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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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den Einzelräumen die Kolbenwirkung der Züge die Vorluft austreiben und frische hereinziehen werde. Die Zwischenwände erhalten Sicherheitsnischen für die Streckenarbeiter. Um die Tunnel kühl zu halten, wird die Einbettung wasserundurchlässiger Schichten in das Tunnelmauerwerk, da sie zugleich wärmeundurchlässig sind, möglichst eingeschränkt. Ein Teil der von der Reibung der Bremsschuhe, der Radreibung und von den Triebmaschinen erzeugten Wärme wird dann durch das Tunnelmauerwerk abgeleitet.

Unter den Wasserläufen werden in die Tunnel durchweg erhöhte seitliche Laufsteige eingebaut, auf denen die Fahrgäste den Tunnel in Gefahrfällen verlassen können.

Durchgängige Verwendung von Eisenbeton für den Tunnelrohbau ist selbstverständlich. In Straßen müssen die Baugruben zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durchweg abgedeckt werden.

E. Bestimmungen.

a) Bauausführung und Betrieb. Die Bearbeitung der Bauverträge und Ausführungsbedingungen für die städtischen Schnellbahnen ist Sache des Amtes für die Gemeinbetriebe. Sind die Gesellschaften an den Unternehmungen mit Geld beteiligt, so werden ihnen die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt; über etwaige Einwendungen entscheidet das Amt endgültig. Die Bauverträge bedürfen der Genehmigung der städtischen Finanzbehörde. Das Amt bringt die Bauausführungen nach gesetzlicher Vorschrift (Abschnitt 36 des Schnellverkehrsgesetzes) zur Ausschreibung und vergibt sie - gegebenenfalls auf dem Wege nochmaliger Ausschreibung - an den ihm am geeignetsten scheinenden Bieter. Dem Amt steht die ausschließliche Überwachung und Leitung der Arbeiten zu, die nach dem besten Stande der Technik auszuführen sind. Die Entwürfe für umzubauende Linien, an denen die Stadt mit Geld beteiligt ist, sind vom Amt zu genehmigen. Eine vom Amt als fertig erklärte Strecke hat die Gesellschaft auszurüsten und zu betreiben. Die Betriebsausrüstungen, die dem vollkommensten Stande der Technik entsprechen müssen, sind nach Fertigstellung sofort in das Eigentum der Stadt zu überweisen. Die Gesellschaften sind berechtigt, an ihren Kraftwerken die den Anforderungen des Betriebs entsprechenden Verbesserungen, Umbauten und Änderungen selbständig vorzunehmen.

Der Betrieb ist "nach den vollkommensten Regeln des Bahnbetriebs zu führen, dabei für die Sicherheit der Fahrgäste, Bediensteten und aller sonstigen Personen gebührende Vorkehrung zu treffen".

Die Betriebsverträge für alle Untergrundbahnen in beiden Netzteilen laufen übereinstimmend vom 1. Januar 1917 auf 49 Jahre. Auf diese Frist ist auch die Betriebsdauer des Unterweges gestellt, die bisher für die Abschnitte nördlich vom Rathauspark auf 50 Jahre - bis Ende 1954 -, südlich davon auf 30 Jahre - bis Ende 1940 -, mit dem Recht einer Verlängerung um weitere 25 Jahre festgesetzt war.

Die Genehmigungen der Hochbahnen, die vor der Zeit staatlicher und städtischer Überwachung auf 999 Jahre erteilt worden sind, bleiben in Kraft. Die Pachtzeit der neuen Erweiterungen, einschließlich der auf den alten Hochbahnen einzubauenden dritten Gleise, läuft jedoch nur auf 85 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung ab.

b) Das Beförderungswesen. Die Bahnen dienen ihrer Natur nach dem Personenverkehr. Doch dürfen auch Frachtgut, Postsachen und Eilgut befördert werden, wenn sich dies mit der Personenbeförderung verträgt. Die beiden Betriebsnetze sind tarifarisch getrennt. Für den Personenverkehr herrscht in jedem Netz der Einheitstarif von 5 Cent (21 Pf.); im Verkehr nach der Coneyinsel darf der jetzige 10 Cent-Fahrpreis einstweilen beibehalten werden. Die Hudson- und Manhattanbahn ist von der 34. Straße bis zum Endbahnhof der Zentralbahn in das Brooklyner Netz tarifarisch einbezogen; auch zwischen dem Steinwaytunnel und Unterweg wird frei um gestiegen. Die bisherige Tariftrennung zwischen den Hoch- und Untergrundbahnen der Interborough-Gesellschaft bleibt bestehen. In dem von der letzteren betriebenen Netzteil können für den Einheitsfahrpreis bis zu 42 km, im Netz der Brooklyner Gesellschaft bis zu 34 km zurück gelegt werden, während der längste Reiseweg bisher 28 km betrug.

