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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Diese Neigung wird auch die Bremsgrenzneigung genannt.

Die obere Neigungsgrenze für Zahnbahnen ist außerdem noch durch die Bedingung gegeben, daß das Aufsteigen oder Ausgleiten der Radzähne in allen Fällen, namentlich beim Anhalten durch Bremsen im Gefälle vermieden und bei gegebener Zugbelastung der durch die Festigkeit der Radzähne und Zahnstange begrenzte Zahndruck eingehalten werden muß (s. hierüber sowie über die Neigungsverhältnisse von gemischten Reibungs- und Zahnbahnen den Art. Zahnbahnen).

XIII. Bestimmungen über Größtneigungen.

Über die Neigungen bei Haupt- und Nebenbahnen sind Bestimmungen aufgestellt: vom VDEV. in den Technischen Vereinbarungen, sodann in den Grundzügen für Neben- und Kleinbahnen; ferner in den Normen für Bau und Ausrüstung der Hauptbahnen und in der Bahnordnung für die Nebenbahnen für das Deutsche Reich.

Übereinstimmend sind die größten zulässigen Neigungen bei Hauptbahnen auf 25%0, bei Nebenbahnen (in der Regel) auf 40%0 festgesetzt. Für Deutschland ist zudem bestimmt, daß die Anwendung stärkerer Neigungen als 12·5%0 bei Hauptbahnen besonderer Genehmigung des Reichseisenbahnamts bedarf und daß bei Nebenbahnen die Anwendung stärkerer Neigungen als 40% der Zustimmung der Landesaufsichtsbehörde und des Reichseisenbahnamts bedarf. In Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Verschiebegleisen, das Neigungsverhältnis nicht mehr als 2·5%0 betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke übergreifen. Für die Neigungswechsel ist Ausrundung vorgeschrieben, in Deutschland bei Hauptbahnen mit mindestens 5000 m Halbmesser, vor Bahnhöfen mindestens 2000 m. Nach den Technischen Vereinbarungen und den Grundzügen für Nebenbahnen genügt überall 2000 m und für Lokalbahnen weniger. Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5%0 soll bei Hauptbahnen nach den Technischen Vereinbarungen und Grundzügen für Nebenbahnen eine annähernd wagrechte Strecke tunlichst von der Länge eines Güterzugs eingelegt werden, bei Gegengefällen jedoch nur, wenn eines derselben 1000 m übersteigt. Normen für Hauptbahnen fordern allgemein zwischen Gegenneigungen von mehr als 5%0, sofern eine derselben über 1000 m lang ist, eine unter 5%0 geneigte Strecke von mindestens 500 m Länge.

In anderen Ländern finden sich allgemeine gesetzliche Bestimmungen nur vereinzelt (vgl. z. B. die schweizerische Verordnung vom 10. März 1906 betreffend Bau und Betrieb der Nebenbahnen). Der Wert gesetzlicher Vorschriften ist gering, da hierüber besser in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse desselben entschieden wird.

Ausgeführte Neigungsverhältnisse und Größtneigungen.

Über die ausgeführten Neigungen der verschiedenen Haupt-, Neben- und Kleinbahnen siehe die Artikel: Alpenbahnen, Bergbahnen, Gebirgsbahnen, Seilbahnen, Zahnbahnen sowie die Artikel über einzelne größere und besondere Bahnen.

Literatur: Goering, Neigungsverhältnis. Enzyklop. d. E.-W. 1. Aufl. - Launhardt, Theorie des Trassierens. Hannover 1887. - Kreuter, Linienführung der Eisenbahnen. München 1899. - Dolezalek, Zahnbahnen. Wiesbaden 1905. - Wegele, Eisenbahnbau. Lehrbuch des Tiefbaues. Leipzig 1910.

Dolezalek.


Neigungszeiger (gradient posts; indicateurs de declivite; indicatore di pendenza). Die Wechselpunkte der Bahnneigung werden durch Zeiger bezeichnet, die von diesen Punkten nach beiden Seiten die Neigung und Länge des dahinter liegenden Bahnabschnitts angeben (s. Abb. 317),


Abb. 317.
damit Lokomotivführer und Bahnerhaltungsbeamte das Maß der Neigung der einzelnen Streckenteile leicht und sicher erkennen können. Für Neigungswechsel mit geringen Unterschieden, wie namentlich bei Herabminderung der Neigung im Bogen, sowie auf Neben- und
Abb. 318.
Abb. 319.

Kleinbahnen, bei kleinen Neigungen unter 5%0 werden N. fortgelassen.

Die N. werden in der Regel rechts der Bahn und so weit von der Bahnachse aufgestellt,

Diese Neigung wird auch die Bremsgrenzneigung genannt.

