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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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eine Gefahr für mitlagernde Güter oder für Bahneigentum mit sich bringt, dann für Güter, deren Wert ein ausnahmsweise hoher ist). Überdies ist die Eisenbahn, wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, zur Erhöhung des L. und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer des Bedarfs und unter Erfüllung der reglementmäßigen Bedingungen (Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung) berechtigt (bezüglich Deutschland und Österreich-Ungarn vgl. §§ 80 und 75 EVO. bzw. BR.).

Die fallweise Bezahlung von L. entfällt selbstverständlich für jene Parteien, die in einer Station ständige Lagerplätze in Miete haben, so weit die Lagerung der lagerzinspflichtigen Güter auf den gemieteten Plätzen erfolgt.

Für das L. steht der Eisenbahn das Pfandrecht zu (vgl. § 440 des deutschen und Art. 409 des österreichischen HGB.).

Die Bahnverwaltungen haften für die von ihnen gegen L. in Verwahrung genommenen Güter, u. zw., wenn es sich um Güter handelt, bezüglich deren der Frachtvertrag noch nicht abgeschlossen oder bereits erfüllt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag, sonst nach Maßgabe der frachtrechtlichen Vorschriften.

Die Eisenbahnen Deutschlands und Österreich-Ungarns können (§§ 63 und 80 EVO. [BR.]) für das eingelagerte Gut das tarifmäßige L. erheben, wenn die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Absender dadurch verzögert wird, daß er nicht alle zum Frachtbrief gehörenden Güter binnen 24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beanständeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die vorauszubezahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist begleicht, ferner wenn das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgenommen wird.

Das L. beträgt in Deutschland für je angefangene 24 Stunden und 100 kg, wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, 10 Pf., wenn es im Freien lagert, 4 Pf. Die Dauer der lagergeldfreien Abnahmefristen ist für jeden einzelnen Verkehr im Gütertarif, Teil II, festgesetzt.

In Österreich-Ungarn beträgt das L. für je 100 kg und einen Tag:

a) bei Eilgut 10 h, für eine Sendung mindestens 20 h (für feuergefährliche Gegenstände 40 h);

b) bei Frachtgut:

1. für Gegenstände, die in offenen Wagen befördert werden, 2 h, für eine Sendung mindestens 5 h;

2. für sonstige Frachtgüter im allgemeinen 6 h, für eine Sendung mindestens 10 h.

Die lagergeldfreie Frist der durch die Eisenbahn auszuladenden Güter beträgt:

a) bei Eilgut: 48 Stunden, für einzelne Güter 24 Stunden;

b) bei Frachtgut: 4 Tage, für einzelne Güter 24 Stunden.

In Belgien ist an L. zu entrichten:

a) wenn die Güter nach dem Gewichte taxiert sind, 5 Ct. für jeden Tag und je angefangene 100 kg;

b) für Gegenstände, die nach dem Werte taxiert sind, 5 Ct. für jeden Tag und je angefangene 100 Fr.

Auf den französischen Hauptbahnen wird bei Überschreitung der lagergeldfreien Frist an L. erhoben:

a) bei Eilgut (für je angefangene 100 kg): für die ersten 3 Tage je 5 Ct., für je weitere angefangene 24 Stunden 10 Ct. Die Mindesterhebung beträgt 10 Ct.

b) bei Frachtgut (für je angefangene 100 kg): für die ersten 3 Tage je 5 Ct., für die folgenden Tage 10 Ct., 15 und 20 Ct. (Mindesterhebung 10 Ct.) Das gleiche L. wird bei der Aufgabe, nach Ablauf der auf die Auflieferung zum Bahnhof folgenden 24 Stunden, für solche Frachtgüter erhoben, die die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders über diese Zeit hinaus aufbewahrt.

In Italien beträgt die lagergeldfreie Zeit beider Auflieferung 24 Stunden.

Bei Überschreitung dieser sowie der Abholfristen wird an L. erhoben:

a) für Eilgüter sowie für die beschleunigten und gewöhnlichen Frachtgüter 5 oder 10 Ct. für angefangene 100 kg und je 24 Stunden;

b) für Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände 5 Ct. für je 500 £ und je 24 Stunden.

