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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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besitzen, leistet ein besonderes Pensionsinstitut des Verbandes der österreichischen Lokal- und Kleinbahnen.

Wo die eigene Fürsorge der Bahnen versagt, tritt die allgemeine Pensionsversicherung der Angestellten nach dem Ges. vom 16. Dezember 1906 ein.

Frankreich. Die Staatsbahnen haben die Pensionsbestimmungen auf Grund des Ges. vom 21. Juli 1909 im Jahre 1911 neu geregelt. Hiernach sind sämtliche Beamte und Arbeiter Mitglieder der Pensionskasse, (Caisse de Retraite). Jedes Mitglied läßt 5% seines Einkommens, 1/12 des Anstellungsgehalts und jeder Aufbesserung zurück. Der Staat schießt 15% der. Gehalte zu. Anspruch auf P. besteht nach 25 Dienstjahren und Zurücklegung des 55., beim Lokomotivpersonal des 50. Lebensjahrs, früher im Fall der Invalidität nach 15 Dienstjahren oder ohne Wartezeit, wenn der Dienst die Ursache der Invalidität ist.

Wer aus dem Dienst in den ersten 15 Jahren ausscheidet, erhält die Beiträge zurück. Nach 15jähriger Dienstzeit verbleibt der Anspruch auf P. (aufgeschobene Rente), die von da an ausbezahlt wird, wo sie beim Verbleiben im Dienst fällig geworden wäre. Die P. beträgt 2% des durchschnittlichen Einkommens der letzten 6 Jahre für jedes Dienstjahr, mindestens 10%, jedoch nicht unter 360 Fr. Der Höchstbetrag ist gleich 3/4 des Gehalts, jedoch nicht über 6000 Fr. Die Witwen- und Waisenpension beträgt die Hälfte der Mannespension und kann auch der geschiedenen Frau zu gute kommen. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Abgang aus dem Dienst geschlossen worden sein oder es muß ein in der Dienstzeit geborenes Kind vorhanden sein. Die Pensionskassen der Privatbahnen gehen bis 1850 zurück. Ihre Satzungen sind nach dem erwähnten Gesetz umgearbeitet worden und haben im wesentlichen gleiche Bestimmungen und Rentensätze wie die Staatsbahnen.

Durch Ges. vom 28. Dezember 1911 wurde in Ergänzung des Ges. vom 21. Juli 1909 bestimmt, daß die nach dem 1. Januar 1911 festgesetzten Pensionen der Eisenbahnbediensteten der großen Hauptbahnnetze für die Gesamtdauer der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Dienstjahre, gerechnet von dem Ablauf des ersten Jahres dauernder Beschäftigung, mindestens betragen müssen:

1. für die Beamten, die am 1. Januar 1911 einer Pensionsvorschrift nicht unterlagen, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr ausschließlich des ersten;

2. für die Beamten, auf die am 1. Januar 1911 eine Pensionsvorschrift bereits anwendbar war, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr, ausschließlich des ersten, und 1/60 desselben mittleren Gehalts (Bezugs) für jedes nach Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr.

Überhaupt muß für die Eisenbahnbediensteten, deren mittlerer Gehalt oder Bezug 1500 Fr. nicht übersteigt, die Pension, die den vor dem 1. Januar 1911 liegenden Jahren dauernder Beschäftigung, ausschließlich des ersten, entspricht, für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/80 und für jedes nach der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/60 des genannten mittleren Bezugs abtragen.

Diese Mindestsätze sind auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenpensionen in Ansatz zu bringen.

Die Pension darf gewisse Höchstsätze nicht überschreiten.

Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel können die Eisenbahngesellschaften und die Staatseisenbahnverwaltung Schuldverschreibungen ausgeben.

