Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.der Strecke meist unter Genehmigung der Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften erlassen werden. Nur sehr wenige Kleinbahnen haben den Betrieb mit R. ganz ausgeschlossen; andere haben ihn nur für bestimmte Teilstrecken zugelassen. Bei Pferdebetrieb auf den Industrie- und Feldbahnen wird ein seitliches Anspannen der Pferde empfohlen. Bei Dampf- oder elektrischem Betrieb bestimmen einzelne Bahnen, daß die R. nicht in die gewöhnlichen Züge eingestellt, sondern mit Sonderzügen zu befördern sind, wobei die Anzahl der auf R. ruhenden Wagen noch beschränkt - meist höchstens 4 Stück - und als höchste Geschwindigkeit 20 km vorgeschrieben wird. Auch wird bestimmt, daß zwischen 2 Rollbockwagen ein mit Bremse versehener Kleinbahnwagen einzuschalten ist. Mit reinen Güterzügen sollen Rollbocktransporte nur an das Ende des Zuges gestellt befördert und dürfen bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km 3 Rollbockwagen eingestellt werden. Die Beförderung von gedeckten Güterwagen auf den R. soll auf einer Bahn nur erfolgen, wenn sie mit einer niedrig liegenden Last beladen sind. ![]() Abb. 136. In Lokalzügen mit Personenbeförderung soll die Einstellung der R. nur erfolgen, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 12-15 km beträgt. Wenn die R. nicht mit Bremsen versehen sind, ist am Schluß des Zuges ein Bremswagen der Kleinbahn einzustellen. Bei heftigem Sturm empfiehlt es sich, die Beförderung der R. zu unterlassen, namentlich bei Kleinbahnen mit 0·75 m Spur und darunter. ![]() Abb. 137. Beförderung von Normalwagen auf der Kerkerbachbahn Beim Verschieben der R. ist besondere Vorsicht zu empfehlen. Zumeist wird in den Vorschriften die Möglichkeit der Bremsung jedes R. befürwortet und die größte Sorgfalt auf die gehörige Anziehung der Befestigungsteile der Normalwagen gefordert. Aus Abb. 136 sind in größerem Maßstab ersichtlich: die Gabel a um die Achswellen mit ihren oberen Verschlüssen b, und vor allem das Anschrauben der Klemme c zur Befestigung der Radflanschen der Strecke meist unter Genehmigung der Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften erlassen werden. Nur sehr wenige Kleinbahnen haben den Betrieb mit R. ganz ausgeschlossen; andere haben ihn nur für bestimmte Teilstrecken zugelassen. Bei Pferdebetrieb auf den Industrie- und Feldbahnen wird ein seitliches Anspannen der Pferde empfohlen. Bei Dampf- oder elektrischem Betrieb bestimmen einzelne Bahnen, daß die R. nicht in die gewöhnlichen Züge eingestellt, sondern mit Sonderzügen zu befördern sind, wobei die Anzahl der auf R. ruhenden Wagen noch beschränkt – meist höchstens 4 Stück – und als höchste Geschwindigkeit 20 km vorgeschrieben wird. Auch wird bestimmt, daß zwischen 2 Rollbockwagen ein mit Bremse versehener Kleinbahnwagen einzuschalten ist. Mit reinen Güterzügen sollen Rollbocktransporte nur an das Ende des Zuges gestellt befördert und dürfen bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km 3 Rollbockwagen eingestellt werden. Die Beförderung von gedeckten Güterwagen auf den R. soll auf einer Bahn nur erfolgen, wenn sie mit einer niedrig liegenden Last beladen sind. ![]() Abb. 136. In Lokalzügen mit Personenbeförderung soll die Einstellung der R. nur erfolgen, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 12–15 km beträgt. Wenn die R. nicht mit Bremsen versehen sind, ist am Schluß des Zuges ein Bremswagen der Kleinbahn einzustellen. Bei heftigem Sturm empfiehlt es sich, die Beförderung der R. zu unterlassen, namentlich bei Kleinbahnen mit 0·75 m Spur und darunter. ![]() Abb. 137. Beförderung von Normalwagen auf der Kerkerbachbahn Beim Verschieben der R. ist besondere Vorsicht zu empfehlen. Zumeist wird in den Vorschriften die Möglichkeit der Bremsung jedes R. befürwortet und die größte Sorgfalt auf die gehörige Anziehung der Befestigungsteile der Normalwagen gefordert. 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der Strecke meist unter Genehmigung der Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften erlassen werden.
Nur sehr wenige Kleinbahnen haben den Betrieb mit R. ganz ausgeschlossen; andere haben ihn nur für bestimmte Teilstrecken zugelassen.
Bei Pferdebetrieb auf den Industrie- und Feldbahnen wird ein seitliches Anspannen der Pferde empfohlen. Bei Dampf- oder elektrischem Betrieb bestimmen einzelne Bahnen, daß die R. nicht in die gewöhnlichen Züge eingestellt, sondern mit Sonderzügen zu befördern sind, wobei die Anzahl der auf R. ruhenden Wagen noch beschränkt – meist höchstens 4 Stück – und als höchste Geschwindigkeit 20 km vorgeschrieben wird. Auch wird bestimmt, daß zwischen 2 Rollbockwagen ein mit Bremse versehener Kleinbahnwagen einzuschalten ist.
Mit reinen Güterzügen sollen Rollbocktransporte nur an das Ende des Zuges gestellt befördert und dürfen bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km 3 Rollbockwagen eingestellt werden.
Die Beförderung von gedeckten Güterwagen auf den R. soll auf einer Bahn nur erfolgen, wenn sie mit einer niedrig liegenden Last beladen sind.
[Abbildung Abb. 136.
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In Lokalzügen mit Personenbeförderung soll die Einstellung der R. nur erfolgen, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 12–15 km beträgt.
Wenn die R. nicht mit Bremsen versehen sind, ist am Schluß des Zuges ein Bremswagen der Kleinbahn einzustellen.
Bei heftigem Sturm empfiehlt es sich, die Beförderung der R. zu unterlassen, namentlich bei Kleinbahnen mit 0·75 m Spur und darunter.
[Abbildung Abb. 137. Beförderung von Normalwagen auf der Kerkerbachbahn
]
Beim Verschieben der R. ist besondere Vorsicht zu empfehlen.
Zumeist wird in den Vorschriften die Möglichkeit der Bremsung jedes R. befürwortet und die größte Sorgfalt auf die gehörige Anziehung der Befestigungsteile der Normalwagen gefordert. Aus Abb. 136 sind in größerem Maßstab ersichtlich: die Gabel a um die Achswellen mit ihren oberen Verschlüssen b, und vor allem das Anschrauben der Klemme c zur Befestigung der Radflanschen
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/250>, abgerufen am 23.07.2024. |