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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Ladungen nicht vorgekommen sind, und bis zu 60 Pf., wenn solche Beschädigungen auch im Bezirk der benachbarten Hemmschuhleger nicht eingetreten sind (Nachtrag I zu Teil XII der preußischen Finanzordnung, S. 85). Beiden österreichischen Staatsbahnen erhalten die Wärter des Bahnunterhaltungs-, Signal- und Blockdienstes, bei den italienischen Staatsbahnen die Betriebsbeamten auf größeren Stationen Nebenbezüge (Regelmäßigkeitsprämien), die je nach den vorgekommenen Unregelmäßigkeiten im Zuglauf, dann aber auch bei Abwesenheit vom Dienst gekürzt werden. Bei der französischen Staatsbahn bezieht das Lokomotivpersonal eine P. für Zeitgewinn (temps gagne) - ebenso bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen - während es für Zeitversäumnis einen Abzug erleidet.

b) Die Sparsamkeitsprämie. Sie besitzt ihr wichtigstes Anwendungsgebiet im Zugförderungsdienst als P. an das Lokomotivpersonal für sparsamen Verbrauch von Brenn- und Schmierstoff.

Nach einer vom VDEV. angestellten Untersuchung gewährten 1912 mit Ausnahme von Sachsen sämtliche Vereinsverwaltungen solche P., die bei den bayerischen Staatsbahnen auf den Brennstoffverbrauch beschränkt sind (vgl. S. 300 ff. der vom VDEV. herausgegebenen 8. Abt. der "Fortschritte des deutschen Eisenbahnwesens"). Die preußischen Staatsbahnen haben schon 1897 die P. des Lokomotivpersonals zum größten Teil durch einen festen Nebenbezug ersetzt und 1914 auch diesen beseitigt (vgl. auch Hoff in der Ztg. d. VDEV. 1914, S. 509). Die P. wird sowohl bei einfacher als bei mehrfacher Besetzung der Lokomotiven gewährt. Bei der Festsetzung der zulässigen Verbrauchssätze wird die Leistung an Lokomotiv km und daneben vielfach auch die Leistung an Brutto t- oder Wagenachs km sowie die Geschwindigkeit (durch die Zuggattung oder die Einteilung der Lokomotiven in bestimmte Gruppen) berücksichtigt. Nach den Ermittlungen des VDEV. konnte von einzelnen Verwaltungen ein unmittelbarer Einfluß der Einführung oder Aufhebung der P. auf den Materialverbrauch festgestellt werden.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht neben der P. für Brenn- und Schmierstoffersparnis ein Abzug (retenue) für Mehrverbrauch.

Die österreichische Südbahn gewährt P. für sparsamen Brenn- und Schmierstoffverbrauch auch den Aufsichtsorganen in den Heizhäusern, die österreichischen Staatsbahnen Brennstoffersparnisprämien dem Personal für die Bedienung von Stabilkesselbetrieben, Explosionsmotoren und in Kraft- und Gaswerken.

Auch P. für sparsamen Verbrauch von Putzmaterial (bayerische und sächsische Staatsbahnen, Generaldirektion Schwerin, niederländische Staatsbahnen), dann für vorteilhafte Fassung von Kohlen zur Lokomotivfeuerung (badische Staatsbahnen) kommen vor.

In anderen Dienstzweigen kommt die Sparsamkeitsprämie nur vereinzelt vor, so als Prämie für Ersparnisse bei der Instandhaltung und dem Betrieb der elektrischen Signal- und Telegrapheneinrichtungen bei den österreichischen Staatsbahnen, für sparsame Verwendung von Drucksorten und Materialien bei der österreichischen Südbahn, für sparsamen Kraftverbrauch an den hydraulischen und elektrischen Anlagen bei den holländischen Eisenbahnen. Bei den italienischen Staatseisenbahnen wird aus den Betriebsüberschüssen ein gewisser Betrag zurückbehalten, um dem Personal daraus P. für sparsame Materialverwendung und für bessere Rentierlichkeit bestimmter Dienstzweige und Arbeiten zu gewähren.