Die Anbringung von Geschäftsanzeigen in den Räumen der Bahn ist untersagt; nur dienstliche Ankündigungen der Gesellschaften selbst sind zugelassen. Außer den vom Amt für die Gemeinbetriebe zugelassenen Zeitungen und Zeitschriften dürfen auf der Bahn keinerlei Gegenstände feilgeboten werden.

c) Gewinnbeteiligung der Stadt. Die Stadt erhält als Gewinnanteil die Hälfte dessen, was nach Bestreitung der Betriebsaufwendungen und Ausschüttung eines dem bisherigen wirtschaftlichen Stand der alten Linien entsprechen den Gewinns verbleibt, wobei die Manhattan-Hochbahnen außer Betracht bleiben.

Zur Berechnung des Gewinnanteils werden bei Stammlinien für jeden Netzteil die Einkünfte aus dem Betrieb aller Linien - ausgenommen

den Einzelräumen die Kolbenwirkung der Züge die Vorluft austreiben und frische hereinziehen werde. Die Zwischenwände erhalten Sicherheitsnischen für die Streckenarbeiter. Um die Tunnel kühl zu halten, wird die Einbettung wasserundurchlässiger Schichten in das Tunnelmauerwerk, da sie zugleich wärmeundurchlässig sind, möglichst eingeschränkt. Ein Teil der von der Reibung der Bremsschuhe, der Radreibung und von den Triebmaschinen erzeugten Wärme wird dann durch das Tunnelmauerwerk abgeleitet.

Unter den Wasserläufen werden in die Tunnel durchweg erhöhte seitliche Laufsteige eingebaut, auf denen die Fahrgäste den Tunnel in Gefahrfällen verlassen können.

Durchgängige Verwendung von Eisenbeton für den Tunnelrohbau ist selbstverständlich. In Straßen müssen die Baugruben zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durchweg abgedeckt werden.

E. Bestimmungen.

a) Bauausführung und Betrieb. Die Bearbeitung der Bauverträge und Ausführungsbedingungen für die städtischen Schnellbahnen ist Sache des Amtes für die Gemeinbetriebe. Sind die Gesellschaften an den Unternehmungen mit Geld beteiligt, so werden ihnen die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt; über etwaige Einwendungen entscheidet das Amt endgültig. Die Bauverträge bedürfen der Genehmigung der städtischen Finanzbehörde. Das Amt bringt die Bauausführungen nach gesetzlicher Vorschrift (Abschnitt 36 des Schnellverkehrsgesetzes) zur Ausschreibung und vergibt sie – gegebenenfalls auf dem Wege nochmaliger Ausschreibung – an den ihm am geeignetsten scheinenden Bieter. Dem Amt steht die ausschließliche Überwachung und Leitung der Arbeiten zu, die nach dem besten Stande der Technik auszuführen sind. Die Entwürfe für umzubauende Linien, an denen die Stadt mit Geld beteiligt ist, sind vom Amt zu genehmigen. Eine vom Amt als fertig erklärte Strecke hat die Gesellschaft auszurüsten und zu betreiben. Die Betriebsausrüstungen, die dem vollkommensten Stande der Technik entsprechen müssen, sind nach Fertigstellung sofort in das Eigentum der Stadt zu überweisen. Die Gesellschaften sind berechtigt, an ihren Kraftwerken die den Anforderungen des Betriebs entsprechenden Verbesserungen, Umbauten und Änderungen selbständig vorzunehmen.

Der Betrieb ist „nach den vollkommensten Regeln des Bahnbetriebs zu führen, dabei für die Sicherheit der Fahrgäste, Bediensteten und aller sonstigen Personen gebührende Vorkehrung zu treffen“.

