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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Auch bei den italienischen Staatsbahnen erfolgt die Verrechnung nach einem besonderen Kontenschema. Näheres, auch wegen der Bundesbahnen in der Schweiz s. unter "Buchführung".

4. Rechnungsprüfung. Die Rechnungsbelege werden allgemeiner, rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung unterworfen. Die allgemeine Prüfung erfolgt durch die anweisende Stelle. Sie erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Belege, materiell auf die Berechtigung zur Erhebung der Einnahme, die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgabe, formell auf die Anführung der richtigen Verrechnungsstelle. Von den unteren Verwaltungsstellen interimistisch angewiesene Rechnungen werden vor ihrer endgültigen Anweisung in der Direktion überprüft.

Die rechnerische Prüfung wird durch besonders dazu bestellte Beamte vollzogen, die häufig vor ihrer Verwendung als Rechnungsprüfer einer besonderen (Kalkulatur-) Prüfung unterzogen werden. Der rechnerischen Prüfung unterliegen alle Belege, in denen Rechnungen oder Zahlen enthalten sind, die sich auf Zusammenrechnungen gründen. Diese Prüfung richtet sich besonders darauf, ob die der Berechnung zu grunde liegenden Einheitssätze, Entfernungen u. s. w. richtig angegeben sind. Daß die rechnerische Prüfung stattgefunden hat, wird von dem prüfenden Beamten auf der Rechnung bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm geprüften Angaben. Einer technischen Prüfung werden nur solche Rechnungen unterworfen, bei denen zur Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit der Vorder- und Einheitssätze eine solche Prüfung nicht entbehrt werden kann. Bei vielen Verwaltungen wird von einer besonderen technischen Prüfung ganz abgesehen, der anweisende Beamte übernimmt dann die Verantwortung.

Bei manchen Eisenbahnen wird die allgemeine und die rechnerische Prüfung nicht getrennt. So werden bei den österreichischen Staatsbahnen alle Belege allgemein und rechnerisch von dem Rechnungsleger (Anweisungsaufsteller) geprüft. Die interimistisch angewiesenen Belege werden darnach nochmals allgemein und rechnerisch von der zuständigen Fachabteilung der Direktion geprüft; endlich nimmt die Abteilung VIII nach der kassenmäßigen Erledigung dieser Belege noch stichprobenweise Prüfungen vor.

Um zu überwachen, daß alle angewiesenen Einnahmen auch eingezogen werden, besteht bei den preußischen Staatsbahnen im Rechnungsbureau der Eisenbahndirektionen eine besondere Einnahmekontrolle. In gleicher Weise wird über Änderungen in fortlaufenden Zahlungen eine Wegfallkontrolle geführt.

Bei den österreichischen Staatsbahnen wird die Durchführung der Einnahmeanweisungen und der Änderungsanweisungen durch einen ständigen Kontrollbeamten der Abteilung VIII bei der Direktionskassa überwacht.

In ähnlicher Weise wie bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Überwachung der Durchführung der Einnahme- und Änderungsanweisungen bei den italienischen Staatsbahnen durch die bei jeder Bezirkskasse als Organ des Bezirksrechnungsamtes tätigen Controllore. Bei den schweizerischen Bundesbahnen obliegt diese Aufgabe der Buchhaltung.

5. Wirtschaftskontrolle. Die fortlaufende Überwachung des gesamten Wirtschaftsgebarens ist Aufgabe der Wirtschaftskontrolle. Sie bezweckt, den beaufsichtigenden und leitenden Organen des Eisenbahnunternehmens jederzeit eine vollständige und zuverlässige Übersicht über die finanziellen Ergebnisse und den Stand der Wirtschaftsführung der einzelnen Dienstzweige zu geben. Der Zweck wird erreicht durch fortlaufende Wirtschaftsbuchungen und periodische Wirtschaftsrapporte über die Aufwendungen, deren Maß von zweckmäßiger Wirtschaftsführung abhängt. Außerdem dienen diesem Zweck periodische Zusammenstellungen der Kassenbuchungen und der Einnahme-(Verkehrs-) Kontrollen.

Wirtschaftsbuchungen und Wirtschaftsrapporte werden von den Stellen geführt, denen besondere Mittel zur Wirtschaftsführung überwiesen sind oder die Arbeiten und Leistungen auszuführen haben.