Das alte Netz der Staatsbahnen zählte 1912 50.261 Kassenmitglieder. Die alte Satzung 1902-1910 umschloß 31.302 Mitglieder mit einem Pensionskassenvermögen von 60 Mill. Fr. Pensionäre aus dieser Zeit sind 2179 mit 1,695.379 Fr. Renten. Die erworbene Westbahn hat 31.116 Pensionskassenmitglieder mit einem Kassenvermögen von 132 5 Mill. Fr.; 13.228 Rentenberechtigte beziehen 6,740.401 Fr. Renten.

Bei der Ostbahn hat das Personal 1912 3,165.000 Fr., die Verwaltung 12,045.000 Fr. ordentliche Beiträge und 2,142.000 Fr. zur Tilgung des Defizits einbezahlt. Bei einem Personalstand von 53.571 erhielten 7184 ehemalige Angestellte P. von 9,209.758 Fr. (ein Pensionär = 1282 Fr.) und 5116 Witwen und Waisen an P. 2,899.561 Fr. (= 567 Fr. auf eine Familie).

Die italienischen Staatsbahnen erheben für den Pensionsdienst, servizio delle pensioni e dei sussidi, von ihrem Personal einen laufenden Beitrag von 5·5% des Gehalts oder Lohnes, wobei auch der Wert der freien Wohnung und 1/3 der Fahrgelder des Zugbegleit- und die Hälfte derjenigen des Lokomotivpersonals eingerechnet werden; außerdem hat das Personal vom ersten Jahresgehalt 1/10 und von jeder Aufbesserung 1/12 zurückzulassen. Wer über 30 Jahre in Anstellung ist, hat für jedes darüber hinausgehende Jahr 1% zu den 10% des Anstellungsgehalts zu entrichten. Die Staatsbahnen tragen jährlich 9% der Gehalte zu den Pensionskosten bei, außerdem legen sie dieselben Betrage, die bei der Anstellung und Aufbesserung zu entrichten sind, in die Kasse, der noch 2% der Verkehrseinnahmen und gewisse Taxen und Strafgelder zufallen.

Anspruch auf P. hat das Personal des inneren Dienstes bei Vollendung des 60. Lebens- und des 30. Dienstjahres, das des äußeren Dienstes nach vollendetem 55. Lebens- und 25. Dienstjahr. Wer vorher dienstunfähig wird, erhält P. nach 10 Dienstjahren. Bei Invalidität infolge Unfalls oder Malariakrankheit ist keine Wartezeit verlangt. Die P. beträgt 3% des Diensteinkommens für jedes volle Dienstjahr, höchstens 90%. Sie sinkt nicht unter 300, jetzt (ab 1. Juli 1913) 400 Lire und kann 8000 Lire nicht übersteigen.

Die Witwe erhält 50% der Mannespension, ebenso minderjährige Doppelwaisen, wenn es 2 oder mehrere sind. Eine Doppelwaise erhält 25%. Eine Witwe mit Kindern 65%. Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt, wenn die kinderlose Ehe erst 2 Jahre vor der Pensionierung oder dem Tode geschlossen worden ist.

Ein Ges. vom 23. Juli 1914 hat u. a. eine Erhöhung der nach dem 1. Juli 1913 bewilligten P. um 11% gebracht. Zur Beschaffung der Mittel sind Erhöhungen der Tarife vorgesehen.

Die P. werden gemäß Ges. vom 13. Juni 1913 durch die Opera di previdenza, eine Art Unterstützungskasse, ergänzt. Jeder Bedienstete oder seine Familie erhält daraus eine Abgangsprämie im Grundbetrag von 200 Lire, vermehrt um 1% des letzten Monatsgehalts für jeden Monat der gesamten Dienstzeit, höchstens 5000 Lire; sodann erhalten die Waisen, deren Ernährer infolge des Dienstes oder nach 5jähriger Dienstzeit im Dienst gestorben ist, fortlaufende Unterstützungen, die je nach der Zahl der Waisen (1-7 und mehr) für die ersten 11 Rangstufen 310 bis 713 Lire, für die anderen 240-552 Lire betragen, für Waisen ohne P. erhöhen sich diese Unterstützungen um 55 und 45 Lire. In beschränktem Umfang können diese Unterstützungen auch den Waisen von pensionierten Beamten zugewiesen werden. Für Witwen ohne P. und für verwitwete Mütter eines Beamten, die er nachweislich ernährt hat, sowie für erwerbslose

besitzen, leistet ein besonderes Pensionsinstitut des Verbandes der österreichischen Lokal- und Kleinbahnen.

