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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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je 100, zusammen 200 M. und dementsprechend auch die Waisenrenten erhöht.

Über die Gestaltung und den Stand der Pensionsverhältnisse des Eisenbahnpersonals in den größeren Staaten Europas ist folgendes zu bemerken:

Deutschland. Die Pensionsverhältnisse des angestellten Personals (Beamte und Unterbeamte) sind durch die Beamtengesetze der einzelnen Staaten geregelt.

Für die nicht etatmäßig angestellten Beamten der Staatsbahnen sowie für die sonst nicht pensionsberechtigten Angestellten der Privatbahnen hat das schon erwähnte Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 eine ergänzende Invaliden- und Familienfürsorge geschaffen. Durch dieses werden alle Beamten bis zum Gehalt von 5000 M. versichert. Die Monatsbeiträge sind in 9 Gehaltsklassen von 1·60-26·60 M. festgesetzt und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen. Die Wartezeit für männliche Mitglieder ist 10, für weibliche 5 Jahre, d. h. 120 und 60 Monatsbeiträge; das Ruhegeld beträgt 1/4 der ersten 120 Monatsbeiträge und 1/8 der übrigen; die Witwenrente macht 2/5 des Ruhegelds aus, Waisen erhalten 1/5, Doppelwaisen 1/3 der Witwenrente, zusammen dürfen die Hinterbliebenen nur Renten bis zum Betrag der Mannesrente beziehen. Anspruch auf Ruhegeld hat, wer 65 Jahre alt ist oder dessen Arbeitsfähigkeit dauernd auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Ebenso wird Ruhegeld bei Krankheiten für die 26 Wochen übersteigende Dauer gewährt.

Für den Arbeiterstand ist durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 gesorgt, in die das frühere Invalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 übergegangen ist. Hiernach sind alle Arbeiter gegen Invalidität und ihre Familien gegen den Tod des Ernährers durch Renten versichert. Jeder Versicherte gehört einer der 5 Lohnklassen an, die nach dem mittleren Jahresverdienst auf 300, 500, 750, 1000 und 1200 M. bemessen sind, und zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Wochenbeitrag zwischen 16 und 48 Pf. Wer nach Bezahlung von 1200 Beiträgen 70 Jahre alt geworden ist, erhält eine Altersrente, die mit 50 M. Reichszuschuß von 110-230 M. abgestuft ist. Wer nach 200 Beiträgen invalid wird, d. h. nicht mehr im stande ist, 1/3 seines ordentlichen Diensteinkommens zu verdienen, oder wer über 26 Wochen krank ist, erhält eine Invalidenrente, die aus einem Grundbetrag von 60-100 M., einer Steigerung für jeden Wochenbeitrag von 3-12 Pf. und einem festen Reichszuschuß von 50 M. zusammengesetzt ist. Hierzu tritt noch eine Erhöhung um 1/10 des Grundbetrags für jedes Kind unter 15 Jahren bis zu 5 Kindern. Die Witwenrente, die invaliden Witwen der Versicherten zu teil wird, beträgt 3/10 der Mannesrente und 50 M. Reichszuschuß, die Waisenrente 3/20 der Mannesrente für das erste Kind und 1/40 für jedes weitere nebst je einem Reichszuschuß von 25 M.

Zu dieser gesetzlichen Arbeiterfürsorge haben die Staatsbahnverwaltungen von Anfang an noch besondere Rentenzuschußkassen gefügt und sie mit der allgemeinen Invalidenversicherung oder ohne diese zu Arbeiterpensionskassen gemacht. Den Lohnklassen wurden noch weitere bis zu 1750, in Württemberg bis zu 2000 M. hinzugefügt. Als Wochenbeitrag werden je nach der Lohnklasse 28 bis zu 140 Pf. erhoben und zwischen dem Versicherten und der Verwaltung geteilt. Die Invaliden- und Witwenzuschußrenten begannen zuerst mit 6% des Lohnes nach 10 Jahren und stiegen bis zum 35. Jahr auf 16%. Heute sind diese Sätze dank der guten Entwicklung und der staatlichen außerordentlichen Zuschüsse auf 20-50% bei den Invalidenrenten und auf 10 oder 15% bis zu 25 oder 30% bei den Witwenzuschußrenten je nach 40 Jahren gestiegen. Die Waisen erhalten 1/3, Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrenten. Die Wartezeit ist von 10 auf 5 Jahre verkürzt worden. Mecklenburg, das die Kasse erst 1907 gegründet hat, steht in den Renten noch etwas zurück.