In den Niederlanden und der Schweiz bestehen in reglementarischer Hinsicht fast die gleichen Bestimmungen wie in Deutschland und in Österreich-Ungarn. An L. wird für je 100 kg und angefangene 24 Stunden erhoben:

In den Niederlanden: 2 Ct. für Güter, die in Schuppen und 1 Ct. für Güter, die im Freien gelagert werden (mindestens 10 Ct.);

In der Schweiz:

a) bei der Auflieferung:

1. wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, 10 Ct.

2. wenn es im Freien lagert, 5 Ct.;

b) bei der Ablieferung wie unter a), jedoch werden bei der Lagerung in bedeckten Räumen während der ersten 3 Tage nur 5 Ct. berechnet.

In Rußland wird L. wie folgt erhoben:

für Güter jeder Art, ausgenommen eine Reihe besonders angeführter, z. B. Holz, Erze, Kohle, für die nur die Hälfte der nachstehenden Beträge eingehoben wird:

für die ersten 5 Tage per Pud und 24 Stunden 0·2 Kopeken, für die folgenden Tage 0·4-0·8 Kopeken, vom 15. Tage bis zum Ablaufe eines Monates 1 Kopeke.

Wenn die zur Beförderung angeführten Güter auf den freien Stationsplätzen gelagert werden, so ist das L. nur im halben Betrag zu erheben.

Die Mindestgebühr beträgt für den Frachtbrief 10 Kopeken.

Zur Deckung der Kosten für die Errichtung von ständigen Lagerräumen ist eine besondere Gebühr von 1/5 Kopeken pro Pud festgesetzt.

Das I Ü. verweist bezüglich der Berechtigung der Bahnen zur Einhebung von L. bei der Auf- und Abgabe auf die für die aufnehmende bzw. abliefernde Bahn maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (Art. 5 und 19).

Grünthal.


eine Gefahr für mitlagernde Güter oder für Bahneigentum mit sich bringt, dann für Güter, deren Wert ein ausnahmsweise hoher ist). Überdies ist die Eisenbahn, wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, zur Erhöhung des L. und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer des Bedarfs und unter Erfüllung der reglementmäßigen Bedingungen (Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung) berechtigt (bezüglich Deutschland und Österreich-Ungarn vgl. §§ 80 und 75 EVO. bzw. BR.).

Die fallweise Bezahlung von L. entfällt selbstverständlich für jene Parteien, die in einer Station ständige Lagerplätze in Miete haben, so weit die Lagerung der lagerzinspflichtigen Güter auf den gemieteten Plätzen erfolgt.

Für das L. steht der Eisenbahn das Pfandrecht zu (vgl. § 440 des deutschen und Art. 409 des österreichischen HGB.).

Die Bahnverwaltungen haften für die von ihnen gegen L. in Verwahrung genommenen Güter, u. zw., wenn es sich um Güter handelt, bezüglich deren der Frachtvertrag noch nicht abgeschlossen oder bereits erfüllt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag, sonst nach Maßgabe der frachtrechtlichen Vorschriften.

Die Eisenbahnen Deutschlands und Österreich-Ungarns können (§§ 63 und 80 EVO. [BR.]) für das eingelagerte Gut das tarifmäßige L. erheben, wenn die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Absender dadurch verzögert wird, daß er nicht alle zum Frachtbrief gehörenden Güter binnen 24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beanständeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die vorauszubezahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist begleicht, ferner wenn das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgenommen wird.

Das L. beträgt in Deutschland für je angefangene 24 Stunden und 100 kg, wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, 10 Pf., wenn es im Freien lagert, 4 Pf. Die Dauer der lagergeldfreien Abnahmefristen ist für jeden einzelnen Verkehr im Gütertarif, Teil II, festgesetzt.

In Österreich-Ungarn beträgt das L. für je 100 kg und einen Tag:

a) bei Eilgut 10 h, für eine Sendung mindestens 20 h (für feuergefährliche Gegenstände 40 h);

b) bei Frachtgut:

1. für Gegenstände, die in offenen Wagen befördert werden, 2 h, für eine Sendung mindestens 5 h;

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Die lagergeldfreie Frist der durch die Eisenbahn auszuladenden Güter beträgt:

a) bei Eilgut: 48 Stunden, für einzelne Güter 24 Stunden;

b) bei Frachtgut: 4 Tage, für einzelne Güter 24 Stunden.