c) Die Fleiß- oder Akkordprämie (premium by the piece; bonification sur travail a la tache; premio per cottimo), nahe verwandt mit dem Stück- oder Akkordlohn (s. d.); von dem sie sich dadurch unterscheidet, daß sie dem Arbeiter den ihm nach der Lohnordnung oder besonderer Festsetzung zukommenden Zeitlohn ohne Rücksicht auf den Arbeitserfolg gewährleistet. Ebenso wie der Stücklohn kann auch die Fleißprämie auf der Stückpreislöhnung beruhen, wenn nämlich für einen bestimmten Arbeitserfolg ohne Rücksicht auf die dabei verbrauchte Zeit ein bestimmter Geldbetrag vergütet wird, oder auf der Stückzeitlöhnung, wenn für das Arbeitsstück lediglich die zulässige Arbeitszeit festgesetzt und der Stückverdienst durch Vervielfachung der Stückzeit mit dem Lohnsatz des Arbeiters berechnet wird. Ein eigenartiges, in der Mitte zwischen Stückpreis- und Stückzeitprämie stehendes Entlohnungsverfahren ist der in den Werkstätten der badischen Staatseisenbahnen eingeführte "Grundlohnakkord", bei dem Stückpreise unter Zugrundelegung des für alle Arbeiter einer Werkstätte gleichen Anfangslohns festgesetzt, daneben aber dem Arbeiter noch die in der Lohnordnung festgesetzten und um 25% erhöhten Dienstalterszulagen gewährt werden.

Die Stückpreise oder Stückzeiten werden beim Fleißprämienverfahren meist so berechnet, daß ein tüchtiger und fleißiger Arbeiter im Mittel 20-25% über seinen normalen Arbeitslohn verdienen kann.

Eine obere Grenze für den Prämien- oder Akkordverdienst wird meist nicht festgesetzt. Bei den Werkstätten der bayerischen Staatsbahnen ist der Höchstverdienst des Stücklohnarbeiters mit 40% über seinen normalen Arbeitslohn begrenzt; jedoch sind die Stückpreise so bemessen, daß tatsächlich alle Arbeiter die Höchstgrenze von 40% erreichen sollen.

Die Fleißprämie kommt vor allem vor:

1. im Werkstättendienst, u. zw. als Stückpreisprämie in den Hauptwerkstätten der bayerischen Staatsbahnen, dann bei den sächsischen und württembergischen Staatsbahnen, ferner als Stückzeitprämie bei den preußischen Staatsbahnen, und neuerdings versuchsweise bei den Betriebswerkstätten der bayerischen Staatsbahnen für den Lokomotivunterhaltungsdienst, wobei die zulässige Zeit nach Lokomotiv km festgesetzt und den Arbeitern ein dem Prozentsatz der ersparten Zeit entsprechender Prämienzuschlag zum Arbeitslohn gewährt wird (Rowansches System s. unter V.), endlich als sog. "Grundlohnakkord", wie erwähnt, bei den badischen Staatsbahnen.

Die Stückzeitlöhnung der preußisch - hessischen Gemeinschaft ist in der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen und auch bei den Reichseisenbahnen eingeführten Lohnordnung für die Arbeiter aller Dienstzweige vom 22. Februar 1914 einheitlich geregelt worden, so zwar, daß sie für alle Dienstzweige, in denen sie angewendet wird, auf einheitlichen Grundsätzen beruht.

Ladungen nicht vorgekommen sind, und bis zu 60 Pf., wenn solche Beschädigungen auch im Bezirk der benachbarten Hemmschuhleger nicht eingetreten sind (Nachtrag I zu Teil XII der preußischen Finanzordnung, S. 85). Beiden österreichischen Staatsbahnen erhalten die Wärter des Bahnunterhaltungs-, Signal- und Blockdienstes, bei den italienischen Staatsbahnen die Betriebsbeamten auf größeren Stationen Nebenbezüge (Regelmäßigkeitsprämien), die je nach den vorgekommenen Unregelmäßigkeiten im Zuglauf, dann aber auch bei Abwesenheit vom Dienst gekürzt werden. Bei der französischen Staatsbahn bezieht das Lokomotivpersonal eine P. für Zeitgewinn (temps gagné) – ebenso bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen – während es für Zeitversäumnis einen Abzug erleidet.

b) Die Sparsamkeitsprämie. Sie besitzt ihr wichtigstes Anwendungsgebiet im Zugförderungsdienst als P. an das Lokomotivpersonal für sparsamen Verbrauch von Brenn- und Schmierstoff.

