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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Ist die Wartezeit nicht erreicht, so treten vielfach Gnadenverwilligungen an Stelle der P.; teils lebenslänglich, teils zeitlich beschränkt, haben sie im übrigen den Charakter von freiwillig bezahlten P. Öfter wird das Personal des äußeren Dienstes günstiger als das Bureaupersonal gestellt; das Zugbegleit- und besonders das Lokomotivpersonal wird durch Einrechnung der Nebenbezüge oder durch Gewährung höherer Steigerungssätze oder durch Zuschläge zum Dienstalter bevorzugt. Für die durch einen Betriebsunfall dienstunfähig gewordenen Personen gelten besondere Bestimmungen (s. d. Art. Unfallfürsorge).

Als Träger der Pensionslast erscheint bei den Staatsbahnen meist der Staat selbst, u. zw. in Deutschland ohne jeden Beitrag des Personals. Im übrigen muß es sich Abzüge am Gehalt gefallen lassen: 2-6% des Gehalts fortlaufend und 10-25% bei der Anstellung oder der Gehaltserhöhung. Die Abzüge fließen in Pensionskassen, in die auch die Bahnverwaltung Beiträge und nötigenfalls Zuschüsse einzahlt. Kleinere Bahnen versichern ihr Personal bei Rentenanstalten oder schließen sich zu einer Kollektivversicherung zusammen. Für die anderweitig nicht versorgten Angestellten und Arbeiter bestehen in Deutschland und Österreich besondere Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechtes.

Der Beitritt zu den Pensionskassen war früher vielfach freigestellt, jetzt ist er durch Gesetz oder Satzung wohl überall zur Pflicht gemacht. Die Beitragserhebungen und die jährlichen Rücklagen dieser Kassen waren meist ungenügend. Mit der fortschreitenden Erkenntnis des Rentenwesens und mit der Entwicklung der Invaliditätsstatistik ging man zu einem versicherungstechnisch richtigen Verfahren über und belastete die einzelnen Jahre nicht bloß mit dem wirklichen Anfall an P. und einer mäßigen Rücklage für den Reservefonds, sondern nach dem gesamten Personalstand und seinen Bezügen unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Aktivität und der Dauer seiner Invalidität und der Gesamtheit der Hinterbliebenenbezüge.

Die Pensionskassen werden gewöhnlich von den Eisenbahndirektionen verwaltet, dem Personal steht mitunter eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat zu, deren Tätigkeit sich aber mehr auf eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung und auf die Vorbringung von Wünschen erstreckt als auf den Ausbau der Kasse, zu dem es dieser an den verfügbaren Mitteln zu fehlen pflegt. An der Schwierigkeit der richtigen Verwaltung und an der Höhe der notwendigen Beiträge ist auch die Schaffung und Fortführung eigener Pensionskassen des Personals vielfach gescheitert. Sie kamen nur da zu einiger Blüte, wo die Eisenbahnverwaltung die Geschäftsführung in die Hände nahm und größere Zuschüsse leistete.

Die Pensionsverhältnisse fast aller Länder haben in den letzten Jahren, sowohl hinsichtlich der Ausdehnung auf möglichst weite oder alle Kreise des Personals, als hinsichtlich der Pensionssätze, eine für das Personal hocherfreuliche Entwicklung genommen. Die P. sind zu einer Höhe emporgestiegen, die abgesehen von der Erfüllung kleinerer Wünsche namentlich auf dem Gebiet der Waisenpflege im ganzen wohl wesentlich nicht mehr überschritten werden kann und deren Beibehaltung ein pflichttreues, dienstfreudiges, kurz ein moralisch hochstehendes Personal sowie wohlgeordnete Zustände und gesunde Finanzen zur Voraussetzung hat. Die Belastung der Eisenbahnverwaltungen durch die P. schwankt derzeit, je nachdem das Personal durch Beiträge zu den Kosten beigezogen wird oder nicht, zwischen 5 und 15% des gesamten Personalaufwands. Sie ist für das angestellte Personal höher als für die Arbeiter. Die Zahl der Pensionierten beträgt 10-20% der Aktiven und bei Einrechnung der Witwen 20-40%. Hierbei ist zu beachten, daß bei dem entsprechend der Verkehrszunahme rasch anwachsenden Personal die unteren Altersklassen der Aktiven im Verhältnis weit stärker als die oberen besetzt sind und daß sich daher mit Annäherung an den sog. Beharrungszustand das Verhältnis mehr zu Ungunsten des Dienstpersonals verschieben wird.

