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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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entlassenen Militärpersonen 3 Pf/km für Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung und 1 Pf/km für Mannschaften vom Feldwebel abwärts. Bei Urlaubsreisen haben die Mannschaften vom Feldwebel abwärts 1 Pf/km zu entrichten. Die Benutzung von Schnellzügen unterliegt gewissen Beschränkungen. Für Kranke, soweit sie sitzend befördert werden können, ist zu zahlen: für Offiziere 3 Pf/km, bei Mannschaft vom Feldwebel abwärts 1·5 Pf/km. Für liegend zu befördernde Kranke sind 30 Pf/km für den 2- und 3achsigen Wagen, 40 Pf/km für den 4achsigen Wagen zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 0·3 Pf/km für je 10 kg, doch ist das etatmäßige Gepäck der Militärpersonen, im allgemeinen 25 kg auf den Kopf, frei zu befördern. Pferde werden zum Satze von 13 Pf/km für 1 Pferd, je 10 Pf/km für 2, je 7 Pf/km für 3 und je 6 Pf/km für 4 Pferde befördert. In Wagenladungen, also wenn mehr als 4 Pferde befördert werden, beträgt der Satz 30 Pf/km für den Wagen einschließlich 3 Begleiter. Derselbe Satz gilt für sonstiges Großvieh und Kleinvieh in Wagenladungen, wobei noch 6 M. Abfertigungsgebühr zu entrichten sind. Zweirädrige Fahrzeuge werden gegen eine Vergütung von 15 Pf/km für 1000 kg (dazu 1·50 M. Abfertigungsgebühr), vierrädrige Fahrzeuge zu den Sätzen für Stückgut befördert. Für Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverband sind, je nachdem ein oder mehrere Fahrzeuge verladen werden, 25 oder 15 Pf/km zu entrichten. Stellt sich Wagenladungsfracht billiger, so ist diese zu berechnen. Sie beträgt bei Wagen bis 6000 kg Befrachtung 20 Pf/km, bei größeren Ladungen 30 Pf/km; dazu kommt eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Der Stückgutsatz beträgt 9 Pf/km für 1000 kg, der Eilgutsatz das Doppelte. Für 1000 kg Stückgut ist 1·50 M., für 1000 kg Eilgut 2 M. Abfertigungsgebühr zu zahlen. Für Militärsonderzüge werden im Frieden mindestens 4 M/km, für den ganzen Zug mindestens 90 M. berechnet, wenn nicht die nach den betreffenden Sätzen des Tarifs zu berechnende Vergütung höher ist. Muß wegen militärischer Transporte eine Strecke, auf der sonst nachts kein Betrieb stattfindet, in der Nacht bewacht werden, so ist dafür der Betrag von 2 M/km zu entrichten.

Der M. enthält auch besondere Vorschriften für Kriegshunde, Militärbrieftauben und Militärluftfahrzeuge.

Ferner enthält der M. die Vergütungen für Leistungen der Eisenbahnen bei militärischen Übungen im Verladen von Truppen u. s. w., für die Beförderung von leeren Wagen, Lokomotiven u. s. w., die der Heeresverwaltung gehören, sowie von Wagen der Eisenbahnverwaltung, die auf Bestellung der Heeresverwaltung leer zu befördern sind.

Für die leihweise Hergabe von Betriebsmitteln der Vollspurbahnen hat die Heeresverwaltung im Kriege zu entrichten: für Lokomotiven, 3- und mehrfach gekuppelt 40 M., 2fach gekuppelt 30 M., für leichtere Lokomotiven 20 M., für Personenwagen M. 3·50, für gedeckte Güterwagen M. 1·50, für offene Güterwagen mit Schutzdecke M. 1·25, für offene Güterwagen ohne Schutzdecke und alle sonstigen Eisenbahnwagen 1 M. für den Tag.

Der österreichische M. (gültig vom 1. Mai 1905, Ersatz für den Tarif vom 1. Januar 1898) vertritt Vertragstelle zwischen den beteiligten Ministerien einerseits und den Eisenbahnverwaltungen anderseits; er kann ganz oder in einzelnen Teilen mit einjähriger Frist, jedoch nur am 1. Januar, gekündigt werden.

Die Gebühren für Militärtransporte werden im Frieden in der Regel bei Abfertigung der Transporte entrichtet, können aber auch gestundet werden. Hierüber bestehen besondere Vorschriften. Gestundete Gebühren sind innerhalb 4 Wochen zu bezahlen; bei Überschreitung dieser Frist werden sie nach dem Zinsfuß der österreichisch-ungarischen Bank verzinst. Bei Mobilmachung ist grundsätzlich wöchentlich zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung abzurechnen.