In Belgien ist an L. zu entrichten:

a) wenn die Güter nach dem Gewichte taxiert sind, 5 Ct. für jeden Tag und je angefangene 100 kg;

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Auf den französischen Hauptbahnen wird bei Überschreitung der lagergeldfreien Frist an L. erhoben:

a) bei Eilgut (für je angefangene 100 kg): für die ersten 3 Tage je 5 Ct., für je weitere angefangene 24 Stunden 10 Ct. Die Mindesterhebung beträgt 10 Ct.

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In Italien beträgt die lagergeldfreie Zeit beider Auflieferung 24 Stunden.

Bei Überschreitung dieser sowie der Abholfristen wird an L. erhoben:

a) für Eilgüter sowie für die beschleunigten und gewöhnlichen Frachtgüter 5 oder 10 Ct. für angefangene 100 kg und je 24 Stunden;

b) für Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände 5 Ct. für je 500 £ und je 24 Stunden.

In den Niederlanden und der Schweiz bestehen in reglementarischer Hinsicht fast die gleichen Bestimmungen wie in Deutschland und in Österreich-Ungarn. An L. wird für je 100 kg und angefangene 24 Stunden erhoben:

In den Niederlanden: 2 Ct. für Güter, die in Schuppen und 1 Ct. für Güter, die im Freien gelagert werden (mindestens 10 Ct.);

In der Schweiz:

a) bei der Auflieferung:

1. wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, 10 Ct.

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b) bei der Ablieferung wie unter a), jedoch werden bei der Lagerung in bedeckten Räumen während der ersten 3 Tage nur 5 Ct. berechnet.

In Rußland wird L. wie folgt erhoben:

für Güter jeder Art, ausgenommen eine Reihe besonders angeführter, z. B. Holz, Erze, Kohle, für die nur die Hälfte der nachstehenden Beträge eingehoben wird:

für die ersten 5 Tage per Pud und 24 Stunden 0·2 Kopeken, für die folgenden Tage 0·4–0·8 Kopeken, vom 15. Tage bis zum Ablaufe eines Monates 1 Kopeke.

Wenn die zur Beförderung angeführten Güter auf den freien Stationsplätzen gelagert werden, so ist das L. nur im halben Betrag zu erheben.

Die Mindestgebühr beträgt für den Frachtbrief 10 Kopeken.

Zur Deckung der Kosten für die Errichtung von ständigen Lagerräumen ist eine besondere Gebühr von 1/5 Kopeken pro Pud festgesetzt.

Das I Ü. verweist bezüglich der Berechtigung der Bahnen zur Einhebung von L. bei der Auf- und Abgabe auf die für die aufnehmende bzw. abliefernde Bahn maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (Art. 5 und 19).

Grünthal.


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[67/0075] eine Gefahr für mitlagernde Güter oder für Bahneigentum mit sich bringt, dann für Güter, deren Wert ein ausnahmsweise hoher ist). Überdies ist die Eisenbahn, wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, zur Erhöhung des L. und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer des Bedarfs und unter Erfüllung der reglementmäßigen Bedingungen (Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung) berechtigt (bezüglich Deutschland und Österreich-Ungarn vgl. §§ 80 und 75 EVO. bzw. BR.). Die fallweise Bezahlung von L. entfällt selbstverständlich für jene Parteien, die in einer Station ständige Lagerplätze in Miete haben, so weit die Lagerung der lagerzinspflichtigen Güter auf den gemieteten Plätzen erfolgt. Für das L. steht der Eisenbahn das Pfandrecht zu (vgl. § 440 des deutschen und Art. 409 des österreichischen HGB.). Die Bahnverwaltungen haften für die von ihnen gegen L. in Verwahrung genommenen Güter, u. zw., wenn es sich um Güter handelt, bezüglich deren der Frachtvertrag noch nicht abgeschlossen oder bereits erfüllt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag, sonst nach Maßgabe der frachtrechtlichen Vorschriften. Die Eisenbahnen Deutschlands und Österreich-Ungarns können (§§ 63 und 80 EVO. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/75>, abgerufen am 05.07.2024.