Wo die eigene Fürsorge der Bahnen versagt, tritt die allgemeine Pensionsversicherung der Angestellten nach dem Ges. vom 16. Dezember 1906 ein.

Frankreich. Die Staatsbahnen haben die Pensionsbestimmungen auf Grund des Ges. vom 21. Juli 1909 im Jahre 1911 neu geregelt. Hiernach sind sämtliche Beamte und Arbeiter Mitglieder der Pensionskasse, (Caisse de Retraite). Jedes Mitglied läßt 5% seines Einkommens, 1/12 des Anstellungsgehalts und jeder Aufbesserung zurück. Der Staat schießt 15% der. Gehalte zu. Anspruch auf P. besteht nach 25 Dienstjahren und Zurücklegung des 55., beim Lokomotivpersonal des 50. Lebensjahrs, früher im Fall der Invalidität nach 15 Dienstjahren oder ohne Wartezeit, wenn der Dienst die Ursache der Invalidität ist.

Wer aus dem Dienst in den ersten 15 Jahren ausscheidet, erhält die Beiträge zurück. Nach 15jähriger Dienstzeit verbleibt der Anspruch auf P. (aufgeschobene Rente), die von da an ausbezahlt wird, wo sie beim Verbleiben im Dienst fällig geworden wäre. Die P. beträgt 2% des durchschnittlichen Einkommens der letzten 6 Jahre für jedes Dienstjahr, mindestens 10%, jedoch nicht unter 360 Fr. Der Höchstbetrag ist gleich 3/4 des Gehalts, jedoch nicht über 6000 Fr. Die Witwen- und Waisenpension beträgt die Hälfte der Mannespension und kann auch der geschiedenen Frau zu gute kommen. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Abgang aus dem Dienst geschlossen worden sein oder es muß ein in der Dienstzeit geborenes Kind vorhanden sein. Die Pensionskassen der Privatbahnen gehen bis 1850 zurück. Ihre Satzungen sind nach dem erwähnten Gesetz umgearbeitet worden und haben im wesentlichen gleiche Bestimmungen und Rentensätze wie die Staatsbahnen.

Durch Ges. vom 28. Dezember 1911 wurde in Ergänzung des Ges. vom 21. Juli 1909 bestimmt, daß die nach dem 1. Januar 1911 festgesetzten Pensionen der Eisenbahnbediensteten der großen Hauptbahnnetze für die Gesamtdauer der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Dienstjahre, gerechnet von dem Ablauf des ersten Jahres dauernder Beschäftigung, mindestens betragen müssen:

1. für die Beamten, die am 1. Januar 1911 einer Pensionsvorschrift nicht unterlagen, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr ausschließlich des ersten;

2. für die Beamten, auf die am 1. Januar 1911 eine Pensionsvorschrift bereits anwendbar war, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr, ausschließlich des ersten, und 1/60 desselben mittleren Gehalts (Bezugs) für jedes nach Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr.

Überhaupt muß für die Eisenbahnbediensteten, deren mittlerer Gehalt oder Bezug 1500 Fr. nicht übersteigt, die Pension, die den vor dem 1. Januar 1911 liegenden Jahren dauernder Beschäftigung, ausschließlich des ersten, entspricht, für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/80 und für jedes nach der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/60 des genannten mittleren Bezugs abtragen.

Diese Mindestsätze sind auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenpensionen in Ansatz zu bringen.

Die Pension darf gewisse Höchstsätze nicht überschreiten.

Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel können die Eisenbahngesellschaften und die Staatseisenbahnverwaltung Schuldverschreibungen ausgeben.