Auf Bahnstrecken, die dem öffentlichen Verkehr nicht bedingungslosfreigegeben sind, werden Militärtransporte nur in Sonderzügen abgefertigt.

Soweit der M. und die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen nicht besondere Bestimmungen enthalten, gelten für die Militärtransporte das Betriebsreglement und die Bestimmungen, die die Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr erlassen haben.

Der M. zählt alle Militärpersonen und die Reisen auf, für die er gilt, enthält dann Bestimmungen über den Ausweis, den diese Militärpersonen vorzuzeigen haben, damit der M. auf sie angewendet werden kann.

In bezug auf den Fahrpreis sind die Bahnen in 2 Gruppen eingeteilt; bei Gruppe I beträgt der Fahrpreis für Militärpersonen 2·4 h in der I., 1·8 h in der II. und 1·2 h in der III. Klasse für 1 km; bei Gruppe II sind die entsprechenden Beträge 3·2 h, 2·4 h und 1·6 h. Für Reisegepäck wird in beiden Gruppen 0·8 h für jede angefangenen 50 kg und für 1 km erhoben. Die Gebühr wird nach Zonen von 10 km erhoben, u. zw. teils für das Ende, teils für die Mitte der Zone berechnet. Wegen der Benutzung der Schnellzüge gelten gewisse Einschränkungen.

entlassenen Militärpersonen 3 Pf/km für Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung und 1 Pf/km für Mannschaften vom Feldwebel abwärts. Bei Urlaubsreisen haben die Mannschaften vom Feldwebel abwärts 1 Pf/km zu entrichten. Die Benutzung von Schnellzügen unterliegt gewissen Beschränkungen. Für Kranke, soweit sie sitzend befördert werden können, ist zu zahlen: für Offiziere 3 Pf/km, bei Mannschaft vom Feldwebel abwärts 1·5 Pf/km. Für liegend zu befördernde Kranke sind 30 Pf/km für den 2- und 3achsigen Wagen, 40 Pf/km für den 4achsigen Wagen zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 0·3 Pf/km für je 10 kg, doch ist das etatmäßige Gepäck der Militärpersonen, im allgemeinen 25 kg auf den Kopf, frei zu befördern. Pferde werden zum Satze von 13 Pf/km für 1 Pferd, je 10 Pf/km für 2, je 7 Pf/km für 3 und je 6 Pf/km für 4 Pferde befördert. In Wagenladungen, also wenn mehr als 4 Pferde befördert werden, beträgt der Satz 30 Pf/km für den Wagen einschließlich 3 Begleiter. Derselbe Satz gilt für sonstiges Großvieh und Kleinvieh in Wagenladungen, wobei noch 6 M. Abfertigungsgebühr zu entrichten sind. Zweirädrige Fahrzeuge werden gegen eine Vergütung von 15 Pf/km für 1000 kg (dazu 1·50 M. Abfertigungsgebühr), vierrädrige Fahrzeuge zu den Sätzen für Stückgut befördert. Für Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverband sind, je nachdem ein oder mehrere Fahrzeuge verladen werden, 25 oder 15 Pf/km zu entrichten. Stellt sich Wagenladungsfracht billiger, so ist diese zu berechnen. Sie beträgt bei Wagen bis 6000 kg Befrachtung 20 Pf/km, bei größeren Ladungen 30 Pf/km; dazu kommt eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Der Stückgutsatz beträgt 9 Pf/km für 1000 kg, der Eilgutsatz das Doppelte. Für 1000 kg Stückgut ist 1·50 M., für 1000 kg Eilgut 2 M. Abfertigungsgebühr zu zahlen. Für Militärsonderzüge werden im Frieden mindestens 4 M/km, für den ganzen Zug mindestens 90 M. berechnet, wenn nicht die nach den betreffenden Sätzen des Tarifs zu berechnende Vergütung höher ist. Muß wegen militärischer Transporte eine Strecke, auf der sonst nachts kein Betrieb stattfindet, in der Nacht bewacht werden, so ist dafür der Betrag von 2 M/km zu entrichten.

Der M. enthält auch besondere Vorschriften für Kriegshunde, Militärbrieftauben und Militärluftfahrzeuge.

