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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Text geschehen ist): Zeitlmann, Vorschriften über das R. bei Unfällen auf den kgl. bayerischen Staatseisenbahnen, München 1906, G. J. Manz. - Gilbert, Der jetzige Stand des R. bei den sächsischen Staatseisenbahnen. Ztschr. f. Bahn- u. Bahnkassenärzte 1912, Nr. 11. - Ressel-Friedmann, Der Rettungsdienst bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen. Breslau 1914, K. Dittmar.

v. Eiselsberg-Rosmanit.


Reugeld (forfeit; arrhes; tassa di storno), tarifmäßige Nebengebühr, die erhoben wird, wenn der Versender eines Gutes die Zurückgabe desselben auf der Versand- oder einer Zwischenstation der Beförderungsstrecke verlangt.

In Deutschland und Österreich-Ungarn beruht die Einhebung des R. auf den Bestimmungen des § 73 der Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR.

Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif (Teil I) beträgt das R., das neben der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Bahnstrecke und etwaigen Ladekosten sowie Lagergeldern erhoben wird: für Frachtstückgut und für Güter der Wagenladungsklasse A 1 10 Pf., für Eilstückgut sowie für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 5000 kg 20 Pf., für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 10.000 kg 12 Pf., für andere Güter in Wagenladungen 6 Pf. für 100 kg des der Frachtberechnung zu grunde gelegten Gewichts, für Eisenbahnwagen 1 M.

Nach den gemeinsamen Bestimmungen für den Transport von Eil- und Frachtgütern u. s. w. in Österreich-Ungarn (Tarif, Teil I) ist, wenn über Verfügung des Absenders das Gut in der Versandstation zurückgegeben wird, außer den anrechenbaren Nebengebühren und den baren Auslagen der Eisenbahn für Eil- und Frachtgüter 6 h für 100 kg, mindestens 1 K für eine Sendung, zu entrichten.

Wird sofort nach Rücktritt vom ursprünglichen Frachtvertrag das Gut mit neuem Frachtbrief wieder aufgegeben, so wird das R. nicht erhoben.

Wenn über Verfügung des Absenders das Gut in einer Zwischenstation abgeliefert wird, so ist nebst der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Transportstrecke und nebst den erwachsenen Nebengebühren und Barauslagen noch an R. bei Eilgut 20 h, bei Frachtgut 12 h für 100 kg und mindestens für eine Sendung 1 K zu entrichten.

In den Niederlanden wird, abgesehen von den Kosten und der tarifmäßigen Fracht, für die vom Gut zurückgelegte Strecke an R. erhoben: für Fracht- und Eilgüter fl. 0·05 für 100 kg. Der Höchstbetrag des R. ist mit der Hälfte der Fracht für die vom Gut noch nicht durchlaufene Strecke festgesetzt.

In der Schweiz werden, wenn das Gut vor Abgang desselben in der Aufgabestation zurückgegeben wird, nebst den allfälligen Barauslagen die Gebühren für Abwägung, Auf- und Abladen, Lagerung und Wagenverspätung erhoben.

Befindet sich das Gut schon unterwegs oder sind die bahnseitigen Begleitpapiere schon erstellt, so werden außer diesen Gebühren und der Fracht für die durchlaufene Transportstrecke als Ersatz für die durch die Ausführung der nachträglichen Verfügung erwachsenden Kosten berechnet: für je 100 kg der Sendung 25 Ct. und höchstens 2 Fr. für die Sendung.

Nach den Tarifen und Bedingungen für Transporte auf den italienischen Eisenbahnen ist der Versender, der eine zur Beförderung bereits aufgegebene Sendung, deren Transport aber noch nicht begonnen hat, zurückzieht, zur Zahlung eines R. in der Höhe von 25 Ct. für jede Sendung, nach 12stündiger Lagerung auch zur Zahlung der Lagermiete sowie zur Erstattung allfälliger Vorauslagen verpflichtet.

Röll.


Reunion. Diese Insel, früher Bourbon genannt, 560 km östlich Madagaskar im Indischen Ozean gelegen, 2000 km2 mit 175.000 Einwohnern, steht unter einem Gouverneur und ist im französischen Parlament durch 2 Abgeordnete und 1 Senator vertreten; sie ist vulkanischen Ursprungs, hat unwegsame Küsten, ist sonst fruchtbar und besitzt zahlreiche Kulturen von Zuckerrohr; das Land erhebt sich bis 3000 m Höhe und kommt deshalb für den Bahnbau nicht in Betracht.