Als Beispiele für zweckmäßige Durchführung einer Wirtschaftskontrolle werden nachstehend die Einrichtungen der preußischen Staatsbahnen und der österreichischen Staatsbahnen angeführt.

Bei den preußischen Staatsbahnen führen die Ämter ein Wirtschaftsbuch, das ebenso angelegt ist, wie die Kreditevidenz und Statistik bei den österreichischen Staatsbahnen. Außerdem führen die technischen Ämter ein Hilfsbuch über die außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Über die Eintragungen in die Wirtschaftsbücher wird monatlich ein Wirtschaftsrapport an die Direktion erstattet. In ihm werden die Ausgaben den bewilligten Krediten gegenübergestellt. Dreimal im Jahr, am Schluß der sog. Finanzperioden, werden im Wirtschaftsrapport die voraussichtlichen Ausgaben bis zum Schluß des Rechnungsjahres geschätzt und erhebliche Abweichungen gegenüber dem bewilligten Kredit begründet. Am Schluß des Rechnungsjahres wird dem Wirtschaftsrapport eine Nachweisung der Ausgaben für außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung (von den Betriebsämtern nur ein Abschluß des Hilfsbuches) beigefügt. Außerdem führen alle Ämter, Bauabteilungen, Dienststellen zur Prüfung, ob der ihnen bewilligte Kopfetat innegehalten ist, "Übersichten

Auch bei den italienischen Staatsbahnen erfolgt die Verrechnung nach einem besonderen Kontenschema. Näheres, auch wegen der Bundesbahnen in der Schweiz s. unter „Buchführung“.

4. Rechnungsprüfung. Die Rechnungsbelege werden allgemeiner, rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung unterworfen. Die allgemeine Prüfung erfolgt durch die anweisende Stelle. Sie erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Belege, materiell auf die Berechtigung zur Erhebung der Einnahme, die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgabe, formell auf die Anführung der richtigen Verrechnungsstelle. Von den unteren Verwaltungsstellen interimistisch angewiesene Rechnungen werden vor ihrer endgültigen Anweisung in der Direktion überprüft.

Die rechnerische Prüfung wird durch besonders dazu bestellte Beamte vollzogen, die häufig vor ihrer Verwendung als Rechnungsprüfer einer besonderen (Kalkulatur-) Prüfung unterzogen werden. Der rechnerischen Prüfung unterliegen alle Belege, in denen Rechnungen oder Zahlen enthalten sind, die sich auf Zusammenrechnungen gründen. Diese Prüfung richtet sich besonders darauf, ob die der Berechnung zu grunde liegenden Einheitssätze, Entfernungen u. s. w. richtig angegeben sind. Daß die rechnerische Prüfung stattgefunden hat, wird von dem prüfenden Beamten auf der Rechnung bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm geprüften Angaben. Einer technischen Prüfung werden nur solche Rechnungen unterworfen, bei denen zur Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit der Vorder- und Einheitssätze eine solche Prüfung nicht entbehrt werden kann. Bei vielen Verwaltungen wird von einer besonderen technischen Prüfung ganz abgesehen, der anweisende Beamte übernimmt dann die Verantwortung.

Bei manchen Eisenbahnen wird die allgemeine und die rechnerische Prüfung nicht getrennt. So werden bei den österreichischen Staatsbahnen alle Belege allgemein und rechnerisch von dem Rechnungsleger (Anweisungsaufsteller) geprüft. Die interimistisch angewiesenen Belege werden darnach nochmals allgemein und rechnerisch von der zuständigen Fachabteilung der Direktion geprüft; endlich nimmt die Abteilung VIII nach der kassenmäßigen Erledigung dieser Belege noch stichprobenweise Prüfungen vor.

Um zu überwachen, daß alle angewiesenen Einnahmen auch eingezogen werden, besteht bei den preußischen Staatsbahnen im Rechnungsbureau der Eisenbahndirektionen eine besondere Einnahmekontrolle. In gleicher Weise wird über Änderungen in fortlaufenden Zahlungen eine Wegfallkontrolle geführt.

Bei den österreichischen Staatsbahnen wird die Durchführung der Einnahmeanweisungen und der Änderungsanweisungen durch einen ständigen Kontrollbeamten der Abteilung VIII bei der Direktionskassa überwacht.