Ferner enthält der M. die Vergütungen für Leistungen der Eisenbahnen bei militärischen Übungen im Verladen von Truppen u. s. w., für die Beförderung von leeren Wagen, Lokomotiven u. s. w., die der Heeresverwaltung gehören, sowie von Wagen der Eisenbahnverwaltung, die auf Bestellung der Heeresverwaltung leer zu befördern sind.

Für die leihweise Hergabe von Betriebsmitteln der Vollspurbahnen hat die Heeresverwaltung im Kriege zu entrichten: für Lokomotiven, 3- und mehrfach gekuppelt 40 M., 2fach gekuppelt 30 M., für leichtere Lokomotiven 20 M., für Personenwagen M. 3·50, für gedeckte Güterwagen M. 1·50, für offene Güterwagen mit Schutzdecke M. 1·25, für offene Güterwagen ohne Schutzdecke und alle sonstigen Eisenbahnwagen 1 M. für den Tag.

Der österreichische M. (gültig vom 1. Mai 1905, Ersatz für den Tarif vom 1. Januar 1898) vertritt Vertragstelle zwischen den beteiligten Ministerien einerseits und den Eisenbahnverwaltungen anderseits; er kann ganz oder in einzelnen Teilen mit einjähriger Frist, jedoch nur am 1. Januar, gekündigt werden.

Die Gebühren für Militärtransporte werden im Frieden in der Regel bei Abfertigung der Transporte entrichtet, können aber auch gestundet werden. Hierüber bestehen besondere Vorschriften. Gestundete Gebühren sind innerhalb 4 Wochen zu bezahlen; bei Überschreitung dieser Frist werden sie nach dem Zinsfuß der österreichisch-ungarischen Bank verzinst. Bei Mobilmachung ist grundsätzlich wöchentlich zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung abzurechnen.

Auf Bahnstrecken, die dem öffentlichen Verkehr nicht bedingungslosfreigegeben sind, werden Militärtransporte nur in Sonderzügen abgefertigt.

Soweit der M. und die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen nicht besondere Bestimmungen enthalten, gelten für die Militärtransporte das Betriebsreglement und die Bestimmungen, die die Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr erlassen haben.

Der M. zählt alle Militärpersonen und die Reisen auf, für die er gilt, enthält dann Bestimmungen über den Ausweis, den diese Militärpersonen vorzuzeigen haben, damit der M. auf sie angewendet werden kann.

In bezug auf den Fahrpreis sind die Bahnen in 2 Gruppen eingeteilt; bei Gruppe I beträgt der Fahrpreis für Militärpersonen 2·4 h in der I., 1·8 h in der II. und 1·2 h in der III. Klasse für 1 km; bei Gruppe II sind die entsprechenden Beträge 3·2 h, 2·4 h und 1·6 h. Für Reisegepäck wird in beiden Gruppen 0·8 h für jede angefangenen 50 kg und für 1 km erhoben. Die Gebühr wird nach Zonen von 10 km erhoben, u. zw. teils für das Ende, teils für die Mitte der Zone berechnet. Wegen der Benutzung der Schnellzüge gelten gewisse Einschränkungen.

