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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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und in einem Wagen verladene Leichen für das Tarifkilometer erhoben: bei Beförderung mit Personenzügen 0·40 M., bei Beförderung mit Eil- und Schnellzügen 0·60 M., in beiden Fällen unter Zuschlag einer Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Wenn eine Leiche teils mit Personenzügen, teils mit Eil- und Schnellzügen befördert werden soll, so werden der für die Gesamtentfernung zum Personenzugsatze berechneten Fracht 0·20 M. für jedes Tarifkilometer der Eil- und Schnellzugstrecke zugerechnet. Für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse unter erleichterten Bedingungen befördert werden, wird die Fracht zum Satze von 0·20 M. für den Wagen und das Kilometer ohne Erhebung einer Abfertigungsgebühr, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Sendung berechnet.

In Österreich-Ungarn wird die Fracht für eine Leiche (mit oder ohne Leichenwagen) für das Gewicht von 4000 kg berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut, als Frachtgut nach Klasse II, als Schnellzugsgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlag von 50%. Für Leichenasche in Urnen wird die Fracht für das wirkliche Gewicht berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut und als Frachtgut nach Klasse I.

In Frankreich beträgt der Satz für Leichenwagen mit Personenzügen 0·50 Fr., mit Schnellzügen 1 Fr. für das Kilometer. Für einen Sarg in einer besonderen Wagenabteilung werden 0·30 Fr. für das Kilometer berechnet.

In Italien werden für eine Leiche 0·464 Fr. für das Kilometer eingehoben. Für Leichen in Leichen- und Privatwagen werden für den Wagen 0·696 Fr. berechnet. Die Expeditionsgebühr beträgt in beiden Fällen 3·48 Fr.

In den Niederlanden werden für eine Leiche und das Kilometer 24 Cts. (Abfertigungsgebühr für das Stück ein Gulden) eingehoben.

In der Schweiz ist für die Leiche und das Tarifkilometer zu bezahlen:

a) bei Beförderung in Güterwagen: wenn ein besonderer Wagen für eine einzige Leiche verwendet wird, 70 Cts., wenn mehrere Leichen in den gleichen Wagen verladen werden, 55 Cts.;

b) bei Beförderung in Gepäck- oder Spezialwagen 1 Fr. bzw. 75 Cts., je nachdem eine oder mehrere Leichen in den Wagen verladen werden.

Grünthal.


Leichenwagen (funeral wagons, mortuary cars; voitures funeraires; carri mortuari). Besondere, ausschließlich für die Beförderung von Leichen und deren Begleitpersonal eingerichtete Sonderwagen. Solche sind selten Eigentum der Bahnverwaltungen, sie gehören meist Privatunternehmungen (Waggonleihanstalten).


Abb. 132. Leichenwagen der preußisch-hessischen Staatsbahnen.

L. weisen in der Regel einen größeren Raum, den eigentlichen für den Sarg bestimmten Teil des L. auf; der Sarg wird durch seitliche, in den Wagenlängswänden angebrachten Flügeltüren auf einer auf Rollen in Schienen laufenden Plattform eingeschoben. Der übrige Teil des L. enthält einen oder mehrere Abteile für die Begleitung (Leidtragende und Diener) und einen Abortraum mit Wascheinrichtung.

Die seinerzeit im Betrieb der deutschen Staatsbahnen eingestellt gewesenen L. gehörten der Deutschen Waggon-Leihanstalt in Berlin. Sie wurden infolge geringer Inanspruchnahme außer Dienst gestellt (Abb. 132). Diese L. waren 3achsige, zwischen den Buffern 12·1 m lange Wagen, die im Äußern den gewöhnlichen Personenwagen mit Seitengang ähnlich waren. Die eine Hälfte des Wagens nahm der 3·665 m lange und 2·8 m breite Raum (A) für die Unterbringung des Sarges ein. Der Sarg mit Leiche wurde, wie oben erwähnt, in den Raum eingeschoben und dieser durch die zweiflüglige Tür abgeschlossen. Die andere Hälfte des Wagens enthält zwei Abteile (einen I. und einen II. Klasse) und am Ende des Kastens einen Abortraum mit Wascheinrichtung. Die Sitze des Abteiles I. Klasse