Im ganzen kommt jetzt die Arbeiterversorgung der deutschen Staatsbahnen der der Beamten ziemlich nahe. Es betragen die Invalidenrenten (ohne die Kinderrenten) nach 10 Jahren 125 bis 212, nach 40 Jahren 172-400 M.; die Zuschußrenten bei den Reichsbahnen in Preußen und Sachsen nach 5-10 Jahren 99-264 M. (Sachsen 242), nach 40 Jahren 297-825 M. (Sachsen 753), in Baden und Bayern anfangs 100 (Baden 170) bis 320 M., am Ende 250 (425) bis 800 M., in Württemberg anfangs 75-300 M., am Ende 250-1000 M. Die Witwenzuschußrenten bewegen sich im allgemeinen anfangs zwischen 75-255 M. und nach 40 Jahren zwischen 125-600 M.

Bei den Reichseisenbahnen haben die etatmäßigen Beamten gemäß dem Reichsbeamtengesetz Anspruch auf P. nach dem 65. Lebensjahr oder bei früherem Eintritt der Dienstunfähigkeit, wenn sie eine 10 jährige Wartezeit zurückgelegt haben oder die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückführen können. Die Dienstzeit beginnt mit dem Diensteid, frühestens mit dem vollendeten 18. Jahr. Die Dauer des Militärdienstes wird eingerechnet. Für Kriegsdienst wird 1 Jahr zugeschlagen. Die P. beträgt nach 10 Jahren 20/60 Diensteinkommens, steigt bis zum 30.

je 100, zusammen 200 M. und dementsprechend auch die Waisenrenten erhöht.

Über die Gestaltung und den Stand der Pensionsverhältnisse des Eisenbahnpersonals in den größeren Staaten Europas ist folgendes zu bemerken:

Deutschland. Die Pensionsverhältnisse des angestellten Personals (Beamte und Unterbeamte) sind durch die Beamtengesetze der einzelnen Staaten geregelt.

Für die nicht etatmäßig angestellten Beamten der Staatsbahnen sowie für die sonst nicht pensionsberechtigten Angestellten der Privatbahnen hat das schon erwähnte Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 eine ergänzende Invaliden- und Familienfürsorge geschaffen. Durch dieses werden alle Beamten bis zum Gehalt von 5000 M. versichert. Die Monatsbeiträge sind in 9 Gehaltsklassen von 1·60–26·60 M. festgesetzt und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen. Die Wartezeit für männliche Mitglieder ist 10, für weibliche 5 Jahre, d. h. 120 und 60 Monatsbeiträge; das Ruhegeld beträgt 1/4 der ersten 120 Monatsbeiträge und 1/8 der übrigen; die Witwenrente macht 2/5 des Ruhegelds aus, Waisen erhalten 1/5, Doppelwaisen 1/3 der Witwenrente, zusammen dürfen die Hinterbliebenen nur Renten bis zum Betrag der Mannesrente beziehen. Anspruch auf Ruhegeld hat, wer 65 Jahre alt ist oder dessen Arbeitsfähigkeit dauernd auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Ebenso wird Ruhegeld bei Krankheiten für die 26 Wochen übersteigende Dauer gewährt.

Für den Arbeiterstand ist durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 gesorgt, in die das frühere Invalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 übergegangen ist. Hiernach sind alle Arbeiter gegen Invalidität und ihre Familien gegen den Tod des Ernährers durch Renten versichert. Jeder Versicherte gehört einer der 5 Lohnklassen an, die nach dem mittleren Jahresverdienst auf 300, 500, 750, 1000 und 1200 M. bemessen sind, und zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Wochenbeitrag zwischen 16 und 48 Pf. Wer nach Bezahlung von 1200 Beiträgen 70 Jahre alt geworden ist, erhält eine Altersrente, die mit 50 M. Reichszuschuß von 110–230 M. abgestuft ist. Wer nach 200 Beiträgen invalid wird, d. h. nicht mehr im stande ist, 1/3 seines ordentlichen Diensteinkommens zu verdienen, oder wer über 26 Wochen krank ist, erhält eine Invalidenrente, die aus einem Grundbetrag von 60–100 M., einer Steigerung für jeden Wochenbeitrag von 3–12 Pf. und einem festen Reichszuschuß von 50 M. zusammengesetzt ist. Hierzu tritt noch eine Erhöhung um 1/10 des Grundbetrags für jedes Kind unter 15 Jahren bis zu 5 Kindern. Die Witwenrente, die invaliden Witwen der Versicherten zu teil wird, beträgt 3/10 der Mannesrente und 50 M. Reichszuschuß, die Waisenrente 3/20 der Mannesrente für das erste Kind und 1/40 für jedes weitere nebst je einem Reichszuschuß von 25 M.