Die Betriebsverträge für alle Untergrundbahnen in beiden Netzteilen laufen übereinstimmend vom 1. Januar 1917 auf 49 Jahre. Auf diese Frist ist auch die Betriebsdauer des Unterweges gestellt, die bisher für die Abschnitte nördlich vom Rathauspark auf 50 Jahre – bis Ende 1954 –, südlich davon auf 30 Jahre – bis Ende 1940 –, mit dem Recht einer Verlängerung um weitere 25 Jahre festgesetzt war.

Die Genehmigungen der Hochbahnen, die vor der Zeit staatlicher und städtischer Überwachung auf 999 Jahre erteilt worden sind, bleiben in Kraft. Die Pachtzeit der neuen Erweiterungen, einschließlich der auf den alten Hochbahnen einzubauenden dritten Gleise, läuft jedoch nur auf 85 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung ab.

b) Das Beförderungswesen. Die Bahnen dienen ihrer Natur nach dem Personenverkehr. Doch dürfen auch Frachtgut, Postsachen und Eilgut befördert werden, wenn sich dies mit der Personenbeförderung verträgt. Die beiden Betriebsnetze sind tarifarisch getrennt. Für den Personenverkehr herrscht in jedem Netz der Einheitstarif von 5 Cent (21 Pf.); im Verkehr nach der Coneyinsel darf der jetzige 10 Cent-Fahrpreis einstweilen beibehalten werden. Die Hudson- und Manhattanbahn ist von der 34. Straße bis zum Endbahnhof der Zentralbahn in das Brooklyner Netz tarifarisch einbezogen; auch zwischen dem Steinwaytunnel und Unterweg wird frei um gestiegen. Die bisherige Tariftrennung zwischen den Hoch- und Untergrundbahnen der Interborough-Gesellschaft bleibt bestehen. In dem von der letzteren betriebenen Netzteil können für den Einheitsfahrpreis bis zu 42 km, im Netz der Brooklyner Gesellschaft bis zu 34 km zurück gelegt werden, während der längste Reiseweg bisher 28 km betrug.

Die Anbringung von Geschäftsanzeigen in den Räumen der Bahn ist untersagt; nur dienstliche Ankündigungen der Gesellschaften selbst sind zugelassen. Außer den vom Amt für die Gemeinbetriebe zugelassenen Zeitungen und Zeitschriften dürfen auf der Bahn keinerlei Gegenstände feilgeboten werden.

c) Gewinnbeteiligung der Stadt. Die Stadt erhält als Gewinnanteil die Hälfte dessen, was nach Bestreitung der Betriebsaufwendungen und Ausschüttung eines dem bisherigen wirtschaftlichen Stand der alten Linien entsprechen den Gewinns verbleibt, wobei die Manhattan-Hochbahnen außer Betracht bleiben.

Zur Berechnung des Gewinnanteils werden bei Stammlinien für jeden Netzteil die Einkünfte aus dem Betrieb aller Linien – ausgenommen