In ähnlicher Weise wie bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Überwachung der Durchführung der Einnahme- und Änderungsanweisungen bei den italienischen Staatsbahnen durch die bei jeder Bezirkskasse als Organ des Bezirksrechnungsamtes tätigen Controllore. Bei den schweizerischen Bundesbahnen obliegt diese Aufgabe der Buchhaltung.

5. Wirtschaftskontrolle. Die fortlaufende Überwachung des gesamten Wirtschaftsgebarens ist Aufgabe der Wirtschaftskontrolle. Sie bezweckt, den beaufsichtigenden und leitenden Organen des Eisenbahnunternehmens jederzeit eine vollständige und zuverlässige Übersicht über die finanziellen Ergebnisse und den Stand der Wirtschaftsführung der einzelnen Dienstzweige zu geben. Der Zweck wird erreicht durch fortlaufende Wirtschaftsbuchungen und periodische Wirtschaftsrapporte über die Aufwendungen, deren Maß von zweckmäßiger Wirtschaftsführung abhängt. Außerdem dienen diesem Zweck periodische Zusammenstellungen der Kassenbuchungen und der Einnahme-(Verkehrs-) Kontrollen.

Wirtschaftsbuchungen und Wirtschaftsrapporte werden von den Stellen geführt, denen besondere Mittel zur Wirtschaftsführung überwiesen sind oder die Arbeiten und Leistungen auszuführen haben.

Als Beispiele für zweckmäßige Durchführung einer Wirtschaftskontrolle werden nachstehend die Einrichtungen der preußischen Staatsbahnen und der österreichischen Staatsbahnen angeführt.

Bei den preußischen Staatsbahnen führen die Ämter ein Wirtschaftsbuch, das ebenso angelegt ist, wie die Kreditevidenz und Statistik bei den österreichischen Staatsbahnen. Außerdem führen die technischen Ämter ein Hilfsbuch über die außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Über die Eintragungen in die Wirtschaftsbücher wird monatlich ein Wirtschaftsrapport an die Direktion erstattet. In ihm werden die Ausgaben den bewilligten Krediten gegenübergestellt. Dreimal im Jahr, am Schluß der sog. Finanzperioden, werden im Wirtschaftsrapport die voraussichtlichen Ausgaben bis zum Schluß des Rechnungsjahres geschätzt und erhebliche Abweichungen gegenüber dem bewilligten Kredit begründet. Am Schluß des Rechnungsjahres wird dem Wirtschaftsrapport eine Nachweisung der Ausgaben für außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung (von den Betriebsämtern nur ein Abschluß des Hilfsbuches) beigefügt. Außerdem führen alle Ämter, Bauabteilungen, Dienststellen zur Prüfung, ob der ihnen bewilligte Kopfetat innegehalten ist, „Übersichten