Zu dieser gesetzlichen Arbeiterfürsorge haben die Staatsbahnverwaltungen von Anfang an noch besondere Rentenzuschußkassen gefügt und sie mit der allgemeinen Invalidenversicherung oder ohne diese zu Arbeiterpensionskassen gemacht. Den Lohnklassen wurden noch weitere bis zu 1750, in Württemberg bis zu 2000 M. hinzugefügt. Als Wochenbeitrag werden je nach der Lohnklasse 28 bis zu 140 Pf. erhoben und zwischen dem Versicherten und der Verwaltung geteilt. Die Invaliden- und Witwenzuschußrenten begannen zuerst mit 6% des Lohnes nach 10 Jahren und stiegen bis zum 35. Jahr auf 16%. Heute sind diese Sätze dank der guten Entwicklung und der staatlichen außerordentlichen Zuschüsse auf 20–50% bei den Invalidenrenten und auf 10 oder 15% bis zu 25 oder 30% bei den Witwenzuschußrenten je nach 40 Jahren gestiegen. Die Waisen erhalten 1/3, Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrenten. Die Wartezeit ist von 10 auf 5 Jahre verkürzt worden. Mecklenburg, das die Kasse erst 1907 gegründet hat, steht in den Renten noch etwas zurück.

Im ganzen kommt jetzt die Arbeiterversorgung der deutschen Staatsbahnen der der Beamten ziemlich nahe. Es betragen die Invalidenrenten (ohne die Kinderrenten) nach 10 Jahren 125 bis 212, nach 40 Jahren 172–400 M.; die Zuschußrenten bei den Reichsbahnen in Preußen und Sachsen nach 5–10 Jahren 99–264 M. (Sachsen 242), nach 40 Jahren 297–825 M. (Sachsen 753), in Baden und Bayern anfangs 100 (Baden 170) bis 320 M., am Ende 250 (425) bis 800 M., in Württemberg anfangs 75–300 M., am Ende 250–1000 M. Die Witwenzuschußrenten bewegen sich im allgemeinen anfangs zwischen 75–255 M. und nach 40 Jahren zwischen 125–600 M.

Bei den Reichseisenbahnen haben die etatmäßigen Beamten gemäß dem Reichsbeamtengesetz Anspruch auf P. nach dem 65. Lebensjahr oder bei früherem Eintritt der Dienstunfähigkeit, wenn sie eine 10 jährige Wartezeit zurückgelegt haben oder die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückführen können. Die Dienstzeit beginnt mit dem Diensteid, frühestens mit dem vollendeten 18. Jahr. Die Dauer des Militärdienstes wird eingerechnet. Für Kriegsdienst wird 1 Jahr zugeschlagen. Die P. beträgt nach 10 Jahren 20/60 Diensteinkommens, steigt bis zum 30.