1875 wurde einer Gesellschaft die Konzession zum Bau einer Küstenbahn vom Hafen Pointe des Galets nach der Hauptstadt St. Denis (20 km) und nach St. Benoit (39 km) und südlich über St. Louis nach St. Pierre (67 km) erteilt. Für die Anleihe von 34 Mill. Fr. übernahm der französische Staat eine Zinsbürgschaft von 51/2%, die Kolonie gewährt auf 30 Jahre eine jährliche Unterstützung von 160.000 Fr. Der Bahnbau wurde 1879 begonnen und Ende 1882 mit 126·2 km vollendet. Infolge finanzieller Schwierigkeiten übernahm der Staat die Bahn (nebst Hafen). Baukosten 18·6 Mill. Fr. (= rd. 119.000 M/km). Spurweite 1 m, Schienengewicht 14, später 16 und 22 kg/m. Die Rentabilität leidet unter dem Wettbewerb der Küstenschiffahrt, der fortgesetzt zu Tarifermäßigungen nötigte. Personentarif 10 und 6 Ct. in 2 Klassen; Gütertarif in 3 Klassen f. d. t km: 15, 12·5 und 10 Ct. Sondertarif für Reis und Zucker seit 1891.

Die Insel hat, nächst Mauritius (s. d.), unter den Kolonien den höchsten Besitzstand an Eisenbahnen, nämlich 6·35 km auf 100 km2.

Baltzer.


Revisionsbureau, bei den preußischen Eisenbahndirektionen bestehende, unter der persönlichen Leitung des Rechnungsdirektors stehende Abteilungen, denen es obliegt, die Beachtung der Wirtschafts- und sachlichen Verwaltungsgrundsätze und Vorschriften aus den einzelnen Rechnungsbelegen zu überwachen.

Text geschehen ist): Zeitlmann, Vorschriften über das R. bei Unfällen auf den kgl. bayerischen Staatseisenbahnen, München 1906, G. J. Manz. – Gilbert, Der jetzige Stand des R. bei den sächsischen Staatseisenbahnen. Ztschr. f. Bahn- u. Bahnkassenärzte 1912, Nr. 11. – Ressel-Friedmann, Der Rettungsdienst bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen. Breslau 1914, K. Dittmar.

v. Eiselsberg-Rosmanit.


Reugeld (forfeit; arrhes; tassa di storno), tarifmäßige Nebengebühr, die erhoben wird, wenn der Versender eines Gutes die Zurückgabe desselben auf der Versand- oder einer Zwischenstation der Beförderungsstrecke verlangt.

In Deutschland und Österreich-Ungarn beruht die Einhebung des R. auf den Bestimmungen des § 73 der Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR.

Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif (Teil I) beträgt das R., das neben der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Bahnstrecke und etwaigen Ladekosten sowie Lagergeldern erhoben wird: für Frachtstückgut und für Güter der Wagenladungsklasse A 1 10 Pf., für Eilstückgut sowie für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 5000 kg 20 Pf., für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 10.000 kg 12 Pf., für andere Güter in Wagenladungen 6 Pf. für 100 kg des der Frachtberechnung zu grunde gelegten Gewichts, für Eisenbahnwagen 1 M.

Nach den gemeinsamen Bestimmungen für den Transport von Eil- und Frachtgütern u. s. w. in Österreich-Ungarn (Tarif, Teil I) ist, wenn über Verfügung des Absenders das Gut in der Versandstation zurückgegeben wird, außer den anrechenbaren Nebengebühren und den baren Auslagen der Eisenbahn für Eil- und Frachtgüter 6 h für 100 kg, mindestens 1 K für eine Sendung, zu entrichten.

Wird sofort nach Rücktritt vom ursprünglichen Frachtvertrag das Gut mit neuem Frachtbrief wieder aufgegeben, so wird das R. nicht erhoben.

Wenn über Verfügung des Absenders das Gut in einer Zwischenstation abgeliefert wird, so ist nebst der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Transportstrecke und nebst den erwachsenen Nebengebühren und Barauslagen noch an R. bei Eilgut 20 h, bei Frachtgut 12 h für 100 kg und mindestens für eine Sendung 1 K zu entrichten.

In den Niederlanden wird, abgesehen von den Kosten und der tarifmäßigen Fracht, für die vom Gut zurückgelegte Strecke an R. erhoben: für Fracht- und Eilgüter fl. 0·05 für 100 kg. Der Höchstbetrag des R. ist mit der Hälfte der Fracht für die vom Gut noch nicht durchlaufene Strecke festgesetzt.