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[181/0195] Auch bei den italienischen Staatsbahnen erfolgt die Verrechnung nach einem besonderen Kontenschema. Näheres, auch wegen der Bundesbahnen in der Schweiz s. unter „Buchführung“. 4. Rechnungsprüfung. Die Rechnungsbelege werden allgemeiner, rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung unterworfen. Die allgemeine Prüfung erfolgt durch die anweisende Stelle. Sie erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Belege, materiell auf die Berechtigung zur Erhebung der Einnahme, die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgabe, formell auf die Anführung der richtigen Verrechnungsstelle. Von den unteren Verwaltungsstellen interimistisch angewiesene Rechnungen werden vor ihrer endgültigen Anweisung in der Direktion überprüft. Die rechnerische Prüfung wird durch besonders dazu bestellte Beamte vollzogen, die häufig vor ihrer Verwendung als Rechnungsprüfer einer besonderen (Kalkulatur-) Prüfung unterzogen werden. Der rechnerischen Prüfung unterliegen alle Belege, in denen Rechnungen oder Zahlen enthalten sind, die sich auf Zusammenrechnungen gründen. Diese Prüfung richtet sich besonders darauf, ob die der Berechnung zu grunde liegenden Einheitssätze, Entfernungen u. s. w. richtig angegeben sind. Daß die rechnerische Prüfung stattgefunden hat, wird von dem prüfenden Beamten auf der Rechnung bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm geprüften Angaben. Einer technischen Prüfung werden nur solche Rechnungen unterworfen, bei denen zur Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit der Vorder- und Einheitssätze eine solche Prüfung nicht entbehrt werden kann. Bei vielen Verwaltungen wird von einer besonderen technischen Prüfung ganz abgesehen, der anweisende Beamte übernimmt dann die Verantwortung. Bei manchen Eisenbahnen wird die allgemeine und die rechnerische Prüfung nicht getrennt. So werden bei den österreichischen Staatsbahnen alle Belege allgemein und rechnerisch von dem Rechnungsleger (Anweisungsaufsteller) geprüft. Die interimistisch angewiesenen Belege werden darnach nochmals allgemein und rechnerisch von der zuständigen Fachabteilung der Direktion geprüft; endlich nimmt die Abteilung VIII nach der kassenmäßigen Erledigung dieser Belege noch stichprobenweise Prüfungen vor. Um zu überwachen, daß alle angewiesenen Einnahmen auch eingezogen werden, besteht bei den preußischen Staatsbahnen im Rechnungsbureau der Eisenbahndirektionen eine besondere Einnahmekontrolle. In gleicher Weise wird über Änderungen in fortlaufenden Zahlungen eine Wegfallkontrolle geführt. Bei den österreichischen Staatsbahnen wird die Durchführung der Einnahmeanweisungen und der Änderungsanweisungen durch einen ständigen Kontrollbeamten der Abteilung VIII bei der Direktionskassa überwacht. In ähnlicher Weise wie bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Überwachung der Durchführung der Einnahme- und Änderungsanweisungen bei den italienischen Staatsbahnen durch die bei jeder Bezirkskasse als Organ des Bezirksrechnungsamtes tätigen Controllore. Bei den schweizerischen Bundesbahnen obliegt diese Aufgabe der Buchhaltung. 5. Wirtschaftskontrolle. Die fortlaufende Überwachung des gesamten Wirtschaftsgebarens ist Aufgabe der Wirtschaftskontrolle. Sie bezweckt, den beaufsichtigenden und leitenden Organen des Eisenbahnunternehmens jederzeit eine vollständige und zuverlässige Übersicht über die finanziellen Ergebnisse und den Stand der Wirtschaftsführung der einzelnen Dienstzweige zu geben. Der Zweck wird erreicht durch fortlaufende Wirtschaftsbuchungen und periodische Wirtschaftsrapporte über die Aufwendungen, deren Maß von zweckmäßiger Wirtschaftsführung abhängt. Außerdem dienen diesem Zweck periodische Zusammenstellungen der Kassenbuchungen und der Einnahme-(Verkehrs-) Kontrollen. Wirtschaftsbuchungen und Wirtschaftsrapporte werden von den Stellen geführt, denen besondere Mittel zur Wirtschaftsführung überwiesen sind oder die Arbeiten und Leistungen auszuführen haben. Als Beispiele für zweckmäßige Durchführung einer Wirtschaftskontrolle werden nachstehend die Einrichtungen der preußischen Staatsbahnen und der österreichischen Staatsbahnen angeführt. Bei den preußischen Staatsbahnen führen die Ämter ein Wirtschaftsbuch, das ebenso angelegt ist, wie die Kreditevidenz und Statistik bei den österreichischen Staatsbahnen. Außerdem führen die technischen Ämter ein Hilfsbuch über die außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Über die Eintragungen in die Wirtschaftsbücher wird monatlich ein Wirtschaftsrapport an die Direktion erstattet. In ihm werden die Ausgaben den bewilligten Krediten gegenübergestellt. Dreimal im Jahr, am Schluß der sog. Finanzperioden, werden im Wirtschaftsrapport die voraussichtlichen Ausgaben bis zum Schluß des Rechnungsjahres geschätzt und erhebliche Abweichungen gegenüber dem bewilligten Kredit begründet. Am Schluß des Rechnungsjahres wird dem Wirtschaftsrapport eine Nachweisung der Ausgaben für außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung (von den Betriebsämtern nur ein Abschluß des Hilfsbuches) beigefügt. Außerdem führen alle Ämter, Bauabteilungen, Dienststellen zur Prüfung, ob der ihnen bewilligte Kopfetat innegehalten ist, „Übersichten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/195>, abgerufen am 22.07.2024.