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[474/0492] je 100, zusammen 200 M. und dementsprechend auch die Waisenrenten erhöht. Über die Gestaltung und den Stand der Pensionsverhältnisse des Eisenbahnpersonals in den größeren Staaten Europas ist folgendes zu bemerken: Deutschland. Die Pensionsverhältnisse des angestellten Personals (Beamte und Unterbeamte) sind durch die Beamtengesetze der einzelnen Staaten geregelt. Für die nicht etatmäßig angestellten Beamten der Staatsbahnen sowie für die sonst nicht pensionsberechtigten Angestellten der Privatbahnen hat das schon erwähnte Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 eine ergänzende Invaliden- und Familienfürsorge geschaffen. Durch dieses werden alle Beamten bis zum Gehalt von 5000 M. versichert. Die Monatsbeiträge sind in 9 Gehaltsklassen von 1·60–26·60 M. festgesetzt und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen. Die Wartezeit für männliche Mitglieder ist 10, für weibliche 5 Jahre, d. h. 120 und 60 Monatsbeiträge; das Ruhegeld beträgt 1/4 der ersten 120 Monatsbeiträge und 1/8 der übrigen; die Witwenrente macht 2/5 des Ruhegelds aus, Waisen erhalten 1/5, Doppelwaisen 1/3 der Witwenrente, zusammen dürfen die Hinterbliebenen nur Renten bis zum Betrag der Mannesrente beziehen. Anspruch auf Ruhegeld hat, wer 65 Jahre alt ist oder dessen Arbeitsfähigkeit dauernd auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Ebenso wird Ruhegeld bei Krankheiten für die 26 Wochen übersteigende Dauer gewährt. Für den Arbeiterstand ist durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 gesorgt, in die das frühere Invalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 übergegangen ist. Hiernach sind alle Arbeiter gegen Invalidität und ihre Familien gegen den Tod des Ernährers durch Renten versichert. Jeder Versicherte gehört einer der 5 Lohnklassen an, die nach dem mittleren Jahresverdienst auf 300, 500, 750, 1000 und 1200 M. bemessen sind, und zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Wochenbeitrag zwischen 16 und 48 Pf. Wer nach Bezahlung von 1200 Beiträgen 70 Jahre alt geworden ist, erhält eine Altersrente, die mit 50 M. Reichszuschuß von 110–230 M. abgestuft ist. Wer nach 200 Beiträgen invalid wird, d. h. nicht mehr im stande ist, 1/3 seines ordentlichen Diensteinkommens zu verdienen, oder wer über 26 Wochen krank ist, erhält eine Invalidenrente, die aus einem Grundbetrag von 60–100 M., einer Steigerung für jeden Wochenbeitrag von 3–12 Pf. und einem festen Reichszuschuß von 50 M. zusammengesetzt ist. Hierzu tritt noch eine Erhöhung um 1/10 des Grundbetrags für jedes Kind unter 15 Jahren bis zu 5 Kindern. Die Witwenrente, die invaliden Witwen der Versicherten zu teil wird, beträgt 3/10 der Mannesrente und 50 M. Reichszuschuß, die Waisenrente 3/20 der Mannesrente für das erste Kind und 1/40 für jedes weitere nebst je einem Reichszuschuß von 25 M. Zu dieser gesetzlichen Arbeiterfürsorge haben die Staatsbahnverwaltungen von Anfang an noch besondere Rentenzuschußkassen gefügt und sie mit der allgemeinen Invalidenversicherung oder ohne diese zu Arbeiterpensionskassen gemacht. Den Lohnklassen wurden noch weitere bis zu 1750, in Württemberg bis zu 2000 M. hinzugefügt. Als Wochenbeitrag werden je nach der Lohnklasse 28 bis zu 140 Pf. erhoben und zwischen dem Versicherten und der Verwaltung geteilt. Die Invaliden- und Witwenzuschußrenten begannen zuerst mit 6% des Lohnes nach 10 Jahren und stiegen bis zum 35. Jahr auf 16%. Heute sind diese Sätze dank der guten Entwicklung und der staatlichen außerordentlichen Zuschüsse auf 20–50% bei den Invalidenrenten und auf 10 oder 15% bis zu 25 oder 30% bei den Witwenzuschußrenten je nach 40 Jahren gestiegen. Die Waisen erhalten 1/3, Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrenten. Die Wartezeit ist von 10 auf 5 Jahre verkürzt worden. Mecklenburg, das die Kasse erst 1907 gegründet hat, steht in den Renten noch etwas zurück. Im ganzen kommt jetzt die Arbeiterversorgung der deutschen Staatsbahnen der der Beamten ziemlich nahe. Es betragen die Invalidenrenten (ohne die Kinderrenten) nach 10 Jahren 125 bis 212, nach 40 Jahren 172–400 M.; die Zuschußrenten bei den Reichsbahnen in Preußen und Sachsen nach 5–10 Jahren 99–264 M. (Sachsen 242), nach 40 Jahren 297–825 M. (Sachsen 753), in Baden und Bayern anfangs 100 (Baden 170) bis 320 M., am Ende 250 (425) bis 800 M., in Württemberg anfangs 75–300 M., am Ende 250–1000 M. Die Witwenzuschußrenten bewegen sich im allgemeinen anfangs zwischen 75–255 M. und nach 40 Jahren zwischen 125–600 M. Bei den Reichseisenbahnen haben die etatmäßigen Beamten gemäß dem Reichsbeamtengesetz Anspruch auf P. nach dem 65. Lebensjahr oder bei früherem Eintritt der Dienstunfähigkeit, wenn sie eine 10 jährige Wartezeit zurückgelegt haben oder die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückführen können. Die Dienstzeit beginnt mit dem Diensteid, frühestens mit dem vollendeten 18. Jahr. Die Dauer des Militärdienstes wird eingerechnet. Für Kriegsdienst wird 1 Jahr zugeschlagen. Die P. beträgt nach 10 Jahren 20/60 Diensteinkommens, steigt bis zum 30.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/492>, abgerufen am 05.07.2024.