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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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des R. diesen Stellen zur selbständigen Erledigung übertragen zu werden. Ebenso sind bei einer Reihe von Eisenbahnen die Stationen befugt, Reklamationen bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erledigen.

Die mit der Leitung des R. betraute Dienststelle erhält von eigenen und fremden Stationen Mitteilungen über Abgänge, Überschüsse, Beschädigungen, Ablieferungshindernisse und andere Anstände; sie leitet alles Erforderliche zur Ordnung der Anstände ein, führt die nötigen Erhebungen, besorgt den Schriftwechsel und veranlaßt erforderlichenfalls den Verkauf oder die Vernichtung von überzähligen oder unanbringlichen Gepäckstücken und Gütern.

Dieselbe Dienststelle nimmt die schriftlichen oder mündlichen Reklamationsanmeldungen von Parteien entgegen, bescheidet letztere auf Grund der gepflogenen Erhebungen selbständig oder auf Grund vorausgegangenen Einvernehmens mit den beteiligten fremden Bahnverwaltungen über die Zuerkennung und Verteilung von gezahlten Entschädigungen; sie führt endlich Vormerke über Fundgegenstände, nimmt Verlustanzeigen entgegen, forscht auf Grund derselben nach und folgt den Verlustträgern die gefunderen Gegenstände aus.

Die Reklamationen wegen Rückerstattung von Fahrgeldern, Gepäck- und Güterfrachtsowie von Nebengebühren sind häufig nicht Sache der Reklamationsbureaus, sondern werden von anderen Bureaus (Verkehrsbureaus) behandelt.

Bei den preußischen Staatsbahnen gehört zur Zuständigkeit der Verkehrsämter die Entscheidung über Anträge, die gerichtet sind:

1. auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, die aus dem Verkehr mit deutschen Bahnen herrührt;

2. auf Entschädigungen aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Gepäck, Gütern, lebenden Tieren und Leichen, insbesondere wegen Verlustes und Beschädigung, oder wegen Verzögerung der Beförderung;

3. auf Erstattung von Nebengebühren und Konventionalstrafen aus dem Frachtgeschäft, in sämtlichen Fällen jedoch nur,

a) soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf preußische Staatseisenbahnen oder auf solche Eisenbahnen entfallen, die dem "Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr" beigetreten sind, und

b) soweit der reklamierte Gesamtbetrag die Summe von 300 M. nicht überschreitet.

Ist der Antrag auf Zahlung eines höheren Betrags als 300 M. gerichtet und auch nicht vergleichsweise durch Zahlung eines Betrags von höchstens 300 M. zu erledigen, so hat der Vorstand des Verkehrsamts die Untersuchung bis zur Spruchreife zu führen, sofern an der Erstattung nicht andere als dem "Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen u. s. w." angehörende Eisenbahnen beteiligt sind.

Wenn an der Erstattung ganz oder teilweise andere als die vorbezeichneten Eisenbahnen beteiligt sind oder wenn die Anträge gegen die Frachtberechnung aus der Beförderung von Gütern und lebenden Tieren gerichtet sind, so sind die Eingaben an die zuständige Eisenbahndirektion abzugeben.

Bei den bayerischen Staatsbahnen obliegt dem Reklamationsamt der Staatseisenbahnverwaltung in München die Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Frachtvertrag, der Ansprüche auf Erstattung von Nebengebühren, soweit die Erledigung dieser Ansprüche nicht den Stationen I. Klasse und den Güterstationen übertragen ist, ferner die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung der Frachtzuschläge, die wegen Außerachtlassung der in der Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung vorgesehenen Sicherheitsvorschriften, dann wegen zu niedriger Gewichtsangabe und wegen Überlastung erhoben worden sind, endlich die Erledigung von Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Stationen I. Klasse und der Güterstationen in Reklamationsangelegenheiten erhoben werden.

Bei den sächsischen Staatsbahnen werden Reklamationen im Personen- und Gepäckverkehr ausschließlich von der Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen erledigt. Im Güterverkehr ist daneben das Verkehrsbureau innerhalb gewisser Grenzen zur selbständigen Erledigung ermächtigt. Diese Ermächtigung beschränkt sich bei Frachterstattungen auf Beträge bis 30 M., bei Entschädigungen auf solche bis 100 M.

Bei den württembergischen Staatsbahnen erledigt Reklamationen das Reklamationsbureau der Generaldirektion.

Bei den badischen Staatseisenbahnen sind zur Erledigung zugewiesen:

1. dem Verkehrsbureau der Generaldirektion die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche aus dem Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Leichen-, Tier- und Güterverkehr sowie Ansprüche auf Erstattung von Frachtzuschlägen und Gebühren (Nebengebühren), soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 die Bezirks- und Ortsstellen zuständig sind;

2. den Betriebsinspektionen und der Maschinen- und Dampfschiffahrtsinspektion in Konstanz (Bezirksstellen) Anträge, die gerichtet sind

a) auf Rückerstattung von Fahrgeld, Fahrpreiszuschlägen und Gepäckfracht;

des R. diesen Stellen zur selbständigen Erledigung übertragen zu werden. Ebenso sind bei einer Reihe von Eisenbahnen die Stationen befugt, Reklamationen bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erledigen.