Nach einer vom VDEV. angestellten Untersuchung gewährten 1912 mit Ausnahme von Sachsen sämtliche Vereinsverwaltungen solche P., die bei den bayerischen Staatsbahnen auf den Brennstoffverbrauch beschränkt sind (vgl. S. 300 ff. der vom VDEV. herausgegebenen 8. Abt. der „Fortschritte des deutschen Eisenbahnwesens“). Die preußischen Staatsbahnen haben schon 1897 die P. des Lokomotivpersonals zum größten Teil durch einen festen Nebenbezug ersetzt und 1914 auch diesen beseitigt (vgl. auch Hoff in der Ztg. d. VDEV. 1914, S. 509). Die P. wird sowohl bei einfacher als bei mehrfacher Besetzung der Lokomotiven gewährt. Bei der Festsetzung der zulässigen Verbrauchssätze wird die Leistung an Lokomotiv km und daneben vielfach auch die Leistung an Brutto t- oder Wagenachs km sowie die Geschwindigkeit (durch die Zuggattung oder die Einteilung der Lokomotiven in bestimmte Gruppen) berücksichtigt. Nach den Ermittlungen des VDEV. konnte von einzelnen Verwaltungen ein unmittelbarer Einfluß der Einführung oder Aufhebung der P. auf den Materialverbrauch festgestellt werden.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht neben der P. für Brenn- und Schmierstoffersparnis ein Abzug (retenue) für Mehrverbrauch.

Die österreichische Südbahn gewährt P. für sparsamen Brenn- und Schmierstoffverbrauch auch den Aufsichtsorganen in den Heizhäusern, die österreichischen Staatsbahnen Brennstoffersparnisprämien dem Personal für die Bedienung von Stabilkesselbetrieben, Explosionsmotoren und in Kraft- und Gaswerken.

Auch P. für sparsamen Verbrauch von Putzmaterial (bayerische und sächsische Staatsbahnen, Generaldirektion Schwerin, niederländische Staatsbahnen), dann für vorteilhafte Fassung von Kohlen zur Lokomotivfeuerung (badische Staatsbahnen) kommen vor.

In anderen Dienstzweigen kommt die Sparsamkeitsprämie nur vereinzelt vor, so als Prämie für Ersparnisse bei der Instandhaltung und dem Betrieb der elektrischen Signal- und Telegrapheneinrichtungen bei den österreichischen Staatsbahnen, für sparsame Verwendung von Drucksorten und Materialien bei der österreichischen Südbahn, für sparsamen Kraftverbrauch an den hydraulischen und elektrischen Anlagen bei den holländischen Eisenbahnen. Bei den italienischen Staatseisenbahnen wird aus den Betriebsüberschüssen ein gewisser Betrag zurückbehalten, um dem Personal daraus P. für sparsame Materialverwendung und für bessere Rentierlichkeit bestimmter Dienstzweige und Arbeiten zu gewähren.

c) Die Fleiß- oder Akkordprämie (premium by the piece; bonification sur travail à la tâche; premio per cottimo), nahe verwandt mit dem Stück- oder Akkordlohn (s. d.); von dem sie sich dadurch unterscheidet, daß sie dem Arbeiter den ihm nach der Lohnordnung oder besonderer Festsetzung zukommenden Zeitlohn ohne Rücksicht auf den Arbeitserfolg gewährleistet. Ebenso wie der Stücklohn kann auch die Fleißprämie auf der Stückpreislöhnung beruhen, wenn nämlich für einen bestimmten Arbeitserfolg ohne Rücksicht auf die dabei verbrauchte Zeit ein bestimmter Geldbetrag vergütet wird, oder auf der Stückzeitlöhnung, wenn für das Arbeitsstück lediglich die zulässige Arbeitszeit festgesetzt und der Stückverdienst durch Vervielfachung der Stückzeit mit dem Lohnsatz des Arbeiters berechnet wird. Ein eigenartiges, in der Mitte zwischen Stückpreis- und Stückzeitprämie stehendes Entlohnungsverfahren ist der in den Werkstätten der badischen Staatseisenbahnen eingeführte „Grundlohnakkord“, bei dem Stückpreise unter Zugrundelegung des für alle Arbeiter einer Werkstätte gleichen Anfangslohns festgesetzt, daneben aber dem Arbeiter noch die in der Lohnordnung festgesetzten und um 25% erhöhten Dienstalterszulagen gewährt werden.

Die Stückpreise oder Stückzeiten werden beim Fleißprämienverfahren meist so berechnet, daß ein tüchtiger und fleißiger Arbeiter im Mittel 20–25% über seinen normalen Arbeitslohn verdienen kann.