In der Schweiz werden, wenn das Gut vor Abgang desselben in der Aufgabestation zurückgegeben wird, nebst den allfälligen Barauslagen die Gebühren für Abwägung, Auf- und Abladen, Lagerung und Wagenverspätung erhoben.

Befindet sich das Gut schon unterwegs oder sind die bahnseitigen Begleitpapiere schon erstellt, so werden außer diesen Gebühren und der Fracht für die durchlaufene Transportstrecke als Ersatz für die durch die Ausführung der nachträglichen Verfügung erwachsenden Kosten berechnet: für je 100 kg der Sendung 25 Ct. und höchstens 2 Fr. für die Sendung.

Nach den Tarifen und Bedingungen für Transporte auf den italienischen Eisenbahnen ist der Versender, der eine zur Beförderung bereits aufgegebene Sendung, deren Transport aber noch nicht begonnen hat, zurückzieht, zur Zahlung eines R. in der Höhe von 25 Ct. für jede Sendung, nach 12stündiger Lagerung auch zur Zahlung der Lagermiete sowie zur Erstattung allfälliger Vorauslagen verpflichtet.

Röll.


Réunion. Diese Insel, früher Bourbon genannt, 560 km östlich Madagaskar im Indischen Ozean gelegen, 2000 km2 mit 175.000 Einwohnern, steht unter einem Gouverneur und ist im französischen Parlament durch 2 Abgeordnete und 1 Senator vertreten; sie ist vulkanischen Ursprungs, hat unwegsame Küsten, ist sonst fruchtbar und besitzt zahlreiche Kulturen von Zuckerrohr; das Land erhebt sich bis 3000 m Höhe und kommt deshalb für den Bahnbau nicht in Betracht.

1875 wurde einer Gesellschaft die Konzession zum Bau einer Küstenbahn vom Hafen Pointe des Galets nach der Hauptstadt St. Denis (20 km) und nach St. Benoit (39 km) und südlich über St. Louis nach St. Pierre (67 km) erteilt. Für die Anleihe von 34 Mill. Fr. übernahm der französische Staat eine Zinsbürgschaft von 51/2%, die Kolonie gewährt auf 30 Jahre eine jährliche Unterstützung von 160.000 Fr. Der Bahnbau wurde 1879 begonnen und Ende 1882 mit 126·2 km vollendet. Infolge finanzieller Schwierigkeiten übernahm der Staat die Bahn (nebst Hafen). Baukosten 18·6 Mill. Fr. (= rd. 119.000 M/km). Spurweite 1 m, Schienengewicht 14, später 16 und 22 kg/m. Die Rentabilität leidet unter dem Wettbewerb der Küstenschiffahrt, der fortgesetzt zu Tarifermäßigungen nötigte. Personentarif 10 und 6 Ct. in 2 Klassen; Gütertarif in 3 Klassen f. d. t km: 15, 12·5 und 10 Ct. Sondertarif für Reis und Zucker seit 1891.

Die Insel hat, nächst Mauritius (s. d.), unter den Kolonien den höchsten Besitzstand an Eisenbahnen, nämlich 6·35 km auf 100 km2.

Baltzer.


Revisionsbureau, bei den preußischen Eisenbahndirektionen bestehende, unter der persönlichen Leitung des Rechnungsdirektors stehende Abteilungen, denen es obliegt, die Beachtung der Wirtschafts- und sachlichen Verwaltungsgrundsätze und Vorschriften aus den einzelnen Rechnungsbelegen zu überwachen.