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[342/0358] den Einzelräumen die Kolbenwirkung der Züge die Vorluft austreiben und frische hereinziehen werde. Die Zwischenwände erhalten Sicherheitsnischen für die Streckenarbeiter. Um die Tunnel kühl zu halten, wird die Einbettung wasserundurchlässiger Schichten in das Tunnelmauerwerk, da sie zugleich wärmeundurchlässig sind, möglichst eingeschränkt. Ein Teil der von der Reibung der Bremsschuhe, der Radreibung und von den Triebmaschinen erzeugten Wärme wird dann durch das Tunnelmauerwerk abgeleitet. Unter den Wasserläufen werden in die Tunnel durchweg erhöhte seitliche Laufsteige eingebaut, auf denen die Fahrgäste den Tunnel in Gefahrfällen verlassen können. Durchgängige Verwendung von Eisenbeton für den Tunnelrohbau ist selbstverständlich. In Straßen müssen die Baugruben zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durchweg abgedeckt werden. E. Bestimmungen. a) Bauausführung und Betrieb. Die Bearbeitung der Bauverträge und Ausführungsbedingungen für die städtischen Schnellbahnen ist Sache des Amtes für die Gemeinbetriebe. Sind die Gesellschaften an den Unternehmungen mit Geld beteiligt, so werden ihnen die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt; über etwaige Einwendungen entscheidet das Amt endgültig. Die Bauverträge bedürfen der Genehmigung der städtischen Finanzbehörde. Das Amt bringt die Bauausführungen nach gesetzlicher Vorschrift (Abschnitt 36 des Schnellverkehrsgesetzes) zur Ausschreibung und vergibt sie – gegebenenfalls auf dem Wege nochmaliger Ausschreibung – an den ihm am geeignetsten scheinenden Bieter. Dem Amt steht die ausschließliche Überwachung und Leitung der Arbeiten zu, die nach dem besten Stande der Technik auszuführen sind. Die Entwürfe für umzubauende Linien, an denen die Stadt mit Geld beteiligt ist, sind vom Amt zu genehmigen. Eine vom Amt als fertig erklärte Strecke hat die Gesellschaft auszurüsten und zu betreiben. Die Betriebsausrüstungen, die dem vollkommensten Stande der Technik entsprechen müssen, sind nach Fertigstellung sofort in das Eigentum der Stadt zu überweisen. Die Gesellschaften sind berechtigt, an ihren Kraftwerken die den Anforderungen des Betriebs entsprechenden Verbesserungen, Umbauten und Änderungen selbständig vorzunehmen. Der Betrieb ist „nach den vollkommensten Regeln des Bahnbetriebs zu führen, dabei für die Sicherheit der Fahrgäste, Bediensteten und aller sonstigen Personen gebührende Vorkehrung zu treffen“. Die Betriebsverträge für alle Untergrundbahnen in beiden Netzteilen laufen übereinstimmend vom 1. Januar 1917 auf 49 Jahre. Auf diese Frist ist auch die Betriebsdauer des Unterweges gestellt, die bisher für die Abschnitte nördlich vom Rathauspark auf 50 Jahre – bis Ende 1954 –, südlich davon auf 30 Jahre – bis Ende 1940 –, mit dem Recht einer Verlängerung um weitere 25 Jahre festgesetzt war. Die Genehmigungen der Hochbahnen, die vor der Zeit staatlicher und städtischer Überwachung auf 999 Jahre erteilt worden sind, bleiben in Kraft. Die Pachtzeit der neuen Erweiterungen, einschließlich der auf den alten Hochbahnen einzubauenden dritten Gleise, läuft jedoch nur auf 85 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung ab. b) Das Beförderungswesen. Die Bahnen dienen ihrer Natur nach dem Personenverkehr. Doch dürfen auch Frachtgut, Postsachen und Eilgut befördert werden, wenn sich dies mit der Personenbeförderung verträgt. Die beiden Betriebsnetze sind tarifarisch getrennt. Für den Personenverkehr herrscht in jedem Netz der Einheitstarif von 5 Cent (21 Pf.); im Verkehr nach der Coneyinsel darf der jetzige 10 Cent-Fahrpreis einstweilen beibehalten werden. Die Hudson- und Manhattanbahn ist von der 34. Straße bis zum Endbahnhof der Zentralbahn in das Brooklyner Netz tarifarisch einbezogen; auch zwischen dem Steinwaytunnel und Unterweg wird frei um gestiegen. Die bisherige Tariftrennung zwischen den Hoch- und Untergrundbahnen der Interborough-Gesellschaft bleibt bestehen. In dem von der letzteren betriebenen Netzteil können für den Einheitsfahrpreis bis zu 42 km, im Netz der Brooklyner Gesellschaft bis zu 34 km zurück gelegt werden, während der längste Reiseweg bisher 28 km betrug. Die Anbringung von Geschäftsanzeigen in den Räumen der Bahn ist untersagt; nur dienstliche Ankündigungen der Gesellschaften selbst sind zugelassen. Außer den vom Amt für die Gemeinbetriebe zugelassenen Zeitungen und Zeitschriften dürfen auf der Bahn keinerlei Gegenstände feilgeboten werden. c) Gewinnbeteiligung der Stadt. Die Stadt erhält als Gewinnanteil die Hälfte dessen, was nach Bestreitung der Betriebsaufwendungen und Ausschüttung eines dem bisherigen wirtschaftlichen Stand der alten Linien entsprechen den Gewinns verbleibt, wobei die Manhattan-Hochbahnen außer Betracht bleiben. Zur Berechnung des Gewinnanteils werden bei Stammlinien für jeden Netzteil die Einkünfte aus dem Betrieb aller Linien – ausgenommen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/358>, abgerufen am 26.07.2024.