Die obere Neigungsgrenze für Zahnbahnen ist außerdem noch durch die Bedingung gegeben, daß das Aufsteigen oder Ausgleiten der Radzähne in allen Fällen, namentlich beim Anhalten durch Bremsen im Gefälle vermieden und bei gegebener Zugbelastung der durch die Festigkeit der Radzähne und Zahnstange begrenzte Zahndruck eingehalten werden muß (s. hierüber sowie über die Neigungsverhältnisse von gemischten Reibungs- und Zahnbahnen den Art. Zahnbahnen).

XIII. Bestimmungen über Größtneigungen.

Über die Neigungen bei Haupt- und Nebenbahnen sind Bestimmungen aufgestellt: vom VDEV. in den Technischen Vereinbarungen, sodann in den Grundzügen für Neben- und Kleinbahnen; ferner in den Normen für Bau und Ausrüstung der Hauptbahnen und in der Bahnordnung für die Nebenbahnen für das Deutsche Reich.

Übereinstimmend sind die größten zulässigen Neigungen bei Hauptbahnen auf 25, bei Nebenbahnen (in der Regel) auf 40 festgesetzt. Für Deutschland ist zudem bestimmt, daß die Anwendung stärkerer Neigungen als 12·5 bei Hauptbahnen besonderer Genehmigung des Reichseisenbahnamts bedarf und daß bei Nebenbahnen die Anwendung stärkerer Neigungen als 40% der Zustimmung der Landesaufsichtsbehörde und des Reichseisenbahnamts bedarf. In Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Verschiebegleisen, das Neigungsverhältnis nicht mehr als 2·5 betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke übergreifen. Für die Neigungswechsel ist Ausrundung vorgeschrieben, in Deutschland bei Hauptbahnen mit mindestens 5000 m Halbmesser, vor Bahnhöfen mindestens 2000 m. Nach den Technischen Vereinbarungen und den Grundzügen für Nebenbahnen genügt überall 2000 m und für Lokalbahnen weniger. Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5 soll bei Hauptbahnen nach den Technischen Vereinbarungen und Grundzügen für Nebenbahnen eine annähernd wagrechte Strecke tunlichst von der Länge eines Güterzugs eingelegt werden, bei Gegengefällen jedoch nur, wenn eines derselben 1000 m übersteigt. Normen für Hauptbahnen fordern allgemein zwischen Gegenneigungen von mehr als 5, sofern eine derselben über 1000 m lang ist, eine unter 5 geneigte Strecke von mindestens 500 m Länge.

In anderen Ländern finden sich allgemeine gesetzliche Bestimmungen nur vereinzelt (vgl. z. B. die schweizerische Verordnung vom 10. März 1906 betreffend Bau und Betrieb der Nebenbahnen). Der Wert gesetzlicher Vorschriften ist gering, da hierüber besser in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse desselben entschieden wird.

Ausgeführte Neigungsverhältnisse und Größtneigungen.

Über die ausgeführten Neigungen der verschiedenen Haupt-, Neben- und Kleinbahnen siehe die Artikel: Alpenbahnen, Bergbahnen, Gebirgsbahnen, Seilbahnen, Zahnbahnen sowie die Artikel über einzelne größere und besondere Bahnen.

Literatur: Goering, Neigungsverhältnis. Enzyklop. d. E.-W. 1. Aufl. – Launhardt, Theorie des Trassierens. Hannover 1887. – Kreuter, Linienführung der Eisenbahnen. München 1899. – Dolezalek, Zahnbahnen. Wiesbaden 1905. – Wegele, Eisenbahnbau. Lehrbuch des Tiefbaues. Leipzig 1910.

Dolezalek.


Neigungszeiger (gradient posts; indicateurs de déclivité; indicatore di pendenza). Die Wechselpunkte der Bahnneigung werden durch Zeiger bezeichnet, die von diesen Punkten nach beiden Seiten die Neigung und Länge des dahinter liegenden Bahnabschnitts angeben (s. Abb. 317),


Abb. 317.
damit Lokomotivführer und Bahnerhaltungsbeamte das Maß der Neigung der einzelnen Streckenteile leicht und sicher erkennen können. Für Neigungswechsel mit geringen Unterschieden, wie namentlich bei Herabminderung der Neigung im Bogen, sowie auf Neben- und
Abb. 318.
Abb. 319.

Kleinbahnen, bei kleinen Neigungen unter 5 werden N. fortgelassen.

