß sie selbständige Entschließungsbefugnisse nach außen hin besitzen – folgende höhere technische Bureaus und Hauptverwaltungsstellen beigegeben:

Das Allgemeine technische Bureau (für Entwürfe und Anschläge), das Brückenbaubureau (für Eisenkonstruktionen, namentlich Brücken), das Elektrotechnische Bureau (für Telegraphen-, Signal- und Sicherungs- sowie für Starkstromanlagen), das Fahrdienstbureau (für Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten), das Hochbaubureau, das Maschinenbetriebsbureau, das maschinentechnische Bureau (für Fahrbetriebsmittel und maschinentechnische Anlagen), das Oberbaubureau, das Bureau für Arbeiterversicherung, das Hauptbureau (für den Kanzlei- und Bureaudienst), die Hauptbuchhaltern, die Hauptkasse, das Statistische Bureau, die Verkehrskontrolle I (Tarife, Abfertigungsvorschriften und Abrechnung im Personen- und Gepäckverkehr), die Verkehrskontrolle II (Abrechnung im Güterverkehr), das Verkehrsbureau (Tarife und Abfertigungsvorschriften sowie Beschwerden und Entschädigungsansprüche im Güterverkehr), die Wirtschaftshauptverwaltung (Bekleidungswesen, Wirtschaftsmaterialien und Drucksachen), das Revisionsbureau (für die Prüfung der Wirtschaftsführung, der Rechnungen und der Materialbestände).

Zur Ausführung und Überwachung des Betriebs, des Verkehrs und der Abfertigung bestehen als Behörden erster Instanz unter der Generaldirektion 6 Betriebsdirektionen (Dresden-A., Dresden-N., Leipzig I, Leipzig II, Chemnitz und Zwickau), denen auch die Erledigung bestimmter allgemeiner Verwaltungssachen (z. B. gewisser Personalsachen) obliegt. Außerdem bestehen, jedoch ohne die Eigenschaft von Behörden, 28 Bauämter (mit 217 Bahnmeistereien), 5 Maschinenämter, 4 Werkstättenämter, 3 Elektrotechnische Ämter und 23 Bahnverwaltereien. Die Bahnverwaltereien bestehen nur für Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung, namentlich Schmalspurbahnen, und haben für die ihnen unterstellten Strecken den gesamten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst sowie die erforderlichen Bauten auszuführen. Für größere Neubauten werden von Fall zu Fall Neubauämter eingerichtet.

E. Statistisches.

Im Gebiet des Königreichs Sachsen waren Ende 1913 einschließlich der im Eigentum anderer Staaten und Privater stehenden Strecken 3187·63 km Eisenbahnen im Betrieb, d. s. bei 14.993 km2 Flächenraum des Landes 21·26 km auf je 100 km2 und bei 4,985.500 Einwohner (1. Dezember 1910) 63·94 km auf je 100.000 Einwohner1. Von diesen 3187·63 km gehören dem sächsischen Staat einschließlich der verpachteten Strecken 3011·47 km, der vom Staat betriebenen Privatbahn Mittweida-Dreiwerden-Ringethal 10·53 km, außersächsischen Verwaltungen 165·63 km. Außerhalb des Königreichs Sachsen besitzt der sächsische Staat 332·94 km, während 373·86 km von der sächsischen Staatseisenbahn außerhalb Sachsens betrieben werden.

Die Eigentumslänge der sächsischen Staatseisenbahnen betrug Ende 1913 3342·31 km. Da hiervon 12·92 km an die preußisch-hessischen Staatsbahnen, die österreichischen Staatsbahnen und die Buschtěhrader Bahn verpachtet sind, während die sächsischen Staatsbahnen anderseits 42·22 km vom preußischen, bayerischen und österreichischen Staat, von der Buschtěhrader Bahn und den Friedländer Bezirksbahnen gepachtet haben und 0·80 km im Mitbetrieb mit den preußisch-hessischen Staatsbahnen stehen, so beträgt die Betriebslänge einschließlich der