Zu erwähnen ist noch die Streitfrage, die sich in den letzten Jahren über die bessere Fürsorge für die "Altpensionäre" entwickelt hat, d. h. über die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, deren P. nach den früheren, ungünstigeren Gehalt- und Pensionsverhältnissen festgesetzt worden sind. Gilt mit der Zurruhesetzung und dem Tod das Dienstverhältnis als endgültig abgeschlossen oder hat der Staat (Arbeitgeber) die Pflicht, die P. entsprechend den veränderten Zeitverhältnissen nachträglich zu erhöhen? Im allgemeinen wurde die Rückwirkung von Gehalt- und Pensionserhöhungen oder die Neuregelung schon verwilligter P. grundsätzlich abgelehnt und versucht, auf dem Weg der Gewährung fortlaufender Unterstützungen an Bedürftige der Not zu steuern und Härten auszugleichen (Preußen). In Württemberg wurden anläßlich der erheblichen Verbesserung der P. (1907) und der Gehaltsverhältnisse (1911) die vor 1907 angefallenen P. bei den Beamten je um 70 und 100, zusammen 170 M., bei den Witwen um

Ist die Wartezeit nicht erreicht, so treten vielfach Gnadenverwilligungen an Stelle der P.; teils lebenslänglich, teils zeitlich beschränkt, haben sie im übrigen den Charakter von freiwillig bezahlten P. Öfter wird das Personal des äußeren Dienstes günstiger als das Bureaupersonal gestellt; das Zugbegleit- und besonders das Lokomotivpersonal wird durch Einrechnung der Nebenbezüge oder durch Gewährung höherer Steigerungssätze oder durch Zuschläge zum Dienstalter bevorzugt. Für die durch einen Betriebsunfall dienstunfähig gewordenen Personen gelten besondere Bestimmungen (s. d. Art. Unfallfürsorge).

Als Träger der Pensionslast erscheint bei den Staatsbahnen meist der Staat selbst, u. zw. in Deutschland ohne jeden Beitrag des Personals. Im übrigen muß es sich Abzüge am Gehalt gefallen lassen: 2–6% des Gehalts fortlaufend und 10–25% bei der Anstellung oder der Gehaltserhöhung. Die Abzüge fließen in Pensionskassen, in die auch die Bahnverwaltung Beiträge und nötigenfalls Zuschüsse einzahlt. Kleinere Bahnen versichern ihr Personal bei Rentenanstalten oder schließen sich zu einer Kollektivversicherung zusammen. Für die anderweitig nicht versorgten Angestellten und Arbeiter bestehen in Deutschland und Österreich besondere Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechtes.

Der Beitritt zu den Pensionskassen war früher vielfach freigestellt, jetzt ist er durch Gesetz oder Satzung wohl überall zur Pflicht gemacht. Die Beitragserhebungen und die jährlichen Rücklagen dieser Kassen waren meist ungenügend. Mit der fortschreitenden Erkenntnis des Rentenwesens und mit der Entwicklung der Invaliditätsstatistik ging man zu einem versicherungstechnisch richtigen Verfahren über und belastete die einzelnen Jahre nicht bloß mit dem wirklichen Anfall an P. und einer mäßigen Rücklage für den Reservefonds, sondern nach dem gesamten Personalstand und seinen Bezügen unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Aktivität und der Dauer seiner Invalidität und der Gesamtheit der Hinterbliebenenbezüge.

Die Pensionskassen werden gewöhnlich von den Eisenbahndirektionen verwaltet, dem Personal steht mitunter eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat zu, deren Tätigkeit sich aber mehr auf eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung und auf die Vorbringung von Wünschen erstreckt als auf den Ausbau der Kasse, zu dem es dieser an den verfügbaren Mitteln zu fehlen pflegt. An der Schwierigkeit der richtigen Verwaltung und an der Höhe der notwendigen Beiträge ist auch die Schaffung und Fortführung eigener Pensionskassen des Personals vielfach gescheitert. Sie kamen nur da zu einiger Blüte, wo die Eisenbahnverwaltung die Geschäftsführung in die Hände nahm und größere Zuschüsse leistete.