Die N. werden in der Regel rechts der Bahn und so weit von der Bahnachse aufgestellt,

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[323/0338] Diese Neigung wird auch die Bremsgrenzneigung genannt. Die obere Neigungsgrenze für Zahnbahnen ist außerdem noch durch die Bedingung gegeben, daß das Aufsteigen oder Ausgleiten der Radzähne in allen Fällen, namentlich beim Anhalten durch Bremsen im Gefälle vermieden und bei gegebener Zugbelastung der durch die Festigkeit der Radzähne und Zahnstange begrenzte Zahndruck eingehalten werden muß (s. hierüber sowie über die Neigungsverhältnisse von gemischten Reibungs- und Zahnbahnen den Art. Zahnbahnen). XIII. Bestimmungen über Größtneigungen. Über die Neigungen bei Haupt- und Nebenbahnen sind Bestimmungen aufgestellt: vom VDEV. in den Technischen Vereinbarungen, sodann in den Grundzügen für Neben- und Kleinbahnen; ferner in den Normen für Bau und Ausrüstung der Hauptbahnen und in der Bahnordnung für die Nebenbahnen für das Deutsche Reich. Übereinstimmend sind die größten zulässigen Neigungen bei Hauptbahnen auf 25‰, bei Nebenbahnen (in der Regel) auf 40‰ festgesetzt. Für Deutschland ist zudem bestimmt, daß die Anwendung stärkerer Neigungen als 12·5‰ bei Hauptbahnen besonderer Genehmigung des Reichseisenbahnamts bedarf und daß bei Nebenbahnen die Anwendung stärkerer Neigungen als 40% der Zustimmung der Landesaufsichtsbehörde und des Reichseisenbahnamts bedarf. In Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Verschiebegleisen, das Neigungsverhältnis nicht mehr als 2·5‰ betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke übergreifen. Für die Neigungswechsel ist Ausrundung vorgeschrieben, in Deutschland bei Hauptbahnen mit mindestens 5000 m Halbmesser, vor Bahnhöfen mindestens 2000 m. Nach den Technischen Vereinbarungen und den Grundzügen für Nebenbahnen genügt überall 2000 m und für Lokalbahnen weniger. Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5‰ soll bei Hauptbahnen nach den Technischen Vereinbarungen und Grundzügen für Nebenbahnen eine annähernd wagrechte Strecke tunlichst von der Länge eines Güterzugs eingelegt werden, bei Gegengefällen jedoch nur, wenn eines derselben 1000 m übersteigt. Normen für Hauptbahnen fordern allgemein zwischen Gegenneigungen von mehr als 5‰, sofern eine derselben über 1000 m lang ist, eine unter 5‰ geneigte Strecke von mindestens 500 m Länge. In anderen Ländern finden sich allgemeine gesetzliche Bestimmungen nur vereinzelt (vgl. z. B. die schweizerische Verordnung vom 10. März 1906 betreffend Bau und Betrieb der Nebenbahnen). Der Wert gesetzlicher Vorschriften ist gering, da hierüber besser in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse desselben entschieden wird. Ausgeführte Neigungsverhältnisse und Größtneigungen. Über die ausgeführten Neigungen der verschiedenen Haupt-, Neben- und Kleinbahnen siehe die Artikel: Alpenbahnen, Bergbahnen, Gebirgsbahnen, Seilbahnen, Zahnbahnen sowie die Artikel über einzelne größere und besondere Bahnen. Literatur: Goering, Neigungsverhältnis. Enzyklop. d. E.-W. 1. Aufl. – Launhardt, Theorie des Trassierens. Hannover 1887. – Kreuter, Linienführung der Eisenbahnen. München 1899. – Dolezalek, Zahnbahnen. Wiesbaden 1905. – Wegele, Eisenbahnbau. Lehrbuch des Tiefbaues. Leipzig 1910. Dolezalek. Neigungszeiger (gradient posts; indicateurs de déclivité; indicatore di pendenza). Die Wechselpunkte der Bahnneigung werden durch Zeiger bezeichnet, die von diesen Punkten nach beiden Seiten die Neigung und Länge des dahinter liegenden Bahnabschnitts angeben (s. Abb. 317), [Abbildung Abb. 317. ] damit Lokomotivführer und Bahnerhaltungsbeamte das Maß der Neigung der einzelnen Streckenteile leicht und sicher erkennen können. Für Neigungswechsel mit geringen Unterschieden, wie namentlich bei Herabminderung der Neigung im Bogen, sowie auf Neben- und [Abbildung Abb. 318. ] [Abbildung Abb. 319. ] Kleinbahnen, bei kleinen Neigungen unter 5‰ werden N. fortgelassen. Die N. werden in der Regel rechts der Bahn und so weit von der Bahnachse aufgestellt,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/338>, abgerufen am 23.11.2024.