Das alte Netz der Staatsbahnen zählte 1912 50.261 Kassenmitglieder. Die alte Satzung 1902–1910 umschloß 31.302 Mitglieder mit einem Pensionskassenvermögen von 60 Mill. Fr. Pensionäre aus dieser Zeit sind 2179 mit 1,695.379 Fr. Renten. Die erworbene Westbahn hat 31.116 Pensionskassenmitglieder mit einem Kassenvermögen von 132 5 Mill. Fr.; 13.228 Rentenberechtigte beziehen 6,740.401 Fr. Renten.

Bei der Ostbahn hat das Personal 1912 3,165.000 Fr., die Verwaltung 12,045.000 Fr. ordentliche Beiträge und 2,142.000 Fr. zur Tilgung des Defizits einbezahlt. Bei einem Personalstand von 53.571 erhielten 7184 ehemalige Angestellte P. von 9,209.758 Fr. (ein Pensionär = 1282 Fr.) und 5116 Witwen und Waisen an P. 2,899.561 Fr. (= 567 Fr. auf eine Familie).

Die italienischen Staatsbahnen erheben für den Pensionsdienst, servizio delle pensioni e dei sussidi, von ihrem Personal einen laufenden Beitrag von 5·5% des Gehalts oder Lohnes, wobei auch der Wert der freien Wohnung und 1/3 der Fahrgelder des Zugbegleit- und die Hälfte derjenigen des Lokomotivpersonals eingerechnet werden; außerdem hat das Personal vom ersten Jahresgehalt 1/10 und von jeder Aufbesserung 1/12 zurückzulassen. Wer über 30 Jahre in Anstellung ist, hat für jedes darüber hinausgehende Jahr 1% zu den 10% des Anstellungsgehalts zu entrichten. Die Staatsbahnen tragen jährlich 9% der Gehalte zu den Pensionskosten bei, außerdem legen sie dieselben Betrage, die bei der Anstellung und Aufbesserung zu entrichten sind, in die Kasse, der noch 2% der Verkehrseinnahmen und gewisse Taxen und Strafgelder zufallen.

Anspruch auf P. hat das Personal des inneren Dienstes bei Vollendung des 60. Lebens- und des 30. Dienstjahres, das des äußeren Dienstes nach vollendetem 55. Lebens- und 25. Dienstjahr. Wer vorher dienstunfähig wird, erhält P. nach 10 Dienstjahren. Bei Invalidität infolge Unfalls oder Malariakrankheit ist keine Wartezeit verlangt. Die P. beträgt 3% des Diensteinkommens für jedes volle Dienstjahr, höchstens 90%. Sie sinkt nicht unter 300, jetzt (ab 1. Juli 1913) 400 Lire und kann 8000 Lire nicht übersteigen.

Die Witwe erhält 50% der Mannespension, ebenso minderjährige Doppelwaisen, wenn es 2 oder mehrere sind. Eine Doppelwaise erhält 25%. Eine Witwe mit Kindern 65%. Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt, wenn die kinderlose Ehe erst 2 Jahre vor der Pensionierung oder dem Tode geschlossen worden ist.

Ein Ges. vom 23. Juli 1914 hat u. a. eine Erhöhung der nach dem 1. Juli 1913 bewilligten P. um 11% gebracht. Zur Beschaffung der Mittel sind Erhöhungen der Tarife vorgesehen.