Die Pensionsverhältnisse fast aller Länder haben in den letzten Jahren, sowohl hinsichtlich der Ausdehnung auf möglichst weite oder alle Kreise des Personals, als hinsichtlich der Pensionssätze, eine für das Personal hocherfreuliche Entwicklung genommen. Die P. sind zu einer Höhe emporgestiegen, die abgesehen von der Erfüllung kleinerer Wünsche namentlich auf dem Gebiet der Waisenpflege im ganzen wohl wesentlich nicht mehr überschritten werden kann und deren Beibehaltung ein pflichttreues, dienstfreudiges, kurz ein moralisch hochstehendes Personal sowie wohlgeordnete Zustände und gesunde Finanzen zur Voraussetzung hat. Die Belastung der Eisenbahnverwaltungen durch die P. schwankt derzeit, je nachdem das Personal durch Beiträge zu den Kosten beigezogen wird oder nicht, zwischen 5 und 15% des gesamten Personalaufwands. Sie ist für das angestellte Personal höher als für die Arbeiter. Die Zahl der Pensionierten beträgt 10–20% der Aktiven und bei Einrechnung der Witwen 20–40%. Hierbei ist zu beachten, daß bei dem entsprechend der Verkehrszunahme rasch anwachsenden Personal die unteren Altersklassen der Aktiven im Verhältnis weit stärker als die oberen besetzt sind und daß sich daher mit Annäherung an den sog. Beharrungszustand das Verhältnis mehr zu Ungunsten des Dienstpersonals verschieben wird.

Zu erwähnen ist noch die Streitfrage, die sich in den letzten Jahren über die bessere Fürsorge für die „Altpensionäre“ entwickelt hat, d. h. über die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, deren P. nach den früheren, ungünstigeren Gehalt- und Pensionsverhältnissen festgesetzt worden sind. Gilt mit der Zurruhesetzung und dem Tod das Dienstverhältnis als endgültig abgeschlossen oder hat der Staat (Arbeitgeber) die Pflicht, die P. entsprechend den veränderten Zeitverhältnissen nachträglich zu erhöhen? Im allgemeinen wurde die Rückwirkung von Gehalt- und Pensionserhöhungen oder die Neuregelung schon verwilligter P. grundsätzlich abgelehnt und versucht, auf dem Weg der Gewährung fortlaufender Unterstützungen an Bedürftige der Not zu steuern und Härten auszugleichen (Preußen). In Württemberg wurden anläßlich der erheblichen Verbesserung der P. (1907) und der Gehaltsverhältnisse (1911) die vor 1907 angefallenen P. bei den Beamten je um 70 und 100, zusammen 170 M., bei den Witwen um