Eine obere Grenze für den Prämien- oder Akkordverdienst wird meist nicht festgesetzt. Bei den Werkstätten der bayerischen Staatsbahnen ist der Höchstverdienst des Stücklohnarbeiters mit 40% über seinen normalen Arbeitslohn begrenzt; jedoch sind die Stückpreise so bemessen, daß tatsächlich alle Arbeiter die Höchstgrenze von 40% erreichen sollen.

Die Fleißprämie kommt vor allem vor:

1. im Werkstättendienst, u. zw. als Stückpreisprämie in den Hauptwerkstätten der bayerischen Staatsbahnen, dann bei den sächsischen und württembergischen Staatsbahnen, ferner als Stückzeitprämie bei den preußischen Staatsbahnen, und neuerdings versuchsweise bei den Betriebswerkstätten der bayerischen Staatsbahnen für den Lokomotivunterhaltungsdienst, wobei die zulässige Zeit nach Lokomotiv km festgesetzt und den Arbeitern ein dem Prozentsatz der ersparten Zeit entsprechender Prämienzuschlag zum Arbeitslohn gewährt wird (Rowansches System s. unter V.), endlich als sog. „Grundlohnakkord“, wie erwähnt, bei den badischen Staatsbahnen.

Die Stückzeitlöhnung der preußisch – hessischen Gemeinschaft ist in der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen und auch bei den Reichseisenbahnen eingeführten Lohnordnung für die Arbeiter aller Dienstzweige vom 22. Februar 1914 einheitlich geregelt worden, so zwar, daß sie für alle Dienstzweige, in denen sie angewendet wird, auf einheitlichen Grundsätzen beruht.

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[109/0122] Ladungen nicht vorgekommen sind, und bis zu 60 Pf., wenn solche Beschädigungen auch im Bezirk der benachbarten Hemmschuhleger nicht eingetreten sind (Nachtrag I zu Teil XII der preußischen Finanzordnung, S. 85). Beiden österreichischen Staatsbahnen erhalten die Wärter des Bahnunterhaltungs-, Signal- und Blockdienstes, bei den italienischen Staatsbahnen die Betriebsbeamten auf größeren Stationen Nebenbezüge (Regelmäßigkeitsprämien), die je nach den vorgekommenen Unregelmäßigkeiten im Zuglauf, dann aber auch bei Abwesenheit vom Dienst gekürzt werden. Bei der französischen Staatsbahn bezieht das Lokomotivpersonal eine P. für Zeitgewinn (temps gagné) – ebenso bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen – während es für Zeitversäumnis einen Abzug erleidet. b) Die Sparsamkeitsprämie. Sie besitzt ihr wichtigstes Anwendungsgebiet im Zugförderungsdienst als P. an das Lokomotivpersonal für sparsamen Verbrauch von Brenn- und Schmierstoff. 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Die Stückpreise oder Stückzeiten werden beim Fleißprämienverfahren meist so berechnet, daß ein tüchtiger und fleißiger Arbeiter im Mittel 20–25% über seinen normalen Arbeitslohn verdienen kann. Eine obere Grenze für den Prämien- oder Akkordverdienst wird meist nicht festgesetzt. Bei den Werkstätten der bayerischen Staatsbahnen ist der Höchstverdienst des Stücklohnarbeiters mit 40% über seinen normalen Arbeitslohn begrenzt; jedoch sind die Stückpreise so bemessen, daß tatsächlich alle Arbeiter die Höchstgrenze von 40% erreichen sollen. Die Fleißprämie kommt vor allem vor: 1. im Werkstättendienst, u. zw. als Stückpreisprämie in den Hauptwerkstätten der bayerischen Staatsbahnen, dann bei den sächsischen und württembergischen Staatsbahnen, ferner als Stückzeitprämie bei den preußischen Staatsbahnen, und neuerdings versuchsweise bei den Betriebswerkstätten der bayerischen Staatsbahnen für den Lokomotivunterhaltungsdienst, wobei die zulässige Zeit nach Lokomotiv km festgesetzt und den Arbeitern ein dem Prozentsatz der ersparten Zeit entsprechender Prämienzuschlag zum Arbeitslohn gewährt wird (Rowansches System s. unter V.), endlich als sog. „Grundlohnakkord“, wie erwähnt, bei den badischen Staatsbahnen. Die Stückzeitlöhnung der preußisch – hessischen Gemeinschaft ist in der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen und auch bei den Reichseisenbahnen eingeführten Lohnordnung für die Arbeiter aller Dienstzweige vom 22. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/122>, abgerufen am 22.07.2024.