Die mit der Leitung des R. betraute Dienststelle erhält von eigenen und fremden Stationen Mitteilungen über Abgänge, Überschüsse, Beschädigungen, Ablieferungshindernisse und andere Anstände; sie leitet alles Erforderliche zur Ordnung der Anstände ein, führt die nötigen Erhebungen, besorgt den Schriftwechsel und veranlaßt erforderlichenfalls den Verkauf oder die Vernichtung von überzähligen oder unanbringlichen Gepäckstücken und Gütern.

Dieselbe Dienststelle nimmt die schriftlichen oder mündlichen Reklamationsanmeldungen von Parteien entgegen, bescheidet letztere auf Grund der gepflogenen Erhebungen selbständig oder auf Grund vorausgegangenen Einvernehmens mit den beteiligten fremden Bahnverwaltungen über die Zuerkennung und Verteilung von gezahlten Entschädigungen; sie führt endlich Vormerke über Fundgegenstände, nimmt Verlustanzeigen entgegen, forscht auf Grund derselben nach und folgt den Verlustträgern die gefunderen Gegenstände aus.

Die Reklamationen wegen Rückerstattung von Fahrgeldern, Gepäck- und Güterfrachtsowie von Nebengebühren sind häufig nicht Sache der Reklamationsbureaus, sondern werden von anderen Bureaus (Verkehrsbureaus) behandelt.

Bei den preußischen Staatsbahnen gehört zur Zuständigkeit der Verkehrsämter die Entscheidung über Anträge, die gerichtet sind:

1. auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, die aus dem Verkehr mit deutschen Bahnen herrührt;

2. auf Entschädigungen aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Gepäck, Gütern, lebenden Tieren und Leichen, insbesondere wegen Verlustes und Beschädigung, oder wegen Verzögerung der Beförderung;

3. auf Erstattung von Nebengebühren und Konventionalstrafen aus dem Frachtgeschäft, in sämtlichen Fällen jedoch nur,

a) soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf preußische Staatseisenbahnen oder auf solche Eisenbahnen entfallen, die dem „Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr“ beigetreten sind, und

b) soweit der reklamierte Gesamtbetrag die Summe von 300 M. nicht überschreitet.

Ist der Antrag auf Zahlung eines höheren Betrags als 300 M. gerichtet und auch nicht vergleichsweise durch Zahlung eines Betrags von höchstens 300 M. zu erledigen, so hat der Vorstand des Verkehrsamts die Untersuchung bis zur Spruchreife zu führen, sofern an der Erstattung nicht andere als dem „Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen u. s. w.“ angehörende Eisenbahnen beteiligt sind.

Wenn an der Erstattung ganz oder teilweise andere als die vorbezeichneten Eisenbahnen beteiligt sind oder wenn die Anträge gegen die Frachtberechnung aus der Beförderung von Gütern und lebenden Tieren gerichtet sind, so sind die Eingaben an die zuständige Eisenbahndirektion abzugeben.

Bei den bayerischen Staatsbahnen obliegt dem Reklamationsamt der Staatseisenbahnverwaltung in München die Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Frachtvertrag, der Ansprüche auf Erstattung von Nebengebühren, soweit die Erledigung dieser Ansprüche nicht den Stationen I. Klasse und den Güterstationen übertragen ist, ferner die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung der Frachtzuschläge, die wegen Außerachtlassung der in der Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung vorgesehenen Sicherheitsvorschriften, dann wegen zu niedriger Gewichtsangabe und wegen Überlastung erhoben worden sind, endlich die Erledigung von Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Stationen I. Klasse und der Güterstationen in Reklamationsangelegenheiten erhoben werden.

Bei den sächsischen Staatsbahnen werden Reklamationen im Personen- und Gepäckverkehr ausschließlich von der Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen erledigt. Im Güterverkehr ist daneben das Verkehrsbureau innerhalb gewisser Grenzen zur selbständigen Erledigung ermächtigt. Diese Ermächtigung beschränkt sich bei Frachterstattungen auf Beträge bis 30 M., bei Entschädigungen auf solche bis 100 M.

Bei den württembergischen Staatsbahnen erledigt Reklamationen das Reklamationsbureau der Generaldirektion.