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[291/0306] entlassenen Militärpersonen 3 Pf/km für Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung und 1 Pf/km für Mannschaften vom Feldwebel abwärts. Bei Urlaubsreisen haben die Mannschaften vom Feldwebel abwärts 1 Pf/km zu entrichten. Die Benutzung von Schnellzügen unterliegt gewissen Beschränkungen. Für Kranke, soweit sie sitzend befördert werden können, ist zu zahlen: für Offiziere 3 Pf/km, bei Mannschaft vom Feldwebel abwärts 1·5 Pf/km. Für liegend zu befördernde Kranke sind 30 Pf/km für den 2- und 3achsigen Wagen, 40 Pf/km für den 4achsigen Wagen zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 0·3 Pf/km für je 10 kg, doch ist das etatmäßige Gepäck der Militärpersonen, im allgemeinen 25 kg auf den Kopf, frei zu befördern. Pferde werden zum Satze von 13 Pf/km für 1 Pferd, je 10 Pf/km für 2, je 7 Pf/km für 3 und je 6 Pf/km für 4 Pferde befördert. In Wagenladungen, also wenn mehr als 4 Pferde befördert werden, beträgt der Satz 30 Pf/km für den Wagen einschließlich 3 Begleiter. Derselbe Satz gilt für sonstiges Großvieh und Kleinvieh in Wagenladungen, wobei noch 6 M. Abfertigungsgebühr zu entrichten sind. Zweirädrige Fahrzeuge werden gegen eine Vergütung von 15 Pf/km für 1000 kg (dazu 1·50 M. Abfertigungsgebühr), vierrädrige Fahrzeuge zu den Sätzen für Stückgut befördert. Für Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverband sind, je nachdem ein oder mehrere Fahrzeuge verladen werden, 25 oder 15 Pf/km zu entrichten. Stellt sich Wagenladungsfracht billiger, so ist diese zu berechnen. Sie beträgt bei Wagen bis 6000 kg Befrachtung 20 Pf/km, bei größeren Ladungen 30 Pf/km; dazu kommt eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. Der Stückgutsatz beträgt 9 Pf/km für 1000 kg, der Eilgutsatz das Doppelte. Für 1000 kg Stückgut ist 1·50 M., für 1000 kg Eilgut 2 M. Abfertigungsgebühr zu zahlen. Für Militärsonderzüge werden im Frieden mindestens 4 M/km, für den ganzen Zug mindestens 90 M. berechnet, wenn nicht die nach den betreffenden Sätzen des Tarifs zu berechnende Vergütung höher ist. Muß wegen militärischer Transporte eine Strecke, auf der sonst nachts kein Betrieb stattfindet, in der Nacht bewacht werden, so ist dafür der Betrag von 2 M/km zu entrichten. Der M. enthält auch besondere Vorschriften für Kriegshunde, Militärbrieftauben und Militärluftfahrzeuge. Ferner enthält der M. die Vergütungen für Leistungen der Eisenbahnen bei militärischen Übungen im Verladen von Truppen u. s. w., für die Beförderung von leeren Wagen, Lokomotiven u. s. w., die der Heeresverwaltung gehören, sowie von Wagen der Eisenbahnverwaltung, die auf Bestellung der Heeresverwaltung leer zu befördern sind. Für die leihweise Hergabe von Betriebsmitteln der Vollspurbahnen hat die Heeresverwaltung im Kriege zu entrichten: für Lokomotiven, 3- und mehrfach gekuppelt 40 M., 2fach gekuppelt 30 M., für leichtere Lokomotiven 20 M., für Personenwagen M. 3·50, für gedeckte Güterwagen M. 1·50, für offene Güterwagen mit Schutzdecke M. 1·25, für offene Güterwagen ohne Schutzdecke und alle sonstigen Eisenbahnwagen 1 M. für den Tag. Der österreichische M. (gültig vom 1. Mai 1905, Ersatz für den Tarif vom 1. Januar 1898) vertritt Vertragstelle zwischen den beteiligten Ministerien einerseits und den Eisenbahnverwaltungen anderseits; er kann ganz oder in einzelnen Teilen mit einjähriger Frist, jedoch nur am 1. Januar, gekündigt werden. Die Gebühren für Militärtransporte werden im Frieden in der Regel bei Abfertigung der Transporte entrichtet, können aber auch gestundet werden. Hierüber bestehen besondere Vorschriften. Gestundete Gebühren sind innerhalb 4 Wochen zu bezahlen; bei Überschreitung dieser Frist werden sie nach dem Zinsfuß der österreichisch-ungarischen Bank verzinst. Bei Mobilmachung ist grundsätzlich wöchentlich zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung abzurechnen. Auf Bahnstrecken, die dem öffentlichen Verkehr nicht bedingungslosfreigegeben sind, werden Militärtransporte nur in Sonderzügen abgefertigt. Soweit der M. und die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen nicht besondere Bestimmungen enthalten, gelten für die Militärtransporte das Betriebsreglement und die Bestimmungen, die die Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr erlassen haben. Der M. zählt alle Militärpersonen und die Reisen auf, für die er gilt, enthält dann Bestimmungen über den Ausweis, den diese Militärpersonen vorzuzeigen haben, damit der M. auf sie angewendet werden kann. In bezug auf den Fahrpreis sind die Bahnen in 2 Gruppen eingeteilt; bei Gruppe I beträgt der Fahrpreis für Militärpersonen 2·4 h in der I., 1·8 h in der II. und 1·2 h in der III. Klasse für 1 km; bei Gruppe II sind die entsprechenden Beträge 3·2 h, 2·4 h und 1·6 h. Für Reisegepäck wird in beiden Gruppen 0·8 h für jede angefangenen 50 kg und für 1 km erhoben. Die Gebühr wird nach Zonen von 10 km erhoben, u. zw. teils für das Ende, teils für die Mitte der Zone berechnet. Wegen der Benutzung der Schnellzüge gelten gewisse Einschränkungen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/306>, abgerufen am 05.07.2024.