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[473/0491] Ist die Wartezeit nicht erreicht, so treten vielfach Gnadenverwilligungen an Stelle der P.; teils lebenslänglich, teils zeitlich beschränkt, haben sie im übrigen den Charakter von freiwillig bezahlten P. Öfter wird das Personal des äußeren Dienstes günstiger als das Bureaupersonal gestellt; das Zugbegleit- und besonders das Lokomotivpersonal wird durch Einrechnung der Nebenbezüge oder durch Gewährung höherer Steigerungssätze oder durch Zuschläge zum Dienstalter bevorzugt. Für die durch einen Betriebsunfall dienstunfähig gewordenen Personen gelten besondere Bestimmungen (s. d. Art. Unfallfürsorge). Als Träger der Pensionslast erscheint bei den Staatsbahnen meist der Staat selbst, u. zw. in Deutschland ohne jeden Beitrag des Personals. Im übrigen muß es sich Abzüge am Gehalt gefallen lassen: 2–6% des Gehalts fortlaufend und 10–25% bei der Anstellung oder der Gehaltserhöhung. Die Abzüge fließen in Pensionskassen, in die auch die Bahnverwaltung Beiträge und nötigenfalls Zuschüsse einzahlt. Kleinere Bahnen versichern ihr Personal bei Rentenanstalten oder schließen sich zu einer Kollektivversicherung zusammen. Für die anderweitig nicht versorgten Angestellten und Arbeiter bestehen in Deutschland und Österreich besondere Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechtes. Der Beitritt zu den Pensionskassen war früher vielfach freigestellt, jetzt ist er durch Gesetz oder Satzung wohl überall zur Pflicht gemacht. Die Beitragserhebungen und die jährlichen Rücklagen dieser Kassen waren meist ungenügend. Mit der fortschreitenden Erkenntnis des Rentenwesens und mit der Entwicklung der Invaliditätsstatistik ging man zu einem versicherungstechnisch richtigen Verfahren über und belastete die einzelnen Jahre nicht bloß mit dem wirklichen Anfall an P. und einer mäßigen Rücklage für den Reservefonds, sondern nach dem gesamten Personalstand und seinen Bezügen unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Aktivität und der Dauer seiner Invalidität und der Gesamtheit der Hinterbliebenenbezüge. Die Pensionskassen werden gewöhnlich von den Eisenbahndirektionen verwaltet, dem Personal steht mitunter eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat zu, deren Tätigkeit sich aber mehr auf eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung und auf die Vorbringung von Wünschen erstreckt als auf den Ausbau der Kasse, zu dem es dieser an den verfügbaren Mitteln zu fehlen pflegt. An der Schwierigkeit der richtigen Verwaltung und an der Höhe der notwendigen Beiträge ist auch die Schaffung und Fortführung eigener Pensionskassen des Personals vielfach gescheitert. Sie kamen nur da zu einiger Blüte, wo die Eisenbahnverwaltung die Geschäftsführung in die Hände nahm und größere Zuschüsse leistete. Die Pensionsverhältnisse fast aller Länder haben in den letzten Jahren, sowohl hinsichtlich der Ausdehnung auf möglichst weite oder alle Kreise des Personals, als hinsichtlich der Pensionssätze, eine für das Personal hocherfreuliche Entwicklung genommen. Die P. sind zu einer Höhe emporgestiegen, die abgesehen von der Erfüllung kleinerer Wünsche namentlich auf dem Gebiet der Waisenpflege im ganzen wohl wesentlich nicht mehr überschritten werden kann und deren Beibehaltung ein pflichttreues, dienstfreudiges, kurz ein moralisch hochstehendes Personal sowie wohlgeordnete Zustände und gesunde Finanzen zur Voraussetzung hat. Die Belastung der Eisenbahnverwaltungen durch die P. schwankt derzeit, je nachdem das Personal durch Beiträge zu den Kosten beigezogen wird oder nicht, zwischen 5 und 15% des gesamten Personalaufwands. Sie ist für das angestellte Personal höher als für die Arbeiter. Die Zahl der Pensionierten beträgt 10–20% der Aktiven und bei Einrechnung der Witwen 20–40%. Hierbei ist zu beachten, daß bei dem entsprechend der Verkehrszunahme rasch anwachsenden Personal die unteren Altersklassen der Aktiven im Verhältnis weit stärker als die oberen besetzt sind und daß sich daher mit Annäherung an den sog. Beharrungszustand das Verhältnis mehr zu Ungunsten des Dienstpersonals verschieben wird. Zu erwähnen ist noch die Streitfrage, die sich in den letzten Jahren über die bessere Fürsorge für die „Altpensionäre“ entwickelt hat, d. h. über die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, deren P. nach den früheren, ungünstigeren Gehalt- und Pensionsverhältnissen festgesetzt worden sind. Gilt mit der Zurruhesetzung und dem Tod das Dienstverhältnis als endgültig abgeschlossen oder hat der Staat (Arbeitgeber) die Pflicht, die P. entsprechend den veränderten Zeitverhältnissen nachträglich zu erhöhen? Im allgemeinen wurde die Rückwirkung von Gehalt- und Pensionserhöhungen oder die Neuregelung schon verwilligter P. grundsätzlich abgelehnt und versucht, auf dem Weg der Gewährung fortlaufender Unterstützungen an Bedürftige der Not zu steuern und Härten auszugleichen (Preußen). In Württemberg wurden anläßlich der erheblichen Verbesserung der P. (1907) und der Gehaltsverhältnisse (1911) die vor 1907 angefallenen P. bei den Beamten je um 70 und 100, zusammen 170 M., bei den Witwen um

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/491>, abgerufen am 22.11.2024.