Bei den badischen Staatseisenbahnen sind zur Erledigung zugewiesen:

1. dem Verkehrsbureau der Generaldirektion die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche aus dem Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Leichen-, Tier- und Güterverkehr sowie Ansprüche auf Erstattung von Frachtzuschlägen und Gebühren (Nebengebühren), soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 die Bezirks- und Ortsstellen zuständig sind;

2. den Betriebsinspektionen und der Maschinen- und Dampfschiffahrtsinspektion in Konstanz (Bezirksstellen) Anträge, die gerichtet sind

a) auf Rückerstattung von Fahrgeld, Fahrpreiszuschlägen und Gepäckfracht;

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[193/0207] des R. diesen Stellen zur selbständigen Erledigung übertragen zu werden. Ebenso sind bei einer Reihe von Eisenbahnen die Stationen befugt, Reklamationen bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erledigen. Die mit der Leitung des R. betraute Dienststelle erhält von eigenen und fremden Stationen Mitteilungen über Abgänge, Überschüsse, Beschädigungen, Ablieferungshindernisse und andere Anstände; sie leitet alles Erforderliche zur Ordnung der Anstände ein, führt die nötigen Erhebungen, besorgt den Schriftwechsel und veranlaßt erforderlichenfalls den Verkauf oder die Vernichtung von überzähligen oder unanbringlichen Gepäckstücken und Gütern. Dieselbe Dienststelle nimmt die schriftlichen oder mündlichen Reklamationsanmeldungen von Parteien entgegen, bescheidet letztere auf Grund der gepflogenen Erhebungen selbständig oder auf Grund vorausgegangenen Einvernehmens mit den beteiligten fremden Bahnverwaltungen über die Zuerkennung und Verteilung von gezahlten Entschädigungen; sie führt endlich Vormerke über Fundgegenstände, nimmt Verlustanzeigen entgegen, forscht auf Grund derselben nach und folgt den Verlustträgern die gefunderen Gegenstände aus. Die Reklamationen wegen Rückerstattung von Fahrgeldern, Gepäck- und Güterfrachtsowie von Nebengebühren sind häufig nicht Sache der Reklamationsbureaus, sondern werden von anderen Bureaus (Verkehrsbureaus) behandelt. Bei den preußischen Staatsbahnen gehört zur Zuständigkeit der Verkehrsämter die Entscheidung über Anträge, die gerichtet sind: 1. auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, die aus dem Verkehr mit deutschen Bahnen herrührt; 2. auf Entschädigungen aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Gepäck, Gütern, lebenden Tieren und Leichen, insbesondere wegen Verlustes und Beschädigung, oder wegen Verzögerung der Beförderung; 3. auf Erstattung von Nebengebühren und Konventionalstrafen aus dem Frachtgeschäft, in sämtlichen Fällen jedoch nur, a) soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf preußische Staatseisenbahnen oder auf solche Eisenbahnen entfallen, die dem „Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr“ beigetreten sind, und b) soweit der reklamierte Gesamtbetrag die Summe von 300 M. nicht überschreitet. Ist der Antrag auf Zahlung eines höheren Betrags als 300 M. gerichtet und auch nicht vergleichsweise durch Zahlung eines Betrags von höchstens 300 M. zu erledigen, so hat der Vorstand des Verkehrsamts die Untersuchung bis zur Spruchreife zu führen, sofern an der Erstattung nicht andere als dem „Übereinkommen betreffend die Behandlung der Reklamationen u. s. w.“ angehörende Eisenbahnen beteiligt sind. Wenn an der Erstattung ganz oder teilweise andere als die vorbezeichneten Eisenbahnen beteiligt sind oder wenn die Anträge gegen die Frachtberechnung aus der Beförderung von Gütern und lebenden Tieren gerichtet sind, so sind die Eingaben an die zuständige Eisenbahndirektion abzugeben. Bei den bayerischen Staatsbahnen obliegt dem Reklamationsamt der Staatseisenbahnverwaltung in München die Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Frachtvertrag, der Ansprüche auf Erstattung von Nebengebühren, soweit die Erledigung dieser Ansprüche nicht den Stationen I. Klasse und den Güterstationen übertragen ist, ferner die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung der Frachtzuschläge, die wegen Außerachtlassung der in der Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung vorgesehenen Sicherheitsvorschriften, dann wegen zu niedriger Gewichtsangabe und wegen Überlastung erhoben worden sind, endlich die Erledigung von Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Stationen I. Klasse und der Güterstationen in Reklamationsangelegenheiten erhoben werden. Bei den sächsischen Staatsbahnen werden Reklamationen im Personen- und Gepäckverkehr ausschließlich von der Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen erledigt. Im Güterverkehr ist daneben das Verkehrsbureau innerhalb gewisser Grenzen zur selbständigen Erledigung ermächtigt. Diese Ermächtigung beschränkt sich bei Frachterstattungen auf Beträge bis 30 M., bei Entschädigungen auf solche bis 100 M. Bei den württembergischen Staatsbahnen erledigt Reklamationen das Reklamationsbureau der Generaldirektion. Bei den badischen Staatseisenbahnen sind zur Erledigung zugewiesen: 1. dem Verkehrsbureau der Generaldirektion die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche aus dem Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Leichen-, Tier- und Güterverkehr sowie Ansprüche auf Erstattung von Frachtzuschlägen und Gebühren (Nebengebühren), soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 die Bezirks- und Ortsstellen zuständig sind; 2. den Betriebsinspektionen und der Maschinen- und Dampfschiffahrtsinspektion in Konstanz (Bezirksstellen) Anträge, die gerichtet sind a) auf Rückerstattung von Fahrgeld, Fahrpreiszuschlägen und Gepäckfracht;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/207>, abgerufen am 26.08.2024.