und in einem Wagen verladene Leichen für das Tarifkilometer erhoben: bei Beförderung mit Personenzügen 0·40 M., bei Beförderung mit Eil- und Schnellzügen 0·60 M., in beiden Fällen unter Zuschlag einer Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Wenn eine Leiche teils mit Personenzügen, teils mit Eil- und Schnellzügen befördert werden soll, so werden der für die Gesamtentfernung zum Personenzugsatze berechneten Fracht 0·20 M. für jedes Tarifkilometer der Eil- und Schnellzugstrecke zugerechnet. Für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse unter erleichterten Bedingungen befördert werden, wird die Fracht zum Satze von 0·20 M. für den Wagen und das Kilometer ohne Erhebung einer Abfertigungsgebühr, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Sendung berechnet.

In Österreich-Ungarn wird die Fracht für eine Leiche (mit oder ohne Leichenwagen) für das Gewicht von 4000 kg berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut, als Frachtgut nach Klasse II, als Schnellzugsgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlag von 50%. Für Leichenasche in Urnen wird die Fracht für das wirkliche Gewicht berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut und als Frachtgut nach Klasse I.

In Frankreich beträgt der Satz für Leichenwagen mit Personenzügen 0·50 Fr., mit Schnellzügen 1 Fr. für das Kilometer. Für einen Sarg in einer besonderen Wagenabteilung werden 0·30 Fr. für das Kilometer berechnet.

In Italien werden für eine Leiche 0·464 Fr. für das Kilometer eingehoben. Für Leichen in Leichen- und Privatwagen werden für den Wagen 0·696 Fr. berechnet. Die Expeditionsgebühr beträgt in beiden Fällen 3·48 Fr.

In den Niederlanden werden für eine Leiche und das Kilometer 24 Cts. (Abfertigungsgebühr für das Stück ein Gulden) eingehoben.

In der Schweiz ist für die Leiche und das Tarifkilometer zu bezahlen:

a) bei Beförderung in Güterwagen: wenn ein besonderer Wagen für eine einzige Leiche verwendet wird, 70 Cts., wenn mehrere Leichen in den gleichen Wagen verladen werden, 55 Cts.;

b) bei Beförderung in Gepäck- oder Spezialwagen 1 Fr. bzw. 75 Cts., je nachdem eine oder mehrere Leichen in den Wagen verladen werden.

Grünthal.


Leichenwagen (funeral wagons, mortuary cars; voitures funéraires; carri mortuari). Besondere, ausschließlich für die Beförderung von Leichen und deren Begleitpersonal eingerichtete Sonderwagen. Solche sind selten Eigentum der Bahnverwaltungen, sie gehören meist Privatunternehmungen (Waggonleihanstalten).


Abb. 132. Leichenwagen der preußisch-hessischen Staatsbahnen.

L. weisen in der Regel einen größeren Raum, den eigentlichen für den Sarg bestimmten Teil des L. auf; der Sarg wird durch seitliche, in den Wagenlängswänden angebrachten Flügeltüren auf einer auf Rollen in Schienen laufenden Plattform eingeschoben. Der übrige Teil des L. enthält einen oder mehrere Abteile für die Begleitung (Leidtragende und Diener) und einen Abortraum mit Wascheinrichtung.

Die seinerzeit im Betrieb der deutschen Staatsbahnen eingestellt gewesenen L. gehörten der Deutschen Waggon-Leihanstalt in Berlin. Sie wurden infolge geringer Inanspruchnahme außer Dienst gestellt (Abb. 132). Diese L. waren 3achsige, zwischen den Buffern 12·1 m lange Wagen, die im Äußern den gewöhnlichen Personenwagen mit Seitengang ähnlich waren. Die eine Hälfte des Wagens nahm der 3·665 m lange und 2·8 m breite Raum (A) für die Unterbringung des Sarges ein. Der Sarg mit Leiche wurde, wie oben erwähnt, in den Raum eingeschoben und dieser durch die zweiflüglige Tür abgeschlossen. Die andere Hälfte des Wagens enthält zwei Abteile (einen I. und einen II. Klasse) und am Ende des Kastens einen Abortraum mit Wascheinrichtung. Die Sitze des Abteiles I. Klasse