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[211/0225] Text geschehen ist): Zeitlmann, Vorschriften über das R. bei Unfällen auf den kgl. bayerischen Staatseisenbahnen, München 1906, G. J. Manz. – Gilbert, Der jetzige Stand des R. bei den sächsischen Staatseisenbahnen. Ztschr. f. Bahn- u. Bahnkassenärzte 1912, Nr. 11. – Ressel-Friedmann, Der Rettungsdienst bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen. Breslau 1914, K. Dittmar. v. Eiselsberg-Rosmanit. Reugeld (forfeit; arrhes; tassa di storno), tarifmäßige Nebengebühr, die erhoben wird, wenn der Versender eines Gutes die Zurückgabe desselben auf der Versand- oder einer Zwischenstation der Beförderungsstrecke verlangt. In Deutschland und Österreich-Ungarn beruht die Einhebung des R. auf den Bestimmungen des § 73 der Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR. Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif (Teil I) beträgt das R., das neben der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Bahnstrecke und etwaigen Ladekosten sowie Lagergeldern erhoben wird: für Frachtstückgut und für Güter der Wagenladungsklasse A 1 10 Pf., für Eilstückgut sowie für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 5000 kg 20 Pf., für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 10.000 kg 12 Pf., für andere Güter in Wagenladungen 6 Pf. für 100 kg des der Frachtberechnung zu grunde gelegten Gewichts, für Eisenbahnwagen 1 M. Nach den gemeinsamen Bestimmungen für den Transport von Eil- und Frachtgütern u. s. w. in Österreich-Ungarn (Tarif, Teil I) ist, wenn über Verfügung des Absenders das Gut in der Versandstation zurückgegeben wird, außer den anrechenbaren Nebengebühren und den baren Auslagen der Eisenbahn für Eil- und Frachtgüter 6 h für 100 kg, mindestens 1 K für eine Sendung, zu entrichten. Wird sofort nach Rücktritt vom ursprünglichen Frachtvertrag das Gut mit neuem Frachtbrief wieder aufgegeben, so wird das R. nicht erhoben. Wenn über Verfügung des Absenders das Gut in einer Zwischenstation abgeliefert wird, so ist nebst der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Transportstrecke und nebst den erwachsenen Nebengebühren und Barauslagen noch an R. bei Eilgut 20 h, bei Frachtgut 12 h für 100 kg und mindestens für eine Sendung 1 K zu entrichten. In den Niederlanden wird, abgesehen von den Kosten und der tarifmäßigen Fracht, für die vom Gut zurückgelegte Strecke an R. erhoben: für Fracht- und Eilgüter fl. 0·05 für 100 kg. Der Höchstbetrag des R. ist mit der Hälfte der Fracht für die vom Gut noch nicht durchlaufene Strecke festgesetzt. In der Schweiz werden, wenn das Gut vor Abgang desselben in der Aufgabestation zurückgegeben wird, nebst den allfälligen Barauslagen die Gebühren für Abwägung, Auf- und Abladen, Lagerung und Wagenverspätung erhoben. Befindet sich das Gut schon unterwegs oder sind die bahnseitigen Begleitpapiere schon erstellt, so werden außer diesen Gebühren und der Fracht für die durchlaufene Transportstrecke als Ersatz für die durch die Ausführung der nachträglichen Verfügung erwachsenden Kosten berechnet: für je 100 kg der Sendung 25 Ct. und höchstens 2 Fr. für die Sendung. Nach den Tarifen und Bedingungen für Transporte auf den italienischen Eisenbahnen ist der Versender, der eine zur Beförderung bereits aufgegebene Sendung, deren Transport aber noch nicht begonnen hat, zurückzieht, zur Zahlung eines R. in der Höhe von 25 Ct. für jede Sendung, nach 12stündiger Lagerung auch zur Zahlung der Lagermiete sowie zur Erstattung allfälliger Vorauslagen verpflichtet. Röll. Réunion. Diese Insel, früher Bourbon genannt, 560 km östlich Madagaskar im Indischen Ozean gelegen, 2000 km2 mit 175.000 Einwohnern, steht unter einem Gouverneur und ist im französischen Parlament durch 2 Abgeordnete und 1 Senator vertreten; sie ist vulkanischen Ursprungs, hat unwegsame Küsten, ist sonst fruchtbar und besitzt zahlreiche Kulturen von Zuckerrohr; das Land erhebt sich bis 3000 m Höhe und kommt deshalb für den Bahnbau nicht in Betracht. 1875 wurde einer Gesellschaft die Konzession zum Bau einer Küstenbahn vom Hafen Pointe des Galets nach der Hauptstadt St. Denis (20 km) und nach St. Benoit (39 km) und südlich über St. Louis nach St. Pierre (67 km) erteilt. Für die Anleihe von 34 Mill. Fr. übernahm der französische Staat eine Zinsbürgschaft von 51/2%, die Kolonie gewährt auf 30 Jahre eine jährliche Unterstützung von 160.000 Fr. Der Bahnbau wurde 1879 begonnen und Ende 1882 mit 126·2 km vollendet. Infolge finanzieller Schwierigkeiten übernahm der Staat die Bahn (nebst Hafen). 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/225>, abgerufen am 25.08.2024.