1 1·67 km in Sachsen liegende Strecke der Kleinbahn Görlitz-Weißenberg (Görlitzer Kreisbahn) blieb hierbei unberücksichtigt.
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12. März 1909. Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Güterverkehr enthält das Ges. vom 10. September 1870 nebst Ausführungsverordnung. Für die Besteuerung gilt, daß die sächsischen Staatseisenbahnen innerhalb Sachsens von Staatsteuern befreit sind, während die Privatbahnen solche grundsätzlich zu entrichten haben. Gemeindeumlagen werden vom Staatseisenbahnbetrieb nicht erhoben, wohl aber vom Grundbesitz; doch sind Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der Eisenbahn befinden, auch von der Grundsteuer befreit.</p><lb/>
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[292/0309] 12. März 1909. Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Güterverkehr enthält das Ges. vom 10. September 1870 nebst Ausführungsverordnung. Für die Besteuerung gilt, daß die sächsischen Staatseisenbahnen innerhalb Sachsens von Staatsteuern befreit sind, während die Privatbahnen solche grundsätzlich zu entrichten haben. Gemeindeumlagen werden vom Staatseisenbahnbetrieb nicht erhoben, wohl aber vom Grundbesitz; doch sind Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der Eisenbahn befinden, auch von der Grundsteuer befreit. Verwaltungsordnung der sächsischen Staatseisenbahnen. Die sächsischen Staatseisenbahnen werden unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen im Bau und Betrieb geleitet und verwaltet. Die Generaldirektion, die ihren Sitz in Dresden hat, ist in 4 Abteilungen (I. Allgemeine Verwaltungsabteilung, II. Verkehrsabteilung, III. Bau- und Betriebsabteilung, IV. Neubauabteilung) gegliedert, in denen die Geschäfte je von einer Anzahl Referenten (höhere Verwaltungsbeamte oder Techniker mit abgeschlossener Hochschulbildung) unter Leitung eines Abteilungsvorstands bearbeitet werden. An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, dessen Wille für die Entschließungen der Generaldirektion – unbeschadet der Zuständigkeit des Finanzministeriums – maßgebend ist. Der Generaldirektion sind – jedoch im allgemeinen ohne daß sie selbständige Entschließungsbefugnisse nach außen hin besitzen – folgende höhere technische Bureaus und Hauptverwaltungsstellen beigegeben: Das Allgemeine technische Bureau (für Entwürfe und Anschläge), das Brückenbaubureau (für Eisenkonstruktionen, namentlich Brücken), das Elektrotechnische Bureau (für Telegraphen-, Signal- und Sicherungs- sowie für Starkstromanlagen), das Fahrdienstbureau (für Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten), das Hochbaubureau, das Maschinenbetriebsbureau, das maschinentechnische Bureau (für Fahrbetriebsmittel und maschinentechnische Anlagen), das Oberbaubureau, das Bureau für Arbeiterversicherung, das Hauptbureau (für den Kanzlei- und Bureaudienst), die Hauptbuchhaltern, die Hauptkasse, das Statistische Bureau, die Verkehrskontrolle I (Tarife, Abfertigungsvorschriften und Abrechnung im Personen- und Gepäckverkehr), die Verkehrskontrolle II (Abrechnung im Güterverkehr), das Verkehrsbureau (Tarife und Abfertigungsvorschriften sowie Beschwerden und Entschädigungsansprüche im Güterverkehr), die Wirtschaftshauptverwaltung (Bekleidungswesen, Wirtschaftsmaterialien und Drucksachen), das Revisionsbureau (für die Prüfung der Wirtschaftsführung, der Rechnungen und der Materialbestände). Zur Ausführung und Überwachung des Betriebs, des Verkehrs und der Abfertigung bestehen als Behörden erster Instanz unter der Generaldirektion 6 Betriebsdirektionen (Dresden-A., Dresden-N., Leipzig I, Leipzig II, Chemnitz und Zwickau), denen auch die Erledigung bestimmter allgemeiner Verwaltungssachen (z. B. gewisser Personalsachen) obliegt. Außerdem bestehen, jedoch ohne die Eigenschaft von Behörden, 28 Bauämter (mit 217 Bahnmeistereien), 5 Maschinenämter, 4 Werkstättenämter, 3 Elektrotechnische Ämter und 23 Bahnverwaltereien. Die Bahnverwaltereien bestehen nur für Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung, namentlich Schmalspurbahnen, und haben für die ihnen unterstellten Strecken den gesamten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst sowie die erforderlichen Bauten auszuführen. Für größere Neubauten werden von Fall zu Fall Neubauämter eingerichtet. E. Statistisches. Im Gebiet des Königreichs Sachsen waren Ende 1913 einschließlich der im Eigentum anderer Staaten und Privater stehenden Strecken 3187·63 km Eisenbahnen im Betrieb, d. s. bei 14.993 km2 Flächenraum des Landes 21·26 km auf je 100 km2 und bei 4,985.500 Einwohner (1. Dezember 1910) 63·94 km auf je 100.000 Einwohner 1. Von diesen 3187·63 km gehören dem sächsischen Staat einschließlich der verpachteten Strecken 3011·47 km, der vom Staat betriebenen Privatbahn Mittweida-Dreiwerden-Ringethal 10·53 km, außersächsischen Verwaltungen 165·63 km. Außerhalb des Königreichs Sachsen besitzt der sächsische Staat 332·94 km, während 373·86 km von der sächsischen Staatseisenbahn außerhalb Sachsens betrieben werden. Die Eigentumslänge der sächsischen Staatseisenbahnen betrug Ende 1913 3342·31 km. Da hiervon 12·92 km an die preußisch-hessischen Staatsbahnen, die österreichischen Staatsbahnen und die Buschtěhrader Bahn verpachtet sind, während die sächsischen Staatsbahnen anderseits 42·22 km vom preußischen, bayerischen und österreichischen Staat, von der Buschtěhrader Bahn und den Friedländer Bezirksbahnen gepachtet haben und 0·80 km im Mitbetrieb mit den preußisch-hessischen Staatsbahnen stehen, so beträgt die Betriebslänge einschließlich der 1 1·67 km in Sachsen liegende Strecke der Kleinbahn Görlitz-Weißenberg (Görlitzer Kreisbahn) blieb hierbei unberücksichtigt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/309>, abgerufen am 27.11.2024.