Die P. werden gemäß Ges. vom 13. Juni 1913 durch die Opera di previdenza, eine Art Unterstützungskasse, ergänzt. Jeder Bedienstete oder seine Familie erhält daraus eine Abgangsprämie im Grundbetrag von 200 Lire, vermehrt um 1% des letzten Monatsgehalts für jeden Monat der gesamten Dienstzeit, höchstens 5000 Lire; sodann erhalten die Waisen, deren Ernährer infolge des Dienstes oder nach 5jähriger Dienstzeit im Dienst gestorben ist, fortlaufende Unterstützungen, die je nach der Zahl der Waisen (1–7 und mehr) für die ersten 11 Rangstufen 310 bis 713 Lire, für die anderen 240–552 Lire betragen, für Waisen ohne P. erhöhen sich diese Unterstützungen um 55 und 45 Lire. In beschränktem Umfang können diese Unterstützungen auch den Waisen von pensionierten Beamten zugewiesen werden. Für Witwen ohne P. und für verwitwete Mütter eines Beamten, die er nachweislich ernährt hat, sowie für erwerbslose

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[478/0496] besitzen, leistet ein besonderes Pensionsinstitut des Verbandes der österreichischen Lokal- und Kleinbahnen. Wo die eigene Fürsorge der Bahnen versagt, tritt die allgemeine Pensionsversicherung der Angestellten nach dem Ges. vom 16. Dezember 1906 ein. Frankreich. Die Staatsbahnen haben die Pensionsbestimmungen auf Grund des Ges. vom 21. Juli 1909 im Jahre 1911 neu geregelt. Hiernach sind sämtliche Beamte und Arbeiter Mitglieder der Pensionskasse, (Caisse de Retraite). Jedes Mitglied läßt 5% seines Einkommens, 1/12 des Anstellungsgehalts und jeder Aufbesserung zurück. Der Staat schießt 15% der. Gehalte zu. Anspruch auf P. besteht nach 25 Dienstjahren und Zurücklegung des 55., beim Lokomotivpersonal des 50. Lebensjahrs, früher im Fall der Invalidität nach 15 Dienstjahren oder ohne Wartezeit, wenn der Dienst die Ursache der Invalidität ist. Wer aus dem Dienst in den ersten 15 Jahren ausscheidet, erhält die Beiträge zurück. Nach 15jähriger Dienstzeit verbleibt der Anspruch auf P. (aufgeschobene Rente), die von da an ausbezahlt wird, wo sie beim Verbleiben im Dienst fällig geworden wäre. Die P. beträgt 2% des durchschnittlichen Einkommens der letzten 6 Jahre für jedes Dienstjahr, mindestens 10%, jedoch nicht unter 360 Fr. Der Höchstbetrag ist gleich 3/4 des Gehalts, jedoch nicht über 6000 Fr. Die Witwen- und Waisenpension beträgt die Hälfte der Mannespension und kann auch der geschiedenen Frau zu gute kommen. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Abgang aus dem Dienst geschlossen worden sein oder es muß ein in der Dienstzeit geborenes Kind vorhanden sein. Die Pensionskassen der Privatbahnen gehen bis 1850 zurück. Ihre Satzungen sind nach dem erwähnten Gesetz umgearbeitet worden und haben im wesentlichen gleiche Bestimmungen und Rentensätze wie die Staatsbahnen. Durch Ges. vom 28. Dezember 1911 wurde in Ergänzung des Ges. vom 21. Juli 1909 bestimmt, daß die nach dem 1. 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Januar 1911 liegenden Jahren dauernder Beschäftigung, ausschließlich des ersten, entspricht, für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/80 und für jedes nach der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/60 des genannten mittleren Bezugs abtragen. Diese Mindestsätze sind auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenpensionen in Ansatz zu bringen. Die Pension darf gewisse Höchstsätze nicht überschreiten. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel können die Eisenbahngesellschaften und die Staatseisenbahnverwaltung Schuldverschreibungen ausgeben. Das alte Netz der Staatsbahnen zählte 1912 50.261 Kassenmitglieder. Die alte Satzung 1902–1910 umschloß 31.302 Mitglieder mit einem Pensionskassenvermögen von 60 Mill. Fr. Pensionäre aus dieser Zeit sind 2179 mit 1,695.379 Fr. Renten. Die erworbene Westbahn hat 31.116 Pensionskassenmitglieder mit einem Kassenvermögen von 132 5 Mill. Fr.; 13.228 Rentenberechtigte beziehen 6,740.401 Fr. Renten. Bei der Ostbahn hat das Personal 1912 3,165.000 Fr., die Verwaltung 12,045.000 Fr. ordentliche Beiträge und 2,142.000 Fr. zur Tilgung des Defizits einbezahlt. Bei einem Personalstand von 53.571 erhielten 7184 ehemalige Angestellte P. von 9,209.758 Fr. (ein Pensionär = 1282 Fr.) und 5116 Witwen und Waisen an P. 2,899.561 Fr. (= 567 Fr. auf eine Familie). Die italienischen Staatsbahnen erheben für den Pensionsdienst, servizio delle pensioni e dei sussidi, von ihrem Personal einen laufenden Beitrag von 5·5% des Gehalts oder Lohnes, wobei auch der Wert der freien Wohnung und 1/3 der Fahrgelder des Zugbegleit- und die Hälfte derjenigen des Lokomotivpersonals eingerechnet werden; außerdem hat das Personal vom ersten Jahresgehalt 1/10 und von jeder Aufbesserung 1/12 zurückzulassen. Wer über 30 Jahre in Anstellung ist, hat für jedes darüber hinausgehende Jahr 1% zu den 10% des Anstellungsgehalts zu entrichten. Die Staatsbahnen tragen jährlich 9% der Gehalte zu den Pensionskosten bei, außerdem legen sie dieselben Betrage, die bei der Anstellung und Aufbesserung zu entrichten sind, in die Kasse, der noch 2% der Verkehrseinnahmen und gewisse Taxen und Strafgelder zufallen. Anspruch auf P. hat das Personal des inneren Dienstes bei Vollendung des 60. Lebens- und des 30. Dienstjahres, das des äußeren Dienstes nach vollendetem 55. Lebens- und 25. Dienstjahr. Wer vorher dienstunfähig wird, erhält P. nach 10 Dienstjahren. Bei Invalidität infolge Unfalls oder Malariakrankheit ist keine Wartezeit verlangt. Die P. beträgt 3% des Diensteinkommens für jedes volle Dienstjahr, höchstens 90%. Sie sinkt nicht unter 300, jetzt (ab 1. Juli 1913) 400 Lire und kann 8000 Lire nicht übersteigen. Die Witwe erhält 50% der Mannespension, ebenso minderjährige Doppelwaisen, wenn es 2 oder mehrere sind. Eine Doppelwaise erhält 25%. Eine Witwe mit Kindern 65%. Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt, wenn die kinderlose Ehe erst 2 Jahre vor der Pensionierung oder dem Tode geschlossen worden ist. Ein Ges. vom 23. Juli 1914 hat u. a. eine Erhöhung der nach dem 1. Juli 1913 bewilligten P. um 11% gebracht. Zur Beschaffung der Mittel sind Erhöhungen der Tarife vorgesehen. Die P. werden gemäß Ges. vom 13. Juni 1913 durch die Opera di previdenza, eine Art Unterstützungskasse, ergänzt. Jeder Bedienstete oder seine Familie erhält daraus eine Abgangsprämie im Grundbetrag von 200 Lire, vermehrt um 1% des letzten Monatsgehalts für jeden Monat der gesamten Dienstzeit, höchstens 5000 Lire; sodann erhalten die Waisen, deren Ernährer infolge des Dienstes oder nach 5jähriger Dienstzeit im Dienst gestorben ist, fortlaufende Unterstützungen, die je nach der Zahl der Waisen (1–7 und mehr) für die ersten 11 Rangstufen 310 bis 713 Lire, für die anderen 240–552 Lire betragen, für Waisen ohne P. erhöhen sich diese Unterstützungen um 55 und 45 Lire. In beschränktem Umfang können diese Unterstützungen auch den Waisen von pensionierten Beamten zugewiesen werden. Für Witwen ohne P. und für verwitwete Mütter eines Beamten, die er nachweislich ernährt hat, sowie für erwerbslose

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/496>, abgerufen am 25.11.2024.