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[83/0091] und in einem Wagen verladene Leichen für das Tarifkilometer erhoben: bei Beförderung mit Personenzügen 0·40 M., bei Beförderung mit Eil- und Schnellzügen 0·60 M., in beiden Fällen unter Zuschlag einer Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Wenn eine Leiche teils mit Personenzügen, teils mit Eil- und Schnellzügen befördert werden soll, so werden der für die Gesamtentfernung zum Personenzugsatze berechneten Fracht 0·20 M. für jedes Tarifkilometer der Eil- und Schnellzugstrecke zugerechnet. Für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse unter erleichterten Bedingungen befördert werden, wird die Fracht zum Satze von 0·20 M. für den Wagen und das Kilometer ohne Erhebung einer Abfertigungsgebühr, in besonderen Fällen auch nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse unter Annahme eines Gewichtes von 300 kg für die Sendung berechnet. In Österreich-Ungarn wird die Fracht für eine Leiche (mit oder ohne Leichenwagen) für das Gewicht von 4000 kg berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut, als Frachtgut nach Klasse II, als Schnellzugsgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut mit einem Zuschlag von 50%. Für Leichenasche in Urnen wird die Fracht für das wirkliche Gewicht berechnet: als Eilgut zu den Frachtsätzen für gewöhnliches Eilgut und als Frachtgut nach Klasse I. In Frankreich beträgt der Satz für Leichenwagen mit Personenzügen 0·50 Fr., mit Schnellzügen 1 Fr. für das Kilometer. Für einen Sarg in einer besonderen Wagenabteilung werden 0·30 Fr. für das Kilometer berechnet. In Italien werden für eine Leiche 0·464 Fr. für das Kilometer eingehoben. Für Leichen in Leichen- und Privatwagen werden für den Wagen 0·696 Fr. berechnet. Die Expeditionsgebühr beträgt in beiden Fällen 3·48 Fr. In den Niederlanden werden für eine Leiche und das Kilometer 24 Cts. (Abfertigungsgebühr für das Stück ein Gulden) eingehoben. In der Schweiz ist für die Leiche und das Tarifkilometer zu bezahlen: a) bei Beförderung in Güterwagen: wenn ein besonderer Wagen für eine einzige Leiche verwendet wird, 70 Cts., wenn mehrere Leichen in den gleichen Wagen verladen werden, 55 Cts.; b) bei Beförderung in Gepäck- oder Spezialwagen 1 Fr. bzw. 75 Cts., je nachdem eine oder mehrere Leichen in den Wagen verladen werden. Grünthal. Leichenwagen (funeral wagons, mortuary cars; voitures funéraires; carri mortuari). Besondere, ausschließlich für die Beförderung von Leichen und deren Begleitpersonal eingerichtete Sonderwagen. Solche sind selten Eigentum der Bahnverwaltungen, sie gehören meist Privatunternehmungen (Waggonleihanstalten). [Abbildung Abb. 132. Leichenwagen der preußisch-hessischen Staatsbahnen. ] L. weisen in der Regel einen größeren Raum, den eigentlichen für den Sarg bestimmten Teil des L. auf; der Sarg wird durch seitliche, in den Wagenlängswänden angebrachten Flügeltüren auf einer auf Rollen in Schienen laufenden Plattform eingeschoben. Der übrige Teil des L. enthält einen oder mehrere Abteile für die Begleitung (Leidtragende und Diener) und einen Abortraum mit Wascheinrichtung. Die seinerzeit im Betrieb der deutschen Staatsbahnen eingestellt gewesenen L. gehörten der Deutschen Waggon-Leihanstalt in Berlin. Sie wurden infolge geringer Inanspruchnahme außer Dienst gestellt (Abb. 132). Diese L. waren 3achsige, zwischen den Buffern 12·1 m lange Wagen, die im Äußern den gewöhnlichen Personenwagen mit Seitengang ähnlich waren. Die eine Hälfte des Wagens nahm der 3·665 m lange und 2·8 m breite Raum (A) für die Unterbringung des Sarges ein. Der Sarg mit Leiche wurde, wie oben erwähnt, in den Raum eingeschoben und dieser durch die zweiflüglige Tür abgeschlossen. Die andere Hälfte des Wagens enthält zwei Abteile (einen I. und einen II. Klasse) und am Ende des Kastens einen Abortraum mit Wascheinrichtung. Die Sitze des Abteiles I. Klasse

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/91>, abgerufen am 03.12.2024.